, die vom Landesamt für Verfassungsschutz als "gesichert rechtsextremistisch" eingestuft worden ist. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus,
) kann dahinstehen, ob der Begründung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach die Widerrufsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2, Fall 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) und b)
hier nicht vorliegen, da das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen müsse (unter Berufung auf OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 10) und der Landesverband der AfD Brandenburg - jedenfalls bisher - nicht als erwiesen verfassungsfeindliche Organisation zu behandeln sei. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, entgegen der Auffassung des Antragsgegners genügten „hinreichend gewichtige Anhaltspunkte“ für Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)
ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) und c)
wie die Einordnung des Verfassungsschutzes einer Partei als Verdachtsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BbgVerfSchG. Randnummer 4 Denn jedenfalls ist ungeachtet der vom Verwaltungsgericht behandelten Aspekte des Falles im Rahmen der hier durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass hinsichtlich des Antragstellers der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)
erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift besitzen die erforderliche waffenrechtliche Zulässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt haben, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Diese Voraussetzungen liegen nach Aktenlage vor. Der Antragsteller hat die Jugendorganisation der AfD Brandenburg, die „Junge Alternative“ -JA -, eine „Vereinigung“ im Sinne der Vorschrift, in den letzten fünf Jahren unterstützt. Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die JA Brandenburg Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Randnummer 5 a) Die JA ist eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)
. Der Begriff „Vereinigung“ erfasst sowohl Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (BT-Drs. 19/15875, S. 36; Gade, 3. Auflage 2022,
29a; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht,
54). Der Bundesverband der JA ist ausweislich § 1 Abs. 2 seiner Bundessatzung ein eingetragener Verein und damit eine Vereinigung im waffenrechtlichen Sinn. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 der Bundessatzung sind die Landesverbände und deren Untergliederungen eigenständige Vereine und damit ebenfalls Vereinigungen im waffenrechtlichen Sinn. Randnummer 6 b) Bei der JA Brandenburg rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Das ergibt sich aus einer u.a. im Internet veröffentlichten Pressemitteilung des Ministeriums des Innern und für Kommunales Brandenburg vom 12. Juli 2023, wonach der Verfassungsschutz die AfD-Jugendorganisation als „gesichert rechtsextremistisch“ einstuft und auf die der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hinweist. Danach habe der Verfassungsschutz Brandenburg wiederholte Verstöße gegen die freilich demokratische Grundordnung festgestellt. Die JA Brandenburg vertrete ein völkisches Gesellschaftskonzept, das auf biologistischen Grundannahmen beruhe. Sie spreche u.a. Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund ab, Deutsche zu sein und werte sie als „Deutsche zweiter Klasse“ ab. Zudem versuche die JA Brandenburg kontinuierlich, die Institutionen und Vertreter des demokratischen Systems verächtlich zu machen, um das Vertrauen der Bevölkerung in dieses zu erschüttern. Mit gezielten Aktionen versuche sie, ihre rechtsextremistischen Positionen gesellschaftlich anschlussfähig zu machen. Zusätzlich sei der Gruppierung eine Nähe zur Ideologie des Nationalsozialismus zu bescheinigen. Augenfällig sei die wiederholte und scheinbar für die Mitglieder identitätsstiftende Nutzung des Symbols und Grußes der gewalttätigen „White Power Bewegung“. Zudem pflegten die Akteure ein enges Netzwerk zu zahlreichen weiteren erwiesen rechtsextremistischen Bestrebungen. Diese gezielten Vernetzungen, die fortschreitende Radikalisierung der Sprache und der unnachgiebige stetige extremistische Aktivismus zeigten, dass es keinen demokratischen Kern mehr in der JA Brandenburg gebe (vgl. im Übrigen die Schilderungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg 2022, Pressefassung, S. 82 bis 84). Randnummer 7 Die Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz Brandenburg sind jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3
anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht und die auf dieser Grundlage erfolgte Einschätzung sachlich ungerechtfertigt sind, liegen nicht vor und werden auch vom Antragsteller nicht aufgezeigt. Dass sich die AfD sowie die JA Brandenburg gegen vergleichbare Verdikte der Verfassungsschutzämter juristisch zur Wehr gesetzt haben mögen und dabei auf Erfolge verweisen können, wie der Antragsteller vorträgt, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Vorliegend geht es nicht darum, den Ausgang etwaiger (künftiger) Verfahren der JA oder der Mutterpartei gegen Einschätzungen des brandenburgischen Landesamtes für Verfassungsschutz zu überprüfen. Vielmehr ist anhand der bestehenden Aktenlage eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, bei der maßgeblich auf den nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu prognostizierenden Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzustellen ist. Zudem lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ausdrücklich aufgeführt ist, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein (noch) nicht nach dem Vereinsgesetz verbotener oder mit einem Betätigungsverbot belegter Verein verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 verfolgt, die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Fachbehörden (Verfassungsschutzämter) einholen kann (BT-Drs. 19/15875, S. 36; vgl. auch Gade, 3. Auflage 2022,
29d; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht,
54). Randnummer 8 c) Der Antragsteller hat die JA Brandenburg in den letzten fünf Jahren „unterstützt“. Ein Unterstützen in diesem Sinne ist danach zu beurteilen, inwieweit die Vereinigung durch die konkrete Betätigung in ihrer Existenz gesichert wird. Existenzsichernd für die Vereinigung wirken regelmäßig alle Aktivitäten, die Außenwirkung entfalten. Damit wird zu erkennen gegeben, dass der Betreffende hinter den Zielen der Vereinigung steht (OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2018 - 3 a 667/17 -, juris Rn. 51 f. zur früheren Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3
). Ein Unterstützen kommt ferner in Betracht, wenn der Betreffende in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt und damit deren Stellung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (VG Minden, Urteil vom
ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vorgesehene Frist von einem Monat ist hierfür ausreichend und angemessen. Insofern geht die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Prüfung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch insoweit zu Lasten des Antragstellers aus. Randnummer 13 Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung der Anordnung zu 2 genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und ist in materieller Hinsicht schon deshalb nicht zu beanstanden, weil ein öffentliches Interesse daran besteht zu verhindern, dass Personen trotz des Entzugs ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis Zugriff auf die Waffen behalten. Randnummer 14 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001555158
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