G. (Rn.17) 2. Zur
sichtgewährung bei versäumter Widerspruchsfrist. (Rn.26) Orientierungssatz Eine wirksame Bekanntmachung setzt die tatsächliche und erfolgreiche Verteilung der Amtsblätter an jeden einzelnen Haushalt nicht voraus, vielmehr genügt hierfür die Veröffentlichung im Amtsblatt der entsprechenden Kommune. (Rn.22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig
einem Streitwert von 5.000 Euro. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist als Eigentümerin mehrerer betroffener Grundstücke in der Gemarkung P ... Teilnehmerin des im Jahr 2007 bestandskräftig angeordneten und 2017 erweiterten Bodenordnungsverfahrens P ... . Randnummer 2 Am
barn sei es nicht eingeworfen worden, wie entsprechende
fragen ergeben hätten.
forschungen bei der Stadt, beim Verlag Q ..., der das Amtsblatt drucke und in Umlauf bringe, und bei der Deutschen Post AG, die das Amtsblatt verteile, hätten keine Klärung erbracht, wann genau das Amtsblatt verteilt worden sei. Da die Bekanntgabe an einen unbestimmten Personenkreis über eine Allgemeinverfügung zumindest eine abstrakte Kenntnisnahmemöglichkeit dieses Personenkreises voraussetze, sei dieses Kriterium hier nicht erfüllt. Die bloße Weitergabe der Allgemeinverfügung an den Verlag sei noch keine öffentliche Bekanntgabe. Ob die Verfügungen öffentlich bekannt gegeben worden seien und wenn ja, wann, sei strittig. Die Klägerin sei auch nicht gehalten, auf Verdacht ein Amtsblatt anzufordern. Randnummer 4 Sie hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 5 die Allgemeinverfügung über die vorläufige Besitzeinweisung vom 23.04.2018 im Bodenordnungsverfahren „P ... sowie die Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzeinweisung im Bodenordnungsverfahren „P ... vom 23.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2018, Geschäftszeichen: Q ... aufzuheben. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie hält die Klage für unbegründet, da der Widerspruch verspätet eingelegt worden sei. Die Bekanntmachung der vorläufigen Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen sei wirksam erfolgt. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 10 I. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 11 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat das
G vorgesehene Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil sie den Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt hat. Randnummer 12 Die Klägerin kann die materiell-rechtliche Prüfung der vorläufigen Besitzeinweisung und der dazugehörigen Überleitungsbestimmungen vom
einem Monat (§ 70 VwGO in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 1 VwVfG Bbg, § 79 VwVfG; Mayr, in Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz,
Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift von der Flurbereinigungsbehörde anzuordnen und gemäß Absatz 2 Satz 3 öffentlich bekannt zu machen.
G ist sie bei den Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsgemeinden oder beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Diese Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt. Randnummer 16 a) Die vorläufige Besitzeinweisung sowie die Überleitungsbestimmungen sind entsprechend § 65 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 FlurbG bei den Gemeindeverwaltungen zur Einsichtnahme für die Beteiligten öffentlich ausgelegt worden.
der Bescheinigung der Stadt K ... vom
vollziehbar. Randnummer 17 Die von dem Beklagten festgelegte Auslegungsfrist ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Wie sich aus § 65 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 Satz 1 FlurbG ergibt, ist eine bestimmte Frist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ihre Festlegung steht damit im Ermessen der Behörde. Mit der hier bestimmten Dauer von einem Monat ist ein ausreichend bemessenes Zeitfenster vorgesehen. Das OVG Lüneburg hat im Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung sogar eine Auslegung von lediglich zwölf Tagen als ausreichend erachtet (Urteil vom
G erfolgen die im Flurbereinigungsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen in den Flurbereinigungsgemeinden
den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. Das ist vorliegend die Hauptsatzung der Stadt K ... vom 18. Dezember 2008. Randnummer 19 aa)
deren § 13 Abs. 2 erfordern öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, soweit - wie hier - keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, die Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für die Stadt K ... “. Diese Anforderung ist erfüllt. Die hier streitige vorläufige Besitzeinweisung nebst den zugehörigen Überleitungsbestimmungen ist im Amtsblatt Nr. 5 der Stadt vom 25. Mai 2018 in vollem Wortlaut veröffentlicht worden. Randnummer 20 bb) Der nicht näher begründete Einwand der Klägerin, die Bekanntmachung müsse durch den Bürgermeister verfügt werden, was hier nicht erfolgt sei, dürfte sich auf § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung beziehen. Danach erfolgen Bekanntmachungen durch den hauptamtlichen Bürgermeister. Die Auffassung der Klägerin, hieraus sei abzuleiten, dass sämtliche Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt vom Bürgermeister „verfügt“ werden müssten, ist rechtsirrig. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung bezieht sich auf Bekanntmachungen des Ortsrechts der Stadt, wie bspw. Satzungen oder Verordnungen. Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt durch andere Behörden und Verbände erfolgen demgegenüber
2 der Hauptsatzung und bedürfen schon
dessen Wortlaut nicht der Anordnung oder eines sonstigen Tätigwerdens des hauptamtlichen Bürgermeisters. Die öffentliche Bekanntmachung wird in diesen Fällen vielmehr durch die jeweils andere Behörde oder den anderen Verband angeordnet. Dem entspricht, dass vorliegend der Beklagte die öffentliche Bekanntmachung der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG angeordnet hat. Eine Notwendigkeit oder ein Grund, eine (weitere) Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister zu fordern oder vorzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin verkennt zudem, dass die fragliche Bekanntmachung im Wege der Amtshilfe (vgl. § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) erfolgt. Amtshilfe ist ergänzende Hilfe. Sie lässt die beantragte Tätigkeit nicht zur eigenen Aufgabe der ersuchten Behörde werden. Die ersuchte Behörde ist vielmehr „der verlängerte Arm“ der Flurbereinigungsbehörde (Wingerter, in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 135 Rn. 2). Randnummer 21
V muss das amtliche Bekanntmachungsblatt in ausreichender Auflage
Bedarf erscheinen (Nr. 1), den Ausgabetag angeben (Nr. 2), jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein (Nr. 3) sowie die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angeben (Nr. 4). Dass eine dieser Anforderungen nicht erfüllt sei, legt die Klägerin nicht dar; es ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 23 bb) Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 3 GG ist weiter abzuleiten, dass Betroffene sich verlässlich Kenntnis vom Inhalt einer Rechtsnorm verschaffen können müssen und diese Möglichkeit nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 ff., juris Rn. 36). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Anforderungen vorliegend nicht gewahrt seien. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es ihr unzumutbar erschwert gewesen wäre, sich das Amtsblatt ggf. selbst zu beschaffen. Randnummer 24 Ihr Vortrag, ohne einen entsprechenden Anstoß sei sie nicht verpflichtet, ein Amtsblatt „auf Verdacht“ anzufordern, überzeugt nicht. Die Klägerin hätte das Amtsblatt zumutbarerweise bei dem Verlag beziehen können. Die einzelnen Ausgaben des Amtsblattes weisen jeweils ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin, sofern man bei der Verteilung an die Haushalte der Gemeinde im Einzelfall kein Amtsblatt erhalten habe. In den Ausgaben jedes Amtsblatts wird zudem jeweils auf das Erscheinungsdatum der
folgenden Amtsblätter hingewiesen. Weshalb es vor diesem Hintergrund eines (weiteren) Hinweises oder Anstoßes auf das Erscheinen des hier fraglichen Amtsblattes hätte bedürfen sollen, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit öffentlichen Bekanntmachungen im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens jederzeit rechnen musste, so dass schon allein aus diesem Grund Anlass bestanden hätte, sich bei Ausbleiben des angekündigten Amtsblattes an die Gemeinde oder den Verlag zu wenden. Randnummer 25 3. Eine
sichtgewährung
G wegen Versäumung der Widerspruchsfrist kam nicht in Betracht. Randnummer 26 a) Bei unverschuldeter Fristversäumnis muss gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG
sicht gewährt werden, wenn die Erklärung unverzüglich
Behebung des Hindernisses
geholt wird. Unverzüglich in diesem Sinne erfordert in der Regel für das
holen der Erklärung eine kürzere als die in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgelegte Zwei-Wochen-Frist (Wingerter, a.a.O., § 134 Rn. 8 m.w.N.). Werden Gründe für eine
sichtgewährung erst im Klageverfahren vorgebracht, ist dies nicht mehr unverzüglich (VGH München, Urteil vom
sichtgewährung
G bei verschuldeter Fristversäumnis scheidet ebenfalls aus.
der Rechtsprechung des Senats setzt sie eine Interessenabwägung zwischen den Erfordernissen der Beschleunigung des Verfahrens und der Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung des Beschwerderechts erfordern, und dem sachlich-rechtlichen Anspruch des Teilnehmers auf eine dem Gesetz entsprechende Abfindung voraus. Nur wenn dieser Anspruch derart berührt wird, dass für den Teilnehmer eine unbillige Härte eintritt, ist die
sichtgewährung gerechtfertigt. Unbedeutende Beeinträchtigungen haben außer Betracht zu bleiben. Die für den Teilnehmer eintretende Härte muss offenbar sein, d.h. sie muss ohne besondere Untersuchung erkennbar zutage treten. Es ist nicht Sinn dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden. Bei der erforderlichen Abwägung ist außerdem der Zeitablauf zwischen dem Eintritt der Säumnis und der Erhebung des verspäteten Rechtsmittels zu berücksichtigen; aus dem Beschleunigungsgrundsatz ergeben sich zeitliche Grenzen für die im Ermessen der Behörde stehende
sichtgewährung. Es muss von einem Teilnehmer erwartet werden, dass er Einwendungen gegen die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Schlussakte eines abgeschlossenen Verfahrensabschnitts unverzüglich
deren Bekanntwerden geltend macht (Senatsurteil vom 1. Juni 2023 - OVG 70 A 1/22 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt eine
sichtgewährung
G vorliegend nicht in Betracht. Randnummer 28 Abgesehen davon, dass die Klägerin ihre Einwendungen im Schreiben vom 9. August 2023 schon nicht unverzüglich geltend gemacht hat, ist ihr Vortrag auch nicht hinreichend substanziiert. Sie legt keine Unterlagen vor, aus denen sich die sachliche Richtigkeit ihres Vortrags, die Flächenangaben ihrer Grundstücke im Grundbuch wichen von denjenigen des Katasteramtes ab, ergibt. Auch mit den Angaben zu den Grundstücksflächen und deren Nutzungsarten in den Einlagennachweisen und den Abfindungsnachweisen setzt sie sich nicht auseinander. Aus ihrem Vorbringen tritt daher das Vorliegen einer Härte nicht „zutage“. Randnummer 29 III. Die Kostenentscheidung folgt § 147 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenpflicht richtet sich
Nr. 5112 (Verfahren im Allgemeinen) der Anlage I zum GKG. Die Verfahrensgebühr bemisst sich mangels konkreter Anhaltspunkte für ein anders zu bewertendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin anhand des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG). Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Randnummer 30 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001553797
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