Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen das Posten von Grafiken auf einem Instagram-Acount Orientierungssatz 1. Bei Gestaltungen, die auch Schutz nach dem Designgesetz beanspruchen können, ist keine gesteigerte Gestaltungshöhe erforderlich (Anschluss BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12). (Rn.5) 2. Durch eine Urheberrechtsverletzung wird die Wiederholungsgefahr indiziert. Diese entfällt nicht durch das bloße Entfernen der urheberrechtswidrigen Postings aus dem Instagram-Auftritt. Vielmehr bedarf es hierfür zusätzlich einer ernsthaften und strafbewehrten Unterlassungserklärung. (Rn.7) Tenor 1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, über das Internet das Siegel und die Urkunde öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen über den Instagram-Account der Antragsgegner „..._..._...“, abrufbar am 04.08.2023 unter der URL https://www..../. 2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt. 4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 29.09.2023 Gründe I. Randnummer 1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 29.09.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Randnummer 2 Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß zu erlassen. Randnummer 3 Den Antragsgegnern ist der wesentliche Sachverhalt aus der Abmahnung bekannt, so dass ihnen vor dieser Entscheidung kein weiteres rechtliches Gehör mehr einzuräumen war. Randnummer 4 1. Der Antragstellerin steht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 31, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1, 19a UrhG zu. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.