BGB einem Mieter jedenfalls nicht ohne Partizipation an dem Ertrag erlauben, wirtschaftlichen Gewinn aus der Untervermietung zu erzielen; dabei steht einer Gewinnerzielung nicht entgegen, dass die Untermiete zum Teil auch auf das Wohnungsinventar entfällt, wenn der Mieter Mieteinnahmen für seinen Hausrat überhaupt erst in Folge und in Verbindung mit der Untervermietung der Wohnung generieren kann. (Rn.19) Ein Mieter hat außerdem von vorne herein keinen Anspruch auf Genehmigung einer Untervermietung, die ihrerseits nicht mit den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“
BGB vereinbar ist. (Festhaltung LG Berlin - 64 S 266/18 -, Urteil vom
gehend BGH,
gelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision des Beklagten zu
Abmahnung vollständig untervermietet habe. Der Beklagte zu
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
seiner Darstellung mehrfach verlängert habe, von der Klägerin bestritten worden sei; der diesbezügliche Vortrag des Beklagten zu
BGB und die Klägerin sei ohnehin nicht verpflichtet, dem Beklagten die Erwirtschaftung von Gewinnen aus der Vermietung der Wohnung zu ermöglichen. Soweit der Beklagte zu 1. vorträgt, nunmehr wieder in der Wohnung zu leben, verweist die Klägerin darauf, dass er weiterhin ausschließlich in der ...-straße ... gemeldet sei, wo unstreitig seine Eltern wohnen. Tatsächlich sei daher anzunehmen, dass der Beklagte die Wohnung nicht selber nutze, sondern sie weiterhin gewinnträchtig untervermiete. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Inzwischen sei er aus dem Ausland –
Kanada, Guatemala und Mexico zuletzt aus den USA – zurückgekehrt und zusammen mit seiner Lebensgefährtin, der auch als Zeugin benannten M..., wieder in die Wohnung eingezogen. Er legt dazu eine Immatrikulationsbescheinigung der ... Hochschule sowie einen BAFöG Bescheid (Anlagen BerB5, BerB6) vor. Er habe
den Vereinbarungen im Untermietvertrag jederzeit Zugang zur Wohnung gehabt und seinen Mitgewahrsam nie aufgegeben. Nur wegen der Pandemie habe er die Wohnung während seiner zwischenzeitlichen Berlinaufenthalte im Zeitraum der Untervermietung nicht auch zum Übernachten, sondern nur zum Zugriff auf seine dort befindlichen Sachen aufgesucht. Die Untermietvereinbarung verstoße auch nicht gegen §§ 556d ff. BGB. Die Klägerin übersehe, dass den Beklagten zu
Berlin und in die Wohnung zurückgekehrt sei. Ein berechtigtes Interesse an der vorübergehenden anteiligen Untervermietung der Wohnung für diesen Zeitraum im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist ihm unter diesen Umständen nicht abzusprechen. b) Randnummer 11 Der Kündigungsgrund
2 Nr. 2 BGB liegt dann nicht deswegen vor und ein Anspruch des Beklagten auf Erteilung der – unstreitig rechtzeitig mit Email vom
juris) bestätigt, wonach auch eine Einzimmerwohnung im Sinne des § 553 BGB „teilweise“ untervermietet werden kann, wenn der Hauptmieter Mitgewahrsam an der Wohnung behält, indem er etwa einen Wohnungsschlüssel behält und persönliche Sachen in der Wohnung zurücklässt, auf die die Untervermieter vereinbarungsgemäß nicht zugreifen dürfen. Zum anderen hatte die Klägerin für den Zeitraum von Mitte 2018 bis Januar 2020, also über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren, die nun als solche gerügte praktisch „vollständige Untervermietung“ der Wohnung erlaubt und musste auf Grund der Email vom 28. Januar 2020 davon ausgehen, dass auch die neuen Untermieter wiederum die ganze Wohnung sollten nutzen dürfen.
dem sie weder auf die Bitte zur Erteilung einer Untervermietungserlaubnis reagierte noch sogar
der Besichtigung der Wohnung am 6. August 2021 den Beklagten gerade deswegen rügte, weil er nicht nur einen Teil, sondern die ganze Wohnung untervermietete, musste der Beklagte zunächst nicht damit rechnen, dass die Klägerin die Untervermietung gerade wegen ihres konkreten Umfangs ablehnen könnte. c) Randnummer 12 Ist dem Beklagten danach eine unerlaubte Untervermietung für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2020 jedenfalls nicht als hinreichender Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorwerfbar, so könnte die Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht darauf gestützt werden, dass er sich für den Zeitraum ab Januar 2021 zunächst gar nicht mehr um eine Untervermietungserlaubnis bemühte.
dem die Klägerin auf seine Email vom 28. Januar 2020 nicht reagiert hatte, er mit der als Anlage B3 eingeführten Email vom 13. November 2020 (vgl. Bl. I/47 d. A.) ausdrücklich darauf hinwies, dass die Wohnung untervermietet war und die Klägerin anlässlich ihrer Besichtigung der Wohnung am 6. August 2021 die Untermieter sogar kennen gelernt und das konkrete Ausmaß der Untervermietung festgestellt hatte, ohne zunächst Bedenken gegen die Untervermietung zu erheben, durfte der Beklagte wenn nicht das fortdauernde Einverständnis der Klägerin, so jedenfalls ihre stillschweigende Duldung der andauernden Untervermietung voraussetzen.
der oben schon in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die zulässige teilweise Untervermietung einer Einzimmerwohnung keine Bedenken mehr gegen die
Einschätzung der Klägerin „unbeschränkte Untervermietung der gesamten Wohnung.“ Der Beklagte hatte
dem Untermietvertrag noch Mitgewahrsam an der Wohnung inne, da er sich ein Recht zum jederzeitigen Zutritt zur Wohnung sowie Besitz an einem Satz der Wohnungsschlüssel vorbehielt; neben den mitvermieteten Möbeln und weiterem Hausrat geht die Kammer zu seinen Gunsten davon aus, dass er vereinbarungsgemäß auch noch persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke in der Wohnung verwahrte, auf die die Untermieter keinen Zugriff hatten. bb) Randnummer 16
ständiger Rechtsprechung der Kammer muss ein Vermieter es einem Mieter aber jedenfalls nicht ohne Partizipation an dem Ertrag erlauben, wirtschaftlichen Gewinn aus der Untervermietung zu erzielen ( LG Berlin – 64 S 266/18 –, Urt. v. 21.08.2019, GE 2019, 1639, zitiert
juris). Die Kammer hält ferner die Rechtsprechung der Zivilkammer 65 für zutreffend, wonach ein Mieter von vorne herein keinen Anspruch auf Genehmigung einer Untervermietung hat, die ihrerseits nicht mit den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“
BGB vereinbar ist ( LG Berlin – 65 S 221/21 –, Urt. v. 26.04.2022, GE 2022, 741 ff., zitiert
juris). Beide Aspekte bedingen schon jeweils für sich genommen, dass die Klägerin dem – wenn auch im Grundsatz berechtigten – Begehren des Beklagten zu 1., die Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB zum Teil untervermieten zu dürfen, angesichts der konkreten Untervermietungsvereinbarung vorliegend nicht
kommen musste. Randnummer 17 Der Beklagte zu 1. kann dem nicht im Sinne des in § 543 Abs. 3 BGB kodifizierten Abmahnerfordernisses erfolgreich entgegen halten, dass die Klägerin die Verweigerung der Untervermietungserlaubnis gar nicht auf die konkreten Mietkonditionen gestützt und ihn auf eine Verletzung der Vorschriften über die „Mietpreisbremse“
BGB überhaupt nicht hingewiesen habe. Denn der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass ein Vermieter, der die rechtzeitig erbetene und geschuldete Untervermietungserlaubnis nicht vertragsgemäß erteilt, eine Mietvertragskündigung nicht auf den bloßen Formmangel der fehlenden – aber rechtswidrig verweigerten – Erlaubnis stützen kann (BGH – VIII ZR 74/10 –, Urt. v. 02.02.2011, GE 2011, 401 f., zitiert
juris). Der Entscheidung ist aber auch zu entnehmen, dass die erlaubnislose Untervermietung selbst dann eine Verletzung des Mietvertrages darstellt, wenn der Mieter letztlich Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 20). Das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung der Rechtslage trifft in einer solchen Situation folglich allein den Mieter: Wird die rechtzeitig erbetene Untervermietungserlaubnis verweigert, so kann er die Untervermietung gleichwohl vornehmen ohne eine Kündigung des Hauptmietverhältnisses fürchten zu müssen – falls er tatsächlich Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis hatte. Steht in solcher Konstellation aber nicht unzweifelhaft fest, dass dem Mieter die Untervermietungserlaubnis wirklich zusteht, wird er sich der Untervermietung tunlichst enthalten müssen und den Vermieter stattdessen auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis sowie gegebenenfalls auf Schadenersatz für entgangene Untervermietungserträge in Anspruch nehmen, statt erlaubnislos unterzuvermieten und den Bestand des Mietverhältnisses zu riskieren. i) Randnummer 18 Angesichts der im Hauptmietverhältnis vereinbarten Nettokaltmiete von ursprünglich 460,00 € und 497,35 € seit dem
ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht zu ermöglichen (LG Berlin – 64S 266/18 –, Urt. v. 21.08.2019, GE 2019, 1639, zitiert
juris). Das Argument des Beklagten zu 1., er habe den Untermietern nicht nur die Mieträume, sondern auch seine Möbel und weiteren Hausrat einschließlich zweier Fahrräder zur Nutzung überlassen, steht dem nicht entgegen. Denn für sich genommen hätte der Beklagte zu
BGB, sodass ein Anspruch des Beklagten auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis auch daran scheiterte, dass es sich bei der konkreten Untervermietung nicht um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Vorhaben handelte ( LG Berlin – 65 S 221/21 –, Urt. v. 26.04.2022, GE 2022, 741 ff., zitiert
juris). Die von dem Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung teilt die Kammer ausweislich ihrer Entscheidung zu 64 S 230/22 (vgl. GE 2023, 399 ff.) nicht. Randnummer 21 Selbst wenn dem Beklagten zu folgen wäre, dass auf Grundlage des Mietspiegels 2019 eine ortsübliche Nettokaltmiete von 680,00 € für die Wohnung zu Grunde zu legen sei, ergäbe sich eine höchstzulässige Nettokaltmiete von 748,00 €, sodass die vereinbarte Grund-Untermiete – selbst abzüglich der mit abgegoltenen Rundfunkgebühren – immer noch rund 200,00 € zu hoch läge. Dass ein Zuschlag dieser Größenordnung für das mit vermietete Inventar auch nur annähernd angemessen wäre, legt der Beklagte nicht schlüssig dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Wäre die Räumungsklage gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, so hätte ihr –
dem, wie oben festgestellt, das Hauptmietverhältnis beendet ist – gemäß § 546 Abs. 2 BGB stattgegeben werden müssen. Es entspricht daher billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 23 Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich
10, 711 ZPO. Randnummer 24 Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision des Beklagten zu 1. zuzulassen. Die Frage, ob ihm deswegen ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis nicht zustand, weil er aus der Untervermietung Gewinne zu erzielen beabsichtigte und die Vereinbarung über die Untermiete überdies gegen die „Mietpreisbremse“
BGB verstieß, hat grundsätzliche Bedeutung. In Rechtsprechung und Literatur ist schon umstritten, ob der Vermieter überhaupt Anspruch auf Offenlegung der vorgesehenen Konditionen des Untermietvertrages hat; es wird vertreten, dass sich die Informationspflichten des Hauptmieters allein
dem Maßstab des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmen und es den Hauptvermieter im Grundsatz nicht zu interessieren habe, welche Untervermietungserträge der Hauptmieter erzielen will (vgl. LG Berlin - 66 S 29/18 -, Urt. v. 19.12.2018, GE 2019, 126 ff., Rn. 33, zitiert
juris). Randnummer 25 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 41 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001553768
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