diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. (Rn.12)
prüfung, aber bewusst und kraft eigenen Entschlusses oder sind die Vorschläge, Forderungen oder Erwartungen des Dritten bloßes Motiv für den Inhalt des Testaments, so fehlt es nicht an einer eigenen Willensentscheidung. (Rn.12)
BGB zurückschließen, selbst dann nicht, wenn eine Person komplett enterbt werden würde. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend AG Wedding,
folgend sind in dem Testament dann noch verschiedene Vermächtnisse vorgesehen, durch die Frau Hxxx Exxx die „halbe Eigentumswohnung“ in Zweibrücken erhalten soll, ferner sollen fünf weitere Personen verschieden hohe Geldbeträge erhalten, darunter Frau Txxx Sxxx mit 20.000 EUR. Randnummer 2 Mit Beschluss vom
den schriftlichen Bekundungen des langjährigen Hausarztes Dr. Wxxx Rxxx, bestünden gleichfalls keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit. Auch die frühere Sekretärin Frau Rxxx Jxxx habe bekundet, dass der Erblasser orientiert gewesen sei.
den übereinstimmenden Bekundungen sei der Erblasser in der Lage gewesen zu reisen und umfangreiche Kontakte, darunter Geliebte, zu unterhalten. Aus den vorgelegten Attesten ergebe sich nichts anderes. Aus welchen Beweggründen der Erblasser sein früheres Testament verändert habe, sei für die Frage der Testierunfähigkeit oder einer Anfechtungslage unerheblich. Soweit die Beteiligte vortrage, der Zeuge Hxxx habe berichtet, der Erblasser habe ihm mitgeteilt, dass der Antragsteller hinter dem Haus her sei, komme es darauf nicht an, da daraus keine Unwirksamkeit des Testaments folge. Dies belege vielmehr, die Richtigkeit unterstellt, dass der Erblasser orientiert gewesen sei. Eine Drohung könne daraus nicht abgeleitet werden. Der Erblasser hätte das Testament ohne weiteres ohne Kenntnis des Antragstellers anders fassen können, wenn er nicht gewollt hätte, dass dieser erbe. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit habe mangels hinreichender Anhaltspunkte kein Anlass bestanden. Randnummer 3 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Randnummer 4 Gegen diesen der Beteiligten am
Eindruck des Zeugen habe Herr Sxxx "außerordentlich viel Macht im Hause" gehabt. Das äußere Erscheinungsbild lasse den Rückschluss zu, dass hier nicht lediglich eine Beeinflussung durch beharrliches Bitten vorgelegen habe, sondern dass der Antragsteller den Erblasser aufgrund seines Einflusses sich habe fügig machen können. Randnummer 5 Dass der Erblasser wenige Monate vor seinem Ableben mit freiem Willensentschluss seine jahrelang geäußerte Meinung aus freiem Willen und freier Entscheidung aufgegeben haben solle, sei "völlig abwegig". Gegenüber dem Zeugen Zxxx habe der Antragsteller bei einem Besuch
Februar 2017 erklärt, dass das Haus wahrscheinlich sowieso bald verkauft werde und der Erblasser
einem Sturz in Rumänien nicht mehr so gut denken könne wie vorher. Der Sturz am
4 BGB unwirksam. a) Randnummer 12 Testierunfähig ist
4 BGB, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und
dieser Einsicht zu handeln.
dem Wortlaut des Gesetzes reicht es für die Annahme von Testierunfähigkeit nicht, dass der Erblasser an einer Erkrankung des Geistes oder einer Geistesschwäche leidet, hinzutreten muss vielmehr die Unfähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen. Konkret bedeutet das, dass testierunfähig derjenige ist, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildung braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von ihrer Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag; sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähigist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und
diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnte (vgl. zum Ganzen KG v. 12.1.2018, 6 W 13/17 , Rn. 33 m.w.N.). Für das genannte Kriterium der Freiheit von Einflüssen von Dritten ist entscheidend, ob die Freiheit des Willensentschlusses gewahrt bleibt oder ob Fremdeinflüsse das Gewicht einer pathologischen Determinante erhalten, der gegenüber kritische Reserve, Abwägen und eigenständige Gegenvorstellungen nicht mehr möglich sind bzw. nicht mehr handelnd verwirklicht werden können (vgl. OLG München v. 17.7.2013, 3 U 4789/09, Rn. 91; Staudinger-Baldus, BGB 2018, § 2229 BGB Rn. 35 m.w.N.). An der freien Willensbestimmung fehlt es, wenn infolge einer Störung der Geistestätigkeit bestimmte Vorstellungen oder Empfindungen oder Einflüsse dritter Personen den Willen des Erklärenden derart übermäßig beherrschen, dass eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen ist (vgl. Staudinger-Baldus a.a.O. Rn. 42). Folgt der Testierende hingegen in vollem Vertrauenden Vorschlägen eines Dritten ohne weitere
prüfung, aber bewusst und kraft eigenen Entschlusses oder sind die Vorschläge, Forderungen oder Erwartungen des Dritten bloßes Motiv für den Inhalt des Testaments, so fehlt es nicht an einer eigenen Willensentscheidung (vgl. Staudinger-Baldus a.a.O. Rn. 48). Randnummer 13 Ob die genannten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, hat das Gericht im Rahmen des § 37 Abs. 1 FamFG unter Würdigung aller Umstände
freier Überzeugung festzustellen. Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser so lange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht; die Beweislast für die fehlende Testierfähigkeit obliegt demjenigen, der sie behauptet (vgl. BGH v. 23.11.2011, IV ZR 49/11, Rn. 21). Bei verbleibenden Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten trifft die Feststellungslast auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft (vgl. KG v. 7.9.1999, 1 W 4291/98, Rn. 5). Randnummer 14 Der Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet das Gericht dabei, alle zur Sachverhaltsaufklärung dienlichen Beweise zu erheben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen
zugehen hätte. Seine Pflicht reicht vielmehr nur so weit, als der Sachverhalt oder das Vorbringen der Beteiligten bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, und abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Zu überflüssigen und nur ergänzenden Beweiserhebungen ist das Gericht nicht verpflichtet (vgl. KG v. 7.9.1999, 1 W 4291/98, Rn. 9). b) Randnummer 15 Von diesen Grundsätzen ausgehend bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments am
dem Sturz im Februar 2017 bezogen sich, auch
den Bekundungen der Zeugin Jxxx wie auch den Angaben der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerdeschrift, vor allem auf seinen körperlichen Zustand. Eine krankhafte geistige Störung hingegen ist weder ersichtlich noch überhaupt, angesichts der oben beschriebenen Feststellungen, wahrscheinlich. Randnummer 18 Das Amtsgericht hat sich mit den von der Beschwerdeführerin in erster Instanz angeführten Argumenten ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt. Auch darauf kann vollumfänglich Bezug genommen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Untersuchungsberichte aus 1955 und 2016. Weder lässt sich aus dem Attest aus 2016 der Beginn von Alzheimer oder einer Demenz ableiten, noch kann - selbst wenn dies so wäre - hieraus dann auf eine Testierunfähigkeit im Mai 2017 geschlossen werden. Denn Anhaltspunkte für eine solche Auswirkung auf den Geisteszustand des Erblassers im Mai 2017 finden sich im Sachverhalt, wie vom Amtsgericht festgestellt, nicht. Es bedurfte deshalb auch nicht der von der Beschwerdeführerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Beiziehung weiterer Krankenunterlagen (vgl. dazu KG v. 7.9.1999, 1 W 4291/98). Randnummer 19 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin war eine mündliche Anhörung der Zeugen, insbesondere des Dr. Rxxx, nicht erforderlich.
FG erhebt das Gericht die Beweise in der geeigneten Form.
FG entscheidet das Gericht
pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. Das pflichtgemäße Ermessen erfordert dabei eine förmliche Beweisaufnahme immer dann, wenn dies zur Sachaufklärung erforderlich ist und nur so das Recht der Parteien, an der Wahrheitsermittlung mitzuwirken, gewährleistet ist (vgl. OLG Karlsruhe v. 8.10.2015, 11 Wx 78/14, Rn. 12). Ist ein Strengbeweis nicht erforderlich, kann das
lassgericht die notwendigen Beweise im Wege des Freibeweises erheben. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Zeugen schriftlich zu vernehmen. Randnummer 20 Von dieser Möglichkeit hat das Amtsgericht zulässig Gebrauch gemacht. Gründe, die hier eine mündliche Zeugenvernehmung im Wege des Strengbeweises erforderlich gemacht hätten, sind nicht gegeben. Das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Fragerecht konnte sie auch schriftlich ausüben. Sie hat davon in erster Instanz auch Gebrauch gemacht; das Amtsgericht hat diese Fragen zutreffend als für die zu klärenden Rechtsfragen unerheblich bewertet. Soweit die Beschwerdeführerin erklärt, erst mit der mündlichen Anhörung werde der Sachverhalt "in vollem Umfange ausermittelt" und könnten erst dann Fragen entstehen, ist dies kein im FamFG vorgesehenes Kriterium für den Strengbeweis. Letztlich würde dieses Argument bedeuten, dass Zeugen immer mündlich anzuhören wären, weil die Möglichkeit, dass in der mündlichen Anhörung neue Aspekte und Fragen auftauchen, theoretisch immer gegeben ist. Dies hat der Gesetzgeber aber so nicht vorgesehen. Entscheidend ist deshalb, ob die schriftliche Vernehmung des Zeugen zu einer hinreichenden Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen geführt hat. Davon ist vorliegend mit dem Amtsgericht aus den oben dargestellten Gründen auszugehen. Randnummer 21 Das Amtsgericht hat auch zu Recht an mehreren Stellen ausgeführt, dass es vorliegend für die Frage der Testierfähigkeit unerheblich ist, warum der Erblasser sein Testament geändert hat. Selbst wenn es, wie die Beschwerdeführerin meint, keine rationale Erklärung für den Sinneswandel geben würde, kann daraus nicht auf eine fehlende Testierfähigkeit geschlossen werden. Auch besteht aus den oben genannten Gründen kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Warum jemand sein Testament in eine bestimmte Richtung ändert, lässt sich häufig nicht aufklären. Aufgrund der bestehenden Testierfreiheit braucht ein Erblasser auch gar kein Motiv für eine Testamentsänderung. Einen Grundsatz oder eine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein fehlendes erkennbares Motiv für eine letztwillige Verfügung auf eine Testierunfähigkeit hindeutet, gibt es nicht. Es bedürfte vielmehr konkreter weiterer Anhaltspunkte, die auf eine Testierunfähigkeit schließen ließen. Daran fehlt es vorliegend. Dass Herr Zxxx den Eindruck gehabt habe, der Erblasser habe "unter großem Druck" gestanden und dass der Antragsteller gesagt habe, der Erblasser könne aufgrund des Unfalls nicht mehr so gut denken wie vorher, stellen keine hinreichenden Anhaltspunkte dar. Die Äußerung des Zeugen Zxxx lässt schon nicht erkennen, dass dies die Testierfähigkeit betreffen könnte. Die Äußerung des Antragstellers - seine Richtigkeit unterstellt - ließe gleichfalls keine Schlüsse dahingehend zu, dass die Denkfähigkeit krankhaft in einem Maße eingeschränkt war, dass von Testierunfähigkeit auszugehen wäre. Dagegen sprechen bereits die eingangs angeführten Umstände und ermittelten Tatsachen. 2. Randnummer 22 Das Testament ist auch nicht aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Anfechtung
Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum
1 BGB wird dabei von der Beschwerdeführerin schon nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
2 BGB kann ein Testament auch angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, der Erblasser sei durch Drohung zur Testamentsänderung bestimmt worden, da sie mehrfach anführt, der Erblasser sei abgeschirmt und "unter Druck" gesetzt worden. Randnummer 23 Ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, hat das Gericht gleichfalls unter Würdigung aller Umstände
freier Überzeugung festzustellen. Die Beweis- und Feststellungslast trägt dabei derjenige, der die Anfechtung erklärt, hier also die Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte, die die Feststellung eines solchen Anfechtungsgrundes tragen könnten, liegen jedoch nicht vor. Auch dies hat das Amtsgericht ausführlich und zutreffend festgestellt. Es werden hier von der Beschwerdeführerin überwiegend Mutmaßungen und Verdächtigungen geäußert, die die von ihr begehrte Feststellung nicht zu tragen vermögen und auch nicht zu weiteren Ermittlungen nötigen. Auch hier ist es nicht ausreichend, dass die Beschwerdeführerin meint, es gebe für die Testamentsänderung keine rationale Erklärung. Auf die amtsgerichtlichen Ausführungen, insbesondere auch im Nichtabhilfebeschluss, wird hierzu Bezug genommen. Der Erblasser braucht für eine Testamentsänderung kein Motiv, und aus einem nicht feststellbaren Motiv lässt sich nicht auf eine Anfechtungslage
BGB rückschließen, selbst dann nicht, wenn eine Person komplett enterbt werden würde (vgl. KG v. 10.7.2018, 6 W 35/18 Rn. 15 ). Die Äußerung des Zeugen Zxxx, er habe den Eindruck gehabt, dass der Erblasser bei Anwesenheit des Antragstellers unter großem Druck gestanden habe, genügt auch hier nicht, um auf eine Bestimmung des Erblassers durch Drohung schließen zu können, ebensowenig der Eindruck, der Erblasser sei 2017 "abgetaucht" und durch den Antragsteller abgeschirmt worden. Dass dies ohne den Willen des Erblassers geschah und dieser in der Folge durch eine - nicht näher beschriebene - Drohung zur Testamentsänderung bestimmt wurde, ist weder konkret vorgetragen noch lässt sich dies aus den vorgetragenen Behauptungen ableiten. Anknüpfungspunkte, die weitere Ermittlungen erforderlich machen würden, bestehen deshalb entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht. Randnummer 24 Aus diesen Gründen war es auch nicht geboten, weitere Zeugen, den Antragsteller oder die Beschwerdeführerin hierzu mündlich anzuhören oder zu vernehmen. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anhörung beantragt hat, hat der Senat deshalb davon abgesehen. Die Beschwerdeführerin hat sich in erster und zweiter Instanz ausführlich schriftlich geäußert und dadurch ihr rechtliches Gehör wahrgenommen. Darüber hinausgehender Aufklärungsbedarf von Seiten des Gerichts besteht nicht. Die Voraussetzungen, unter denen
FG das Gericht zur persönlichen Anhörung verpflichtet ist, liegen demnach nicht vor. Die Durchführung eines Erörterungstermins liegt
FG im Ermessen des
lassgerichts. Dies gilt gleichermaßen für das Beschwerdegericht, da sich das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG
den Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren richtet (vgl. dazu ausführlich OLG Schleswig v. 14.1.2010, 3 Wx 92/09). Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Randnummer 26 Hinsichtlich des Geschäftswertes war gemäß § 40 GNotKG auf den Wert des
lasses zum Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich von Verbindlichkeiten auszugehen, wobei für die Beschwerdeinstanz nur der hälftige Wert anzusetzen ist, da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss Erbin zu 1/2 werden würde und es ihr nur darum geht, Alleinerbin zu werden, mithin die weitere Hälfte des
lasses zugesprochen zu bekommen. Der
lasswert beträgt rund 4.316.000 EUR, hiervon abzuziehen sind Verbindlichkeiten in Höhe von rund 65.000 EUR, so dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren 2.125.500 EUR beträgt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001554453
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