erzen - aggressives Schreien und Pfeifen einer Schülergruppe - Sportunterricht - Lehrer Orientierungssatz Zur bejahten Anerkennung einer vorübergehenden Hörminderung mit kurzzeitigen Schmerzen eines Lehrers infolge einer Lärmeinwirkung von bis zu 129 dB (A) seitens der Sportschüler nach einem gewonnenen Sportspiel als Folge eines Arbeitsunfalls gem § 8 Abs 1 SGB
(2008)wird an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass oberhalb des Wertes von 137 dB(C), der in der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV) als einer der oberen Auslösewerte für Präventionsmaßnahmen aufgeführt wird, gesundheitliche Schädigungen möglich sind. Eine Grenze für eine unmittelbare Schädigung wurde im BK-Merkblatt nicht angegeben. Nach den bestehenden Forschungsergebnissen können erst einmalige Schallereignisse von mehr als 150 dB(C)peak im Einzelfall akute Gehörschäden hervorrufen (Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) – Königsteiner Empfehlung – Update 2020, S. 13). Akute Hörschäden können durch hohe Lärmbelastung im Sinne eines Knall- und Explosionstraumas, eines akuten Lärmtraumas, eines akuten Mini-Lärmtraumas sowie im Sinne eines akustischen Unfalls verursacht werden. Knalltraumen werden durch Spitzenschallpegel ab 135 dB(A) (entspricht etwa einem Wertebereich von 150 bis 160 dB(C)peak; Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes,
- überarbeitete Auflage 2019, S. 214), die äußerst kurze Zeit auftreten, verursacht und führen zu strukturellen Schäden an den Haarzellen (Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes,
- überarbeitete Auflage 2019, S. 213, 221). Bei einem akuten Lärmtrauma treten exzessiv hohe Schallstärken von 130 bis 160 dB(A) für die Dauer einiger Minuten auf. Dadurch wird oft eine hochgradige dauerhafte Hörstörung mit erheblichen Hörverlusten ausgelöst (Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes,
- überarbeitete Auflage 2019, S. 229). Bei einem akuten Mini-Lärmtrauma besteht eine Lärmeinwirkung von 2 bis 3 Sekunden bei einem Lärmpegel von nur 130 dB(C). Als Folge kann eine umschriebene vorübergehende oder anhaltende Hörminderung auftreten (Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes,
- überarbeitete Auflage 2019, S. 233). Beim Knall-, Explosions- und Lärmtrauma können vorübergehende Hörstörungen auftreten, auch wenn der Lärmpegel gering unter den anerkannten Grenzwerten gelegen hat. In der Regel klingen diese Beschwerden folgenlos ab. Ein akustischer Unfall, dessen Voraussetzungen und Genese jedoch wissenschaftlich noch nicht abschließend als geklärt gelten, kann bei einer Schallstärke ab 90 dB(A) eintreten, wenn eine Kopfneigung in einer extrem verdrehten Zwangslage vorgelegen hat und die Hörstörung einseitig gewesen ist. Die Annahme eines akustischen Unfalls geht von der Überlegung aus, dass die Schwerhörigkeit durch ein Zusammenwirken von Lärmbelastung und einem Sauerstoffmangel der Organe des Innenohrs hervorgerufen wird (Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes,
- überarbeitete Auflage 2019, S. 239). Randnummer 45 Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen spricht für den Senat nach dem Gutachten des Dr. A mehr für als gegen die Verursachung des gesundheitlichen Erstschadens durch den Lärm. Dr. A legt in seinem Gutachten für den Senat überzeugend dar, dass die eingetretene Hörminderung, wie sie vom Kläger beschrieben und später durch die Befunde des Dr. L dokumentiert wurde, gut mit einem Lärmtrauma vereinbar sei. Auch Dr. Am geht davon aus, dass die festgestellte Hörminderung dem typischen Schädigungsmuster nach Lärmbelastung entsprach. Dr. A führt weiter aus, dass durch Erreichen oder Überschreiten der bei 120 bis 130 dB(A) liegenden Schmerzgrenze ein Schrei äußerst schmerzhaft wirken könne und bei entsprechender Dauer zu einer meist temporären Hörminderung mit einem charakteristischen Profil in der Tonaudiometrie führe. Als Alternative hat Dr. A sich auch kritisch mit der Frage des Vorliegens eines von Dr. L diagnostizierten Hörsturzes auseinandergesetzt und – insofern in Übereinstimmung mit Dr. Am - ausgeführt, dass das Muster der Hörminderung zwar auch mit einem idiopathischen Hörsturz zu vereinbaren sei, es sich dabei aber um eine deutlich nachrangig zu stellende Diagnose handele, deren Auftreten insgesamt unwahrscheinlich sei. Vorausgesetzt, der Lärm sei laut genug gewesen, sei dies angesichts des zeitlichen Zusammenhangs, der charakteristischen Hörkurve sowie der sukzessiven Besserung der Symptomatik die wahrscheinlichste Ursache. Die Abgrenzung zwischen Lärmtrauma, akustischem Unfall und idiopathischem Hörsturz erweise sich dabei zwar als schwierig. Isoliert betrachtet sei die von Dr. L gestellte Diagnose des Hörsturzes plausibel. Hörstürze träten nach den in der Literatur verfügbaren Angaben mit einer jährlichen Inzidenz von etwa 10 bis 20 je 100.000 Einwohner in Industrienationen auf. Die Diagnose eines Hörsturzes könne erst nach differentialdiagnostischer Abklärung und dem Ausschluss aller anderen Ursachen eines akuten Hörverlustes gestellt werden. Ein akutes Mini-Lärmtrauma entstehe, wenn der Geschädigte einer extrem hohen Lärmexposition über Sekunden ausgesetzt sei. Es habe zwar nicht abschließend geklärt werden können, ob die geforderte Lautstärke konkret erreicht worden sei, dies liege aber im Bereich des Möglichen. In Zusammenschau mit dem geschilderten Lärmereignis sei ein Lärmtrauma wahrscheinlicher als ein spontanes Auftreten der Beschwerden. Die durch das Tonaudiogramm vom
- Dezember 2014 mit einer rechtsseitigen Absenkung der Hörkurve zwischen 1 kHz und 4 kHz bis maximal 20 dB bei 2 kHz und ab 4Kz auf maximal 40 dB bei 6 kHz und einer flachen Einsenkung links gezeigte Hörminderung mit einer deutlichen Besserungstendenz über Tage und Wochen bis zur Restitution seien mit dem typischen Schädigungsmuster eines Lärmtraumas vereinbar. Ein Vorschaden bezüglich des Hörvermögens habe auf Grund des aus dem Vorjahr vorliegenden Audiogramms ausgeschlossen werden können. Zwischen dem Vorbefund der Otalgie im Jahr 2007 und der im Dezember 2014 eingetretenen Beschwerden bestehe kein medizinischer Zusammenhang. Dr. Am verneint ebenfalls einen Zusammenhang der am
- Dezember 2014 aufgetretenen Beschwerden mit den aktenkundigen Vorerkrankungen. Im Hinblick auf den im Oktober 2013 aufgetretenen Tinnitus führt sie aus, dass kein ursächlicher Zusammenhang bestehe, weil ein gesundheitlicher Vorschaden, der hierfür relevant gewesen sein könnte, nicht bekannt sei. Soweit die Sachverständige Dr. Am in ihren ergänzenden Stellungnahmen jedoch von einem akustischen Unfall als Ursache ausgeht, vermag der Senat dem dagegen nicht zu folgen. Sie legt ihrer Bewertung eine extreme Zwangshaltung des Kopfes des Klägers zu Grunde. Der Kläger hat hingegen – und dies auch erstmals im gerichtlichen Verfahren – nur berichtet, den Kopf zur linken Seite geneigt zu haben, um wenigstens das linke Ohr vor dem Lärm etwas abzuschirmen. Nach Auffassung des Senats liegt hierin allerdings keine extreme Zwangshaltung. Grundlage der Annahme eines akustischen Unfalls ist die Vermutung, dass es auf Grund der Zwangshaltung zu einer Minderdurchblutung der Haarzellen im Ohr kommt, die zusammen mit der Lärmeinwirkung eine Schädigung der Zellen verursacht. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger tatsächlich den Kopf nach links geneigt hatte, ist nicht ersichtlich und wird von der Gutachterin auch nicht dargelegt, dass es allein durch das Neigen des Kopfes schon zu einer Minderdurchblutung der Bestandteile des Innenohrs kommen kann. Darüber hinaus dürfte davon jedenfalls nicht das rechte Ohr, bei dem die Hörminderung aufgetreten ist, betroffen sein. Randnummer 46 Der Senat sieht nach alledem die Verursachung von Schmerzen und einer vorübergehenden Hörminderung durch den Vorfall im Flur der Turnhalle als überwiegend wahrscheinlich an. Die von Dr. A geäußerten Zweifel an der konkreten Verursachung beziehen sich nicht auf den Zusammenhang selbst, sondern auf das Vorliegen einer adäquaten Lärmbelastung. Die hierzu von Dr. A angestellten Überlegungen, wonach eine adäquate Lärmbelastung durch das Schreien von Schülern auf Grund des Wiederhalls „bei der Annahme von Rekordwerten“ möglich sei, sind nunmehr jedoch durch das von Dipl. Ing. G erstellte lärmtechnische Gutachten überholt bzw. bestätigt worden. Nach dem Gutachten lag ein maximaler Schalldruckpegel von bis zu 129 dB(A) vor. Er hatte somit die Schmerzgrenze überschritten und war nach den Ausführungen des Dr. A geeignet, eine vorrübergehende Hörminderung im Sinne eines Mini-Lärmtraumas auszulösen. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der bereits angeführten gutachterlichen Literatur. Dem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass nach der wissenschaftlichen Literatur ein Schrei ins Ohr nicht geeignet sein soll, ein Lärmtrauma – auch nicht ein Mini-Lärmtrauma – auszulösen (Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes,
- überarbeitete Auflage 2019, S. 234). Diese Betrachtungen legen zu Grunde, dass ein einzelner Schrei in der Lage ist, am Ohr des Empfängers einen Schalldruckpegel von 120 dB(A) auszulösen. Hier kommen allerdings die besonderen und vom Sachverständigen seiner Berechnung zu Grunde gelegten räumlichen Verhältnisse und die Vielzahl an schreienden Personen hinzu, die auch bei der Annahme eines Schallleistungspegels je Person in Höhe von 110 dB(A) zu dem weitaus höheren Schalldruckpegel von 129,4 dB(A) im Flur führen. Randnummer 47 Ob beim Kläger tatsächlich noch ein Tinnitus besteht und ob dieser durch den Unfall am
- Dezember 2014 wesentlich verursacht worden ist, lässt der Senat ausdrücklich offen. Hierauf kommt es – da ein anderweitiger Gesundheitserstschaden im Sinne von kurzzeitigen Schmerzen und einem vorrübergehenden Hörverlust rechts festgestellt worden ist - für die im vorliegenden Verfahren allein zu klärende Frage, ob ein Arbeitsunfall zu bejahen ist, nicht an. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Randnummer 49 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001555429