GO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des Hilfsantrages vor. Ein Anordnungsgrund ist insoweit gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausganges eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am
G haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG . Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 10 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten.
VO stehen in Klassen des Gymnasiums, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung. Randnummer 8 Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden zum Schuljahr 2023/2024 an der H...-Gemeinschaftsschule vier Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet und entsprechend 16 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorgesehen. Randnummer 9 Dabei waren die Kinder J.B. (Nr. 9), A.M.C. (Nr. 11) und O.F. (Nr. 20), die die Schule bereits in der Primarstufe besucht haben,
VO vorab bei der Platzvergabe zu bedenken, ohne dass – entgegen der Ansicht der Antragsteller – die Abgabe eines Anmeldebogens erforderlich gewesen wäre. Auch spricht nichts dafür, dass der Schüler O.F.x...zu Unrecht als Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt worden ist. Der hierzu vorhandene Feststellungsbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Soziales ist zwar auf den „14.11.2023“ datiert. Doch handelt es sich hier offensichtlich um ein Versehen, zumal der Antrag auf Feststellung des Förderbedarfs laut Bescheid am
VO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge: Randnummer 12
VO zu messen.Vorliegend ist bei allen Bewerberkindern entweder im Anmeldebogen (Formular Schul 190) angegeben worden, dass sie die Erstwunschschule selbständig erreichen können oder aber die Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer haben im Rahmen des Formulars Schul 160 (“Hinweise über die bisherige sonderpädagogische Förderung bei Schülerinnen und Schülern zum Schulwechsel“) unter Punkt II deren uneingeschränkte Mobilität bescheinigt. Randnummer 23 Da eine weitere eindeutige Differenzierung im Rahmen der vorgenannten Kriterien nicht mehr möglich war, hat der Antragsgegner zu Recht
VO ein Losverfahren um die noch zu vergebenden Schulplätze durchgeführt. Dabei kann dahinstehen, ob die Schülerin M.-E.H. (Nr. 18) nach Ansicht der Antragsteller nicht am Losverfahren hätte beteiligt werden dürfen, sondern vielmehr bereits zuvor vorrangig als Geschwisterkind hätte berücksichtigt werden müssen. Denn ihre Schwester besuchte im Zeitpunkt der Anmeldung eine
an der Schule aufgenommen werden können, unter Berücksichtigung weiterer Wünsche, der gewählten Schulart nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Vorgaben des Absatzes 4 im Rahmen der Höchstgrenze je Klasse
1 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 von der Schulaufsichtsbehörde eine aufnahmefähige Schule benannt. Randnummer 26 An der K...-Schule wurden zum Schuljahr 2023/2024 zwei Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet und entsprechend acht Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorgesehen. Dem standen bereits (mindestens) 23 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Unter dieser Prämisse erfolgte die Einschätzung des Antragsgegners, dass die K...-Schule allein schon durch Erstwunschbewerberinnen und -bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt sei und nach Durchführung eines Auswahlverfahren unter diesen Bewerberkindern
VO jedenfalls Zweitwunschanmeldungen wie die des Antragstellers zu 1. keine Berücksichtigung finden könnten. Randnummer 27 Indes ist die Ferdinand-Freiligrath-Schule bei summarischer Prüfung als aufnahmefähig anzusehen.
G soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten (Satz 1). Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde (Satz 2). Dabei gelten diese Vorgaben – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht nur bei der erstmaligen Einrichtung eines Eingangsjahres, sondern sind dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend in jedem Schuljahr erneut zu beachten. Gemessen daran sind an der K...-Schule, einer integrierten Sekundarschule, für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 grundsätzlich vier Züge einzurichten und dabei entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO insgesamt 16 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freizuhalten. Eine Ausnahmeentscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SchulG wurde insoweit nicht vorgelegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. August 2023 – VG 20 L 125/23 –). Randnummer 28 Die fehlerhafte Festlegung der Aufnahmekapazität führt dazu, dass der Antragsteller zu 1. vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K...-Schule aufzunehmen ist. Da der Antragsgegner
G zur Ausschöpfung der Kapazitäten verpflichtet ist, wären bei rechtmäßiger Verfahrensweise in der Jahrgangsstufe 7 vier Klassen einzurichten. Hätten somit weitere acht Schulplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben werden müssen, sind die Plätze im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) an diejenigen zu vergeben, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind und die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die K...-Schule hinsichtlich Erstwunschbewerberinnen und -bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt war, weil lediglich eine Erstwunschbewerberin (erfolgreich) um Rechtsschutz nachgesucht hat und insoweit die weiteren sieben Schulplätze für rechtsschützende Schülerinnen und Schüler wie den Antragsteller zu 1., die die Schule als Zweitwunsch angegeben haben, zur Verfügung stehen. Randnummer 29 Der weitere Hilfsantrag der Antragsteller bedarf damit keiner Betrachtung. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001552673
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