Die Zustellung der Ladung zum Anhörungstermin an einzelne Beteiligte ist durch § 59 Abs. 3 S. 1 u. 2 FlurbG nicht zwingend vorgeschrieben. Die Ladung kann nach § 59 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 FlurbG auch durch
§ 8ades Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes [Bbg
LEG]) Widerspruch einzulegen. Randnummer 17
- Nach 59 Abs. 2 FlurbG müssen die Beteiligten Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Bodenordnungsplan zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen. Das Flurbereinigungsgesetz schreibt damit zwar nicht ausdrücklich vor, in welcher Form, mündlich oder schriftlich, eine Beschwerde nach § 59 Abs. 2 FlurbG zu erheben ist. Jedenfalls aber müssen die Beteiligten nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm Beschwerden gegen den Bodenordnungsplan „zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen“ (BVerwG, Urteil vom
- Mai 1970 – IV C 59.69 – juris Rn. 13). Nach § 59 Abs.
§ 8aBbg
LEG kann zudem innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich Widerspruch erhoben. Randnummer 18 2. Der Kläger ist mit Schreiben des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung vom 15. November 2016 (dazu unter
- a)sowie mit der öffentlichen Bekanntmachung der Ladung im Amtsblatt für die Stadt Beelitz vom 23. November 2016 (dazu unter
- b)ordnungsgemäß zu dem Anhörungstermin am 14. und 15. Dezember 2016 geladen worden. Randnummer 19
- a)Der Kläger ist am 16. November 2016 zum Anhörungstermin geladen worden (vgl. Postzustellungsurkunde vom 16. November 2016). Soweit er bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, ihm sei nur ein unvollständiger Teil des Informationsschreibens des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung vom 15. November 2016 (VV Bl. 239) über die Erläuterung des neuen Bodenordnungsplans mitgeteilt worden, der keine Angaben zum Anhörungstermin enthalten habe, hat er dies auch im Klageverfahren schriftsätzlich nicht weiter substantiiert. Hierzu hätte Anlass bestanden, zumal der Vortrag bereits in dem Vorbescheid als unsubstantiiert bewertet worden ist. Das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers lässt auch im Klageverfahren offen, welcher Teil des dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellten Schreibens des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung nicht beigefügt gewesen sein soll. Im Übrigen lässt der Kläger unberücksichtigt, dass auf der ersten Seite des Schreibens, dessen Erhalt der Kläger schriftsätzlich nicht in Abrede stellt, im Betreff neben der „Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes“ die „Ladung zum Anhörungstermin“ aufgeführt ist. Unter den ebenfalls auf der ersten Seite aufgelisteten Anlagen finden sich an erster Stelle die „Hinweise zum Anhörungstermin“. Die erste Seite des Schreibens vom 15. November 2016 endet mit dem Satzbeginn „Der Anhörungstermin zum Bodenordnungsplan findet für alle Teilnehmer und Nebenbeteiligten vom“. Dieser Satz wird auf der nächsten Seite mit Angabe der Daten und der Ortsangabe fortgesetzt. Es hätte dem Kläger somit oblegen, sich bei Fehlen der zweiten Seite des Schreibens an den Verband zu wenden. Gleiches gilt für den Fall, dass die als Anlage aufgeführten Hinweise zum Anhörungstermin gefehlt haben sollten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hiervon abweichend vorgetragen hat, er habe das oben genannte Schreiben gar nicht bekommen und von der Teilnehmerbesprechung durch einen Nachbarn erfahren, ist dies mit Blick auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf die Postzustellungsurkunde der Deutschen Post AG vom 16. November 2016, wonach das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden ist, nicht nachvollziehbar. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass es sich um verfahrensangepassten Vortrag handelt. Randnummer 20 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Schreiben vom 15. November 2016 hätte nicht ihm, sondern seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erstmals mit Schreiben vom 1. Februar 2017 gegenüber dem Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung angezeigt, dass er nunmehr zusätzlich neben der ursprünglichen Mandantin, der Mutter des Klägers, auch deren Sohn, den hiesigen Kläger, in der Angelegenheit anwaltlich vertrete. Im Übrigen hat der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung zu Recht die Ladung an den Kläger zugestellt, da dieser bereits seit dem 10. Januar 2013 als Eigentümer des Flurstücks im Grundbuch von W... (K...) und im Grundbuch von U... (K...) eingetragen ist. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Einwand des Klägers, er sei als Rechtsnachfolger in das von seiner Mutter geführte Verwaltungsverfahren eingetreten, nicht. Randnummer 21
- b)Selbst wenn man unterstellt, eine ordnungsgemäße Ladung sei mit Schreiben vom 15. November 2016 nicht erfolgt bzw. der Kläger habe die Ladung nicht erhalten, ist dieser jedenfalls durch öffentliche Bekanntmachung der Ladung nach §§ 59 Abs. 3 Satz 3, 111 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ordnungsgemäß geladen worden. Randnummer 22
- aa)Die Zustellung der Ladung zum Anhörungstermin ist durch § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 FlurbG nicht zwingend vorgeschrieben. Sie ist eine Möglichkeit, um die Rechtzeitigkeit der Ladung nachzuweisen, doch kann die Ladung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 FlurbG auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. In diesem Fall ist eine Zustellung der Ladung entbehrlich. Es widerspräche Sinn und Zweck der öffentlichen Bekanntmachung, wenn neben ihr wegen der Übersendung des Auszuges aus dem Bodenordnungsplan auch eine individuelle Zustellung der Ladung zu erfolgen hätte (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. Februar 2011 – 9 K 15/08 – RzF 23 zu § 59 Abs. 2 FlurbG; OVG Magdeburg, Urteil vom 8. Juni 2017 – 8 K 5/15 – juris Rn. 24). Randnummer 23
- bb)Eine solche öffentliche Bekanntmachung ist vorliegend im Amtsblatt für die Stadt Beelitz vom 23. November 2016 erfolgt. Dass sie entgegen der Bestimmung des § 110 FlurbG und damit fehlerhaft erfolgte, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht geltend gemacht. Dass die Beklagte neben der öffentlichen Bekanntmachung zugleich auch eine individuelle Bekanntgabe durch Zustellung bewirken wollte, macht die öffentliche Bekanntmachung nicht wirkungslos. Das Gesetz regelt eine solche Ausschlusswirkung der individuellen Zustellung nicht und auch aus rechtsstaatlichen Grundsätzen lässt sich eine solche Wirkung nicht ableiten. Die individuelle Zustellung schafft keinen Vertrauensschutz dergestalt, dass es allein auf sie ankommt. Vielmehr ist es eine bloße Begünstigung des Adressaten der Zustellung, wenn die Behörde eine solche neben der öffentlichen Bekanntmachung veranlasst. Zu diesem Vorgehen mag die Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 3 FlurbG angeregt haben, aus der sich aber die Notwendigkeit einer Zustellung nicht ergibt (OVG Greifswald, a.a.O.). Randnummer 24
- c)Der Kläger ist sowohl in der förmlich zugestellten Ladung als auch in der öffentlichen Bekanntmachung der Ladung ordnungsgemäß im Sinne des § 59 Abs. 2 FlurbG belehrt worden. Danach ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten Widersprüche zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorbringen müssen. Die Belehrung umfasst auch die landesrechtlich nach § 59 Abs.
§ 8aBbg
LEG vorgesehene Möglichkeit, Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich zu erheben. Randnummer 25
- d)Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, er sei informell bei dem Anhörungstermin anwesend gewesen und habe dort erwähnt, dass seine Mutter bereits Widerspruch bzw. Einspruch erhoben habe, konnte die Beklagte dies nicht bestätigen, da sich ein entsprechender Hinweis nicht in der Niederschrift über den Anhörungstermin befinde. Nach dem klägerischen Vorbringen bleibt zudem unklar, wogegen seine Mutter Widerspruch erhoben haben soll. In den Akten befindet sich lediglich ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Mutter des Klägers vom 24. Februar 2012 (VV Bl. 222), in dem vorsorglich dem Inhalt des Entwurfs des beabsichtigten Bodenordnungsplans widersprochen wurde. Dessen ungeachtet trifft der Hinweis der Beklagten zu, dass ein bereits vor dem Anhörungstermin erfolgter Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan im Allgemeinen oder gegen die Wertermittlung im Einzelnen in keinem Fall ein Widerspruch ist, der den Erfordernissen des § 59 Abs. 2 FlurbG entspricht (vgl. Urteil des Senats vom 1. Juni 2023 – OVG 70 A 1/22 – juris Rn. 18 ff.). Randnummer 26 3. Soweit der Kläger sich zur Fehlerhaftigkeit des Bodenordnungsplans geäußert hat, lässt er unberücksichtigt, dass dieser unanfechtbar ist. Zudem haben etwaige Fehler des Bodenordnungsplans von vornherein keine Auswirkungen auf den Eintritt der Ausschlusswirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG. Nach allem ist der Kläger gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG mit seinem erst unter dem 7. Februar 2017 erhobenen Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan – abgesehen von nachträglichen Zulassungen nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG – ausgeschlossen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. Juni 2017, a.a.O., Rn. 28 f. m.w.N.). Randnummer 27 4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachsichtgewährung gemäß § 134 FlurbG. Randnummer 28 Gründe für die Zulassung eines verspäteten Widerspruchs nach § 134 Abs. 3, Abs. 2 FlurbG (sog. Nachsichtgewährung), der als spezialgesetzliche Regelung die Vorschrift des § 32 VwVfG (Wiedereinsetzung) verdrängt (OVG Magdeburg, Urteil vom 7. Dezember 2010 – 8 K 10/09 - juris Rn. 23), hat die Beklagte zu Recht nicht angenommen. Randnummer 29
- a)Eine unverschuldete Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil durchgreifende Gründe, warum der ordnungsgemäß über die Widerspruchsfrist und die Folgen einer Versäumung belehrte Kläger nicht bereits im Anhörungstermin oder innerhalb der Frist von zwei Wochen nach diesem Termin seine formellen und materiellen Beschwerden vorgetragen hat, nicht geltend gemacht worden sind. Selbst wenn die dem Kläger zugestellte Ladung zum Anhörungstermin unvollständig gewesen sein soll oder er diese nicht erhalten haben sollte, traf den Kläger jedenfalls die Obliegenheit, sich selbstständig über öffentliche Bekanntmachungen im Bodenordnungsverfahren zu informieren. Er kann sich mit Blick auf sein seit dem Jahr 2013 bestehendes Grundeigentum auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe gedacht, das Verfahren werde von dem Verfahrensbevollmächtigten seiner Mutter betreut, weshalb er an dem Anhörungstermin nicht offiziell habe teilnehmen wollen. Dies ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, da nahegelegen hätte, dass der Kläger diese Vorgehensweise mit dem Verfahrensbevollmächtigten seiner Mutter abgestimmt hätte. Randnummer 30
- b)Es ist vorliegend auch nicht geboten, den Widerspruch des Klägers trotz Fristversäumnis zuzulassen. Eine – bei schuldhafter Fristversäumnis – im Ermessen stehende Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG setzt eine Interessenabwägung zwischen den Erfordernissen der Beschleunigung des Verfahrens und der Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung des Beschwerderechts erfordern, und dem sachlich-rechtlichen Anspruch des Teilnehmers auf eine dem Gesetz entsprechende Abfindung voraus. Nur wenn dieser Anspruch derart berührt wird, dass für den Teilnehmer eine unbillige Härte eintritt, ist die Nachsichtgewährung gerechtfertigt. Unbedeutende Beeinträchtigungen haben außer Betracht zu bleiben. Die für den Teilnehmer eintretende Härte muss offenbar sein, d.h. sie muss ohne besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden. Bei der erforderlichen Abwägung ist außerdem der Zeitablauf zwischen dem Eintritt der Säumnis und der Erhebung des verspäteten Rechtsmittels zu berücksichtigen; aus dem Beschleunigungsgrundsatz ergeben sich zeitliche Grenzen für die im Ermessen der Behörde stehende Nachsichtgewährung. Es muss von einem Teilnehmer erwartet werden, dass er Einwendungen gegen die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Schlussakte eines abgeschlossenen Verfahrensabschnitts unverzüglich nach deren Bekanntwerden geltend macht (OVG Magdeburg, Urteil vom 7. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. November 1970 – IV B 51.69 – RdL 1971, 72). Randnummer 31 Hiervon ausgehend hat der Kläger weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass eine offenbare Härte erkennbar zu Tage tritt. Insoweit ist die Annahme des Beklagten, dass andere Gründe, die eine Nachsichtgewährung rechtfertigen würden, weder vorgetragen noch ersichtlich seien, nicht zu beanstanden (vgl. Vorbescheid vom 23. November 2021 S. 5). Die lediglich allgemein gehaltenen und in keiner Weise belegten Rügen des Klägers zur fehlerhaften Bewertung der Flurstücke bieten auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Einschätzung, zumal nach den Erläuterungen des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung die Abfindung den Wunschvorstellungen der Voreigentümer (siehe Niederschrift zur den Abfindungswünschen, VV Bl. 206 ff.) entspreche, wonach alle Flurstücke in der Nähe von U... ausgewiesen werden sollten und dabei unter anderem auch eine Flächenreduzierung in Kauf genommen worden sei (vgl. Schreiben des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung vom 24. September 2012, VV Bl. 233, 235; Vorbescheid vom 23. November 2021 S. 2). Dem ist der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Er muss sich als derzeitiger Eigentümer an den Planwünschen des Voreigentümers festhalten lassen bzw. darlegen, aus welchen Gründen diese unter Verstoß gegen die Bewertungsgrundsätze des § 28 FlurbG umgesetzt worden sein sollen. Hierzu genügt nicht das pauschale, auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisierte Vorbringen, die Bewertungsgrundsätze des § 28 FlurbG seien verletzt, was mangels vollständig gewährter Akteneinsicht nicht näher hätte überprüft werden können, die Einlagefläche sei zu niedrig und die Abfindungsfläche zu hoch bewertet worden, zudem habe er FFH-Flächen bekommen, auf denen Tiere nicht die ganze Zeit sein dürften, und im Grundbuch habe er gesehen, dass diese als Wasserfläche bewertet worden seien. Randnummer 32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Verfahrensgebühr bemisst sich mangels konkreter Anhaltspunkte für ein anders zu bewertendes wirtschaftliches Interesse des Klägers an der Aufhebung des Bodenordnungsplans anhand eines Streitwerts von 5.000 EUR. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Randnummer 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001552128