Sitz der Managementgesellschaft einer Immobilien-GmbH als Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Immobilien-GmbH - Wohnsitz des Geschäftsführers der Immobilien-GmbH im Ausland begründet keine Geschäftsleitungsbetriebstätte - Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO Orientierungssatz 1. Beauftragt eine Immobilien-GmbH eine inländische Dienstleistungsgesellschaft (hier: eine Hausverwaltungs-GmbH) mit der Verwaltung der Immobilie und wird der Dienstleistungsgesellschaft aus Praktikabilitätsgründen eine weitreichende Vollmacht erteilt (hier: eine Hausverwaltungsvollmacht sowie eine Bankvollmacht), um die Immobilien-GmbH dergestalt vertreten zu können, das mit der Vermietung eines größeren Wohn- und Geschäftshauses verbundene Tagesgeschäft auszuführen, dann begründet die Immobilien-GmbH in den Räumlichkeiten der Dienstleistungsgesellschaft eine inländische Stätte der Geschäftsleitung i.S. des § 12 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 AO. Das gilt jedenfalls dann, wenn tatsächlich nur bestimmte, außerordentliche Vorgänge von der Dienstleistungsgesellschaft mit dem Geschäftsführer der Immobilien-GmbH abgesprochen wurden. (Rn.44) (Rn.46) (Rn.49) 2. Allein aus dem Wohnsitz des Geschäftsführers der Immobilien-GmbH im Ausland (hier: Luxemburg) lässt sich nicht ableiten, dass sich dort automatisch eine bzw. die Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Immobilien-GmbH befindet. Vielmehr erfordert eine Geschäftsleitung in Luxemburg auch ein dortiges tatsächliches Handeln, welches die Immobilien-GmbH gem. § 90 Abs. 2 AO belegen muss. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend BFH, 23. März 2022, III R 35/20, Urteil vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. November 2019, 9 K 11108/17, Urteil Tenor Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2013 vom 12. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2017 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um € 1 914,28 gekürzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Tatbestand Randnummer 1 I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine GmbH, die durch Vertrag vom xx.xx.2008 mit Sitz in C… gegründet und am xx.xx.2009 in das Handelsregister beim Amtsgericht C… eingetragen wurde. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand war zunächst „xxx“. Mit Vertrag vom xx.xx.2009 trat die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, die B… GmbH, ihre Gesellschaftsanteile an die D… AG mit Sitz in E… (Schweiz) ab. Zugleich wurde der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand in „Verwaltung eigenen Grundvermögens" geändert. Randnummer 3 Auf eine schriftliche Anfrage des damals zuständigen Finanzamts F… – Finanzamt – teilte der damalige steuerliche Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin im Gebäude G …-straße in C… befinde; auf den Inhalt des Schreibens vom 20. April 2009 wird Bezug genommen. Eine Nachfrage des Beklagten ergab sodann, dass dort kein eigenes Klingelschild für die Klägerin und kein Mietvertrag über die Anmietung von Büroräumen existierte. Randnummer 4 Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom xx.xx.2009 das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück H…-straße in C…. Randnummer 5 Die Klägerin, vertreten durch ihren späteren Geschäftsführer I…, erteilte einer am xx.xx.2007 gegründeten J… GmbH, K…-straße, C…, vertreten durch deren Geschäftsführer L…, unter dem Datum „28.11.2009" eine schriftliche „Hausverwaltungsvollmacht" bezüglich der vorgenannten Liegenschaft. Darin heißt es u.a.: Randnummer 6 „Die Eigentümerin bevollmächtigt die Verwalterin unter ausdrücklicher Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB, alle Rechtsgeschäfte für sie abzuschließen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen. Die Verwalterin vertritt die Eigentümerin gegenüber Arbeitnehmern, Mietern, Behörden und sonstigen dritten Personen und Beteiligten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betreffen. Diese Vollmacht erstreckt sich auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte nach § 174 BGB, insbesondere auf die Anmahnung und juristische Durchsetzung rückständiger Mieten und Umlagen. Die Vollmacht umfasst insbesondere auch: Randnummer 7 1. sämtliche Rechte und Pflichten aus bestehenden oder neuen Miet- und Pachtverhältnissen, einschließlich des Neuabschlusses, der Kündigung, der Stellung von Mieterhöhungsverlangen und Abgabe aller anderer, auch einseitig empfangsbedürftiger Willenserklärungen wie Kündigungen Randnummer 8 2. den Abschluss und die Kündigung von Versicherungsverträgen und die Geltendmachung der Rechte und Ansprüche aus solchen Verträgen Randnummer 9 3. den Abschluss und die Kündigung von Dienst- und Werkverträgen z. B. über Hausmeistertätigkeiten, Reinigungsarbeiten, Reparaturen o. ä. Randnummer 10 4. die Erteilung von Aufträgen an Handwerker, Baufirmen o. ä. einschließlich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, Zurückbehaltungsrechten o. ä. Randnummer 11 5. alle Anordnungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die sich auf die Instandsetzung und Instandhaltung des Objekts beziehen Randnummer 12 6. die Vertretung gegenüber Dienstleistungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzämtern, Behörden, Gerichten und sonstigen Institutionen Randnummer 13 7. die Berechtigung, Einblick in alle das Verwaltungsobjekt betreffenden Akten, insbesondere bei den Baubehörden, Grundbuchämtern und in Schuldurkunden zu nehmen Randnummer 14 8. die Beauftragung von Rechtsanwälten namens und im Auftrag der Eigentümerin Randnummer 15 9. die Geltendmachung und Beitreibung von allen das verwaltete Objekt betreffenden Zahlungsansprüchen. Randnummer 16 Die Verwalterin kann geeigneten Dritten einzelne Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Verwaltungsvertrag ergeben, übertragen und dazu auch Untervollmachten erteilen. Seine Haftung für die Erfüllung des Verwaltungsvertrages wird jedoch nicht berührt " Randnummer 17 Mitte des Jahres 2012 wurde das vorgenannte Vertragsverhältnis in Bezug auf die Person des Geschäftsbesorgers dahingehend geändert, dass nicht mehr die J… GmbH, sondern eine am xx.xx.2012 gegründete M… GmbH mit Sitz ebenfalls in C… (alleinige Gesellschafterin: J… GmbH; Geschäftsführer: ebenfalls L…) die vorgenannten Aufgaben für die Klägerin erledigen sollte. Die Firma der J… GmbH wurde zeitgleich in N… GmbH geändert. Ähnliche Aufgaben erledigte die M… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer L…, auch für folgende Gesellschaften: Randnummer 18 ● O… GmbH (Geschäftsführer: I…, wohnhaft in Luxemburg) - StNr. beim Beklagten: … ● P… GmbH (Geschäftsführer: I…, wohnhaft in Luxemburg) -StNr. beim Beklagten: …. Randnummer 19 Mit Vertrag vom xx.xx.2010 trat die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, die D… AG, einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von € „xxx“,- an Herrn I…, wohnhaft in Luxemburg, sowie einen weiteren Teilgeschäftsanteil in Höhe von € „xxx“,- EUR an Frau Q…, wohnhaft in R… (Schweiz), ab. Noch am selben Tag bestellte die Gesellschafterversammlung der Klägerin I… an Stelle von Herrn S… zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin. Das Amtsgericht C… trug die Änderung im „xxx“ 2010 in das Handelsregister ein. Randnummer 20 Im Februar 2010 teilte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin dem Finanzamt telefonisch mit, dass sich der nun endgültige Sitz der Klägerin im Gebäude K…-straße in C… befinde. Daraufhin gab das Finanzamt das Besteuerungsverfahren an den Beklagten ab. Im August 2012 teilte die M… GmbH in Gründung unter anderem dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Klägerin ihren Geschäftssitz zum 30. August 2012 nach C…, T…-straße, verlegen werde. Randnummer 21 Mit Bescheid vom 8. April 2010 nahm das Finanzamt U… eine Zurechnungsfortschreibung bezüglich des Einheitswertes des Grundstücks der Klägerin auf den 1. Januar 2011 vor. Der Einheitswert betrug € 159 523,- EUR. Der Bescheid war nicht an die Klägerin selbst adressiert, sondern an die J… GmbH als deren Bevollmächtigte. Randnummer 22 Mit Vertrag vom xx.xx.2012 veräußerte die Klägerin das Grundstück H…-straße an die V… GmbH & Co. KG in Gründung – KG –. Der Senat nimmt Bezug auf den Inhalt des Kaufvertrags. Am xx.xx.2013 wurde die KG als neue Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen (vgl. Grundbuchauszug). Randnummer 23 Die Klägerin gab die Steuererklärungen für das Streitjahr 2013 (zunächst) nicht ab. Der Beklagte erließ daher entsprechende Schätzungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO – ). Die Klägerin gab die Steuererklärungen für das Streitjahr 2013 im Dezember 2015 ab. Der Beklagte erließ daraufhin Änderungsbescheide, in denen er den Steuererklärungen folgte. Im August 2016 erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für das Streitjahr 2013. Randnummer 24 Die Klägerin legte gegen diese Bescheide Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, der im Streitjahr 2013 erzielte Gewinn unterliege aufgrund der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz – GewStG – nicht der Gewerbesteuer. Randnummer 25 Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Veräußerung des Grundstücks erst zum 31. Dezember 2013, 23.59 Uhr, erfolgt sei. Es sei daher weiterhin von dem ursprünglich vereinbarten Nutzen-Lasten-Wechsel bereits zum 30. Juni 2013 auszugehen. Die beantragte erweitere Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei daher zu versagen. Randnummer 26 Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, sie sei nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen, weil sie im Inland zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsstätte innegehabt habe. Eine Gewerbesteuerpflicht bestünde in ihrem Fall nur, wenn sie im Streitjahr 2013 in Deutschland eine Betriebsstätte innegehabt hätte. Im vorliegenden Fall habe Herr I… seine Unternehmen an seinem Wohnsitz in Luxemburg verwaltet. Dort habe er als Geschäftsführer der Klägerin die Steuererklärungen unterschrieben, so dass sich die Stätte der Geschäftsführung nicht in Deutschland, sondern in Luxemburg befunden habe. Die üblichen mit der Pachtzinsvereinnahmung und der Erhaltung des Pachtobjekts verbundenen Verwaltungstätigkeiten seien von einer Hausverwaltungsgesellschaft in C… ausgeführt worden, die nur eigenes Personal beschäftigt habe. Randnummer 27 Jedenfalls sei der Gewerbeertrag aber nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zu kürzen. Die sogenannte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG könne sie hingegen nicht in Anspruch nehmen, weil sie im Streitjahr auch nicht grundstücksbezogene Umsätze (= Provisionen für die Vermittlung eines Darlehens) erzielt habe. Randnummer 28 Der 9. Senat gab der Klage mit Urteil vom 21. November 2019 – 9 K 11108/17, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2020, 669, hinsichtlich der Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG statt, bejahte jedoch die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin. Mit Urteil vom 23. März 2022 – III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl. II 2022, 844, hob der BFH dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Randnummer 29 Zur weiteren Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe in der BR Deutschland keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 1 AO unterhalten. Gleichermaßen habe sie keine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Inland unterhalten (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO). Vielmehr seien die geschäftsleitenden Entscheidungen durch ihren in Luxemburg ansässigen Geschäftsführer I… und nicht durch beauftragte Hausverwaltungsgesellschaft getroffen worden. Ihr, der Klägerin Geschäftsführer habe in Luxemburg insbesondere Verträge freigegeben, die Steuererklärungen durchgesehen und unterschrieben und das beauftragte Hausverwaltungsunternehmen kontrolliert, ausgewählt und angeleitet. In den Räumlichkeiten der Hausverwaltung habe I… keine nachhaltigen geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeführt. Im Inland habe es nur vereinzelt Treffen außerhalb der Geschäftsräume des Hausverwaltungsunternehmens gegeben. Dies habe der Zeuge L… in seiner Aussage vor dem 9. Senat im ersten Rechtsgang bestätigt. Das beauftragte Hausverwaltungsunternehmen habe auch keine eigene Handlungsfreiheit besessen. Alle Entscheidungen seien in Absprache und in Anweisung von I… getroffen worden. Auch dies habe der Zeuge L… in seiner Aussage vor dem 9. Senat im ersten Rechtsgang bestätigt. Die weitreichende Vollmacht für das beauftragte Hausverwaltungsunternehmen habe nur auf praktischen Erwägungen beruht, um die Vertretung der Klägerin erleichtern zu können. Zudem habe keine Personenidentität bestanden; eine Überwachung vor Ort sei daher für die Klägerin nicht möglich gewesen. Die Postanschrift in den Räumen des beauftragten Hausverwaltungsunternehmens habe nur der Praktikabilität gedient. Randnummer 30 Schließlich komme deshalb auch eine Aufteilung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG nicht in Betracht. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2013 und die Gewerbesteuer 2013 vom 12. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2017 aufzuheben, hilfsweise den Gewerbeertrag um € 1 914,28 zu kürzen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Er ist der Ansicht, die Klägerin habe erstmals im Klageverfahren, nachdem sie zuvor selbst über mehrere Jahre von einer Betriebsstätte im Inland ausgegangen sei, erklärt, sie sei nicht gewerbesteuerpflichtig. Aus der umfassenden Hausverwaltungsvollmacht der Klägerin gegenüber der J… GmbH vom 28.11.09 ergebe sich, dass die Bevollmächtigte die für die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung maßgeblichen Entscheidungen im Tagesgeschäft für die Klägerin getroffen habe und daher von der Klägerin keine eigenen Entscheidungen im Tagesgeschäft mehr zu gewesen seien. Randnummer 34 Der Vorsitzende hat der Klägerin unter anderem mit Verfügung vom 5. April 2023 eine Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – gesetzt. Die Klägerin hat hierauf vorgetragen, der Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte. Randnummer 35 Der 9. Senat hat im ersten Rechtsgang über die Frage des Inhalts und der Durchführung des Kaufvertrags über das Grundstücke H…-straße in den Jahren 2012 und 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung vom 21. November 2019, das durch Verlesen in die mündliche Verhandlung des erkennenden Senats eingebracht worden ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 I. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestreitet die Klägerin ihre Steuerpflicht und begehrt damit die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Daher ist auch die Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid zulässig (vergleiche zum Fall der sogenannten Null-Festsetzung zum Beispiel: BFH, Urteil vom 4. April 2008 – IV R 91/06, BFH/NV 2008, 1298). Randnummer 37 2. Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Der angefochtene Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in dem nachstehend dargestellten Umfang in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 38
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