Streitwert bei Anträgen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betreffen - vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten - Stufenklage Leitsatz 1. Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 51 Abs. 2 GKG kann der Angabe seitens der klagenden Partei eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BGH 24. November 2022 - I ZR 25/22, Rn. 12). Dies ist insbesondere der Fall, wenn angenommen werden kann, dass sie und ihr Prozessbevollmächtigter sich bei der Einreichung der Klage um eine realistische Einschätzung des Streitwerts bemühen, weil die Erfolgsaussicht der Klage noch ungewiss ist und die klagende Partei sich bei einem Unterliegen durch eine überhöhte Streitwertangabe im Ergebnis selbst belasten könnte. (Rn.25) 2. Wenn hingegen die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und für die klagende Partei kein erkennbares Prozessrisiko besteht, kann ihrer Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen (vgl. OLG Celle 7. März 2023 - 13 W 3/23, Rn. 11). Das gilt auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Kostenrisiko durch § 12a ArbGG erstinstanzlich deutlich begrenzt ist. Das Risiko bezüglich der Gerichtskosten verbleibt jedoch. (Rn.25) 3. § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmt zudem, dass dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert in Höhe von 1.000 Euro anzunehmen ist. Davon ist auch bei zu erwartenden nur unerheblichen Beeinträchtigungen auszugehen sowie dann, wenn in den genannten Fällen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden (§ 51 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GKG). (Rn.26) 4. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind aber als werterhöhender Hauptanspruch nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf die streitgegenständliche Hauptforderung angefallen sind (vgl. BGH 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, Rn. 5 f.; 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, Rn. 5; 27. Mai 2020 - VIII ZR 275/18, Rn. 7). (Rn.29) 5. Die Bewertung des Gegenstandswerts einer Stufenklage hat für die Gerichtsgebühren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 44 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen. Nach § 44 GKG ist im Falle einer Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche - und zwar der höhere - maßgebend. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 4. Januar 2023, 36 Ca 16118/19, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 2023 – 36 Ca 16118/19 – teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren auf 343.568,91 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger hat erstinstanzlich Entgeltansprüche in Höhe von 123.017,46 Euro brutto und 775 Euro netto gegen die Beklagte geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen den Kläger mit ihrer Widerklage Ansprüche wegen einer Übermittlung zahlreicher Kundendaten an ein privates E-Mail-Konto des Klägers, des Erwerbs von Gutscheincodes für die Vermittlung von Geschäften von einem Kunden, Aufwendungsersatzes aufgrund der Umsetzung seines Dienstwagens durch die B und wegen der Anforderung einer EU-Konformitätserklärung für den Kläger erhoben. Randnummer 2 Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang gegen den Kläger Randnummer 3 1. mit dem Widerklageantrag zu 1) die Verurteilung des Klägers zur Herausgabe sämtlicher in physischer Form in dessen Besitz befindlicher Kundendaten der Beklagten und zur Vernichtung sämtlicher als elektronische Dateien in seinem privaten Besitz befindlicher Kundendaten der Beklagten beantragt, Randnummer 4 2. mit dem Widerklageantrag zu 2) die Verurteilung des Klägers beantragt, es zu unterlassen, schriftliche und/oder auf Datenträgern verkörperte Kundendaten der Beklagten sich für einen außerdienstlichen Zugriff verfügbar zu machen und/oder zu halten und/oder außerhalb seiner Tätigkeit für die Beklagte in seinen Besitz zu bringen oder in seinem Besitz zu halten, Randnummer 5 3. mit dem Widerklageantrag zu 3) die Verurteilung des Klägers beantragt, es zu unterlassen, außerhalb einer Tätigkeit für und im Interesse der Beklagten Kundendaten der Beklagten zu nutzen, zu verarbeiten, zu geschäftlichen Zwecken außerhalb einer Tätigkeit für und im Interesse der Beklagten zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen oder sonst an Dritte weiterzugeben, Randnummer 6 4. mit dem Widerklageantrag zu 4) die Verurteilung des Klägers zur Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 2.948,90 Euro beantragt, Randnummer 7 5. mit dem Widerklageantrag zu 5) die Verurteilung des Klägers zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 401,45 Euro nebst Zinsen beantragt,im Wege einer ersten Stufenklage Randnummer 8 6. mit dem Widerklageantrag zu 6) beantragt, den Kläger zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Kundendaten der Kläger sich, gleich ob in physischer Form oder als elektronische Dateien, im Privatbesitz des Klägers befinden, Randnummer 9 7. mit dem Widerklageantrag zu 7) beantragt, den Kläger zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwiefern der Kläger Kundendaten der Widerklägerin außerdienstlich verwendet, verarbeitet und/oder weitergegeben hat, Randnummer 10 8. mit dem Widerklageantrag zu 8) beantragt, den Kläger zu verurteilen, auf Verlangen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte eidesstattlich zu versichern, Randnummer 11 9. mit dem Widerklageantrag zu 9) beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,im Wege einer zweiten Stufenklage hat die Beklagte Randnummer 12 10. mit dem Widerklageantrag zu 10) beantragt, den Kläger zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit er von einer Leasingfirma Gutscheincodes für die Vermittlung von Geschäften zwischen dieser und der Beklagten erhalten hat, Randnummer 13 11. mit dem Widerklageantrag zu 11) beantragt, den Kläger zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er solche Gutscheine noch in seinem Besitz hat, Randnummer 14 12. mit dem Widerklageantrag zu 12) beantragt, den Kläger zu verurteilen, auf Verlangen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu versichern, Randnummer 15 13. mit dem Widerklageantrag zu 13) beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in einer nach der Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen zu zahlen, Randnummer 16 14. mit dem Widerklageantrag zu 14) beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Widerklägerin nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmende nicht eingelöste Gutscheine an die Beklagte herauszugeben. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat am 23. Februar 2021 ein Teilurteil verkündet, in dem es zunächst nur über mit der Klage in Höhe von 80.180,81 Euro geltend gemachte Beträge (Vergütung von Überstunden, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung an Feiertagen) entschieden und die Klage insoweit abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat sie mit Urteil vom 23. Februar 2022 zurückgewiesen. Randnummer 18 Erstinstanzlich hat das Verfahren dann mit einem Vergleich am 29. November 2022 nach einem Güterichterverfahren geendet. In dem Vergleich hat sich die Beklagte verpflichtet, an den Kläger restliches Entgelt in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen. Damit sollten dann alle Ansprüche der Parteien untereinander erledigt sein. Hinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben sich die Parteien darauf geeinigt, diese jeweils zur Hälfte zu tragen. Randnummer 19 Der Widerklageantrag zu 4) betraf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Beklagten. Bei dem Widerklageantrag zu 5) ging es um einen Anspruch gemäß §§ 670, 683 BGB. 51,45 Euro (netto) hatte die Beklagte an die BVG im Zusammenhang mit der Umsetzung eines durch den Kläger privat genutzten Vorführwagens gezahlt. Außerdem hat die Beklagte mit dem Antrag zu 5) Erstattung in Höhe von 350 Euro hinsichtlich einer für den Kläger angeforderte EU-Konformitätserklärung geltend gemacht. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat im Rahmen der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 4. Januar 2023 – ausgehend von 686 Kundendatensätzen in der streitgegenständlichen Datei und einem Wert in Höhe von 250 Euro pro Datensatz – den Widerklageantrag zu 1) mit 42.875 Euro, die Widerklageanträge zu 2) und 3) mit 171.500 Euro, den Widerklageantrag zu 4) mit 2.948,90 Euro, den Widerklageantrag zu 5) mit 401,45 Euro und die Widerklageanträge zu 6) bis 9) mit 42.875 Euro sowie die Anträge zu 10) bis 14) mit insgesamt 5.000 Euro angesetzt. Dabei ist es von der Bewertung durch die Beklagte im Schriftsatz vom 12. Februar 2020 ausgegangen und so zu einem Gesamtstreitwert (einschließlich der Klageforderung) in Höhe von 395.369,21 Euro gelangt. Randnummer 21 Gegen den Beschluss hat der Kläger mit einem am 9. Februar 2023 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, dass die Angaben in den Dateien irgendeinen Wert hätten. Dementsprechend habe das Arbeitsgericht in einem Eilverfahren die Anträge zu 1) bis 3) auch nur mit 5.000 Euro bewertet. So müsse hier auch mit den Anträgen zu 1) bis 3), 6) bis 9) und 10) bis 14) verfahren werden. Daher solle der Gesamtstreitwert auf 138.119,21 Euro herabgesetzt werden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. April 2023 nicht abgeholfen. II. Randnummer 22 Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 23 1) Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht bei der Bemessung des nach § 51 Abs. 2 GKG zu bestimmenden Streitwerts für die Anträge zu 2) und 3) den Wert der einzelnen Kundendaten berücksichtigt sowie im Ergebnis einen Betrag in Höhe von 171.500 Euro angesetzt hat. Das entspricht den mit der Widerklage verfolgten Interessen der Beklagten. Der Antrag zu 1) hat den Streitwert wegen identischer Zielrichtung neben dem Wert für die Anträge zu 2) und 3) jedoch nicht erhöht. Randnummer 24
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