wirkt oder wenn die Bebauung seiner
barschaft
ihrer Größe, ihrer Lage oder eines funktionalen Zusammenhang auf den Planbereich ausstrahlt, wie dies bei Randbereichsarrondierungen oder Außenbereichsinseln denkbar ist. (Rn.37)
GB vom
kommen über und wurde in mehrere Flurstücke aufgeteilt. Randnummer 3 Die Antragstellerin ist alleinige Eigentümerin eines im östlichen Teils des Plangebiets belegenen Grundstücks (Flurstücke 36/1 und 36/5), das mit einem Wochenendhaus und zwei Nebengebäuden bebaut ist. Gemeinsam mit ihrer Schwester gehören ihr zudem das Grundstück, das den noch vorhandenen nicht öffentlich gewidmeten Westabschnitt des vorgenannten Erschließungswegs bildet (Flurstücke 33, 34 und 37). Randnummer 4 Der östliche, in aufgelockerter Form mit mehreren großen Bäumen bestandene Teil des Plangebiets wurde zu DDR-Zeiten mit Wochenendhäusern bebaut. Inzwischen befinden sich dort mehrere Wohnhäuser, lediglich für zwei der insgesamt elf Häuser liegt eine Baugenehmigung vor. Die Zufahrt erfolgt von Westen her über den Westabschnitt des Erschließungswegs (Flurstücke 33, 34 und 37) sowie von Osten her über den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teil des I ... . Der von diesem abzweigende Ostabschnitt des ehemaligen Erschließungswegs (Flurstück 42/3) ist öffentlich gewidmet, kann aber nicht mehr genutzt werden, seit er teils mit einem Wohnhaus überbaut worden ist. Randnummer 5 Der westliche Teil des Plangebiets besteht aus einem Grundstück (Flurstück 36/7), das mit einem genehmigten Wohnhaus bebaut ist, sowie aus Teilen eines ca. 18.000 qm großen Grundstücks (Flurstücke 35 und 36/8), das mit einem ebenfalls genehmigten Wohnhaus und Nebengebäude bebaut ist und einen erheblichen Baumbestand aufweist. Randnummer 6 Südwestlich grenzt das Plangebiet an das Gebiet des Bebauungsplans „I ... “ an, mit dem entlang der I ... allgemeine Wohngebiete festgesetzt worden sind. Randnummer 7 Der im Jahr 2002 erlassene Flächennutzungsplan weist das Gebiet des Bebauungsplans „I ... “ und den daran nördlich angrenzenden Westteil des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet aus. Der daran angrenzende Südteil des Flurstücks 36/8 ist als Waldfläche, der Nordteil des Flurstücks 36/8 und der Ostteil des Plangebietes als Sondergebiet Wochenendhaussiedlung ausgewiesen. Die Begründung führt aus, die Gemeinde beabsichtige, die Siedlung unter Schließung der vorhandenen Lücken langfristig in ein Wohngebiet umzuwandeln, im Geltungszeitraum dieses Flächennutzungsplans werde die Wochenend- u. Ferienhaussiedlung indes als Bestand festgeschrieben und die angestrebte Entmischung und Umnutzung zu Wohnzwecken, bleibe der Zeit
2010 vorbehalten. Eine diesbezügliche Anpassung des Flächennutzungsplans ist bislang nicht erfolgt. Randnummer 8 Der Bebauungsplan Nr. 24 „I ... “ setzt sechs allgemeine Wohngebiete, drei Waldflächen und eine Verkehrsfläche fest. Zwei Waldflächen und drei Baufelder befinden sich auf dem überplanten Teil des Flurstücks 36/8. Die Verkehrsfläche verläuft auf den Flurstücken 33, 34 und 37 und schließt auf dem breiteren westlichen Streckenabschnitt und am als Wendehammer gestalteten östlichen Ende weitere Flächen ein. Ferner enthält die Planzeichnung „Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)“, die zum einen in der
richtlich übernommenen Umgrenzung der Baumschutzsatzung des Amtes X ... und zum anderen im Ausweis von 45 zu erhaltenden Bäumen bestehen. Randnummer 9 Die Planbegründung führt zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens
GB u. a. aus: Randnummer 10 „ [S. 3] Die vorliegende Form der Waldsiedlung ist durch das Abwechseln von Waldbereichen und Siedlungsbereichen entlang der I ... als besondere Siedlungsform für die Randbereiche der Gemeinde R ... typisch. Siedlungsstrukturell schließt die dem Innenbereich zugeordnete Fläche an den Bebauungsplan I ... an, … Die im Nordwesten anschließende Wohnbebauung, die durch Waldstreifen unterbrochen wird, ist als ortstypische Siedlungsform vorhanden. Die Gemeinde ist daran interessiert, den zurzeit vorhandenen Bereich der Wochenendsiedlung I ..., der mit Dauerwohnen durchsetzt ist, als Wohngebiet in der [S. 4] Ausdehnung des jetzigen Siedlungsbereiches festzusetzen, um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse die den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, anbieten zu können. … Die betroffenen Flächen sind im rechtskräftigen Flächennutzungsplan im Wesentlichen als Siedlungsflächen ausgewiesen. In der Begründung zum Flächennutzungsplan ist auf eine Untersuchung zur Umstellung der Nutzung von Wochenendhausnutzung in Wohnnutzung hingewiesen und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für diese Flächen
2010 avisiert. … Mit der Übernahme der typischen Siedlungsform der Siedlungsflächen und der geringen Verdichtung des Innenbereichs sind die Randbedingung des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 gegeben. … Randnummer 11 [S. 5] Da es sich bei der beplanten Fläche um eine an den Siedlungsbereich anschließende Fläche handelt, ist die Anwendung des Beschleunigten Verfahrens
Hierbei ist besonders zu beachten, dass eine geringe Verdichtung sowie Umnutzung des Siedlungsraumes erfolgt. Auch durch die bauliche Vorbelastung ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens als Bebauungsplan der Innenentwicklung gerechtfertigt. Im Zuge der weiteren Entwicklung des staatlich anerkannten Erholungsortes R ... soll für die Stabilisierung der Einwohnerzahl neben den Ferienhausgebieten im Kernbereich der Ortslage die naturnahe Variante von Wohnen im Waldsiedlungsbereich weiterentwickelt werden. Mit der Umsetzung wird die Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Ortes für die Nutzung als naturnahen Wohnstandort auf baulich vorbelasteten Flächen durchgeführt.
der Rechtsprechung des OVG Lüneburg ist es ein berechtigtes Anliegen von Gemeinden "wild gewachsene" Siedlungsansätze städtebaulich zu ordnen, auch wenn sie zu ihrer ungeregelten Entstehung und Ausweitung selbst beigetragen haben sollte. Auch wenn in einem Verfahren sich eine fehlerhafte Einschätzung der Verwendung des § 13a durch die Gemeinde ergeben sollte, wäre ein beschleunigtes Verfahren im Rahmen des § 13b möglich, … Randnummer 12 [S. 10] Der Waldsiedlungscharakter des Bebauungsplans "I ... " wird durch den Bebauungsplan I ... aufgenommen und durch die Verbindung über bebaute Grundstücke als Innenbereich bis zur bisherigen Wochenendsiedlung weitergeführt. Hiermit wird der Splittersiedlungscharakter durch die geordnete städtebauliche Entwicklung für diesen Bereich abgelöst und die gesamten bebauten Flächen im Waldsiedlungscharakter in den Siedlungsbereich integriert. Der beplante Bereich ist geprägt, durch bebaute Grundstücke in ruhiger Lage mit Wohn-, Freizeit- und Erholungsfunktion. Die locker eingestreuten Waldbereiche unterstützen dieses. Die Prägung der vorhandenen bebauten Flächen tendiert zum allgemeinen Wohngebiet, wobei zurzeit mehrere Wochenendhäuser noch als solche genutzt werden, in naher Zukunft aber zum Dauerwohnsitz avancieren sollen.“ Randnummer 13 Am 16. Februar 2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines zunächst vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. In der Folge eines Hinweises der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, dass die Raumordnungsziele des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg jedenfalls dann gewahrt seien, wenn der Anwendungsbereich des § 13a BauGB eröffnet sei, billigte die Gemeindevertretung in den Jahren 2011 und 2012 geänderte Entwürfe des Bebauungsplans, der nunmehr im Verfahren der Innenentwicklung erlassen werden sollte.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, öffentlicher Auslegung und Abwägung beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 19. Juni 2013 als Satzung, ohne dass eine Ausfertigung oder Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte. In der Folge beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, diesen Satzungsbeschluss aufzuheben, und billigte einen überarbeiteten Planentwurf. Ein Umweltbericht
GB wurde im Laufe des Verfahrens nicht erstellt, ausgelegt oder zur Begründung genommen. In der Auslegungsbekanntmachung vom 23. Januar 2015 heißt es, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung und von einer Umweltprüfung einschließlich des Umweltberichts werde abgesehen, da die Gemeinde sich für das Verfahren
GB entschieden habe. Randnummer 14 Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verwies der Landkreis Oder-Spree auf die Unzulässigkeit des gewählten Verfahrens und die fehlende Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, rügte die unzureichende Breite der erschließenden Privatstraße, die Unzulässigkeit der Festsetzung von Waldflächen auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken und eine fehlende Sachverhaltsermittlung bezüglich des Ausgleichs naturschutzrechtlicher Eingriffe. Die untere Forstbehörde regte an, statt einer Waldfläche eine Grünfläche auszuweisen. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wandte die Antragstellerin ein, eine Erschließung von Osten sei kürzer, kostengünstiger und den östlichen, für die Wegsperrung verantwortlichen Grundeigentümern eher zuzumuten als ihr die Inanspruchnahme des nicht öffentlich gewidmeten Westabschnitts. Der Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 10 A 14.19 berief sich auf die Unzulässigkeit des § 13a BauGB-Verfahrens, eine unzureichende Sachverhaltsermittlung bezüglich der Waldeigenschaft und seine einseitige Belastung durch die Festsetzung von Waldflächen sowie die Ausklammerung des südlichen Teils des Flurstück 36/8 aus dem Plangebiet, welche seiner perspektivischen Absicht zur Errichtung von Ferienhäusern widerspreche. Am 14. Dezember 2016 und 7. Februar 2018 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin Abwägungsbeschlüsse über die eingegangenen Stellungnahmen. Ebenfalls am 7. Februar 2018 beschloss sie den Bebauungsplan Nr. 24 „I ... “ gemäß § 13a BauGB unter Billigung der Planbegründung als Satzung. Am 29. Mai 2018 unterzeichnete der Amtsdirektor den Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde. Der Satzungsbeschluss, die Planzeichnung, ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster sowie ein Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit und die Fristen für die Geltendmachung von Einwendungen wurden im Amtsblatt des Amtes X ... Nr. 06/2018 vom 4. Juni 2018 und
Feststellung, dass der Maßstab zu klein sei, mit Wirkung vom
verdichtung oder andere Maßnahme der Innenentwicklung gegeben sei. Die einbezogenen Flurstücke seien weder dem Innenbereich
GB zuzuordnen, da es an dem hierfür erforderlichen Bebauungszusammenhang fehle, noch seien sie Außenbereichsflächen innerhalb der Ortslage, vielmehr lägen sie in deutlich abgrenzbarer Randlage außerhalb der Siedlungsstruktur. Auf der Nichtanwendbarkeit der Verfahrenserleichterung
GB beruhten weitere beachtliche Verstöße gegen § 2 Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 2 BauGB in Gestalt des Fehlens von Umweltbericht und Umweltprüfung und § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB in Form eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan, der keine Waldsiedlung vorsehe. Das beschleunigte Verfahren könne auch nicht auf § 13b BauGB gestützt werden, da die Regelung nicht europarechtskonform sei, die Planbegründung von einer Innenbereichslage des Plangebiets ausgehe, der Plan nicht allein Wohnnutzungen vorsehe und eine
vollziehbare Darlegung der Einhaltung des Schwellenwerts fehle. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 18 den Bebauungsplan Nr. 24 „I ... “ vom
GB sei anwendbar, weil das ehemalige Wochenendhausgebiet den Gebietscharakter einer Gemengelage habe. Zu DDR-Zeiten sei auf Flächen, die
heutigem Verständnis Außenbereichsflächen seien, eine besondere Mischform baulicher Nutzungen entstanden, die sich durch zum dauerhaften Wohnen geeignete Baulichkeiten und eine kleingärtnerischen Nutzung übersteigende Grundstücksgrößen auszeichne und das Bedürfnis erzeuge, dieses Gebiet insgesamt zu strukturieren. Ihre Absicht, die einheitliche Möglichkeit des rechtlich gesicherten Dauerwohnens einzuräumen, erfülle den Planungsbereich des § 13a BauGB und mache in jeder Hinsicht Sinn, da zahlreiche Streitverfahren die Erforderlichkeit einer Anpassung der besonderen Siedlungsform „Waldsiedlung" belegten. Durch die Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen
1990 und die Genehmigungs- und Duldungspraxis des Landkreises sei ein Flickenteppich geschaffen worden, der den ehemaligen Wochenendhausgebietscharakter längst aufgehoben, zu einer erheblichen, legalen Verdichtung der Bebauungs- und Nutzungsverhältnisse geführt und einen Planungsbedarf erzeugt habe. Es gehe ihr nicht um die
trägliche Legalisierung formell illegaler Nutzungen, sondern um eine gesicherte Grundlage für die einheitliche und geordnete Erschließung bereits legalisierter Verhältnisse. Ungeachtet der Existenz von Waldflächen befinde sich das Plangebiet innerhalb des geschlossenen Siedlungsbereiches der Gemeinde, deren gesamter Innenbereich in dem betroffenen Ortsteil nicht durch eine städtische Prägung, sondern durch einen Waldsiedlungscharakter gekennzeichnet sei. Formell illegale Nutzungen seien zwar tatsächlich vorhanden, könnten jedoch hinweggedacht werden, ohne dass dies die Planungsabsicht und die Entwicklungsziele beeinträchtige. Die
frage
Wohngrundstücken übersteige das Angebot entwickelter verfügbarer Flächen, weshalb es auf der Hand liege, dass sich vorliegend eine Vollsiedlung herausbilden und die Gemeinde von der Planung fiskalisch sowie durch die Auslastung der gemeindlichen Infrastruktur im Ortskern profitieren werde. Sei das Plangebiet nicht dem Innenbereich bzw. der Innenentwicklung i.S.d. § 13a BauGB zuzurechnen, so müsse es im Außenbereich liegen und der Außenentwicklung
GB zugänglich sein. Damit erübrigten sich die Rügen zum Unterlassen von Umweltprüfung und Umweltbericht und zur fehlenden Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan. Ein Widerspruch zwischen diesem und dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan sei zudem nicht zu erkennen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses und des Parallelverfahrens OVG 10 A 14.19 (je 1 Band) und die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (2 Ordner) sowie die Begründung des Flächennutzungsplanes (1 Heftstreifen) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, weil er zulässig (I.) und begründet (II.) ist. Randnummer 24 I. Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (1.), ein Rechtsschutzinteresse gegeben (2.), der Normenkontrollantrag fristgerecht gestellt worden (3.) und das Begehren auch nicht teilweise präkludiert (4.). Randnummer 25
diesem Maßstab ist der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen, denn sie kann ihre Rechtsposition im Fall der Aufhebung des Plans dadurch verbessern, dass der in diesem Fall fortbestehende Nutzungskonflikt zwischen Wochenend- und Wohnbebauung die Antragsgegnerin zu einer erneuten Überplanung des Gebietes veranlassen könnte, die möglicherweise zu einem anderen, genehmeren Planinhalt führt. Randnummer 27
der vormaligen Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da diese mit Gesetz vom
den Grundsätzen der Planerhaltung beachtlich sind (2.) und zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes führen (3.), weshalb das Vorliegen weiterer Mängel offenbleiben kann (4.) Randnummer 30 1. Der Bebauungsplan leidet unter formellen Fehlern. Randnummer 31 a. Er durfte nicht im beschleunigten Verfahren
GB aufgestellt werden, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend nicht erfüllt sind.
GB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
verdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine solche Innenentwicklung ist hier nicht gegeben. Randnummer 32 aa. Zur Auslegung des Begriffs der „Innenentwicklung“ hat das Bundesverwaltungsgericht in einer ersten Grundsatzentscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – BVerwG 4 CN 9.14 –, juris Rn. 15 ff.) ausgeführt, dieser sei nicht legal definiert, sondern werde vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Begriff vorausgesetzt; seine Interpretation durch die Gemeinde unterliege der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, ein gemeindlicher Beurteilungsspielraum bestehe nicht (BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie der Gesetzesbegründung folge, dass nur solche Flächen überplant werden dürften, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen würden, und dass die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden dürften (BVerwG, a.a.O., Rn. 23). Mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB knüpfe der Gesetzgeber an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden solle und zur Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme insbesondere Möglichkeiten der gemeindlichen Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Er grenze Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführten, und wolle mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) dienten. Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kämen, nenne er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden solle (BVerwG, a.a.O., Rn. 24 mit Hinweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nr. 8 und Abs. 1). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wolle er einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absähen und darauf verzichteten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern (BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung sei
alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gelte jedenfalls im Grundsatz auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt sei, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstelle und damit für eine Einbeziehungssatzung
GB in Betracht komme. Eine „Innenentwicklung
außen“ ermögliche § 13a BauGB nicht (BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Randnummer 33 In einer zweiten Grundsatzentscheidung (BVerwG, Urteil vom
den tatsächlichen Verhältnissen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bildeten, erfüllten diese Voraussetzungen ohne weiteres (ebd., mit Hinweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12), der Siedlungsbereich reiche jedoch über diesen Kern hinaus. Gehe es um den äußeren Umgriff der von der Bebauung geprägten Ortslage, kämen Erweiterungen bei der Fortwirkung aufgegebener baulicher Nutzungen in Betracht und sei eine Einbeziehung des näheren Umfeldes der vorhandenen Bebauung zu erwägen (ebd., mit Hinweis auf Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73 <77>), die sich allerdings nicht an den Voraussetzungen einer Satzung
GB orientieren dürfe. Jenseits der so bestimmten Linie liegende Flächen seien im Regelverfahren zu überplanen (ebd.). Diesseits der äußeren Grenze der Ortslage liegende, bebaute oder unbebaute Flächen seien hingegen, unabhängig von der Abgrenzung Innen- und Außenbereich, typischerweise Teil des Siedlungsbereichs (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 18). Geboten sei indes eine wertende Betrachtung
der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten, für die abhängig vom Einzelfall verschiedene Kriterien heranzuziehen seien (BVerwG, Urteil vom
wirkende bauliche Nutzung eine besondere inhaltliche Nähe zum Siedlungsbereich indiziere (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 21). Randnummer 34 bb. Indem das Bundesverwaltungsgericht den Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse betont, nimmt es eine europarechtlich gebotene Einengung des Begriffs „Siedlungsbereich“ vor. Randnummer 35 Dieser bedarf es, weil das städtebauliche Verständnis dieses Begriffs nicht allein bestandsorientiert ist, sondern auch beabsichtigte Erweiterungen erfasst. Danach ist der Siedlungsbereich ein aus einem oder mehreren Gemeindeteilen bestehender Bereich, in dem sich die Siedlungstätigkeit über die Eigenentwicklung der Gemeinde hinaus oder zur örtlichen Konzentration der Eigenentwicklung vorrangig vollziehen soll (http://www.umweltdatenbank.de/cms/lexikon/45-lexikon-s/2563-siedlungsbereich.html, Abruf 6.9.2023). Dementsprechend können Regionalpläne Vorranggebiete i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG bestimmen, in denen eine Siedlungstätigkeit „vorgesehen“ ist, die Vorrang vor anderen Nutzungen haben soll, ebenso können Flächennutzungspläne bestimmte Arten der Bodennutzung (Bauflächen und Baugebiete i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO) festlegen, die sich aus der „beabsichtigten“ städtebaulichen Entwicklung
den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde ergeben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Randnummer 36 Eine so manifestierte bloße Entwicklungsabsicht der Gemeinde ist indes für sich genommen kein taugliches Kriterium, um den Anwendungsbereich des § 13a BauGB zu bestimmen und die Bereiche der Innen- und Außenentwicklung voneinander abzugrenzen. Um dem Anliegen der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP-RL) – Rechnung zu tragen, bedarf es vielmehr einer restriktiven Anwendung von § 13a BauGB, die sicherstellt, dass Pläne i.S.d. Art. 3 Abs. 3 SUP-RL nur dann vom Regelerfordernis einer Umweltprüfung ausgenommen sind, wenn ihre Verwirklichung auch tatsächlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. Gierke/ Scharmer in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2023, § 13a Rn. 14-18).
5 SUP-RL obliegt es den Mitgliedsstaaten, die von der Vereinfachung erfassten Pläne durch (konkrete) Einzelfallprüfung ihrer Auswirkungen, (abstrakte) Festlegung ihrer Art oder Kombination beider Ansätze zu bestimmen. Die Grenzen dieser Befugnis der Mitgliedstaaten hat das Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wie folgt beschrieben (Urteil vom
Maßgabe der einschlägigen Kriterien
5 Satz 2 SUP-RL i. V. m. Anhang II der Richtlinie für die Art des Plans geltenden qualitativen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass erhebliche Umweltauswirkungen „a priori", d. h. von vornherein, nicht eintreten werden (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - Rn. 39). Bei der Artfestlegung muss daher gewährleistet sein, dass für jeden möglichen Einzelfall erhebliche Umweltauswirkungen durch den Plan ausgeschlossen sind. Eine Artfestlegung, mit der das Ziel des Art. 3 Abs. 1 SUP-RL lediglich im Wege einer typisierenden bzw. pauschalierenden Betrachtungsweise, d. h. im Allgemeinen und regelhaft, aber zugleich verbunden mit der Hinnahme von Ausnahmen, erreicht wird, ist hingegen unzulänglich. Randnummer 37 Der Begriff der Innenentwicklung ist mithin so restriktiv auszulegen, dass er nur solche Fälle erfasst, in denen zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen von vornherein nicht zu erwarten sind. Aus tatsächlichen Gründen kann dies der Fall sein, wenn
wirkt oder wenn
barschaft
ihrer Größe, ihrer Lage oder eines funktionalen Zusammenhangs auf den Planbereich ausstrahlt, wie dies bei Randbereichsarrondierungen oder Außenbereichsinseln möglich ist (vgl. Gierke/ Scharmer in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2023, § 13a Rn. 19). Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und muss der jeweils in den Blick zu nehmende Gesamtbereich zudem das Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils haben. Über die vorgenannten Konstellationen hinaus sind zudem aus rechtlichen Gründen keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, wenn
GB erfolgen kann. Randnummer 38 Anders liegt der Fall jedoch, wenn das Plangebiet im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB gelegen ist und lediglich ein Flächennutzungsplan existiert, dem zufolge das Gebiet künftig in einer bestimmten Weise beplant werden soll, denn eine solche Absicht vermag noch keine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens zu begründen bzw. die ihm entgegenstehenden Belange auszuräumen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – BVerwG 4 B 22.21 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Würde man einen solchen Flächennutzungsplanausweis per se genügen lassen, so könnten im Verfahren
GB und damit ohne Umweltprüfung erstmalig Bebauungsmöglichkeiten im Außenbereich geschaffen werden, ohne dass eine rechtliche Vorbelastung des Plangebietes besteht, und ohne dass eine tatsächliche Vorbelastung des Plangebiets geprüft worden ist, auf die sich die Annahme stützen ließe, dass die Planung keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Eine solche Auslegung, die Außenbereichsflächen unabhängig von ihrer Vorbelastung und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit einbezieht, widerspräche den Vorgaben der SUP-Richtline (so zu § 13b BauGB: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2023 – BVerwG 4 CN 3.22 –, juris Rn. 14). Randnummer 39 cc. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan eine Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB zum Gegenstand hat. Denn weder stellt das Plangebiet für sich genommen einen Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar
der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, und ein „Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (std. Rspr. BVerwG, zuletzt Urteil vom
Westen, Norden und Osten von erheblichen Freiflächen umgeben ist, innerhalb derer sich nur vereinzelt bauliche Anlagen befinden, käme insoweit allein eine Arrondierung
Süden in Richtung des Plangebiets „I ... in Betracht; die für eine solche Arrondierung erforderliche Voraussetzung, dass der Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit zur angrenzenden Bebauung vermittelt wird, ist jedoch nur für einen geringen Teil des Plangebietes erfüllt: Randnummer 42 Lediglich die Bebauung des Flurstücks 36/7 auf der Südwestseite des verfahrensgegenständlichen Plangebiets, welche unmittelbar an die Nordseite des Plangebiets „I ... angrenzt, stellt sich aufgrund ihrer geringen Entfernung zur nächstgelegenen Bebauung auf dem Flurstück 46/1 (rund 20 Meter) und des Fehlens trennender Elemente als Fortsetzung des Siedlungsbereichs dar. Mit dem vorgenannten Flurstück endet die Arrondierung des Siedlungsbereichs in nördlicher Richtung, weil die
folgenden straßenseitigen Flächen von jeher unbebaut sind. Dass diese im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ausgewiesen sind, führt aus den vorgenannten Gründen entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht zu einer Ausdehnung des Siedlungsbereiches. Ebenso wenig ist bei funktionaler Betrachtung ein besonderer Zusammenhang zwischen diesen Flächen und dem angrenzenden Siedlungsbereich gegeben, aus dem sich eine Zusammengehörigkeit ableiten ließe. Selbst wenn mit der Antragsgegnerin davon auszugehen wäre, dass sowohl das Plangebiet in seiner bisherigen Form als auch der angrenzende Siedlungsbereich einen Waldsiedlungscharakter aufweisen, lässt dies nicht auf einen besonderen funktionalen Zusammenhang zwischen ihnen schließen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Eigenschaft gerade aus der
barschaft beider Gebiete ableiten oder sich im Plangebiet eine dem angrenzenden Siedlungsbereich dienende Infrastruktur befinden würde. Randnummer 43 Auch in nordöstlicher Richtung findet keine Arrondierung des Siedlungsbereichs statt. Die nächstgelegene Bebauung mit einem Wohnhaus auf dem Flurstück 36/8 erweckt keinen Eindruck lockeren Zusammengehörigkeit mehr, weil der Abstand von etwa 50 Metern erheblich ist und der dazwischenliegende Baumbewuchs, unabhängig von seiner forstrechtlichen Einordnung als Waldfläche, eine Trennungswirkung erzeugt. Ebenso führt der Flächennutzungsplanausweis des fraglichen Bereichs als Wochenendhausgebiet aus den vorgenannten Gründen nicht zu einer Arrondierung des Siedlungsbereichs. Nichts anderes ergibt sich bei historischer Betrachtung, weil die zwischen beiden Gebäuden liegende Fläche nicht
träglich brachgefallen ist, sondern zu keinem Zeitpunkt bebaut war. Zur funktionalen Betrachtung gilt das vorstehend Gesagte. Randnummer 44 Erst recht erstreckt sich die Arrondierung des Siedlungsbereichs nicht mehr auf die mehr als 100 Meter entfernte Bebauung der weiter östlich gelegenen, von den Flurstücken 297, 36/6, 43 und 42/4 begrenzten Teile des Plangebiets. Auch diese weisen bei optischer, historischer und funktionaler Betrachtung keine Anhaltspunkte für eine auch nur lockere Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich des Bebauungsplangebiets I ... auf, insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Gleiches gilt in Bezug auf die historische und funktionale Betrachtung sowie den FNP-Ausweis. Randnummer 45
dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Regelungskonzept keine Innenentwicklung i.S.d. § 13a BauGB, denn andernfalls wäre § 13b BauGB, der die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gesondert regelt und dabei an die Voraussetzung des Anschließens an einen bebauten Ortsteil knüpft – schon unabhängig seiner Europarechtswidrigkeit – eine Regelung ohne Anwendungsbereich. Randnummer 46
1990 eine Gemengelage von kleingärtnerischer Nutzung und teilweise legalem Dauerwohnen entwickelt habe und die Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen
1990 und die Genehmigungs- und Duldungspraxis des Landkreises einen Flickenteppich geschaffen und zu zahlreichen Streitverfahren geführt habe. Dies und der wiederholt betonte Umstand, dass es ein berechtigtes Anliegen der Gemeinde sei, wild gewachsene Siedlungsansätze städtebaulich zu ordnen, belegen allein, dass vorliegend ein Planungsbedürfnis i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegeben ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die erforderliche Planung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens
GB ohne Umweltprüfung erfolgen darf, weil keine zusätzlichen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, oder ob dies nicht ausgeschlossen werden kann und deshalb ein Regelverfahren durchgeführt werden muss. Auch kommt es nicht darauf an, ob die anderweitigen Baugebiete der Gemeinde zwischenzeitlich erschöpft sind, die
frage das Angebot entwickelter verfügbare Flächen übersteigt und deshalb mit der zeitnahen Herausbildung einer „Vollsiedlung“ zu rechnen ist, denn auch daraus folgt keine Gewähr, dass keine zusätzlichen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Randnummer 48 Die weiter geltend gemachten Umstände, dass das Plangebiet bereits gegenwärtig eine bauliche Vorbelastung aufweise, Waldsiedlungscharakter habe und die Prägung der vorhandenen bebauten Flächen zum allgemeinen Wohngebiet tendiere, genügen ebenfalls nicht, um von einer Innenbereichsentwicklung auszugehen, da es aus den vorgenannten Gründen an einer organischen Siedlungsstruktur fehlt, die das Plangebiet für sich genommen als Ortsteil qualifizieren könnte. Randnummer 49 Unerheblich ist schließlich, dass der streitgegenständliche Plan den Waldsiedlungscharakter des benachbarten Siedlungsbereichs aufnehmen und deshalb nur eine geringe Verdichtung sowie Umnutzung vorsehen soll. Denn im Rahmen von § 13a BauGB, der dem Richtlinienmodell der Artfestlegung statt der Einzelfallprüfung folgt, kommt es nicht auf den konkreten Planinhalt an. Relevant ist vielmehr, dass ausgehend vom vorhandenen Charakter des Plangebiets bei Wahrung der abstrakten Vorgaben des § 13a BauGB ausgeschlossen werden kann, dass seine Überplanung zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat. Dies ist indes aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall. Randnummer 50 b. Anders als von der Antragsgegnerin in der Planbegründung angenommen, durfte der Bebauungsplan schließlich auch nicht alternativ im beschleunigten Verfahren
GB aufgestellt werden, da die betreffende Norm jedenfalls infolge ihrer Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbar ist. Der erkennende Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2023 - BVerwG 4 CN 3.22 –, juris Rn. 13 ff., denen er folgt: Randnummer 51 „Der Gesetzgeber hat sich - abgesehen von der auf das Habitatrecht bezogenen Einzelfallprüfung
GB - dafür entschieden, gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SUP-Richtlinie bestimmte Arten von Plänen festzulegen. Diese sind - neben dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, der für die Beurteilung von Umweltauswirkungen von vornherein unbeachtlich ist - durch eine quantitative (Grundflächenbegrenzung) und zwei qualitative (Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss der überplanten, im Außenbereich gelegenen Fläche an im Zusammenhang bebaute Ortsteile) Voraussetzungen gekennzeichnet. Das ist jedoch unzureichend. Denn bei den so umschriebenen Plänen können erhebliche Umweltauswirkungen nicht in jedem Fall - und im Übrigen, soweit ersichtlich, auch nicht in der Regel - ausgeschlossen werden. Der von § 13b BauGB ermöglichte Zugriff auf Außenbereichsflächen schließt auch bei einer flächenmäßig begrenzten Wohnbebauung in der
barschaft zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht aus, dass mittels des beschleunigten Verfahrens Bebauungspläne erlassen werden können, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben werden. Das gilt schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit (vgl. Anhang II der SUP-Richtlinie Nr. 1 Spiegelstrich 1, 3 und 4). So können etwa Wiesenflächen in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen (z. B. Feuchtwiese, Magerwiese) Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten bieten und somit zur Artenvielfalt beitragen. Davon ist auch bei Streuobstwiesen und bei bewaldeten Flächen auszugehen, selbst wenn diese keinem besonderen naturschutzrechtlichen Schutzregime (vgl. § 20 Abs. 2 BNatSchG) unterliegen. Der Umstand, dass sich die überplanbaren Außenbereichsflächen an einen bebauten Ortsteil anschließen müssen, führt auf kein anderes Ergebnis. Das folgt schon daraus, dass die bereits vorhandene Bebauung nichts über die umweltrelevanten Eigenschaften der sich anschließenden Außenbereichsflächen aussagt. Auf eine vermeintliche Prägung durch die benachbarte Bebauung und einen damit einhergehenden Verlust der Schutzwürdigkeit kann nicht abgestellt werden. Zudem können gerade besonders schützenswerte Flächen im Außenbereich die Grenze für eine Siedlungstätigkeit markieren. Randnummer 52 Anders als im Rahmen der von § 13a BauGB privilegierten Innenentwicklung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - Rn. 39), lässt sich für eine − wie von § 13b BauGB ermöglichte − Außenentwicklung daher gerade keine Art von Plänen und Programmen definieren, die a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Das gilt selbst dann, wenn es sich nur um eine "kleine Fläche" i. S. v. Art. 3 Abs. 3 SUP-Richtlinie handelt.“ Randnummer 53 c. Hat die Antragsgegnerin sich
alledem zu Unrecht für die Durchführung des beschleunigte Verfahrens entschieden, so leidet der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan an folgenden formellen Fehlern: Randnummer 54 aa. Zum einen hat die Antragsgegnerin die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB) wenn auch ausführlich, so doch lediglich in informeller Form in ihre Abwägung eingestellt und nicht die gebotene formalisierte Umweltprüfung
Maßgabe des § 2 Abs. 4 BauGB vorgenommen, auf die Erstellung eines Umweltberichts
GB verzichtet und einen solchen deshalb auch nicht gemäß § 9 Abs. 8 BauGB der Planbegründung beigefügt. Randnummer 55 bb. Ebenso war die Auslegungsbekanntmachung vom
GB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u.a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe
GB verletzt worden sind. Das ist hier wegen des fehlenden Umweltberichts als Teil der Begründung des Bebauungsplans (§ 2a Satz 3, § 9 Abs. 8 BauGB) der Fall. Randnummer 58 b. Unbeachtlichkeitsvorschriften greifen nicht ein. Die Regelung im letzten Teilsatz des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass ein nur in unwesentlichen Punkten unvollständiger Umweltbericht unschädlich sei, ist nicht einschlägig, weil ein solcher hier gänzlich fehlt. Die ehemalige Regelung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich ist, wenn sie darauf beruht, dass die Voraussetzung
1 Satz 1 unzutreffend beurteilt worden ist, hat der Gesetzgeber aufgehoben,
dem der Europäische Gerichtshof sie für unanwendbar erklärt hatte (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 – C-463/11 –, juris Rn. 39 f., 44) Randnummer 59 c. Diese Fehler sind auch nicht
GB unbeachtlich geworden. Danach wird eine
GB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Randnummer 60 Die mit Schriftsatz vom
den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB) dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und hinzukommt, dass die Gemeinde
ihrem im Rechtsetzungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.