G zu beteiligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die 24-jährige Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu dem Beigeladenen zu
G vor, die Ehe sei erst nach der Flucht des Ehemannes geschlossen worden. Randnummer 5 Die Klägerin hat am 7. März 2022 Klage erhoben, mit der sie ihr Visumsbegehren weiterverfolgt. Es liege ein atypischer Fall vor, sie leide ausweislich der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme an einer bipolaren Störung, die von hormonellen Störungen begleitet werde, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich. Zudem leide sie am Fehlen ihres Ehemannes. In Syrien herrsche ein Mangel an Medikamenten und an einer angemessenen Behandlung. Randnummer 6 Der Beigeladene zu 2 ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
G, die bis zum
G zu beteiligen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hält an der Versagung des Visums fest. Ein Härtefall könne noch nicht angenommen werden, da die Trennung der Eheleute noch keine vier Jahre andauere. Randnummer 12 Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 13 Die Eheschließung sei erst sechs Jahre nach der Flucht erfolgt, sodass der Regelausschlussgrund gegeben sei. Er meint, ein atypischer Fall liege nicht vor. Der Ehemann habe zum Zeitpunkt der Antragstellung am
GO über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Randnummer 17 Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ihre Beteiligung an der Auswahlentscheidung
G. Der entgegenstehende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, die subsidiär Schutzberechtigte erhalten, ist § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
G ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und andere längerfristige Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet.
G kann dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Randnummer 19 § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Fällen, in denen humanitäre Gründe vorliegen. Dazu zählt der Fall, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist (Nr. 1), der Fall, dass Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Nr. 3) sowie der Fall, dass der Ehegatte schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist oder eine schwere Behinderung hat (Nr. 4). Von der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie dem Vorhandensein ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist
G abzusehen, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Im Übrigen kann
G von diesen Voraussetzungen abgesehen werden. § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass pro Monat 1.000 nationale Visa nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erteilt werden können. Nach Satz 4 sind bei Vorliegen von humanitären Gründen Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen.
G ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Absatz 1 Satz 1 in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Randnummer 20 Die Klägerin ist die Ehegattin eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt (1.) und es liegen auch humanitäre Gründe für die Erteilung des begehrten Visums vor (2.). Der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG steht der Visumserteilung nicht entgegen, weil ein atypischer Fall vorliegt (3.). Randnummer 21 1. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen und der Angaben der Eheleute bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2 am 16. August 2019 in Manbidsch im Gouvernement Aleppo, Syrien. Der Beigeladene zu 2 besitzt eine bis zum 19. Mai 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis
G. Randnummer 22 2. Humanitäre Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Jedenfalls ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Randnummer 23
G einer Obergrenze von 1.000 Visa monatlich unterworfen. Vorbehaltlich des – wohl häufigen – Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG muss außerdem grundsätzlich der Lebensunterhalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichender Wohnraum vorhanden sein (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wovon
G nach Ermessen abgesehen werden kann. Randnummer 27 Auf die Frage, ob die Grenze danach stets oder lediglich regelmäßig bei einer Trennungszeit von zwei Jahren zu ziehen ist, kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an. Denn die Klägerin und ihr Ehemann sind seit über zwei Jahren getrennt. Seit der Ausreise des Beigeladenen zu 2 aus dem Libanon sind drei Jahre vergangen. Es handelt sich um eine lange Zeit, um von seinem Ehepartner getrennt zu sein – auch wenn sich dieser nicht (mehr) in einem Bürgerkriegsland aufhält (vgl. zum Fall des Zurückbleibens in einem Bürgerkriegsland EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A./Dänemark –, Rn. 179; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, Rn. 80 ff.). Randnummer 28 3. Der Visumserteilung an die Klägerin bzw. ihrer Beteiligung am Auswahlverfahren
G steht der Ausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen. Aufgrund der Integrationsleistungen des Beigeladenen zu 2 und der Trennungszeit von drei Jahren ist ein atypischer Fall anzunehmen. Ein weiteres Warten auf die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2 unzumutbar. Randnummer 29 Mit § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG differenziert der Gesetzgeber zwischen vor und nach der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossenen Ehen und bestimmt, dass ein Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei nach der Flucht geschlossenen Ehen in der Regel nicht zu gestatten ist. Randnummer 30 Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
G gänzlich ausgeschlossen ist, etwa Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 oder § 25b Abs. 1 AufenthG. Randnummer 33 Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom
G sowie das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums
G voraussetzt. Denn beim Ehegattennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten ist
G von diesen Erfordernissen abzusehen, wenn die Ehe nicht in einem Drittstaat gelebt werden kann. Randnummer 40 Die Aufnahme- und Integrationssysteme werden durch einen Familiennachzug in besonderem Maße belastet, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden und ihr staatlicherseits Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss, um ungesunde Wohnbedingungen oder gar Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zu vermeiden. Vor allem der Aufwand der Unterbringung bringt Länder und Kommunen bei der Aufnahme von Schutzsuchenden nicht selten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Die Vermeidung von Belastungen für die öffentlichen Kassen durch die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern ist von grundlegendem staatlichen Interesse (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70). Randnummer 41 Zwar beschränken sich die Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft, die durch § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geschont werden sollen, nicht auf die Versorgung mit Wohnraum und das Aufkommen für den Lebensunterhalt. Durch den Zuzug vieler Schutzsuchender und ihrer Familienangehörigen werden etwa auch Verwaltungsstrukturen, insbesondere die Ausländerbehörden, die Bildungs- und Gesundheitssysteme sowie gesellschaftliche, beispielsweise ehrenamtliche, Strukturen belastet. Dennoch erscheint das öffentliche Interesse daran, dass ein Ehegattennachzug zunächst unterbleibt, als weniger gewichtig, wenn im Zeitpunkt des Nachzugs der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Diesen beiden Faktoren misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung zu, indem er sie vorbehaltlich von Privilegierungen für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und Ausnahmefällen zu Voraussetzungen für den Familiennachzug bestimmt. Randnummer 42 Soweit dagegen eingewandt wird, dass die Lebensunterhaltssicherung für die Begründung einer Ausnahme von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht berücksichtigt werden könne, weil diese als Mindestintegration für die positive Ausübung des Erteilungsermessens nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt werden könne, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon hat der Beigeladene zu 2 durch den Abschluss des Integrationskurses und des Sprachkurses B1 mit guten bis sehr guten Leistungen weitere Integrationsleistungen gezeigt. Randnummer 43 Die Berücksichtigung von Integrationsaspekten im Rahmen des (Auswahl und gegebenenfalls Erteilungs-)Ermessens, das § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG den zuständigen Behörden einräumt, ist im Hinblick auf den Normzweck, der in der ausdrücklichen Normierung in § 36a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zum Ausdruck kommt, zulässig und geboten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie bei der Prüfung einer Ausnahme von den Regelausschlussgründen des § 36a Abs. 3 AufenthG außer Acht gelassen werden könnten. Diese Prüfung hat ebenfalls unter Berücksichtigung des Normzwecks zu erfolgen. Dafür, dass ein auf einer Ebene zu berücksichtigender Umstand für die weitere Prüfung nicht (mehr) berücksichtigt werden dürfte, ergibt sich nichts aus dem Gesetz. Randnummer 44 Soweit nach der Rechtsprechung der
G sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, S. 25) gerade kein Erfordernis für den Familiennachzug nach § 36a AufenthG ist. Im Übrigen, also wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen, ist Ermessen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und nicht nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnet. Zudem würden regelhafte (Mindest-)Erfordernisse für den Zugang zur Auswahlentscheidung den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (noch) weiter von dem zu Flüchtlingen entfernen und auch sonst Ungleichbehandlungen begünstigen. Randnummer 46 Vorliegend ist der Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 2 gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden. Für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens sind von dem
1 SGB II zu ermittelnden Bruttoeinkommen die in § 11b SGB II genannten Beträge abzuziehen. Neben der Einkommensteuer und den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung sind die
2 Satz 1 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten und der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II abzuziehen. Der Nachzug zum subsidiär Schutzberechtigten fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie. Randnummer 47 Der Beigeladene zu 2 erzielt ohne die Berücksichtigung der von ihm regelmäßig geleisteten Überstunden und ohne steuerfreie Sachbezüge ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.478,75 Euro. Zu Gunsten der Klägerin ist anzunehmen, dass der Beigeladene zu 2 nach ihrer Einreise sein Einkommen
Steuerklasse III versteuern wird, mithin keine Einkommensteuer statt wie bisher Einkommensteuer in Höhe von 50,91 Euro anfällt. Sozialabgaben sind in Höhe von 313,36 Euro zu entrichten. Weiter sind die Werbungskostenpauschale in Höhe von 100 Euro und der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 248 Euro abzuziehen. Hinzuzurechnen sind die Einnahmen aus dem Minijob in Höhe von 520 Euro, die keinen Abzügen unterliegen. Dem danach ermittelten Einkommen von 1.337,39 Euro steht ein Bedarf in Höhe von 1.225,- Euro gegenüber. Dieser errechnet sich aus dem Bedarf für zwei Erwachsene nach der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 2 × 451 Euro zzgl. der Kosten für die Unterkunft in Höhe von rund 327 Euro. Es ist ausreichender Wohnraum vorhanden. Der Beigeladene zu 2 lebt in einer 50 m² großen 2-Zimmer-Wohnung. Randnummer 48 Das Vorliegen von Sprachkenntnissen des nachzugswilligen Ehegatten ist anders als bei Nachfluchtehen, die erst nach der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet geschlossen wurden, für die Begründung einer Ausnahme nicht zu fordern, da die Eheschließung bereits vor der Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Ausländers in das Bundesgebiet erfolgte (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 am Ende). Randnummer 49 Die Eheleute sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits seit drei Jahren getrennt. Die Klägerin hat angegeben, dass sich ihr Ehemann am 23. August 2020 auf die Flucht nach Deutschland begeben hat. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Lebensumstände der Klägerin oder ihr Gesundheitszustand geeignet sind, eine weitere Verkürzung der Trennungszeit zu bewirken. Randnummer 50 Die Lebensumstände der Angehörigen der Kernfamilie eines in Deutschland subsidiär Schutzberechtigten sind indes grundsätzlich geeignet, die Dringlichkeit des Nachzugsbegehrens und damit die Verhältnismäßigkeit eines Ausschlusses nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu beeinflussen. Der Normzweck steht ihrer Berücksichtigung bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund vorliegt, nicht entgegen.
G liegen humanitäre Gründe insbesondere vor, wenn Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind. Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich eine sich aus der Situation im Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat ergebende Gefährdung als Aspekt normiert, welcher die Dringlichkeit eines Familiennachzugs beeinflusst. Ferner ist die § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu entnehmende Definition ausdrücklich nicht abschließend. Humanitäre Gründe können aus unterschiedlichen Konstellationen resultieren (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22). Dies spricht dagegen, eine Gefährdung im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG oder sonst besonders schwierige Lebensumstände bei der Prüfung einer Ausnahme von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG unter Berufung auf den Normzweck außer Acht zu lassen. Randnummer 51 Die Lebensumstände des in der Herkunftsregion oder sonst im Ausland verbliebenen Ehegatten beeinflussen das Empfinden der Belastung, die sich aus der (fortdauernden) Trennung der Ehegatten ergibt. Dies bereits deshalb, weil Ehegatten üblicherweise an Schicksal und Befinden des jeweils anderen Anteil nehmen. Im Übrigen beeinflussen die Lebensumstände des Zurückgebliebenen häufig direkt oder indirekt auch die Beziehung als solche und sind geeignet, eine erhebliche Belastung für diese darzustellen. Im äußersten Fall, nämlich wenn der nachzugswillige Ehegatte aufgrund der an seinem Aufenthaltsort gegebenen Bedingungen verstirbt, während er auf den Familiennachzug wartet, wird die Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG und wird Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK beendet. Insoweit kann gar nicht sauber zwischen familienbezogenen Umständen und allgemeinen Lebensbedingungen getrennt und kann nicht angenommen werden, dass letztere nicht für die Frage von Relevanz seien, ob eine Verweigerung des Familiennachzugs im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist. Auch die Große Kammer des EGMR hat in der oben zitierten Entscheidung für relevant für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Wartefrist gehalten, wenn sich ein zurückgelassenes Familienmitglied weiterhin in einem Land aufhält, dass von willkürlichen gewaltsamen Angriffen auf die Zivilbevölkerung geprägt ist (vgl. EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – Nr. 6697/18, M.A./Dänemark –, Rn. 179). Randnummer 52 Die Umstände, denen der nachzugswillige Ehepartner im Aufenthaltsstaat ausgesetzt ist, sind von diesem darzulegen. Ihre Feststellung ist für die Auslandsvertretung und in der Folge für das Gericht nicht ohne Weiteres zweifelsfrei möglich. Dem trägt § 79 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung, wonach über den Aufenthalt von Ausländern auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden wird. Von den
G für Visaangelegenheiten zuständigen Auslandsvertretungen können grundsätzlich keine Ermittlungen im Herkunftsland verlangt werden. Dies zeigt auch § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Aufenthalt, wonach die Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, wenn nicht anderweitige Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind. Randnummer 53 Allerdings werden allgemein schwierige Lebensbedingungen oder eine gegebene gewisse Gefährdung häufig keine Verkürzung der im Rahmen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zumutbaren Trennungszeiten bewirken. Denn hiervon dürften (fast) alle Angehörigen der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigen in gewissem Maße betroffen sein – sei es weil sie sich noch im gemeinsamen Herkunftsland befinden, in dem ihnen ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sei es weil sie sich nach Flucht in angrenzende Länder (oder auch innerhalb des Herkunftslandes) mit äußerst schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen konfrontiert sehen. Trotz dieses Umstands hat der Gesetzgeber den Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG normiert – selbst für den Fall, dass Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) oder der Ehegatte schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist oder eine schwere Behinderung hat (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Randnummer 54 Auch die übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere verfügt die Klägerin über einen bis zum 25. April 2024 gültigen syrischen Pass (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Randnummer 56 Die Berufung war
GO zuzulassen. Die Frage ob und in welchem Umfang die Lebensunterhaltssicherung durch den stammberechtigten subsidiär Schutzberechtigten und das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums sich bei Transitehen auf die im Rahmen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zumutbaren Trennungszeiten auswirkt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Wegen grundsätzlicher Bedeutung war auch die Sprungrevision
GO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001553086
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