Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu
(7)einen 1 RW erhalten hat, sind in der Aufgabengruppe 1 4 RW abzuziehen, sodass ein Wert von 26 RW für Aufgabenbereich 1 bleibt. Randnummer 18 Auch in der Aufgabengruppe 7 ist es bei der Schülerin L.K.E. zu Bewertungsfehlern gekommen. Hier hat die Schülerin 29 RW erhalten, obgleich es – wie die Antragsteller zurecht monieren – lediglich 28 richtige Lösungen gibt. Die Markierung bei der ersten Aufgabe in der untersten Reihe wurde deutlich erkennbar mit einem zweiten Querstrich (X) entwertet und darf nach den Bewertungsvorgaben nicht als richtige Antwort gezählt werden. Randnummer 19 Darüber hinaus rechtfertigen die Einwendungen der Antragsteller bezüglich der Bewertung der Aufgabengruppe 9 eine andere Bewertung dieses Teilbereiches. Auch in diesem Bereich hat die Schülerin L.K.E. sich teils nicht an die anfangs instruierte Markierungsregel gehalten. Nur bezüglich der ersten drei Zahlenreihen hat sie den Querstrich zur Markierung ihrer Antwort verwendet und danach – auch nicht konsequent – andere Methoden zur Markierung verwendet. Indem das SIBUZ alle Formen einer irgendwie gearteten Markierung als Antwort gewertet hat, hat es wiederum innerhalb des Gebiets der Aufgabengruppe keine einheitlichen Maßstäbe der Bewertung angewandt. Damit können nur 3 RW statt 16 RW für diese Aufgabengruppe vergeben werden. Randnummer 20 Verbleiben somit nur 191 RW (209 RW - 18 RW) für die Schülerin L.K.E., hätte sie lediglich 8 Punkte statt 10 Punkte für den Test erhalten und daher nur mit 16 Gesamtpunkten berücksichtigt werden dürfen. Daher hätte auch sie nicht vorrangig aufgenommen werden dürfen. Randnummer 21
- Soweit die Antragsteller darüber hinaus die Bewertung des aufgenommenen Schülers M.G. (Bl. 77 VV) angreifen und meinen, die in der Aufgabengruppe 5 gegebene Antwort „Lehener“ beziehungsweise „Leherer“ dürfe nicht gezählt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Wertung des SIBUZ der Antwort als „Lehrer“ erscheint nachvollziehbar. Neben der Schreibweise, die eher auf das Wort „Leherer“ als „Lehener“ schließen lässt, deutet auch die vorherige Antwort des Schülers „lernen“ darauf hin, dass er das Wort „Lehrer“ gemeint hat, wobei sich eine nicht korrekte Rechtsschreibung unstreitig jeweils nicht zulasten eines Prüflings niederschlägt. Randnummer 22
- Soweit die Antragsteller die Bewertung der aufgenommenen Schülerin J.M. (Bl. 131 VV) rügen, kann ihnen teilweise gefolgt werden. Randnummer 23 Zunächst hat das SIBUZ für die Aufgabengruppe 1 bei der Schülerin im laufenden Eilverfahren ohne nähere Begründung die Rohwerte fehlerhaft auf 29 RW nach oben korrigiert. Richtig war der ursprünglich ermittelte Wert von 28 RW für den Teilbereich (10 RW + 4 RW + 7 RW + 7 RW). Es steht zu vermuten, dass das SIBUZ Antwort (D)
(2)als richtig angesehen hat, obwohl diese Antwort eindeutig mit einem „X“ entwertet worden war. Randnummer 24 Soweit die Antragsteller bezüglich Aufgabengruppe 5 monieren, dass das SIBUZ die Antworten „liben“, „liber“ und „libe“ ohne Ansehung von Rechtsschreibfehler jeweils mit 1 RW bewertet hat, erscheint das Vorgehen des SIBUZ zumindest vertretbar und ist damit nicht als fehlerhaft anzusehen. Die Worte können eindeutig als „lieben“, „lieber“ und „liebe“ identifiziert werden. Die anderen für diese Aufgabengruppe geltend gemachten Bewertungsfehler hat das SIBUZ durch Abzug von 2 RW – wie auch jeweils in Aufgabengruppe 6 und 7 – nunmehr bestätigt. Randnummer 25 Richtigerweise weisen die Antragsteller zudem auf eine fehlerhafte Bewertung in der Aufgabengruppe 9 hin, obwohl für diese Aufgabengruppe überhaupt keine Rohwerte hätte vergeben werden dürfen. Ausweislich des Korrekturvermerks hat die Schülerin J.M. zunächst die Aufgabengruppe 10 (Seite 11 des Tests) statt der Aufgabengruppe 9 (Seite 10 des Tests) bearbeitet und dort acht Zahlenreihen markiert. Nach zunächst erfolgtem Abbruch der weiteren Bearbeitung dieser Aufgabengruppe wurde ihr in der Folge die Möglichkeit eingeräumt, die Bearbeitung der Aufgabengruppe 9 zu wiederholen, wobei ihr für zwölf richtige Markierungen zunächst 12 RW zuerkannt wurden. Im laufenden gerichtlichen Verfahren hat das SIBUZ seine Bewertung der Aufgabengruppe 9 um 4 RW mit der Begründung nach unten korrigiert, dass zwar die dortigen zwölf Markierungen nicht zu bewerten sind, jedenfalls aber die acht gesetzten Markierungen in der linken Spalte der Aufgabengruppe 10 (12 RW – 8 RW = 4 RW). Dies kann jedoch keinen Bestand haben, da es abermals den Grundsätzen standardisierter Tests widerspricht, Antworten, die bei einer Aufgabe gegeben worden sind, für die Bewertung einer anderen Aufgabe heranzuziehen. Dies gilt umso mehr, als dass die für Aufgabengruppe 9 gewerteten Antworten bei Aufgabengruppe 10 sämtlich durchgestrichen worden sind. Kann danach auch die Wertung von 8 RW für die Aufgabengruppe 9 keinen Bestand haben und wären stattdessen für diese 0 RW zu vergeben gewesen, hätten für diese statt der vom SIBUZ korrigiert berücksichtigten Punktzahl von 195 RW nur 186 RW berücksichtigt werden dürfen (195 RW - 1 RW - 8 RW). Danach hätten für die Schülerin J.M. nur 7 Punkte für den Test und somit insgesamt 17 Punkte statt 19 Punkte im Verfahren zugrunde gelegt werden dürfen. Danach ist eine vorrangige Aufnahme der Schülerin J.M. ebenfalls fehlerhaft gewesen. Randnummer 26
- Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind. Dabei hängt die Form der Fehlerkorrektur maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Ausgehend davon, dass die durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung regelmäßig dadurch kompensiert wird, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält, ist, wenn mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten haben, der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 17 m. w. N.). Vorliegend verfügen neben dem Antragsteller zu
- zwar noch zwei weitere, um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchende Kinder (O.J. [VG 20 L 8...] und E.K. [VG 20 O...]) über eine Punktzahl von 17 Punkten, allerdings stehen diesen bereits fünf fehlerhafte Aufnahmen gegenüber, sodass der Antragsteller zu
- einen Schulplatz für sich beanspruchen kann. Randnummer 27 Eine Betrachtung des weiteren Vorbringens der Antragsteller ist nach alledem entbehrlich. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52 f. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001552426