Tenor Die Bewilligungsbescheide der Beklagten je vom 25. August 2022 zugunsten der Beigeladenen zu 1 (Stiftung V...) und 2 (Landesverband i...) und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August
§ 1Abs.
3 Satz 1 EUTBV verstößt. Danach sind Leistungserbringer (nur) ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. Zutreffend rügt der Kläger, dass das nicht der Fall ist. Randnummer 105 Die Beklagte begründete ihre Auswahlentscheidung damit, dass nach der Zuteilung von 3,5 VZÄ (von 4,37 verfügbaren VZÄ) an Nicht-Leistungserbringer noch 0,87 VZÄ zu vergeben waren und die Beigeladene zu 1 der einzige Antragsteller gewesen sei, der auch andere Regionen beantragt habe und daher mit seinem Antrag über einem VZÄ gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV liege. Das ist von § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV nicht gedeckt. Der Förderantrag der Beigeladenen zu 1 wäre in Anbetracht der Bewerberlage abzulehnen gewesen. Randnummer 106 Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB IX fördert das zuständige Bundesministerium eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen. Das Gericht unterstellt, dass sich § 1 Abs. 3 EUTBV im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 32 Abs. 7 Satz 4 SGB IX hält, wenn er gleichwohl Leistungserbringer in die Förderung einer von ihnen eigentlich unabhängigen ergänzenden Teilhabeberatung einbezieht, dies aber zur Ausnahme erklärt. Denn man kann annehmen, dass der Gesetzgeber eine durch § 1 Abs. 3 EUTBV ausgestaltete Förderung einer Beratungsstelle dem Ausbleiben einer Beratung vorzieht. Der ausnahmsweise zu berücksichtigende Leistungserbringer muss danach eine Lücke füllen, den Mangel an unabhängigen Beratungswilligen ausgleichen. Randnummer 107 Diese mit der Zweckbestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begründete Auslegung des § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV wird durch die Systematik der Verordnung gestützt. § 3 Abs. 1 EUTBV begründet für geeignete Antragsteller einen Anspruch auf den Zuschuss, wenn die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten VZÄ nicht ausgeschöpft wird. Das Gegenstück dazu ist in § 3 Abs. 3 Satz 2 EUTBV als regionales Überangebot dahin definiert, dass der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem VZÄ die Einwohnerzahl der betreffenden kreisfreien Stadt überschreitet. § 1 Abs. 3 EUTBV regelt den Fall des regionalen Unterangebots, der sich dadurch auszeichnet, dass für die für die Stadt/den Landkreis zu bewilligenden VZÄ nicht durch darauf bezogene Angebote/Förderanträge von geeigneten Nichtleistungserbringern ausgeschöpft werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil es für die 4,37 VZÄ für die Stadt von drei Nichtleistungserbringern Anträge auf insgesamt 5,5 VZÄ gab. Zwar meint die Beklagte, das Angebot der Beigeladenen zu 1 sei erforderlich, um eine möglichst ausreichende Abdeckung des regionalen Beratungsangebots in der Stadt zu gewährleisten. Doch übergeht sie dabei, dass es das allenfalls wäre, weil sie den vorrangigen Antrag des Klägers überging bzw. sich mit ihrer Auswahlentscheidung in eine Situation brachte, in der § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV problematisch werden konnte. Randnummer 108 2. Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen zu 2 Randnummer 109 Der Bescheid ist rechtswidrig,
§ 9Abs.
3 EUTBV verstößt. Randnummer 110 a. Die Auffassung des Klägers, der Bescheid stehe bereits mit § 1 Abs. 3 EUTBV nicht im Einklang, weil der Beigeladene zu 2 Leistungserbringer sei, teilt das Gericht nicht. Randnummer 111 Durch seine Bezugnahme auf seine Antragsschrift im Verfahren VG 26 L 300/22 macht der Kläger zunächst geltend, der Beigeladene zu 2 sei Leistungserbringer, weil seine Beratung in denselben Räumlichkeiten stattfinde, in denen ein Leistungserbringer ansässig sei. Abgesehen davon, dass die Frage, ob jemand Leistungserbringer ist, nicht davon abhängt, wo jemand tätig wird, ist der Beigeladene zu 2 der Klagebegründung unwidersprochen mit der Darstellung entgegen getreten, dass er zwar unter derselben Anschrift tätig ist, es sich bei dem Gebäude aber um ein mehrfach vermietetes mit jeweils abgeschlossenen Räumlichkeiten für die einzelnen Mieter handle. Die mündliche Verhandlung am
- Mai 2023, in der die Örtlichkeit erörtert worden ist, hat zu keiner anderen Betrachtung Anlass gegeben. Randnummer 112 Der Kläger meint weiter, der Beigeladene zu 2 sei satzungsgemäß Leistungserbringer. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ( k ... ) ist der Zweck des Verbandes die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihren satzungsgemäßen Bemühungen um die Förderung und Betreuung von Menschen mit N...behinderung. Weiter heißt es, gemäß dem Leitbild des selbstbestimmten Menschen sei es Ziel des Verbandes, Menschen mit N...behinderung in ihrem selbstbestimmten Leben zu fördern. Der Verband verstehe sein Wirken als Hilfe zur Selbsthilfe. Anschließend führt er Tätigkeiten auf, durch die er seinen Zweck insbesondere erreiche. Dazu gehören die Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die der Förderung solchermaßen Behinderter dienen, die Beratung seiner Mitgliedsorganisationen in Rechtsfragen sowie die Wahrnehmung der Interessen der Menschen mit Behinderung in ihrer Eigenschaft als Verbraucher durch Aufklärung und Beratung. Im Übrigen entfaltet der Kläger sein Begriffsverständnis. Dem ist im Ansatz und in der Anwendung auf den Beigeladenen zu 2 nicht zu folgen. Randnummer 113 Leistungserbringer im hier fraglichen Sinn ist jedenfalls derjenige, der selbst Leistungen erbringt, der selbst etwas an einen anderen leistet. Das sind aber nicht alle denkbaren Leistungen, die nach § 241 Abs. 1 BGB Inhalt eines Schuldverhältnisses sein können. § 32 SGB IX bezieht sich nur auf Rehabilitationsleistungen und Teilhabeleistungen nach diesem Buch (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Das sind zum einen Leistungen nach diesem Buch, aber auch Leistungen nach den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 1 Satz 1 SGB IX). § 4 SGB IX beschreibt Leistungen zur Teilhabe, § 5 SGB IX ordnet sie in Leistungsgruppen. Wer solche Leistungen jedenfalls entgeltlich erbringt/ leistet, ist ein Leistungserbringer (vgl. Urteile der Kammer vom
- Mai 2023 – VG 26 K 58/23 – jetzt OVG 6 B 7/23 und – VG 26 K 57/23 – jetzt OVG 6 B 6/23 ). Die Satzung des Beigeladenen zu 2 führt keine derartigen Leistungen auf. Es steht auch nicht in Rede, dass er jenseits seiner Satzung solche Leistungen erbringt. Randnummer 114 Unbehelflich meint der Kläger, § 4 SGB IX tauge zur Leistungsbestimmung nicht, weil darunter auch der Verkäufer eines von einem Behinderten gekauften Fahrzeugs falle. Zwar erscheint das fraglich, weil § 4 Abs. 1 SGB IX nur Sozialleistungen meint und diese überdies einem bestimmten, behinderungsbezogenen Zweck dienen müssen. Sozialleistungen definiert § 11 Satz 1 SGB I als die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Der Autoverkäufer erbringt aber keine behinderungsbezogene Sozialleistung, sondern erfüllt einen Kaufvertrag. Das könnte selbst dann gelten, wenn das Fahrzeug mit Hilfsmitteln für Behinderte ausgestattet wäre. Sollte das aber anders zu sehen sein, dann ist kein Grund erkennbar, der es hinderte, etwa Autoverkäufer wegen ihres Erwerbsinteresses davon auszuschließen, Behinderte (oder deren Angehörige) ergänzend über eine Teilhabeleistung in Gestalt des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs zu beraten. Indes dürfte das eine abwegig theoretische Fallgestaltung sein. Soweit bekannt, bewarben sich keine Verkäufer um einen Zuschuss zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Randnummer 115 Die weitere „Argumentation“ des Klägers ist nur ergebnisorientiert und gipfelt darin, dass es entscheidend darauf ankomme, „ob ein Träger … von Interessen von Leistungserbringern beherrscht wird“. Auch hier gilt (vgl. Beschluss vom
- Dezember 2022 – VG 26 L 292/22 –): Randnummer 116 „Das Gericht hält es für fernliegend, als Leistungserbringer jemand anzusehen, der zwar keine Leistungen erbringt, an dem aber Leistungserbringer beteiligt sind. Das eigene Erbringen von Leistungen (nach § 5 SGB IX) beeinträchtigt zwar die Unabhängigkeit. Mangelnde Unabhängigkeit macht aber jemand, der keine derartigen Leistungen erbringt, nicht zum Leistungserbringer.“ Randnummer 117 Der Kläger vermengt die von Antragstellern durch § 8 Abs. 3 Nr. 3 EUTBV verlangte Unabhängigkeit der Berater mit dem Begriff des Leistungserbringers. So wie nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EUTBV die Teilhabeberatung eines Leistungserbringers unabhängig sein kann, kann ein Nichtleistungserbringer abhängig sein. Er ist dann aber ein Nichtleistungserbringer, wird nicht durch seine Abhängigkeit zum Leistungserbringer. Randnummer 118 b. Der Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen zu 2 verstößt nicht gegen § 8 Abs. 3 Nr. 3 EUTBV. Danach muss der Antragsteller glaubhaft machen, die Unabhängigkeit der Berater sicherzustellen. Mit seinen Antworten auf die diesbezüglichen Fragen im Antragsformular unternahm der Beigeladene zu 2 die Glaubhaftmachung. Mit den vorstehend erörterten Erwägungen zieht der Kläger das zwar in Zweifel. Doch steht das der Glaubhaftmachung nicht entgegen. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Mitglieds- und Vorstandsverhältnisse des Beigeladenen zu 2 ist schon nicht dargelegt, dass der Beigeladene zu 2 „von Interessen von Leistungserbringern beherrscht wird“. Darauf deutet auch sonst in Anbetracht der mündlichen Verhandlung am
- Mai 2023 nichts. Randnummer 119 c. Der Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen zu 2 verstößt aber gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV. Zu Unrecht sieht die Beklagte den Kläger bzw. seinen Förderantrag als dem bzw. dem des Beigeladenen zu 2 nachrangig an. Randnummer 120 Die Kammer hält die Norm für in hohem Maße auslegungsbedürftig, wenn nicht sogar unbestimmt (Urteil vom
- März 2023 – VG 26 K 310/22 – jetzt OVG 6 B 5/23). Die Beklagte verneint diesen Obersatz lediglich, ohne in Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Kammer darzulegen, welche bestimmten Maßstäbe sich aus der Norm ergeben. Es ist zwar richtig, dass Merkmale mehr oder weniger vorliegen können. Doch übergeht die Beklagte, dass die Norm den Rang nicht nach dem Maßstab des Vorliegens bestimmt, sondern nur ein Vorliegen verlangt. Wenn etwa ein Arbeitgeber als geeignet für die Einstellung einen Bewerber ansieht, der in seiner Vorbildungsnote mindestens 3,0 erreichte, dann sind eben alle, die das schaffen, geeignet. Um eine Rangbildung zu ermöglichen, müsste eine Regelung besagen, dass die X-besten, die mindestens diese Note erreichten, ausgewählt werden. Eine vergleichbare Formulierung gibt es hier nicht. Die Beklagte liest sie nur in die misslungene Norm hinein. Randnummer 121 Die Berufung der Beklagten auf Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b der UN-Behindertenrechtskonvention ist unergiebig. Die Norm bezieht sich auf Leistungen und Programme, die die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, und fordert, dass sie „so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten“. Es ist zweifelhaft, dass damit an eine unabhängige ergänzende Teilhabeberatung gedacht war. Selbst wenn das der Fall sein sollte und man „gemeindenah“ („their own communities“, „de leur communauté“) auf die unterste Gliederungsebene eines Staates beziehen wollte, wäre damit § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV keine graduell abstufende Norm. Randnummer 122 Dahinstehen kann auch hier (wie im Urteil vom
- Mai 2023 – VG 26 K 58/23 – jetzt OVG 6 B 7/23 ), ob der Beklagten durch die Verordnung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. aber Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, BVerfGE 129, 1). Denn selbst wenn man der Beklagten darin und ihrem sonstigen Verständnis der Norm folgte, bliebe ihre Entscheidung – wenngleich eingeschränkt – überprüfbar. Insbesondere wäre die Überprüfung darauf bezogen, ob die Beklagte von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausging (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- März 2022 – BVerwG 1 A 1.21 –, BVerwGE 175, 139 = NVwZ 2022, 1366 [1372 Rn. 61]). Das ist auch hier zu verneinen. Das vom Beigeladenen zu 2 begehrte Vollzeitäquivalent ist für sich genommen nicht flächendeckender, wohnortnäher als die vom Kläger begehrten zwei Vollzeitäquivalente. Die Verordnung bietet keinen Ansatz dafür, ein Angebot, das auf einen Zuschuss von mehr als einem VZÄ gerichtet ist, abzulehnen, weil es die Anzahl der möglichen VZÄ nicht ausschöpft. Vielmehr sieht sie eine Unter- und eine Obergrenze vor (§ 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV) und gibt insbesondere mit der Obergrenze zu erkennen, dass eine Ausschöpfung möglicher VZÄ durch einen Anbieter nicht erforderlich gar unerwünscht ist. Denn es gibt Regionen wie die hier betroffene, die über mehr als 3 VZÄ verfügen (z. B. auch Hannover, Bremen, Düsseldorf, Duisburg). Randnummer 123 Ob § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV bestimmt ist und bejahendenfalls wie er zu verstehen ist, kann hier ebenfalls dahinstehen, weil nicht einmal bei einem skalierenden Verständnis von „flächendeckend, wohnortnah“ ein Vorrang des Klägers oder des Beigeladenen auszumachen ist. In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten kann man eine sachliche Überlegung erkennen, die die Beratungsstellen ein wenig in der Stadt verteilt. So könnte vertretbar sein, keine weitere Beratungsstelle in der Mitte zu fördern. Indes verlangte die Norm im Verständnis der Beklagten eine Reihenfolge der einzelnen Bewerber und also hier, dass das auf die Mitte bezogene Angebot des Klägers das schlechteste sein müsste. Das ist unvertretbar. Die Beratungsstelle des Klägers wäre nicht weniger flächendeckend oder wohnortnah als die am nordöstlichen Rand gelegene Nr. 2 oder die am südwestlichen Rand gelegene Nr. 4 oder die am südlichen Rand gelegene Nr. 3b. Wenn also der Beigeladene zu 2 den Nordosten abdeckt, dann lässt er eine Lücke in der Mitte und gar nach Westen und Süden hin. Randnummer 124 Niemand meint, dass durch die Kriterien des § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EUTBV hier ein Vorrang des Beigeladenen zu 2 (und des zu 3) gegenüber dem Kläger begründet werden kann. Randnummer 125 Einen Ermessensspielraum gibt die Norm nicht her. Auch das ist nicht näher zu erörtern, weil die entsprechende Auffassung der Beklagten nur ergebnisorientiert vorgebracht ist. Im Übrigen würde sie auch dieser Spielraum nicht davor schützen, den Bewilligungsbescheid für fehlerhaft zu halten. Denn nach dem Verständnis der Kammer hätte die Beklagte den hier anzuwendenden Begriff verkannt und ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt (§ 114 VwGO). Randnummer 126
- Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen zu 3 Randnummer 127 Der nur zu 0,13 VZÄ angegriffene Bescheid ist rechtswidrig,
§ 9Abs.
3 EUTBV verstößt. Randnummer 128 Der Einwand des Klägers, der Beigeladene zu 3 habe nicht glaubhaft gemacht, ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot vorzuhalten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 EUTBV), ist unzutreffend. Der Kläger stützt den Einwand auf die Angabe des Beigeladenen zu 3, dass knapp 50% seiner bisherigen Beratungen Menschen mit einer Sehbehinderung adressierten. Dem ist der Beigeladene zu 3 mit der unangegriffenen Darstellung seiner Beratungsleistungen überzeugend entgegengetreten. Randnummer 129 Zur Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Beigeladenen zu 2 zu verweisen. Es ist fernliegend, den am südöstlichen Stadtrand gelegenen Standort für flächendeckender und wohnortnäher zu halten als den des Klägers. Umgekehrt könnte man eher hier einen Vorteil des Klägers sehen. Dann wiederum mag man in dem vagen Angebot des Beigeladenen zu 3, er plane, in Zusammenarbeit mit Pflegestützpunkten, Bürgerservice im Alter etc. vor allem für den nördlichen Teil von V... ambulante Beratungsstellen aufzubauen, einen Umstand sehen, der zum Gleichstand beider Angebote führt. Randnummer 130 Auch im Verhältnis des Klägers zum Beigeladenen zu 3 ist sein Angebot nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EUTBV nachrangig. Randnummer 131 II. Verpflichtungsklage Randnummer 132 Die Verpflichtungsklage ist teilweise begründet, weil die Versagung aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig ist. Sie verletzt den Kläger aber nicht in einem Anspruch nach § 3 Abs. 1 EUTBV, sondern nur in dem auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren in Gestalt eines Losverfahrens nach § 9 Abs. 3 EUTBV. Zwar sind infolge der Aufhebung des Bewilligungsbescheids zugunsten der Beigeladenen zu 1 und der fehlenden Vergabe von 0,37 VZÄ letztlich 0,87 VZÄ konkurrenzlos zu vergeben. Doch erreicht das nicht den von § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV vorgesehenen Mindestumfang eines Zuschusses. Wegen der Gleichrangigkeit der Angebote des Klägers sowie der Beigeladenen zu 2 und 3 hat die Verlosung von (0,5 + 1,0 + 0,13 + 0,37 =) 2,5 VZÄ zwischen ihnen stattzufinden. Im ersten und zweiten Losgang sind jeweils ein VZÄ zu verlosen. Wer in einem Losgang erhält, was er beantragte, nimmt am nächsten Losgang nicht mehr teil. Im dritten Losgang geht es um die verbleibenden VZÄ. Erhielte der Gewinner des letzten Losgangs mehr als er beantragte, geht der Rest an denjenigen, der bereits 1 VZÄ, aber noch nicht die beantragte Anzahl hat. Randnummer 133 Die nur die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten betreffende Kostenentscheidung gründet auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO). Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist aus dem gleichen Grund wie im Verfahren VG 26 K 310/22 (jetzt OVG 6 B 5/23) zuzulassen, weil die Auslegung von § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 134 BESCHLUSS Randnummer 135 Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird gemäß § 33 RVG antragsgemäß auf Randnummer 136 5.000,00 Euro Randnummer 137 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001554183