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SG Berlin 87. Kammer S 87 KA 5/22 Urteil Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsausschuss - Gleichrangigkeit von Entscheidungen über Anträge auf Son

Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsausschuss - Gleichrangigkeit von Entscheidungen über Anträge auf Sonderbedarfszulassung und auf Fachgruppenwechsel - Auswahlentscheidung - Beurteilungsspielrau

§ 101SGB V Rn 280, LSG BB, Urteil vom 28.

November 2018, L 7 KA 30/16 Rn 34 ff.). Randnummer 33 Eine vorrangige Behandlung des Fachgruppenwechsels vor sonstigen Anträgen auf Sonderbedarfszulassung lässt sich diesen Regelungen nicht entnehmen. Vielmehr findet sich in § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V für Sonderbedarfszulassungen eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, während diese für den Fachgruppenwechsel fehlt (vgl. dazu LSG BB, Urteil vom

  1. November 2018, L 7 KA 30/16 Rn 32). Randnummer 34 Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Anträge auf Fachgruppenwechsel vorrangig zu beachten seien, weil diese nicht bedeuten würden, dass neue Vertragsärzte trotz Überversorgung zugelassen würden, sondern bereits bestehende Arztsitze betroffen seien, ist das für die Kammer nicht nachvollziehbar. Denn in den parallelen Verfahren zum Fachgruppenwechsel trägt der Beklagte unter anderem vor, dass die hausärztliche Versorgung in Berlin gefährdet sei und deshalb ein Wechsel aus der hausärztlichen in die fachärztliche Versorgung zu vermeiden sei. Außerdem sind in Berlin bereits Planungsbezirke im Bereich der hausärztlichen Versorgung entsperrt worden. Randnummer 35 Da sowohl die Anträge auf Sonderbedarfszulassung als auch die Anträge auf Fachgruppenwechsel nach den Voraussetzungen der §§ 36, 37 BedarfsplRL zu entscheiden sind, sind die Vorgaben des BSG zur Auswahl zwischen mehreren Bewerbern zu beachten. Bewerben sich mehrere Ärzte aufgrund eines Sonderbedarfs, so haben die Zulassungsgremien eine Auswahlentscheidung zu treffen. Die Erforderlichkeit einer Auswahl stellt sich nicht nur im Fall mehrerer zeitgleicher Anträge auf Sonderbedarfszulassung beziehungsweise Fachgruppenwechsel, sondern auch dann, falls in der Zeit, bevor der Zulassungsausschuss einen Beschluss über die ersteingegangene Bewerbung gefasst hat, weitere Anträge eingehen. Die Auswahlentscheidung ist in erster Linie daran auszurichten, welcher Bewerber von seiner Qualifikation, seinem Leistungsspektrum und vom geplanten Praxisstandort her den Versorgungsbedarf am besten deckt, was zu beurteilen den Zulassungsgremien obliegt. Bei insoweit gleicher Eignung sind die Kriterien anzuwenden, die der Gesetzgeber für die Praxisnachfolge und für die Öffnung eines bisher wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichs normiert hat sowie Dauer der Eintragung in die Warteliste (BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2010, B 6 KA 36/09 R Rn 38 f.;

§ 101SGB V Rn 237).

Randnummer 36 Der Beklagte hätte daher den Antrag des Klägers auf Sonderbedarf bei den Entscheidungen über die Genehmigung der Fachgruppenwechsel beachten müssen. Da der Antrag des Klägers am

  1. August 2020 gestellt wurde, hätte dieser bereits bei der Entscheidung des Zulassungsausschusses vom
  2. Januar 2021 beachtet werden müssen. Der Beklagte hat aber auch in der letzten Entscheidung zur Genehmigung der Fachgruppenwechsel vom
  3. Februar 2023 und der dieser vorausgehenden Bedarfsprüfung den Antrag des Klägers – trotz vorherigen Hinweises des Gerichts – nicht beachtet. Randnummer 37 Soweit der Beklagte vorträgt, die Dauerhaftigkeit des Sonderbedarfs im Sinne des § 36 Abs. 5 S. 1 BedarfsPlR sei nicht gegeben, wenn Anträge auf Fachgruppenwechsel gestellt seien beziehungsweise noch gestellt werden könnten, kann das ebenfalls nicht überzeugen. Da sowohl die Genehmigung des Fachgruppenwechsels als auch die Anträge auf Sonderbedarf anhand der gleichen Voraussetzungen zu prüfen sind, kann die Prüfung eines Sonderbedarfs nicht davon abhängen, wie lange die Entscheidung des Beklagten dauert und ob in dieser Zeit noch weitere Fachgruppenwechsel beantragt werden; noch weniger davon, ob später eventuelle weitere Anträge auf Fachgruppenwechsel gestellt werden. b) Randnummer 38 Die Entscheidung des Beklagten ist im weiteren beurteilungsfehlerhaft, weil der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt wurde, die Auswertung der Umfrageergebnisse durch den Beklagten nicht nachvollziehbar ist und der Beklagte auch die hausärztlich tätigen Fachärzte für Onkologie und Hämatologie in die Bedarfsprüfung einbezogen hat. Randnummer 39 Bei der Entscheidung über Sonderbedarfszulassungen müssen sich die Zulassungsgremien ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich machen und ermitteln, welche Leistungen in welchem Umfang zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung iSd § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V im Planungsbereich erforderlich sind, von den dort zugelassenen Ärzten aber nicht angeboten werden. Danach trifft die Zulassungsgremien die Pflicht zur umfassenden Ermittlung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (§ 36 Abs. 4 S. 1 BedarfsplRL). Zur Ermittlung der konkreten Bedarfssituation ist es regelmäßig geboten, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Zu berücksichtigen sind nur reale, nicht dagegen potenzielle Versorgungsangebote, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, weil Leistungserbringer (eventuell trotz freier Kapazitäten und nur wegen nicht vollständiger Erfüllung des Versorgungsauftrags) nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit oder tatsächlich nicht in der Lage sind (zuletzt BSG, Urteil vom
  4. März 2021, B 6 KA 2/20 Rn 26 ff. mwN). Randnummer 40 Der Beklagte hat nicht geprüft, in welcher Region Berlins ein Bedarf besteht, sondern seine Prüfung soweit ersichtlich auf den gesamten Planungsbereich erstreckt. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Versorgungsbedarf im Umkreis der Praxis des Klägers durch andere, zumutbar erreichbare Praxen gedeckt ist. Bei der Frage, ob ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur Versorgung gewährleistet ist, ist den unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen der §§ 11 bis 14 BedarfsplRL Rechnung zu tragen. Dabei hat das BSG die Versorgung im hämatologisch-onkologischen Bereich als spezialisierte fachärztliche Versorgung eingestuft, für die eine Fahrtzeit von rund 45 Minuten zumutbar ist (BSG, Urteil vom
  5. März 2021, B 6 KA 2/20 Rn 40 ff). Der Beklagte hat beurteilungsfehlerhaft keine entsprechende Region festgelegt und die Erreichbarkeit geprüft. Randnummer 41 In den Befragungen, die dem streitgegenständlichen Beschluss zugrunde liegen, kommen sowohl die KV Berlin als auch die Berufsverbände bei ihrer Bedarfsbewertung dazu, dass ein zusätzlicher Versorgungsbedarf im Bereich der Fachärzte für Innere Medizin, die an der Onkologievereinbarung teilnehmen, besteht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte trotz dieser Bedarfsermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass kein Versorgungsbedarf bestehe. Soweit aus der Klageerwiderung ersichtlich, stützt sich der Beklagte allein darauf, dass von 60 befragten Fachärzten für Innere Medizin 34 geantwortet hätten, von denen noch 13 Kapazitäten hätten. Dies Auslastung aller antwortenden Ärzte war jedoch mit 81 bis 100 % sehr hoch. Die Annahme, dass ein Großteil der Ärzte, die nicht geantwortet haben, Kapazitäten hätten, ist rein spekulativ und vor dem Hintergrund der Bedarfsermittlungen der KV und Berufsverbände nicht haltbar. Da die tatsächliche Versorgungslage zu prüfen ist, kann sich der Beklagte auch nicht auf die allgemeinen Versorgungsgrade aus dem Letter of Intent berufen. Randnummer 42 Weiter bezieht der Beklagte in seine Bedarfsermittlung auch die an der Onkologievereinbarung teilnehmenden Hausärzte ein. Dies ist sachwidrig, da die Hausärzte nur einen geringen Teil der Leistungen im Bereich der Onkologie abrechnen dürfen. Aufgrund des unterschiedlichen Kreises der abrechnungsfähigen Leistungen dürfen die hausärztlich zugelassenen Onkologen nicht bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden (vgl. LSG BB, Urteil vom
  6. November 2018, L 7 KA 30/16). Im Fachgebiet der Onkologen kommt hinzu, dass allein fachärztlich zugelassene Onkologen an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgungteilnehmen können. Auch diesen Unterschied hat der Beklagte nicht beachtet. II. Randnummer 43 Die Kammer sieht vorliegend auch einen Ausnahmefall dahingehend gegeben, dass der Beurteilungsspielraum des Beklagten so verdichtet ist, dass nur eine Entscheidung einer Sonderbedarfszulassung im Umfang eines halben Vertragsarztsitzes zulässig ist (vgl. dazu LSG BB, Urteil vom
  7. Mai 2022, L 7 KA 12/20 Rn 64ff.). Randnummer 44 Nach Rechtsauffassung der Kammer ist die Entscheidung über den Sonderbedarfsantrag des Klägers – wie auch die über alle weiteren vor den Entscheidungen des Zulassungsausschusses vom
  8. Januar 2021 und
  9. Mai 2021 gestellten Anträge auf Sonderbedarfszulassung – gleichrangig mit den vor der Entscheidung gestellten Anträgen zu treffen und es hat gegebenenfalls eine Auswahlentscheidung zu erfolgen (BSG, Urteil vom
  10. Dezember 2010, B 6 KA 36/09 R Rn 38 f.;

§ 101SGB V Rn 237).

Das wurde nicht nur beim Beschluss des Zulassungsausschusses vom

  1. Januar 2021 ignoriert, sondern auch trotz des Hinweises des Gerichts bei erneuter Beschlussfassung in den Parallelverfahren zu den Fachgruppenwechseln am
  2. Februar
  3. Die Kammer sieht darin eine dieses konkrete Verfahren kennzeichnende wiederholte und anhaltende grobe Verletzung der Ermittlungspflicht und der gegebenenfalls rechtmäßigen Ausübung des Auswahlermessens durch den Beklagten. Die Wahrung des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für den Kläger ist im konkreten Statusfeststellungsverfahren nur durch die Verurteilung des Beklagten gegeben (vgl. dazu LSG BB, Urteil vom
  4. Mai 2022, L 7 KA 12/20 Rn 77ff.). Der Kläger ist zur Wahrung seines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl (Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) darauf angewiesen, dass sein Antrag gemeinsam mit den Anträgen auf Fachgebietswechsel behandelt wird. Denn wenn der Beklagte die Bedarfsprüfung für die Fachgebietswechsel gesondert durchführt und im Folgenden nach gegebenenfalls gewährter Genehmigung dem Kläger entgegenhält, dass wegen der genehmigten Fachgruppenwechsel kein dauerhafter Versorgungsbedarf mehr bestehe, nimmt er aufgrund der Rechtsnatur der dann erfolgten Statusentscheidungen die Möglichkeit der rechtmäßigen Auswahl unter Einbeziehung des Klägers. Randnummer 45 Letztlich ist die Kammer aufgrund der im Parallelverfahren S 83 KA 203/21 erfolgten Ermittlungen der Überzeugung, dass ausreichend Anhaltspunkte für einen ungedeckten und dauerhafter Versorgungsbedarf bestehen. Die Abteilung Qualitätssicherung der KV Berlin hat in ihrer Antwort vom
  5. Dezember 2022 angegeben, dass der Fachgruppenwechsel aus der hausärztlichen in die fachärztliche Versorgung von sieben Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie für die Gewährleistung der Sicherstellung zwingend erforderlich ist. Zwei Anträge auf Fachgruppenwechsel sind jedoch während der Verfahren vor der
  6. Kammer entfallen. Daher ist die Notwendigkeit für den hier streitigen halben Versorgungsauftrag gegeben. Von den in der Zeit zwischen dem
  7. November bis
  8. Dezember 2022 befragten an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie haben 18 (39 %) geantwortet. Die Frage, ob zum jetzigen Zeitpunkt die onkologische Versorgung unter Einbeziehung der hausärztlich tätigen Internisten sichergestellt sei, beantworteten 9 mit Ja und 9 mit Nein. Die Frage, ob die onkologische Versorgung auch ohne die hausärztliche tätigen Internisten sichergestellt sei, beantworten 3 mit Ja und 15 mit Nein. Einen zusätzlichen Versorgungsbedarf sahen 15 der befragten Ärzte, 3 verneinten diesen. Diese Aussagen sind insbesondere deshalb beachtlich, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass bereits zugelassene Vertragsärzte einer Fachgruppe aus eigenem Interesse einen weiteren Bedarf eher verneinen als bejahen (vgl. BSG, Urteil vom
  9. März 2021, B 6 KA 2/20 Rn 28, LSG BB, Urteil vom
  10. Oktober 2013, L 7 KA 123/11 Rn 36). Dass ein Bedarf besteht, ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil der Berufsverband des Vereins der Niedergelassenen Internistischen Onkologen e.V. in seiner Stellungnahme vom
  11. Januar 2023 mitteilte, dass zum jetzigen Zeitpunkt die onkologische Versorgung sichergestellt sei. Denn auch dieser betont, dass alle Praxen am Limit oder darüber hinaus arbeiten. Außerdem ging auch der Berufsverband in seiner Stellungnahme davon aus, dass der Fachgruppenwechsel sieben weiterer hausärztlich tätiger Onkologen notwendig sei. III. Randnummer 46 Die erteilte Genehmigung war auf die Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung hämatologischer und onkologischer Leistungen zu beschränken. Nach § 36 Abs. 6 BedarfsplRL hat die Zulassung wegen qualifikationsbezogenem Sonderbedarf mit der Maßgabe zu erfolgen, dass für den zugelassenen Vertragsarzt nur die ärztlichen Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand stehen, abrechnungsfähig sind. Entsprechend war die Zulassung zu begrenzen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Klageabweisung betraf einen aus Sicht des Gerichts keine Kostentragungspflicht auslösenden Aspekt des Verfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001554185

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