Deckungszusage aus Berufshaftpflichtversicherung: Verjährungshemmung durch Verhandlungen Orientierungssatz 1. Die Verjährung kann durch Verhandlungen gehemmt sein, wobei der Begriff der „Verhandlungen“ in diesem Sinn weit auszulegen ist. Verhandlungen schweben danach schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Notwendig ist ein zweiseitiger kommunikativer Prozess, sodass das Angebot zu Verhandlungen oder gar Vorschläge zu einem konkreten Entgegenkommen noch keine Verhandlung sind, wenn es bzw. sie unerwidert bleiben. 2. Eine zweiseitige Kommunikation lässt sich nicht deutlich erkennen, wenn lediglich erklärt wurde, dass ein Interesse an einer einvernehmlichen Streitbeilegung besteht und ein Einverständnis nur im Zusammenhang mit dem Ruhen des Verfahrens erklärt wurde. 3. Die Hemmung endet auch durch Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre. Grundsätzlich ist eine Erwiderung der Prozessvertreter innerhalb von zwei Wochen zu erwarten. 4. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Hierfür muss zumindest ein äußeres Verhalten festgestellt werden, welches als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung ausgelegt werden kann. 5. Eine Unbeachtlichkeit der Verjährungseinrede wegen Verstoßes gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verlangt einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben. Dies kann der Fall sein, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Forderung abgehalten hat, etwa indem er den Gläubiger nach objektiven Maßstäben zur Annahme veranlasst hat, der Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erfüllt. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 13. Januar 2023, 6 U 191/21, Beschluss vorgehend LG Berlin, 1. September 2021, 24 O 439/13 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 (Az. 24 O 439/13) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 511.291,88 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 - 24 O 439/13 - ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. I. Randnummer 2 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 sowie auf den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2023 Bezug genommen. Der Senat hat mit diesem Beschluss vom 13. Januar 2023 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 27. März 2023 gewandt. II. Randnummer 3 1. Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Klage auf Erteilung einer Deckungszusage aus dem streitigen Versicherungsvertragsverhältnis abgewiesen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13. Januar 2023 Bezug genommen. Randnummer 4 2. Das weitere Vorbringen des Klägers in seiner Gegenerklärung mit Schriftsatz vom 27. März 2023 gibt zu einer Änderung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 13. Januar 2023 keinen Anlass. Randnummer 5 Im Einzelnen: Randnummer 6
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