(2009)Rdn. V 391; Maciejewski MM 2003, 83, 84). Randnummer 24 Insgesamt war eine Nettokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung in Höhe von 1309,04 € berechtigt. Da die Zedenten der Klägerin im Mai 2020 lediglich 1409,75 € auf die Nettokaltmiete zahlten, ergibt sich der Rückzahlungsanspruch in Höhe von 100,71 €. Randnummer 25 Die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit diversen Gegenforderungen seit Juni 2020 gegen die Zedenten der Klägerin ist mangels rechtlicher Zulässigkeit nicht möglich, § 406 BGB. Hiernach ist die Aufrechnung des Schuldners von Ansprüchen gegen die Zedenten einer Forderung gegenüber dem neuen Gläubiger der Forderung nur dann möglich, solange der Schuldner bei Entstehen des Anspruchs noch keine Kenntnis von der Abtretung hatte. Vorliegend waren die Zedenten der Klägerin die bisherigen Gläubiger des Rückforderungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung für die Miete Mai
- Für Mai 2020 besteht jedoch kein Rückforderungsanspruch der Beklagten, sondern ein Zahlungsanspruch gegen sie. Mit späteren Forderungen gegen die Zedenten können die Beklagten nicht aufrechnen, da ihnen die Abtretung seit Übersendung des Rügeschreibens der Klägerin vom
- April 2020 bekannt ist. Randnummer 26
- Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 280,60 € aus §§ 280,286 BGB. Randnummer 27 Entsprechend dem Beschluss des Kammergerichts vom
- September 2022 – 12 W 26/22 –, juris, Rn. 7 , an den sich auch die hiesige Berufungskammer und das Gericht gebunden fühlen, bestimmt sich der Wert der Feststellung einer nach § 556d Abs. 1 BGB die zulässige Höhe übersteigenden Miete nach § 41 Abs. 5 GKG n. F. analog in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Jahreswert der streitigen Miete, wenn die Sache wie hier nach dem 01.01.2021 anhängig gemacht wurde. Randnummer 28 Entsprechend errechnet sich der berechtigte Anspruch: Randnummer 29 Streitwert der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung: Randnummer 30 (Feststellung, 12 x tats. Überschreitung (also 100 €): 1.200,00 € Gerechtfertigter Überschreitungsbetrag: 100,00 € Anteilige Überschreitung Kaution (3x 100 €): 300,00 € Streitwert Rückerstattung Miete (2x 100 €) 200,00 € Streitwert Primäransprüche: 1.800,00 € Geschäftsgebühr (1,3): 215,80 € Auslagenpauschale 20 € MwSt. 44 ,80 € Summe 280,60 € Randnummer 31 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB Randnummer 32 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO. Hinsichtlich des erledigten Teils der Klageforderung sind die Kosten entsprechend § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Beklagten aufzuerlegen. Erst in der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2023 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es den bislang selbst als bestehend angesehenen Auskunftsanspruch infolge der Klageerwiderung für nicht mehr gegeben hält. Daraufhin hat die Klägerin diesen Anspruch unverzüglich für erledigt erklärt und die Beklagten der Erledigterklärung zugestimmt. Von der Klägerin kann nicht erwartet werden, dass nach zuvor gegenteiligem gerichtlichen Hinweis diesen Anspruch für erledigt erklärt. Infolge des korrigierten gerichtlichen Hinweises entstand für die Klägerin eine neue Rechtslage, der sie unverzüglich Rechnung getragen hat. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001554582