Eingruppierung eines Seiteneinsteigers im Vorbereitungsdienst Leitsatz Tarifbeschäftigte Seiteneinsteiger im Vorbereitungsdienst haben in Brandenburg bereits mit dem erfolgreichen Ablegen der Staatspr
§ 2Abs.
1 erworben, vgl. § 8 Abs. 1 Satz
- Damit liegen, auch nach Ihrer eigenen Aussage in Bezug, alle Voraussetzungen vor, die ursächlich für meine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 sind. Diese bitte ich nun auch zu vollziehen. Randnummer 45 Auch nach einer weiteren Geltendmachung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom
- November 2021, in dem diese mitteilten, dass die Klägerin ab dem
- Mai 2021 die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 13 TV-L erfülle, teilte das beklagte Land mit Schreiben vom
- Februar 2022 mit, dass im Rahmen einer erneuten Prüfung keine neuen Erkenntnisse hätten gewonnen werden können und deshalb seitens des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel an der im Schreiben vom
- Juli 2021 geäußerten Rechtsauffassung festgehalten werde. Randnummer 46 Unstreitig finden nach § 44 Nr. 2a TV-L zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelte und sonstige Leistungen – die §§ 12, 14, 16 und 17 Anwendung nach Maßgabe der §§ 3-7 des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder in der jeweils geltenden Fassung. § 3 TV EntgO-L bestimmt, dass § 12 TV-L in der Fassung gilt, dass sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) richtet. Randnummer 47 Die (allgemeinen) Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte regeln, soweit für den Rechtsstreit relevant in Ziffer 1: Randnummer 48
(1)Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8. Randnummer 49
(2)Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 2. Randnummer 50 Abschnitt 1 der Entgeltordnung, der überschrieben ist mit „Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind“ gilt entsprechend Ziffer 1 der dortigen Vorbemerkungen unstreitig für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind. Entsprechend Absatz
(1)des Abschnitts 1 ist die Lehrkraft in der Entgeltgruppe eingruppiert, die der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Dabei entspricht die Besoldungsgruppe A 13 der Entgeltgruppe
- Randnummer 51 Abschnitt 2 der Entgeltordnung, der überschrieben ist mit „Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst“ gilt entsprechend Ziffer 1 der dortigen Vorbemerkungen unstreitig für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind. Dort wäre die Klägerin entsprechend Ziffer 3 in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Randnummer 52 Die Klägerin unterrichtet am Oberstufenzentrum W.. Sie wird dort wie eine Studienrätin mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) im Unterricht eingesetzt. Entsprechende beamtete Studienrätinnen würden nach der Anlage 1 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft. Randnummer 53 Die Klägerin meint, dass ihr nach § 44 TV-L i.V.m. der Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder Entgelt aus der Entgeltgruppe 13 ab dem
- Mai 2021 zustehe. Das entspreche insgesamt einem Betrag von 1.059,35 EUR brutto (2x 443,78 EUR = 887,56 EUR und 12/31 von 443,78 EUR = 171,79 EUR). Randnummer 54 Für die dem Eingangsamt des vergleichbaren Beamten entsprechende Entgeltgruppe seien nur die jeweiligen (fachlichen und pädagogischen) Anforderungen der Eingruppierungsregelungen zu erfüllen, also z.B. eine abgeschlossene Lehramtsausbildung einschließlich Vorbereitungsdienst. Ab diesem Zeitpunkt greife die sogenannte Tarifautomatik. Randnummer 55 Das beklagte Land meint, dass die Klägerin bis zum
- Juli 2021 zutreffend in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert sei. Die Ausbildung zur
§ 2Abs. 2 Bbg
LeBiG umfasse auch den Abschluss des Vorbereitungsdienstes. Gemäß § 7 Abs. 3 BbgLeBiG dauere der Vorbereitungsdienst 24 Monate und habe deshalb erst am
- Juli 2021 geendet. Ein Antrag der Klägerin auf vorzeitige Zulassung zur Staatsprüfung, die ggf. auch den Vorbereitungsdienst hätte frühen enden lassen können, sei nicht erfolgt. Soweit die Klägerin vorbringe, dass gemäß § 8 Abs. 1 BbgLeBiG die Staatsprüfung den Vorbereitungsdienst abschließe, bedeute das nicht, dass mit dem Tag der Prüfung der Vorbereitungsdienst beendet sei. § 8 Abs. 1 BbgLeBiG besage vielmehr, dass die Staatsprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes liege. Das sei nicht der letzte Tag des Vorbereitungsdienstes, sondern aus organisatorischen Gründen eine Zeitspanne. Für eine vorzeitige Zulassung zur Staatsprüfung sehe § 8 Abs. 2 BbgLeBiG vor, dass dann der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats ende, in dem die Staatsprüfung bestanden werde. Die Fortdauer des Vorbereitungsdienstes jeweils bis zum
- Juli sichere dem Lehramtskandidaten auch einen nahtlosen Übergang zum am
- August beginnenden nächsten Schuljahr. Randnummer 56 Mit Urteil vom
- Oktober 2022 hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 887,56 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben. Seit dem
- Juni 2021 könne die Klägerin eine Vergütung entsprechend Entgeltgruppe E 13 vom beklagten Land verlangen. Denn nach §8 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG) könnten Lehramtskandidaten mit einem Vorbereitungsdienst von länger als 12 Monaten eine vorzeitige Zulassung zur Staatsprüfung beantragen. Werde dann die Staatsprüfung bestanden, ende der (berufsbegleitende) Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats, in dem die Staatsprüfung bestanden werde. Soweit das beklagte Land meine, dass die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin sei zur vorzeitigen Staatsprüfung zugelassen gewesen und habe diese am
- Mai 2021 bestanden. Randnummer 57 Gegen dieses dem beklagten Land am
- März 2023 zugestellte Urteil hat dieses rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet. Randnummer 58 Das beklagte Land wiederholt und vertieft die erstinstanzlichen Ausführungen. Das Arbeitsgericht habe die Begrifflichkeiten des BbgLeBiG nicht richtig ausgelegt. Es sei zwischen dem „Abschließen“ des Vorbereitungsdienstes und dem (rechtlichen) „Beenden“ des Vorbereitungsdienstes zu unterscheiden. Die Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte, seien rechtlich quasi eine vorgeschaltete „Klammer“ der folgenden Abschnitte, deren inhaltliche Voraussetzungen in jedem Falle für die Feststellung eines tariflichen Vergütungsanspruches gegeben sein müssten. In der dortigen Ziffer 1 Abs.
(2)werde ausdrücklich auf Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst abgestellt. Somit sei der Vorbereitungsdienst ausdrücklich zur tariflichen Voraussetzung gemacht worden. Die Entgeltordnung unterscheide zwischen den sogenannten „Erfüllern“ nach Abschnitt 1 und den sogenannten „Nichterfüllern“ nach Abschnitt
- Erfüller seien die Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt seien. Nichterfüller seien Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt seien, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. Auch in den sogleich folgenden Vorbemerkungen zu Ziffer 1 des Abschnitts 2 sei auf eine Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst abgestellt. Deshalb sei den Tarifvorschriften zu entnehmen, dass die Klägerin als Nichterfüllerin immer auch einen abgeschlossenen Vorbereitungsdienst aufweisen müsse. Der Abschluss des Vorbereitungsdienstes sei Teil der „fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis“, deren Vorliegen die Tarifvertragsparteien als Voraussetzung für die Anwendung des Abschnitts 1 festgelegt hätten. Dies finde seine Bestätigung auch in der inhaltlichen Ausgestaltung des § 2 Abs. 2 S. 1 BbgLeBiG, wenn es dort heiße „Die Ausbildung zur Befähigung für ein Lehramt umfasst das Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst." Auch § 2 Abs. 2 S. 1 BbgLeBiG stelle auf „beide Ausbildungsphasen“ ab. Die Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) vom
- Oktober 2015 zum TV EntgO-L vom
- März 2015 in der für das Land Brandenburg geltenden Fassung gingen davon aus, dass es auf die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des Bundeslands für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis ankomme und lediglich die übrigen Voraussetzungen, wie die Staatsangehörigkeit, Alter und gesundheitliche Eignung, für eine Eingruppierung nach Abschnitt 1 entbehrlich seien. Randnummer 59 Das beklagte Land beantragt in der Berufungsinstanz, Randnummer 60 das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. vom
- Oktober 2022 – 3 Ca 274/22 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 61 Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, Randnummer 62 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. vom
- Oktober 2022 – 3 Ca 274/22 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 171,79 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2021 zu zahlen. Randnummer 63 Auch die Klägerin wiederholt weitgehend ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht mit der Anschlussberufung zusätzlich die Differenzvergütung für den Zeitraum vom
- Mai 2021 bis
- Mai 2021 geltend. Randnummer 64 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung des beklagten Landes vom
- Juni 2023 sowie dessen Schriftsätze vom
- August 2023,
- September 2023 und
- September 2023 und auf den Inhalt der Berufungsbeantwortung und Anschlussberufungsschrift der Klägerin vom
- Juli 2023 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
- August 2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 65 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes und die Anschlussberufung der Klägerin sind form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 66 Die Berufung des beklagten Landes ist aber nicht begründet, die Anschlussberufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet.
- Randnummer 67 Ob der Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung abgeschlossen oder rechtlich beendet wird, bedarf im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner Entscheidung. Randnummer 68 Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien in der Entgeltordnung Lehrkräfte in den Abschnitten 1 und 2 zwischen Lehrkräften unterschieden haben, die einerseits die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Abschnitt 1) und denen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Abschnitt 2). Randnummer 69 Nach den Vorbemerkungen zum Abschnitt 1 gilt dieser Abschnitt der Entgeltordnung für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind. Randnummer 70 Nach Absatz
(1)Satz 1 des Abschnitts 1 der Entgeltordnung für Lehrkräfte ist die Lehrkraft in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Nach dem dortigen Satz 3 entspricht die Besoldungsgruppe A 13 der Entgeltgruppe 13 des TV-L. Randnummer 71 Welche fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis jeweils zu erfüllen sind, ist somit den jeweiligen Landesgesetzen, hier also dem Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz – BbgLeBiG) zu entnehmen, worauf das beklagte Land erstinstanzlich (bezüglich des dortigen Vergleichs der Klägerin mit der rechtlichen Situation in Sachsen) auch ausdrücklich und zutreffend hingewiesen hat. Randnummer 72 Nach der Anlage 1 zum BbgBesG sind in die Besoldungsgruppe A 13 Studienrätinnen und Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) eingestuft. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BbgLeBiG wird für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) ausgebildet. Randnummer 73 Nach § 8 Abs. 1 S. 3 BbgLeBiG, der nach dem dortigen Satz 4 wie auch die dortigen Sätze 1 und 2 auch für Lehrkräfte Anwendung findet, die berufsbegleitend am Vorbereitungsdienst teilnehmen, gilt: Randnummer 74 Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat die
§ 2Absatz 1.
Randnummer 75 Somit hat die Klägerin mit dem Bestehen der Staatsprüfung die
§ 2Abs. 1 Bbg
LeBiG erworben. Denn in § 2 Abs. 1 BbgLeBiG ist u.a. ausgeführt: Randnummer 76 Es wird für folgende Lehrämter ausgebildet: Randnummer 77 das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) und Randnummer 78 Zwar regelt § 2 Abs. 2 BbgLeBiG: Randnummer 79 Die Ausbildung zur Befähigung für ein Lehramt umfasst das Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst. Beide Ausbildungsphasen sind berufsfeldorientiert und mit dem Ziel einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung inhaltlich eng aufeinander bezogen. Randnummer 80 Doch nimmt § 8 Abs. 1 BbgLeBiG darauf gerade nicht Bezug. Ganz im Gegenteil stellt § 8 Abs. 1 Satz 2 BbgLeBiG darauf ab, dass mit der Staatsprüfung festgestellt wird, ob der Lehramtskandidat oder die Lehramtskandidatin das Ausbildungsziel erreicht hat. Der brandenburgische Gesetzgeber hat gerade nicht darauf abgestellt, dass es bei der Staatsprüfung darum geht, ob das Ausbildungsziel – nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes – erreicht ist. Vielmehr wird mit der Staatsprüfung insbesondere die fachliche und pädagogische Eignung der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten festgestellt, da dies der vorrangige Teil des Vorbereitungsdienstes ist (vgl. § 5 Abs. 5 BbgLeBiG).
- Randnummer 81 Damit hatte die Klägerin mit dem erfolgreichen Bestehen der Staatsprüfung, wie auch vom beklagten Land im Zeugnis vom
- Mai 2021 angegeben, die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) erworben. Das umfasste die tariflich notwendigen fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen ab dem
- Mai
- Denn wenn die Prüfung erst im Laufe des
- Mai 2021 erfolgt ist, hatte sie zum Unterrichtsbeginn an diesem Tag die tariflichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Randnummer 82 Dass bei einer beamtenrechtlichen Handhabung eventuell mit dem rechtlichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes noch eine formelle Voraussetzung hinzutreten müsste, wurde von den Tarifvertragsparteien nicht zur Voraussetzung der Eingruppierung gemacht und ist deshalb in diesem Rechtsstreit unerheblich.
- Randnummer 83 Soweit das beklagte Land meint, dass die Klägerin nicht dem Abschnitt 1, sondern dem Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte zuzuordnen sei, ist diese Annahme bis zum
- Mai 2021 einschließlich zutreffend. Mit dem Bestehen der Staatsprüfung hat die Klägerin jedoch alle Voraussetzungen erfüllt, um dem Abschnitt 1 zugeordnet zu werden. Aufgrund der Tarifautomatik (§§ 44 Nr. 2a, 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-L) „rutschte“ die Klägerin mit dem Bestehen der Staatsprüfung automatisch vom Abschnitt 2 in den Abschnitt 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte. Randnummer 84 Daran ändert auch die (allgemeine) Vorbemerkung in Ziffer 1 Absatz
(2)der Entgeltordnung Lehrkräfte nichts. Denn in der dortigen Ziffer 1 Absatz
(1)ist ausdrücklich der Sinn und Zweck dieser Vorbemerkung definiert. Die Tarifvertragsparteien hatten dort ausdrücklich festgelegt: Randnummer 85 Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze
(2)bis
(8). Randnummer 86 Es wurde von den Tarifvertragsparteien somit gerade nicht definiert, dass es sich bei den allgemeinen Vorbemerkungen um (weitere) tarifliche Voraussetzungen für die Eingruppierung handele. III. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da das Unterliegen der Klägerin nur minimal ist. Randnummer 88 Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001555396