(1)der derzeit geltenden Ausführungsvorschriften zu § 7 BerlStrG über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) entsprechend, die Breite des neuen Gehweges mit 1,60 m angelegt hat. Randnummer 41 Zu reduzieren sind die Rückbaukosten lediglich insoweit, als die Klägerin – durch Vorlage eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster und von Fotografien der Grundstücksgrenze – hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass der alte Gehweg auf einer Breite von 0,20 cm auf ihrem Grundstück verlief, so dass die Kosten für die Entfernung des Gehwegbelages an dieser Stelle vom Beklagten zu tragen seien, der ihr Grundstück zu Unrecht für Zwecke des öffentlichen Verkehrs genutzt habe. Dem ist der Beklagte nicht im gleichen Maße substantiiert, sondern nur pauschal mit der Erklärung entgegengetreten, dass der Verlauf des Gehweges auf dem Grundstück der Klägerin bestritten werde. Die Rückbaukosten i.H.v. 1.130,33 Euro sind demnach um einen – wiederum nach § 278 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO durch das Gericht geschätzten – Betrag von 23,05 Euro auf insgesamt 1.107,28 Euro zu reduzieren, weil der alte Betonbelag nicht auf einer Fläche von 7,53 m 2 , sondern nur auf einer um 1,164 m 2 (0,2 m x 5,82
- m)reduzierten Fläche von 6,37 m 2 auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 BerlStrG zu Lasten der Klägerin abzubrechen und zu verwerten war (Kostenposition 4.3332 / 19,80 Euro/m 2 ). Randnummer 42 Die Forderung dieser Kosten für den Rückbau der alten Gehwegüberfahrt ist auch nicht verjährt. Randnummer 43 Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob für die Verjährung die §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden sind (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 16. August 2012 – 3 K 145.12 , juris Rn. 38 f. m.w.N) oder insoweit § 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBetrG) Anwendung findet. Denn auch wenn die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB und nicht die vierjährige Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1 Satz 2 GebBetrG gelten würde, wäre die Forderung nicht verjährt. Randnummer 44 Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB, § 21 Abs. 1 Satz 2 GebBetrG). Die Leistungspflicht des Anliegers für den Rückbau einer Gehwegüberfahrt entsteht mit der endgültigen Herstellung des – anstelle der Überfahrt neu angelegten – Gehweges. Eine endgültige Herstellung in diesem Sinne liegt vor, wenn der entstandene Aufwand dem Grunde und der Höhe nach feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erstellten Unternehmerrechnung bei der Behörde, auf deren Grundlage sie die vom Anlieger durch Leistungsbescheid festzusetzenden Kosten erst ermitteln kann (zu den Mehrkosten für die Herstellung einer neuen Gehwegüberfahrt vgl. Urteile der Kammer vom 3. Mai 2016 - VG 1 K 29.15, EA S. 5, und vom 11. November 2016 - VG 1 K 188.15, EA S. 4). Randnummer 45 Nach diesen Maßgaben begann die Verjährungsfrist hinsichtlich der Rückbaukosten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu laufen, da die betreffende Rechnung der Firma K… vom 5. September 2018 spätestens am 14. September 2018 im Bezirksamt Lichtenberg vorlag, wo sie zu diesem Zeitpunkt auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft wurde. Randnummer 46 Die Verjährungsfrist wurde jedoch vor ihrem Ablauf – auch wenn man insoweit von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgeht, die in diesem Fall am 31. Dezember 2021 endete – gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG durch den Leistungsbescheid vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2020 gehemmt. Zwar wurden mit dem Leistungsbescheid vom 6. März 2019 noch nicht die Kosten für den Rückbau der alten Gehwegüberfahrt, sondern nur die Kosten für die Herstellung der neuen Gehwegüberfahrt von der Klägerin gefordert. Der Beklagte hat jedoch – in nach ganz überwiegender Auffassung zulässiger Weise (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2023 – OVG 70 A 1.18, juris Rn. 22 m.w.N.) – die Rückbaukosten mit dem Widerspruchsbescheid geltend gemacht. Diese Forderung wurde zwar nicht ausdrücklich im Tenor des Bescheides erhoben. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheides – zunächst aus der Formulierung, nach der in Bezug auf die Rückbaukosten eine “Änderung des Abrechnungsbescheides vorzunehmen war“ und dass es „keine Entscheidungsalternative gegenüber einer Berichtigung“ hinsichtlich der Rückbaukosten gebe (S. 5 des Widerspruchsbescheides), vor allem aber angesichts des Umstandes, dass der Leistungsbescheid ausdrücklich auf einen Gesamtbetrag „berichtigt“ wurde, in den die Rückbaukosten i.H.v. 1.130,33 Euro rechnerisch eingeflossen waren (S. 8 des Widerspruchsbescheides) – ergibt sich jedoch für einen objektiven Dritten in der Person des Empfängers, dass der Beklagte, wozu die Klägerin zuvor im Übrigen ausdrücklich gemäß § 71 VwGO angehört worden war, mit dem Bescheid die irrtümlich noch nicht erhobenen Rückbaukosten gegenüber der Klägerin geltend machen wollte. Randnummer 47 Die mit dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gegenüber der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Herstellung der neuen und den Rückbau der alten Gehwegüberfahrt sind daher insgesamt nur in Höhe von 1.473,84 Euro (1.107,28 + 366,56) berechtigt. Randnummer 48 Der Gebührenbescheid des Bezirksamts Lichtenberg vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. September 2019 ist (demgegenüber vollständig) rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 49 Rechtsgrundlage für den Bescheid sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebBetrG i.V.m. i.V.m. Tarifstelle 6902
- a)des Gebührenverzeichnisses der nach § 6 Abs. 1 GebBetrG erlassenen Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Danach sind für Verwaltungsverfahren zur Herstellung oder Änderung von Gehwegüberfahrten durch den Straßenbaulastträger je Gehwegüberfahrt Gebühren von 100 bis 800 Euro zu erheben. Die im Einzelfall zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind, wenn – wie hier – in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes zu bemessen, insbesondere nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (vgl. § 8 Abs. 2 GebBetrG, § 5 Nr. 2 VGebO ). Randnummer 50 Die durch den Beklagten festgesetzte Gebühr von 338,49 Euro ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gebühr ist damit noch unter dem Mittelwert des Gebührenrahmens festgesetzt, der regelmäßig einen durchschnittlich „wertigen“ und „aufwendigen“ Fall kennzeichnet (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Juli 2023 VG 1 K 102/22, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, m.w.N.). Der Beklagte hat im Übrigen im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Vorgangsbearbeitung erheblicher Mehraufwand unter anderem dadurch entstanden war, dass die Klägerin zunächst geltend gemacht hatte, dass ihr gegenüber nur ein Teilbetrag der nach § 9 Abs. 2 und 3 BerlStrG zu erhebenden Kosten geltend gemacht werden dürfe, weil sie zum damaligen Zeitpunkt nur Miteigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Das Straßen- und Grünflächenamt des Beklagten durfte angesichts dieser nicht ohne Weiteres zu beantwortenden Rechtsfrage die Hilfe des Rechtsamtes in Anspruch nehmen. Im Übrigen wird insoweit auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verweisen, dem sich ausreichende Erwägungen zur Ausübung des der Behörde hinsichtlich der Höhe der Gebühr eröffneten Ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – BVerwG 10 C 23/19, juris Rn. 14) entnehmen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde mit dieser gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Entscheidung die Grenzen des ihr eröffneten Spielraumes überschritten hat, sind danach nicht ersichtlich. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entgegen der Annahme des Beklagten handelt es sich bei der Konkretisierung des Antrages der Klägerin, die diese in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, nicht um eine (versteckte) teilweise Klagerücknahme, die die Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO auslösen würde. Zwar hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage wörtlich die vollständige Aufhebung des Leistungsbescheides vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2020 begehrt, während sie in der mündlichen Verhandlung schließlich nur dessen Aufhebung begehrte, soweit mit ihm Kosten i.H.v. mehr als 1.029,42 Euro festgesetzt wurden. Bei der Ermittlung des Begehrens der Klägerin ist das Gericht jedoch gemäß § 88 VwGO nicht an die wörtliche Fassung ihres zunächst angekündigten Antrages gebunden. Ausweislich der Klageschrift vom 15. Oktober 2020 ging die Klägerin aber bereits zu diesem Zeitpunkt nicht davon aus, dass der Leistungsbescheid vollumfänglich rechtswidrig war, sondern dass mit dem Bescheid ein Teil der Kosten ihr gegenüber zur Recht geltend gemacht worden war. Denn wie schon im vorangegangenen Widerspruchsverfahren begründete sie die Klage gegen den Leistungsbescheid damit, dass ihr gegenüber (nur) die bei der Herstellung der Gehwegüberfahrt angefallen Mehrkosten erhoben werden dürften (vgl. S. 3 der Klageschrift) – deren Bezifferung ihr lediglich mangels näherer Erläuterung durch den Beklagten nicht genauer möglich war. Randnummer 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 i.V.m § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 53 Beschluss Randnummer 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 4.557,18 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001553095