Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Grenzen und Abmarkungen. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks G... Straße 48 B in Berlin-F..., welches im Liegenschaftskataster in der Gemarkung F..., Flur 2... als Flurstück 198 mit einer Größe von 2.203 m geführt wird. Das Flurstück 198 ist 1962 aus einer Teilung des Flurstücks 1054/30 (Flur 3..., G...Straße 48) und einer anschließenden Verschmelzung mit dem Flurstück 1077/30 hervorgegangen. Randnummer 3 Das Flurstück 1054/30 wurde im Jahr 1904 im noch unbebauten Zustand vermessen und seine Fläche mit 3.577 m² angegeben; insoweit wird auf die Ergänzungskarte N°109 (Bl. 118 der VV) verwiesen. Im Jahr 1962 wurde es entsprechend eines Teilungsentwurfs von 1955 (Bl. 129 VV) zum Zwecke der Teilenteignung durch Vermessung in die Flurstücke 30/2, 30/3 und 30/4 zerlegt. Zur Grenzverhandlung am 29. November 1962 war anstelle des in der Bundesrepublik lebenden Klägers ein Hausverwalter für das Klägergrundstück eingeladen worden, der jedoch ausweislich eines bei der Vermessungsstelle am Tag der Grenzverhandlung eingegangenen Schreibens schon 1955 verstorben war. Das straßenseitig gelegene Flurstück 30/2 wurde anschließend für den Wohnungsbau und das Flurstück 30/3 für die Schaffung einer Grünfläche auf Grund der Aufbauverordnung vom 18. Dezember 1950 durch den Rat des Stadtbezirks in Anspruch genommen. Beide Flurstücke wurden 1976 mit weiteren Flurstücken, u.a. dem Flurstück 994/32, zum Flurstück 193 (G... Straße 44-48 A) verschmolzen (vgl. VN 30/1976), welches heute im Eigentum der Beigeladenen steht. Randnummer 4 Zum Zeitpunkt der Zerlegung im Jahr 1962 war das Flurstück 1054/30 im vorderen Teil mit einem Wohngebäude in Blockrandbebauung und im hinteren Teil mit einem älteren, gewerblich genutzten Gebäude bebaut. Die Grenzherstellung und Abmarkung nimmt im Fortführungsriss zum Veränderungsnachweis 1963 Nr. 1 weder Bezug auf die Ergänzungskarten von 1899 bis 1907 und die dort abgebildeten Maße noch auf sonstige Messpunkte in der näheren Umgebung des Flurstücks. Die Längsseiten des benachbarten Flurstücks 994/32 wurden als nicht messbar angegeben, die rückwärtige Grenze dieses Flurstücks sollte jedoch für die neu herzustellende Grenze zwischen dem mittleren Flurstück 30/3 und dem hinteren Flurstück 30/4 maßgeblich werden: gemäß der Niederschrift zur Grenzverhandlung (Bl. 123 f VV) sollte die neue Grenze in Verlängerung einer Mauer an der rückwärtigen Grenze des Flurstücks 994/32 verlaufen. Die neue Grenze wurde durch einen Riss am westlichen Ende eben jener Mauer abgemarkt. Der durch den Riss markierte Grenzpunkt befindet sich gemäß dem Fortführungsriss (Blatt 1) in einem Abstand von 10,68 m zur nördlichen Wand des Gebäudes auf dem Flurstück 32/2 (später Flurstück 194). Die Grenze zwischen den Flurstücken 30/2 und 30/3 wurde parallel zur Straßenfluchtlinie mit einem Abstand von 20,5 m und ihre Flächen in der durchgeführten Flächenberechnung (Bl. 140-142 VV) mit 634 m² bzw. 963 m² bestimmt. Der Flächeninhalt des Flurstücks 30/4 wurde in dieser Berechnung als 1980 m², der des Flurstücks 1077/30 als 223 m² ermittelt und in das Kataster aufgenommen. Im Jahr 1978 wurden die Flurstücke 30/4 und 1077/30 zu dem Flurstück 1254/30 (später: Flurstück 198) verschmolzen und 1979 dem Rechtsträger Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-F... übertragen. Randnummer 5 1994 führte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) P... eine Vermessung der Gebäude und des weiteren Besitzstandes u.a. auf den Flurstücken 193, 194 und 198 durch. Die Vermessung erfolgte ohne Bezugnahme auf außerhalb der Flurstücke gelegene Messpunkte und ohne Bezug zur Straßenbegrenzungslinie. Der Abstand der Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 zur nördlichen Wand des Gebäudes auf den Nachbarflurstück 194 wurde darin mit 10,75 m angegeben. Die ursprünglich auf gleicher Höhe vorhandene Mauer wurde nicht mehr vorgefunden. Der Vermessungsriss ist mit der Vermessungsschrift 53/1994 in das Kataster übernommen worden. Randnummer 6 Am 23. Oktober 1998 führte der ÖbVI P...einen Grenz- und Abmarkungstermin zur Zerlegung des im Eigentum der Beigeladenen stehenden benachbarten Flurstücks 193 (G... Straße 44 bis 48 A) auf Antrag der Eigentümerin des Grundstücks G... Straße 44 A (Flurstück 194) durch. Hierzu wurde der Kläger, der seit 1991 wieder Eigentümer des Grundstücks G... Straße 48 B (Flurstück 198) war, ausweislich der Niederschrift zum Grenz- und Abmarkungstermin als Nachbar eingeladen. Er ist jedoch nicht erschienen. In der Niederschrift zum Grenztermin hielt der ÖbVI fest, dass die Grenze zwischen den in der Skizze zum Grenztermin als 1 und 2 bezeichneten Punkten (Straßenbegrenzungslinie) wegen der Übereinstimmungen als festgestellt gelten könne, die weiteren Flurstücksgrenzen der Flurstücke 193, 194 und 198 jedoch unter Berücksichtigung der Katasterunterlagen wegen eines Widerspruchs zwischen den Ergänzungskarten von 1899 bis 1907 und den Fortführungsmessungen von 1962 bzw. 1994 zu ermitteln waren. Diese Grenzermittlung betraf u.a. auch die Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 zwischen den Punkten 3 und 4 der Skizze zum Grenztermin. Der ÖbVI fand im Punkt 4 einen im Kataster nicht als Abmarkung nachgewiesenen Nagel, den er durch ein Rohr mit Kunststoffmarke ersetzte und in den Vermessungsriss zur VS 93/1998 mit aufnahm. Der Abstand der Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 zur nördlichen Wand des Gebäudes auf dem Flurstück 194 wurde mit 10,75 m angegeben. Die festgestellten Grenzpunkte überführte der ÖbVI in das Landeskoordinatensystem und bezeichnete den gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 400, 401, 194 und 198 (Punkt 4 der Skizze) mit 0.... Die Flurstücken 400 und 401 sind aus der von ihm durchgeführten Zerlegung des Flurstücks 193 hervorgegangen. Randnummer 7 Mit Bescheid des Bezirksamts F... vom 8. Februar 1999 wurden dem Kläger die Veränderungen im Liegenschaftskataster infolge der Übernahme der vom ÖbVI P... angefertigten Grenzfeststellungs- und Abmarkungsunterlagen mitgeteilt. Der Bescheid war mit der im Grenztermin angefertigten Skizze versehen und an die Hamburger Anschrift des Klägers adressiert, unter der er auch zum Grenztermin geladen war. Randnummer 8 In einem Abmarkungstermin am 12. Oktober 2016, an dem auch der geladene Kläger teilnahm, steckte der durch die Beigeladene beauftragte ÖbVI H... die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grenze zwischen den Flurstücken 400 und 401 ab. Die Grenzpunkte wurden innerhalb des Landeskoordinatensystems Soldner bestimmt. Der ÖbVI markte den Grenzpunkt 2, in dem die Flurstücke 400, 401 und 198 aufeinandertreffen, neu ab, weil er das 1998 durch den ÖbVI P... gesetzte Rohr mit Kunststoffmarke nicht mehr vorgefunden hatte. Der Kläger widersprach der Festlegung des Grenzpunktes 2 im Termin mit der Begründung, dass die Grenze zwischen den Flurstücken 198 und 400 (vormals Flurstück 193) weiter nördlich an der Begrenzung zur Grünfläche liegen müsse, da sie für die Abtrennung dieser Grünfläche gebildet wurde, wie aus den Unterlagen zur Grenzverhandlung von 1962 ersichtlich sei. Er übergab dem ÖbVI auch die ihm vorliegenden Unterlagen zur Grenzverhandlung von 1962. Randnummer 9 Mit Bescheid des Bezirksamts F...-K... von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) vom 8. Mai 2017 wurden dem Kläger die Veränderungen im Liegenschaftskataster infolge der Übernahme der vom ÖbVI H... angefertigten Vermessungsunterlagen und der Feststellung von Abmarkungen mitgeteilt. Der Bescheid wurde dem Kläger an seine Berliner Anschrift zugestellt. Randnummer 10 Der Kläger erhob am 7. Juni 2017 Widerspruch gegen den Bescheid. Nach Übergabe einer Abschrift des Bescheides vom 8. Februar 1999 im Rahmen einer Akteneinsichtsnahme am 27. Juni 2017, erhob er am 28. Juni 2017 gegen diesen Bescheid Widerspruch. Er führte aus, am 8. Februar 1999 nicht mehr unter der Hamburger Anschrift wohnhaft gewesen zu sein. Er habe den Bescheid nie erhalten und dieser sei ihm daher nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Für die weitere Begründung machte er sich eine Unterlagenanalyse der Sozietät öffentlich bestellter Vermessungsingenieure vom 16. November 2017 (Bl. 25 ff. d.A.) zu eigen, auf deren Inhalt verwiesen wird. Der Kläger meint, der Grenzpunkt 2 bei den Vermessungen 1998 und 2016 fehlerhaft festgestellt worden und die fehlerhafte Grenze zwischen den Flurstücken 198 und 400 zu verwerfen. Die Vermessungsingenieure P... und H... hätten 1998 und 2016 die Grenze zwischen den Flurstücken 400 und 198 schon nicht feststellen dürfen, weil sie damit nicht beauftragt gewesen seien. Die Gebäudevermessung im Jahr 1994 hätte bei der Grenzermittlung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Zerlegungsvermessung 1962 sei ohne Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und unter Verstoß gegen die seinerzeit verbindliche Katasterordnung erfolgt, denn der zum Termin geladenen Hausverwalter sei weder befugt noch bevollmächtigt und auch der Träger der Aufbaumaßnahme nicht anwesend gewesen. Die Fläche des neugebildeten Flurstücks 30/2 sei in der Flächenberechnung falsch ermittelt worden. Die Vermessung aus dem Jahr 1962 sei im Jahr 1980 durch die befugten Rechtsträger aufgehoben worden, das Grundstück entsprechend der tatsächlichen Nutzung neu aufgeteilt und die Neuvermessung beim Liegenschaftsamt beantragt worden. Die vereinbarte Grenzverschiebung sei nach den in der DDR geltenden Rechtsvorschriften auch wirksam geworden. Die Vermessung sei jedoch nicht in das Liegenschaftskataster überführt worden. Die Grundakten und Flurkarten müssten insoweit berichtigt werden entsprechend dem maßgebenden Willen der damals zuständigen Rechtsträger. Die Neufeststellung der Flurstücksgrenze sei auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Vermögenszuordnungsrechts vorzunehmen. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2020 wies das Bezirksamt die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 8. Februar 1999 und 8. Mai 2017 als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es u.a., die Grenzermittlung sei 1998 unter Wahrung des Prinzips der Nachbarschaft, der Heranziehung des örtlichen Besitzstands und vorgefundener Abmarkungen sowie sachverständiger Auswertung der Katasterunterlagen erfolgt. Die Fortführungsmessung von 1962 sei von einem vermessungskundigen Facharbeiter den Vorgaben der Fortführungsanleitung für das Vermessungs- und Kartenwesen vom 1. November 1952 entsprechend durchgeführt worden. Die neu zu bildenden Flurstücksgrenzen seien auf die vorgefundene Bebauung so aufgemessen worden, dass die Veränderungen in die Flurkarte eingetragen werden konnten. Dies sei ausreichend gewesen, weil sich bei der Grenzuntersuchung eine Übereinstimmung der vorgefundenen Grenzen mit den Messungsunterlagen ergeben hatte. Es mussten nur die Verläufe der neuen Teilgrenzen mit ihren Abmarkungen beschrieben und eine Erklärung über ihre Anerkennung aufgenommen werden. Aufgrund dieser Verfahrensweise sei es zu den später vorgefundenen Widersprüchen zu den Ergänzungskarten von 1899 bis 1907 gekommen. Da es sich um eine Messung zum Zwecke der Enteignung des Klägers gehandelt habe, hätte dieser nicht mitwirken müssen. Die 1980 beauftragte Herausmessung einer Teilfläche aus dem damaligen Flurstück 1185/30 (später 193 bzw. 400) und die beantragte Verschmelzung der so gebildeten Teilfläche mit den ehemaligen Flurstücken 744/34, 32/3, 30/4 und 1077/30 seien vom Liegenschaftsdienst nicht durchgeführt und von den damaligen Eigentümern nicht weiter verfolgt worden. Die Grenzabsteckung und Abmarkung im Jahr 2016 sei mit Koordinaten der Grenzpunkte des Koordinatenkatasters im amtlichen Referenzsystem der Lage erfolgt. Randnummer 12 Mit der am 30. Oktober 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass die Vermessung vom 23. Oktober 1998 für das Grundstück G... Straße 48 B keine Wirksamkeit entfalten könne, weil der Kläger als Eigentümer nicht zu der Grenzverhandlung geladen war, obwohl seine Anschrift der Beigeladenen und dem Beklagten aus der Gebäudevermessung von 1994 bekannt gewesen sei. Dieser Verfahrensfehler habe sich auch beachtlich auf die Festsetzung des Grenzpunktes 2 ausgewirkt. Die Übernahme der Teilungsvermessung von 1962 ins Kataster sei rechtswidrig gewesen, weil die Flächengrößen der Flurstücke in der Flächenberechnung VN 1 vom 28. November 1962 manipulativ verfälscht worden seien. Der Bescheid zur Inanspruchnahme der Teilstücke auf Grundlage des Aufbaugesetzes sei dem Kläger nicht zugestellt worden und die Zerlegung daher rechtswidrig gewesen. Der ÖbVI P... sei 1998 fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die 1962 neu hergestellten Grenzen von Grenzpunkt zu Grenzpunkt gradlinig verliefen. Er hätte wegen der nicht aufgefundenen Grenzmarken die Entstehungsmaße anhand der Ergänzungskarte 94 von 1904 wiederherstellen und eine Grenzermittlung durchführen müssen, weil die Differenzen zwischen der Entstehungsmessung, der Vermessung 1962 und der Vermessung 1998 mit den zulässigen Abweichungen gemäß der Fortführungsanleitung oder der AV Grenzvermessung nicht in Einklang zu bringen seien. Die Fehlerhaftigkeit der 1998 festgestellten Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 folge auch aus dem Umstand, dass sie eine Überbausituation schuf und sich nun Teile der Kellerräume des klägerischen Gebäudes auf dem Grundstück G... Straße 44 bis 48 A befänden. Das Liegenschaftsamt müsse die 1980 beantragte Vermessung zum Zwecke der Verschiebung der Grundstücksgrenze umsetzen. Die heutigen Eigentümer hätten diese Grenze im Vertrag zum Hofkonzept bereits anerkannt und vereinbart. Auch das Bezirksamt hätte diese Grenze im Bebauungsplan V...von 2004 festgestellt. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Bescheide des Bezirksamts F... vom 8. Februar 1999 und des Bezirksamts F...-Kreuzberg von Berlin vom 8. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts F...-K... von Berlin vom 29. September 2020 aufzuheben und Randnummer 15 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung bezieht er sich auf die ergangenen Bescheide und wiederholt im Wesentlichen der Begründung. Er führt ergänzend aus, dass erst die Überschreitung der zulässigen Differenzen bei der Längenmessung zur Notwendigkeit der Grenzermittlung geführt hätten, so dass diese der Grenzermittlung nicht entgegenstehen könnten. Randnummer 19 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Ordner) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2022 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 3. Juni 2021 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Randnummer 23 Die Bescheide des Bezirksamts F... vom 8. Februar 1999 sowie des Bezirksamts F...-K... von Berlin vom 8. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts F...-K... von Berlin vom 29. September 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 24 I. Der Bescheid des Bezirksamts F... über Veränderungen im Liegenschaftskataster vom 8. Februar 1999 ist rechtmäßig. Randnummer 25 Ermächtigungsgrundlage für die vorgenommene Grenzfeststellung ist § 21 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermG Bln). Danach stellt die zuständige Behörde eine Grenze fest und gibt dies den Beteiligten durch Grenzfeststellungsbescheid bekannt, wenn ein Grenzfeststellungsverfahren durchgeführt wurde und die Grenzfeststellungsunterlagen nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Randnummer 26 Diese Voraussetzungen für die behördliche Grenzfeststellung lagen vor. Randnummer 27 1. Das durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur P... durchgeführte Grenzfeststellungsverfahren entsprach den formellen Anforderungen. Randnummer 28 Er war gemäß § 2 Abs. 2 VermG Bln zur Durchführung des Grenzfeststellungsverfahrens berechtigt und wurde von der damaligen Eigentümerin des Grundstücks G... Straße 44 A hierfür beauftragt. Er hat den Beteiligten, zu denen auch der Kläger als Nachbareigentümer zählte, gemäß § 21 Abs. 2 Satz VermG Bln Gelegenheit zur Stellungnahme in einem Grenztermin gegeben. Gemäß der Niederschrift über den Grenz- und Abmarkungstermin am 23. Oktober 1998 wurde der Kläger am 8. Oktober 1998 schriftlich zum Termin eingeladen. Ein Vermerk über die Unzustellbarkeit der Einladung unter der Anschrift des Klägers ist der Niederschrift nicht zu entnehmen. Der Kläger behauptet zwar, zum Zeitpunkt der Einladung und des Erlasses des Grenzfeststellungsbescheides nicht mehr unter seiner Hamburger Anschrift wohnhaft gewesen zu sein, was den anderen Beteiligten des Grenztermins bekannt gewesen sei. Er hat jedoch weder den Zeitpunkt der Aufgabe seines Wohnsitzes in Hamburg genannt noch glaubhaft gemacht, sich vor dem Grenzfeststellungstermin amtlich an eine andere Anschrift umgemeldet zu haben. Inwiefern auch der beauftragte Vermessungsingenieur von einem Wohnsitzwechsel des Klägers Kenntnis hatte, kann nicht mehr erhellt werden. Im Ergebnis kann aber auch dahinstehen, ob sich der Kläger auf den fehlenden Zugang einer Einladung zum Grenztermin an seiner Berliner Anschrift berufen kann, denn ein etwaiger Verfahrensfehler des ÖbVI wäre durch die Mitteilung der Ergebnisse der Grenzfeststellung in der dem Kläger jedenfalls 2017 übergebenen Abschrift des Bescheides vom 8. Februar 1999, die Widerspruchsbegründung und durch die Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln geheilt worden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2004 – 2 L 495/03 – juris Rn. 7) und vermag eine Aufhebung des Bescheides nicht zu begründen. Randnummer 29 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 30 Die zulässige Grenzfeststellung durch den ÖbVI P... entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.