Deckungszusage aus Berufshaftpflichtversicherung: Verjährungshemmung durch Verhandlungen Orientierungssatz
(4)Der von der Berufung geltend gemachte Abschluss eines Stillhalteabkommens im Sinne eines Verjährungsverzichts ist nicht hinreichend nachgewiesen. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, NJW 2000, 2661). Eine solche Vereinbarung kann auch „stillschweigend” durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hierfür muss aber ein äußeres Verhalten festgestellt werden, welches als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung ausgelegt werden kann. Bei Würdigung der einzelnen Umstände kann nach §§ 133, 157 BGB eine solche Vereinbarung der Parteien nicht erkannt werden. Sie ist insbesondere nicht anhand der Erklärung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 8. Januar 2015 zu belegen, wonach Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens besteht, damit dem Kläger genügend Zeit verbleibt im Haftungsverhältnis die notwendigen Klärungen vorzunehmen. Ungeachtet der möglichen Deutung, dass dem Kläger damit letztlich ermöglicht werden könnte, die ihn treffende Schadensersatzpflicht zu beziffern, um in Kenntnis dessen Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten führen zu können, bleibt der Umstand, dass die Beklagte diese Erklärung mit Blick auf ihre Zustimmung zu einem Ruhen des Verfahrens abgegeben hat. Den anwaltlich vertretenen Parteien war insoweit bewusst, dass in der Folge die durch die Klageerhebung bewirkte Hemmung mit Ablauf von sechs Monaten zu einem Ende käme. Wie die Berufung zu dem Schluss kommt, dass die Beklagte damit erklärt hätte, erneut in die Leistungsprüfung einsteigen zu wollen, ist unerfindlich. Denn der streitgegenständliche Anspruch selbst ist in keiner Weise Gegenstand der Erklärung. Randnummer 29
- cc)Dass die Beklagte den Kläger nicht gemäß § 186 VVG auf die Verjährungsfrist für Leistungsansprüche hingewiesen hat, hindert nicht die Erhebung der Einrede der Verjährung. Denn § 186 VVG gilt allein für die Unfallversicherung. Der Kläger macht jedoch Ansprüche aus einem Haftpflichtversicherungsverhältnis geltend. Randnummer 30
- dd)Der Einrede der Verjährung steht schließlich auch der Einwand der Treuwidrigkeit nicht entgegen. Die Verjährungseinrede mag im Ausnahmefall zwar unbeachtlich sein, wenn sie gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verstößt. Der Zweck der Verjährungsregelung verlangt es jedoch, an diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben voraussetzt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. 6. 2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 = NJW 2001, 3543, 3545; Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, NJW 1988, 265, 266). Dies kann der Fall sein, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Forderung abgehalten hat, etwa indem er den Gläubiger nach objektiven Maßstäben zur Annahme veranlasst hat, der Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 21. 6. 2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 = NJW 2001, 3543, 3545). Die Verjährungseinrede ist aber nicht allein deswegen ein Rechtsmissbrauch, weil der Schuldner zum geltend gemachten Anspruch geschwiegen hat oder der Gläubiger der Ansicht war, er könne mit der Betreibung des gerichtlichen Verfahrens noch zuwarten (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, DStR 2014, 1023, 1024; Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, NJW 1988, 265, 266). Randnummer 31 Ein derartiger Vertrauenstatbestand ist vorliegend ebenso wenig ersichtlich, wie das Vorliegen eines von der Berufung als „Schwebezustand“ bezeichneten Unklarheit über die Verjährungsfrage. Es bleibt nicht ersichtlich, woraus der Kläger Verhandlungen mit der Beklagten über den streitgegenständlichen Anspruch herleitet. Denn die aus den Schriftsätzen des Klägers ersichtlichen Vergleichswünsche sind einseitige Erklärungen geblieben, zu denen die Beklagte sich nicht geäußert hat. Entgegen der Berufung ist es zudem der Gläubiger eines Anspruches, der im Falle einer drohenden Verjährung die Aufgabe hat, zur Sicherung seiner eigenen Rechtsposition verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Es bedurfte daher allenfalls einer Handlung des Klägers, um einen - hier freilich schon nicht bestehenden - etwaigen „Schwebezustand“ zu beenden. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist auch nicht deshalb treuwidrig, weil (auch) die Beklagte dem Landgericht gegenüber erklärt hatte mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden zu sein; auch nicht, aufgrund der diesem Einverständnis gegenüber dem Kläger beigelegten Begründung, um dem Kläger Zeit für die Klärung offener Fragen im Haftpflichtverhältnis zu erlauben. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung war mit dieser Erklärung der Beklagten wie gezeigt nicht verbunden; sie hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, nicht auf den Fortgang des Verfahrens zu bestehen. Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses lag unabhängig von der Erklärung der Beklagten allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Wenn dann zudem – wie hier – der Kläger und nicht etwa die Beklagte vermeintliche Vergleichsverhandlungen bzw. den Kontakt einschlafen lässt, ist für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des Beklagten erst Recht kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, NJW 2009, 1598, 1601). Randnummer 32 3. Der Senat weist auf KV Nr. 1222 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG hin, wonach sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren bei Rücknahme der Berufung halbieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001552508