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KG Berlin 10. Zivilsenat 10 W 79/23 Beschluss Kostenauferlegung wegen Veranlassung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens: Angemessenheit einer Fris

Kostenauferlegung wegen Veranlassung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens: Angemessenheit einer Frist für eine Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen Veröffentlichung von Lichtbildern im Inter

§ 13Randnummer 39).

Auf Seiten des Gläubigers besteht, je nach Schweregrad und Gefährlichkeit des Verstoßes, dabei ein eiliges Bedürfnis an der baldigen Unterbindung weiterer Verstöße. Auf Seiten des Schuldners ist für die Fristbemessung hingegen der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit und die Frage von Bedeutung, ob eine innerbetriebliche Rechtsabteilung oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss und muss, wie die Verfügungskläger einräumen, die Interessen beider Seiten berücksichtigen ( Prinz/Butz , Medienrecht, 1999, Randnummer 364; zum Wettbewerbsrecht Feddersen in: Teplitzky/Peifer/Leistner, 3. Auflage 2020,

§ 13Randnummer 39).

Maßgeblich ist die Zeit ab Zugang der Abmahnung (zum Wettbewerbsrecht Bornkamm/Feddersen , in; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage 2023,

§ 13Randnummer 21).

Die Frist kann nach herrschender Meinung kurz gesetzt werden (siehe auch Himmelsbach , in: Himmelsbach/Mann, Presserecht,

  1. Auflage 2022, § 20 Randnummer 74). Selbst Fristen von nur wenigen Tagen werden daher als noch angemessen angesehen (siehe auch Senat, Beschluss vom
  2. April 2023 - 10 W 94/22 , NJ 2023, 317 = GRUR-RS 2023, 10846 Randnummer 5: zwei Tage), insbesondere dann, wenn es um Veröffentlichungen geht, die, wie im Fall, auch im Internet verbreitet werden ( Himmelsbach , in: Himmelsbach/Mann, Presserecht,
  3. Auflage 2022, § 20 Randnummer 74). Ist eine Sache „besonders eilbedürftig“, kann in einem besonders gelagerten Einzelfall sogar eine Frist von nur wenigen Stunden noch angemessen sein (LG Hamburg, Urteil vom
  4. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283

(284); Prinz/Butz , Medienrecht, 1999, Randnummer 364, die als Medien-Rechtsanwälte sogar eine „Regelfrist“ von 24 Stunden als angemessen ansehen; zum Wettbewerbsrecht KG, Beschluss vom 2. Februar 1993 - 5 W 6448/92, NJW 1993, 3336; Bornkamm/Feddersen , in; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage 2023,

§ 13Randnummer 21).

Ob es so liegt, soll sich nach der „Dringlichkeit“ richten, die wiederum von der „Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße“ abhängen soll (so LG Hamburg, Urteil vom

  1. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 17; LG Hamburg, Urteil vom
  2. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283

(284)Meyer , in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht,
  1. Auflage 2021,
  2. Abschnitt Randnummer 26; zum Wettbewerbsrecht siehe beispielsweise OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  3. Februar 2009 - 4 W 59/08, Randnummer 9 - juris - und OLG Hamburg, Beschluss vom
  4. September 1995 - 3 W 75/95, WRP 1995, 1043). Grundsätzlich muss die Abmahnfrist jedenfalls so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt (LG Hamburg, Urteil vom
  5. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283
(284)). Ihm muss mithin genügend Zeit verbleiben, um zumutbarer Weise Rechtsrat einzuholen und sich über die geeignete Reaktion auf die Abmahnung klar zu werden (zum Wettbewerbsrecht OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. September 1996 - 6 W 107/96, NJWE-WettbR 1997, 46). Randnummer 14
  1. b)Nach diesen Maßgaben lief die Frist für die Verfügungsbeklagte, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, nicht vor dem 9. August 2022, 18:00 Uhr, ab. Denn der Verfügungsbeklagten war nach den allgemeinen Grundsätzen und den besonderen Umständen des Falles eine Frist von wenigstens 29 Stunden ab dem Zugang der Abmahnung einzuräumen. Randnummer 15
  2. aa)Die Antwort auf Frage, ob die Veröffentlichung von Lichtbildern nach einer Abwägung der betroffenen Rechte und den Maßgaben der §§ 22, 23 KUG unzulässig ist, ist nämlich schwierig zu fällen. Die Veröffentlichung von Lichtbildern beschäftigt die Rechtsprechung ganz regelmäßig und über sämtliche Instanzen in jahrelangen Prozessen. Im Regelfall ist es daher richtig, einem möglichen Verletzer als angemessene Überlegungszeit mehrere Tage zur Prüfung einzuräumen. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn die Lichtbilder aus dem Verborgenen heraus gefertigt wurden und in die Privatsphäre eingreifen. Denn auch in diesen Fällen ist eine Abwägung geboten und notwendig. Für die Wortberichterstattung, die die Veröffentlichung von solchen Lichtbildern ergänzt, gilt nichts anderes. Randnummer 16
  3. bb)Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Verfügungsbeklagte ein großes Presseunternehmen ist. Es ist in der Untersuchung der angesprochenen Fragen erfahren und verfügt sogar über eine eigene Rechtsabteilung. Auch in einem solchen Falle ist es aber grundsätzlich richtig, in der Regel wenigstens eine Prüfungsfrist von noch einigen Tagen einzuräumen. Im Fall kommt als Besonderheit hinzu, dass die Verfügungsbeklagte mitgeteilt hatte, sich bis zum 9. August 2022 zu melden und damit die Stellungnahmefrist selbst auf längstens, gerechnet von einer Geschäftszeit bis 18:00 Uhr, auf 29 Stunden verkürzt hatte. Die Verfügungskläger konnten daher erkennen, dass sie nur einen weiteren Tag vor der Einleitung eines Rechtsstreits warten mussten. Randnummer 17
  4. cc)Richtig ist allerdings, wie ausgeführt, dass bei einem besonders schweren Verstoß (zu dessen Voraussetzungen für das Wettbewerbsrecht siehe beispielsweise OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. September 1997 - 2 W 39/97, Randnummer 19 - juris) und/oder bei einer besonderen Eilbedürftigkeit ausnahmsweise etwas anders gelten kann. Randnummer 18 Der Senat kann einen solchen besonders schweren Verstoß im Fall aber nicht erkennen. Randnummer 19
(1)Für die Veröffentlichung in der ... selbst gilt das ohne Weiteres. Von den Verfügungsklägern wird ein besonders schwerer Verstoß schon nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte die Absicht hatte, die Lichtbilder und den dazugehörigen Text in den nächsten Tagen nochmals einzusetzen. Der Berichtsgegenstand war nicht so „brisant“ oder aktuell, dass äußerst kurzfristige Folgeberichterstattungen zu befürchten gewesen wären. Der Bericht findet sich bezeichnenderweise auf der „letzten Seite“ des Blattes. Auch die sonstigen Umstände rechtfertigten keine Fristsetzung von nur wenigen Stunden. Randnummer 20
(2)Für die Veröffentlichung bei „...“, „...“ und „...“ - also eine Online-Berichterstattung - gilt indes nichts anderes. Randnummer 21 Weder die Lichtbilder, die allerdings heimlich aus großer Entfernung gefertigt wurden und die Verfügungskläger in einer privaten Situation zeigen, bei der es sich thematisch um Momente der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags handelt, noch die Wortberichterstattung stellen im Fall einen besonders schweren Verstoß dar. Randnummer 22 Denn die Lichtbilder und der dazugehörige Text greifen die Ehre der Verfügungskläger nicht an. Die Lichtbilder und der dazugehörige Text verletzen zwar rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger. Der konkrete Eingriff ist im Verhältnis zu anderen Eingriffen nach den Erfahrungen des Senats aber nicht von einer besonderen Gefährlichkeit und Tiefe. Es handelt sich um Lichtbilder eines privaten Ausflugs, die die Verfügungskläger in keiner „verfänglichen“ Situation abbilden. Aufgrund der Entfernung des Fotografen und der Unschärfe sind die Verfügungskläger selbst nicht oder allenfalls vage zu erkennen. Ohne die Erläuterung, dass es sich um die Verfügungskläger handelt, wäre es Zuordnung schwer bis unmöglich. Für das Lichtbild „...“ ist das offensichtlich. Die Verfügungsklägerin, die auf dem Heck liegen soll, ist nicht erkennbar, der Verfügungskläger aber auch nicht. Für das Lichtbild „...“ gilt im Kern nichts anderes. Das Gesicht des Verfügungsklägers liegt jedenfalls im Schatten, das Gesicht der Verfügungsklägerin wendet sich vom Betrachter ab. Randnummer 23 Die Verfügungskläger machen eine besondere Schwere der Verletzung durch die abgebildete Situation im Übrigen auch nicht näher geltend und führen zu einer besonderen Eingriffstiefe weder im Einzelnen aus noch machen sie diese glaubhaft. Die Überlegung, eine Online-Veröffentlichung sei stets gefährlicher als eine Print-Veröffentlichung, kann im Einzelfall zwar zutreffend sein. Im Fall mangelt es aber schon an jedem Vortrag, welchen Zugriff es auf die Veröffentlichungen konkret gab. So ist es durchaus möglich, dass die Online-Veröffentlichungen eine viel geringere Breitenwirkung als die Print-Veröffentlichung hatten. Jedenfalls aber gibt es keinen Grundsatz, dass bei Veröffentlichungen, die im Internet verbreitet werden, grundsätzlich Fristen gelten müssten, die sich nur auf wenige Stunden beliefen. Beispielsweise der Medien-Anwalt Himmelsbach , in: Himmelsbach/Mann, Presserecht,
  1. Auflage 2022, § 20 Randnummer 74, meint, es sei eine Frist von wenigen Tagen angemessen, wenn es um Veröffentlichungen geht, die im Internet verbreitet werden. Die Verfügungskläger zeigen nicht auf, dass in der Rechtsprechung etwas anderes angenommen wird. Randnummer 24 Für die Wortberichterstattung gilt nichts anderes. Randnummer 25 dd) Der Einwand der Verfügungskläger, sie wären rechtlos gestellt und der Eingriff sei folgenlos, räumte man der Verfügungsbeklagten eine längere Überlegungsfrist als 5 oder 24 Stunden ein, weil hinlänglich bekannt sei, dass im Rahmen einer (Online-)Boulevard-Berichterstattung nach 24 bis 48 Stunden das Interesse der angesprochenen Leser beinahe gänzlich abgeschwächt sei, überzeugt im Ergebnis nicht. Handelt es sich nach Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff und kann die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden, kann unter anderem eine Geldentschädigung verlangt werden. War eine Abmahnung gerechtfertigt, besteht im Übrigen ein nicht unerheblicher Kostenerstattungsanspruch. III. Randnummer 26 Die Überlegung der Verfügungskläger und der angegriffenen Entscheidung, eine zu kurz gesetzte Frist setze eine angemessene Frist in Lauf, dürfte im Übrigen im Fall eher keine Rolle spielen. Die gerichtlichen Kosten sowie die Gerichtskosten der Verfügungskläger waren bereits am
  2. August 2022 um 18:36:51 Uhr angefallen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte die Verfügungsbeklagte zur Erhebung des Antrages nach dem Ausgeführten aber noch keinen Anlass geboten. Ob sie es zu einem späteren Zeitpunkt getan hätte, kann dann wohl keine Rolle mehr spielen. Anders wäre es nur, wenn die Verfügungskläger ihren Kosten auslösenden Antrag erst nach dem Ablauf einer fiktiv von ihnen gesetzten Frist gestellt hätten. C. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Randnummer 28 Der Gebührenstreitwert bei einem Kostenwiderspruch bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind (OLG Nürnberg, Beschluss vom
  3. Januar 2013 - 3 W 12/13, NJW-RR 2013, 635; Toussaint/ Elzer ,
  4. Aufl. 2023, ZPO § 3 Randnummer 23). Der Senat hat sich in Bezug auf diese Kosten an den vom Landgericht festgesetzten Wert orientiert. Dessen Grundlagen sind zwar im Verfahren 10 W 49/23 angegriffen. Ungeachtet dessen geben die ursprünglichen, gegebenenfalls unzutreffend festgesetzten Werte aber das Angreiferinteresse der Verfügungsbeklagten angemessen wieder. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001554238

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