hierfür besondere Vereinfachungen vorgesehen seien. Insbesondere gelte das Bedürfnisprinzip auch im Rahmen des § 58 Abs. 13 WaffG uneingeschränkt weiter. Weil der Kläger eingetragenes Mitglied in einem Sportschützenverein sei, richte sich die Bedürfnisprüfung hier nach § 14 WaffG. Dabei sei im zweistufigen System der Bedürfnisprüfung zwischen dem in § 14 Abs. 3 WaffG geregelten Erwerb und dem in § 14 Abs. 4 WaffG geregelten Besitz zu unterscheiden. Allerdings habe die zuletzt genannte Vorschrift nur die periodische Überprüfung des fortdauernden Besitzes nach der ersten Eintragung in die Waffenbesitzkarte zum Gegenstand. Hingegen stelle der waffenrechtliche Erwerbsbegriff nicht auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ab, sondern auf die waffenrechtliche Erlaubnispflicht zur Eintragung des Rechts in Abhängigkeit zur tatsächlichen Umgangsform. Der für den waffenrechtlichen Erwerb vom Gesetzgeber herangezogene Begriff der „tatsächlichen Gewalt“ unterscheide sich vom Eigentumsbegriff. Der Kläger irre daher, wenn er allein mit der Eigentumsübertragung den Erwerb im Sinne des waffenrechtlichen Erlaubniserfordernisses als abgeschlossen betrachte und lediglich eine Eintragung für den Besitz verlange. Der waffenrechtliche Eigentumsbegriff stelle mit dem Sicherungszweck des Waffenrechts darauf ab, ob die Möglichkeit bestehe, den Gegenstand nach eigenem Willen zu benutzen. Im Einklang damit stelle auch § 58 Abs. 13 WaffG klar,
mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung erstmalig die erlaubnispflichtige tatsächliche Gewalt über die Waffenteile entstehe. Jedenfalls knüpfe die Regelung in zulässiger Weise an einen bereits gesetzten Sachverhalt an und unterstelle den Erwerbsvorgang - selbst wenn dieser auch waffenrechtlich als abgeschlossen anzusehen sein sollte - ebenfalls dem aktuellen Regelungsgehalt des Waffengesetzes, einschließlich der Bedürfnisprüfung für den Erwerb. Letzteres habe der Gesetzgeber mit der Antragsmöglichkeit für eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG deutlich herausgestellt. Mit Blick auf das Regelungssystem des § 14 Abs. 2, 3 und 4 WaffG sei es auch folgerichtig, den nunmehr erstmalig erlaubnispflichtigen Erwerb auch erstmalig der Bedürfnisprüfung (Erwerb und Besitz) zu unterstellen. Den Nachweis für das Bedürfnis zum Erwerb habe der Kläger nicht erbracht. Im Einklang mit Unionsrecht sehe das Waffengesetz wesentliche Waffenteile als eigenständige Regelungsgegenstände an. Eine vorhandene Berechtigung für die bestehenden Grundwaffen erstrecke sich nicht zugleich auf die Waffenteile. Der Gesetzgeber habe gerade keine Regelung erlassen, die den Nachweis des Bedürfnisses für ein wesentliches Waffenteil allein aufgrund der Möglichkeit einer (auch wechselnden) Verbindung mit der bereits erlaubten (Grund-)Waffe zulasse. Vielmehr stelle der Gesetzgeber in § 14 Abs. 3 WaffG für die Bedürfnisprüfung auf die Zulässigkeit und Erforderlichkeit für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes ab. Der Kläger selbst räume jedoch ein,
das Schießen allein mit den Gehäuseteilen nicht möglich sei. Mittels eines Gehäuseteils könnten keinerlei Sportdisziplinen geschossen werden, auch nicht die Disziplinen 4810, 8301 und 8305; damit könne es auch kein Bedürfnis für ein Gehäuseteil geben. Es stelle sich daher die Frage, wie der Verband die Bedürfnisbescheinigung vom 26. Oktober 2021 überhaupt habe ausstellen können. Überdies sei auch nicht hinreichend erkennbar,
nur mit dem Anbau der Gehäuseteile an die Grundwaffen diese wie von dem Kläger gewünscht nutzbar seien. Es komme hinzu,
der Kläger mit dem abwechselnden Montieren der Gehäuseteile stets eine Schusswaffe neu herstelle. Auch das spreche für eine allumfassende Bedürfnisprüfung. Dem schießsportlichen Bedürfnis des Klägers sei mit den bereits vorhandenen Waffen genüge getan. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14
er als Mitarbeiter in die Kanzlei eingetreten ist (vgl. insoweit auch die im Rubrum angegebene Kanzleibezeichnung, die den jüngeren Schriftsätzen der Bevollmächtigten im hiesigen und in den Parallelverfahren folgt; ferner den Internetauftritt der Kanzlei unter: <https://www.kanzlei-goepper.de/>). Randnummer 17 Dem Gericht erscheint das Begehren des Klägers insgesamt ausgehend von seinem Antrag bei dem Beklagten vom 31. August 2021 auch hinreichend klar und bestimmt (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), auch wenn festzustellen ist,
die Bevollmächtigten des Klägers etwa mit dem Klageantrag (in dem es heißt: „des wesentlichen Waffenteils“) nicht immer hinreichend deutlich gemacht haben, ob es dem Kläger weiterhin um alle drei im Antrag vom
es im Klageverfahren übereinstimmend mit dem ursprünglichen Antrag bei dem Beklagten um drei Gehäuseteile geht. Randnummer 18 Unzweifelhaft geht das Ansinnen des Klägers im Übrigen auf Erteilung der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse für die fraglichen Waffenteile, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 58 Abs. 13) WaffG durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erfolgt. Für das Klageverfahren legt das Gericht dabei ausgehend von dem Rechtsverständnis des Klägers zugrunde,
der Kläger vordringlich das Rechtsschutzziel einer Eintragung der Waffenteile aufgrund eines (mutmaßlich) nachgewiesenen Bedürfnisses zum (weiteren) Besitz gemäß § 14 Abs. 4 WaffG verfolgt und „hilfsweise“ die Eintragung aufgrund eines (mutmaßlich) nachgewiesenen Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz gemäß § 14 Abs. 3 WaffG (vgl. auch die Ausführungen seiner Bevollmächtigten in der Klageschrift vom 29. November 2021 <dort S. 9 ff.> unter den Überschriften „Hauptantrag“ und „Hilfsantrag“). Randnummer 19 Schließlich ist es auch als unschädlich anzusehen,
sich der Kläger im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren nicht durchgängig eindeutig und widerspruchsfrei dazu verhalten hat, ob er für die drei Waffenteile die Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte begehrt oder die Eintragung in eine der vorhandenen Waffenbesitzkarten vorgenommen werden soll und - wenn ja - in welche (vgl. z.B. auch den Klageantrag, in dem es heißt: „in die Waffenbesitzkarte vorzunehmen“). Wie genau die Erlaubniserteilung hier zu erfolgen hat, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, die von dem Beklagten von Amts wegen zu beachten sind. So ist insbesondere eine gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen von vornherein auf bestimmte Waffen(typen) beschränkt, die nach § 14 Abs. 6 WaffG „privilegiert“ sind. Anders als die grüne Waffenbesitzkarte, bei der es für jeden Waffenerwerb eines sog. „Voreintrags“ bedarf, stellt die gelbe Waffenbesitzkarte dabei grundsätzlich selbst die Erwerbserlaubnis dar; nach ihrer Ausstellung und einem damit im Zusammenhang stehenden Ersterwerb einer Waffe ist daher ein erneuter Bedürfnisnachweis bei jedem weiteren Erwerbsvorgang jedenfalls nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung regelmäßig ohnehin nicht mehr erforderlich, und auch die behördliche Eintragung der weiteren erworbenen Waffe(n) in die Waffenbesitzkarte soll demzufolge keinen Bedürfnisnachweis mehr voraussetzen (vgl. im Einzelnen Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 14 Rn. 96 ff.). Wohl wegen der aus § 14 Abs. 6 WaffG (bzw. seiner Vorgängerregelung in § 14 Abs. 4 WaffG a.F.) folgenden gesetzlichen Beschränkungen der gelben Waffenbesitzkarte hat der Beklagte denn seinerzeit auch die beiden Selbstladebüchsen des Klägers nicht in dessen gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 411/09-02 eingetragen, sondern in die grünen Waffenbesitzkarten Nr. 28/07 und Nr. 273/15/4. Damit in Einklang steht, wenn auch der Beklagte sich im Schriftsatz vom 6. Juni 2023 auf Nachfrage des Gerichts zuletzt dahingehend eingelassen hat,
die hier zu erteilenden Erlaubnisse in die vorhandene grüne Waffenbesitzkarte des Klägers einzutragen wären und gegebenenfalls eine weitere grüne Waffenbesitzkarte auszustellen wäre, sollte der Platz auf der vorhandenen Karte nicht ausreichen. Randnummer 20 1.2 Der Klage muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Der Bescheid des Beklagten vom
der Antragsteller ein Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG nachgewiesen hat. Nach der zuletzt genannten, allgemeinen Regelung für die Bedürfnisprüfung ist dieser Nachweis erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“, also in private Hand gelangen sollen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom
die Waffenteile des Klägers der den Altbesitz solcher Waffenteile regelnden Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 13 WaffG unterfallen und demgemäß für sie spätestens am
der Wortlaut des § 58 Abs. 13 WaffG insoweit Anlass zu Missverständnissen geben könnte. Denn die Regelung spricht ausdrücklich von einer „Erlaubnis zum Besitz “. Im Fall von Sportschützen - wie dem Kläger - könnte dies dahingehend aufgefasst werden,
diese die erforderlichen Erlaubnisse im zeitlichen Anwendungsbereich der Übergangsregelung auch nur unter den erleichterten Voraussetzungen für die Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 4 WaffG einzuholen gehabt haben. Randnummer 28 Indes spricht der Wortlaut des § 58 Abs. 13 WaffG nicht derart eindeutig für die Rechtsauffassung des Klägers,
er eine absolute Grenze für ein abweichendes Verständnis von der Norm bilden würde (Wortlautgrenze; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. April 2022 - BVerwG 6 C 3/21 u.a. - juris Rn. 55), namentlich für die von dem Beklagten befürwortete Auslegung. Im Gegenteil, regelt die Norm nach ihrem Wortlaut zunächst nur die Erforderlichkeit, innerhalb des Übergangszeitraums eine „ Erlaubnis zum Besitz“ zu beantragen, ohne aber unmittelbar selbst oder mittelbar durch Bezugnahme auf andere Vorschriften (außer § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) zu spezifizieren, nach welchen Kriterien genau sich die Erlaubniserteilung richtet. Das gilt insbesondere für die hier in Rede stehende Bedürfnisprüfung, die selbst gerade nicht Gegenstand des § 58 Abs. 13 WaffG ist, sondern von der Norm im Einklang mit den allgemeinen Regeln vorausgesetzt wird. Der Umstand,
G nur auf eine Erlaubnis „zum Besitz“ abstellt und nicht weitergehend eine Erlaubnis auch „zum Erwerb“ verlangt, kann dabei im Fall von Sportschützen so verstanden werden,
für die Bedürfnisprüfung damit implizit auf die in § 14 Abs. 3 und 4 WaffG angelegte Unterscheidung verwiesen wird. Dieses Verständnis der Regelung ist nach ihrem Wortlaut jedoch keinesfalls zwingend. Vielmehr liegt es so sogar nahe,
mit der von der Regelung gebrauchten Begrifflichkeit lediglich dem Umstand Rechnung getragen wird,
der Erwerbsvorgang - wie insoweit zu Recht auch die Klägerseite betont - in den Fällen des § 58 Abs. 13 WaffG zumindest in tatsächlicher Hinsicht, d.h. unbeschadet des dem Waffenrecht ansonsten zugrunde liegenden Erwerbsbegriffs, in der Vergangenheit bereits abgeschlossen gewesen ist, was auch in der Regelung selbst zum Ausdruck kommt („Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil <…> besessen, das er vor diesem Tag erworben hat“). Ist der (faktische) Erwerbsvorgang aber in der Vergangenheit bereits abgeschlossen gewesen, so drängt es sich nahezu auf, auf den Besitz als Anknüpfungspunkt für die Erlaubniseinholung abzustellen, ohne
bei Sportschützen damit notwendigerweise die Anwendung des § 14 Abs. 4 WaffG präjudiziert sein muss. Randnummer 29
G nicht auf Waffenteile zum Einsatz für sportliche Zwecke im Sinne des § 14 WaffG beschränkt ist. Mehr noch, formuliert z.B. auch die weitere Übergangsregelung für sog. Pfeilabschussgeräte in § 58 Abs. 20 WaffG gleichlautend mit § 58 Abs. 13 WaffG (vgl. dazu VG Osnabrück, Urteil vom
also das Bedürfnis für den Ersterwerb in der Vergangenheit bereits bejaht wurde, hat der Gesetzgeber die Privilegierung des § 14 Abs. 4 WaffG für die in § 4 Abs. 4 WaffG vorgesehene weitergehende „turnusmäßig wiederkehrende Bedürfnisprüfung (alle fünf Jahre)“ (Gade, a.a.O., § 14 WaffG Rn. 48) 2020 im Zuge des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes (s.o.) eingeführt. Damit knüpft die seinerzeit vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen dem Bedürfnis zum Erwerb (§ 14 Abs. 3 WaffG) einerseits und dem Bedürfnis zum fortdauernden Waffenbesitz (§ 14 Abs. 4 WaffG) andererseits an die als wiederkehrende, alle fünf Jahre erneut vorzunehmende Überprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG an; nur vor ihrem Hintergrund erschließt sich die Unterscheidung in ihrer vollen Tragweite. In besonderer Weise kommt dieser Zusammenhang mit der wiederkehrenden Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG in § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG zum Ausdruck. Danach genügt dann, wenn seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen sind, für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach § 14 Abs. 2 WaffG, wobei die Mitgliedschaft im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Abs. 4 WaffG durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen ist. Gerade auch für diese Bestimmung gilt,
ihre Anwendung in den Fällen des § 58 Abs. 13 WaffG, in denen es eine „erste Eintragung (…) in die Waffenbesitzkarte“ nicht gegeben hat und gegeben haben kann, erkennbar ausgeschlossen erscheint. Insgesamt stellt sich § 14 Abs. 4 WaffG in systematischer Hinsicht als eine Sonderregelung für die wiederkehrende Bedürfnisprüfung dar. Eine solche wiederkehrende Bedürfnisprüfung findet in den Fällen des § 58 Abs. 13 WaffG aber nicht statt. Vielmehr handelt es sich um eine erstmalige Bedürfnisprüfung. Randnummer 30
sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg behördlich nachverfolgt werden können, das heißt von ihrer Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes bis zur Vernichtung oder Verbringen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes. Es forderte von den Mitgliedstaaten eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten, war es erforderlich, jede Waffe und jedes Teil mit einer Kennzeichnung zu versehen, um die Zuordnung eines aufgefundenen Waffenteils zu ermöglichen. Damit einher ging die oben bereits angesprochene, in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz erfolgte Erweiterung des Kreises der als wesentlich geltenden, den Schusswaffen gleichstehenden und damit erlaubnispflichtigen Teile auf alle für die Funktionsfähigkeit einer Schusswaffe relevanten Teile. Da die betreffenden wesentlichen Teile zuvor erlaubnisfrei besessen werden konnten und nicht registriert worden waren, lagen in der Konsequenz etwa auch keine statistischen Daten zur Anzahl der im Privatbesitz befindlichen wesentlichen Teile vor (für alles Vorstehende: BT-Drs. 19/13839 vom
der Gesetzgeber die betreffenden Waffenteile im Rahmen der Legalisierungsoption dergestalt privilegieren wollte,
nur eine erleichterte Bedürfnisprüfung stattfinden sollte. Erst recht wollte der Gesetzgeber ersichtlich nicht auf eine Bedürfnisprüfung verzichten oder aber auch nur einen „Automatismus“ der Legalisierung jeglichen Altbesitzes bewirken (vgl. für die Parallelregelung in § 58 Abs. 20 WaffG auch VG Osnabrück, Urteil vom
G auf die zusätzliche, in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WaffG im Einklang mit § 8 Nr. 2 WaffG normierte Voraussetzung verzichtet, wonach die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sein muss. Mag dies aus der gesetzgeberischen Sicht im originären Anwendungsbereich von § 14 Abs. 4 WaffG sinnvoll erscheinen, weil die Zulassung und Erforderlichkeit im Rahmen des Ersterwerbs eben schon einmal geprüft wurden, ist nicht anzunehmen,
der Gesetzgeber auch bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 13 WaffG von einer entsprechenden Prüfung absehen wollte (mit der Folge,
abweichend von der Grundregel in § 8 Nr. 2 WaffG zu keinem Zeitpunkt eine Geeignetheits- und Erforderlichkeitsprüfung stattgefunden haben würde). Randnummer 34 Im Gegenteil, stünde ein solches Auslegungsergebnis erkennbar auch im Konflikt mit oder zumindest in einem Spannungsverhältnis zu übergeordneten Zielen des unionalen und deutschen Waffenrechts. So kommt etwa in § 1 Abs. 1 WaffG das klare Werturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck,
wegen der erhöhten Gefahr des Umgangs mit Waffen (einschließlich der Schusswaffen gleichgestellten wesentlichen Teile von Schusswaffen) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung grundsätzlich der Vorrang vor den Interessen der privaten Nutzer gebührt (vgl. Gade, a.a.O., § 1 WaffG Rn. 4). Damit im Einklang steht das bereits erwähnte Ziel der weitestgehenden Zurückdrängung von Waffen im privaten Raum (so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“; s.o.). Dieses steht seinerseits in engstem Zusammenhang mit dem Bedürfnisprinzip aus § 8 WaffG, das sich nämlich hauptsächlich daraus herleitet,
die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt ist und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliegt. Daran ändert sich prinzipiell nicht dadurch etwas,
Schusswaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden (vgl. BT-Drs. 14/7758 vom
der Nutzer die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Waffenteils für den beantragten Zweck glaubhaft macht. Randnummer 36 Dabei wird der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der Erforderlichkeit durch den Normzweck des § 8 Nr. 2 WaffG bestimmt; danach soll das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden. Davon ausgehend ist der Besitz einer weiteren Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 6). Das entspricht auch dem gängigen Verständnis der Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen der besonderen Regelung für den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen in § 14 Abs. 3 WaffG. Danach muss die beantragte Waffe konkret im Einzelfall zur Ausübung der in Rede stehenden Schießdisziplin erforderlich sein, was dann zu bejahen ist, wenn die beantragte Waffe nicht nur allgemein zur Ausübung der benannten Disziplin benötigt wird, sondern vom Antragsteller hierfür benötigt wird. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn der Antragsteller für die in Rede stehende Disziplin bereits eine geeignete Schusswaffe besitzt (vgl. Gade, a.a.O., § 14 WaffG Rn. 44 m.w.Nachw.). Randnummer 37 Dies zugrunde gelegt, vermag das Gericht ein Bedürfnis des Klägers zum Besitz der drei Gehäuseunterteile („Lower“) nicht festzustellen. Insbesondere liegt kein hinreichend belastbares und nachvollziehbares Tatsachenmaterial dazu vor,
der Kläger auf die Waffenteile - wie von ihm geltend gemacht - zur Ausübung der Disziplinen 4810, 8301 und 8305, gemäß BDS-Sportordnung zwingend angewiesen ist. Die von dem Kläger insoweit vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen sowie die ergänzend hierzu von ihm gemachten Ausführungen sind nicht geeignet, diesen Schluss mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu tragen. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers. Ihm obliegt es nach den gesetzlichen Regelungen, den Nachweis des Bedürfnisses durch Glaubhaftmachung seiner tatsächlichen Voraussetzungen einschließlich der Erforderlichkeit zu erbringen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 und § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Randnummer 38 Dabei kann dahinstehen, ob die Erforderlichkeit (bzw. letztlich bereits die Geeignetheit) hier - wie der Beklagte meint - schon daran scheitert,
einzelne Gehäuseteile als solche, isoliert betrachtet, schlechterdings nicht zum sportlichen Schießen verwendet werden können. Nur am Rande weist das Gericht insoweit daher darauf hin,
der Beklagte bei seiner Auffassung womöglich von einem verkürzten Verständnis der Bedürfnisprüfung bei wesentlichen Waffenteilen ausgeht. Denn die Gleichstellungsklausel in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz stellt wesentliche Waffenteile den Schusswaffen gleich „für die sie bestimmt sind“. Kann ein wesentliches Teil in diesem Sinne hinsichtlich seiner Bestimmung einer Schusswaffe zugeordnet werden, so gilt demgemäß etwa auch,
auf das Teil die für die Ziel-Schusswaffe maßgeblichen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. Gade, a.a.O., Anlage 1 WaffG Rn. 23). Dies könnte dafür sprechen,
auch vorliegend die Gehäuseteile des Klägers nicht losgelöst von den Schusswaffen betrachtet werden können, für die der Kläger sie (mutmaßlich) als Austauschmodule verwenden will, d.i. seinen halbautomatischen Selbstladebüchsen Modell „AR15“ des Kalibers .223 Rem und Modell „9ers Sport“ des Kalibers 9 mm Luger sowie dem von ihm nicht näher bezeichneten „Leih-Upper (Oberteil)“, mit dem er unter Verwendung des fraglichen „Lowers“ nach Anpassung für seine Armlänge und Handgröße „mit einer Leihwaffe starten“ können soll. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist andererseits aber hervorzuheben,
die Übergangsregelung in § 58 Abs. 13 WaffG durch das Verständnis des Beklagten auch nicht ohne jeden Anwendungsfall bliebe, also „ins Leere“ ginge. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst bei Schaffung der Regelung vor allem auch Sammler im Blick gehabt, die nach den Schätzungen des Gesetzgebers seinerzeit rd. 10 % der neu unter die Erlaubnispflicht fallenden Altbesitzer ausgemacht haben, und die die wesentlichen Waffenteile - soweit nicht verboten - aufgrund eines anerkennenswerten Bedürfnisses in ihre Sammler-Waffenbesitzkarten eintragen lassen könnten (vgl. BT-Drs. 19/13839 vom 9. Oktober 2019, S. 57 f.; BR-Drs. 363/19 vom 9. August 2019, S. 61 f.). Randnummer 39 Auch eine gemeinsame Betrachtung der Gehäuseteile zusammen mit den Ziel-Schusswaffen hinsichtlich der Bedürfnisprüfung kann dem Begehren des Klägers indes nicht zum Erfolg verhelfen. Für das Gericht ist nicht hinlänglich erkennbar,
der Kläger der drei „Lower“ bedarf, um die Disziplinen 4810, 8301 und 8305 zumindest in Kombination mit dem bei ihm bereits vorhandenen Waffenbestand ausüben zu können. Randnummer 40 Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den vom Kläger vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen seines Schießsportverbandes, als wenigstens zentrales Instrument der Glaubhaftmachung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
der Kläger die drei „Lower“ benötigt, um seine vorhandenen Selbstladebüchsen und den nicht näher bezeichneten „Leih-Upper“ zur Ausübung der Disziplinen 4810, 8301 und 8305 verwenden zu können. Die Unterlage bescheinigt dem Kläger lediglich formularmäßig, pauschal und weithin abstrakt, ohne konkrete Bezugnahme auf seinen Fall und nähere Informationen zu dem von ihm jeweils selbst behaupteten Bedürfnis,
der Kläger die drei Gehäuseunterteile „benötigt“ und
die Teile „für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich“ seien, nämlich die Disziplinen 4810, 8301 und 8305.
dem unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls für sich genommen noch nicht die erforderliche Plausibilität zukommt, ergibt sich schon daraus,
auch der Kläger selbst nicht bestreitet,
seine drei „Lower“ sich als solche, ohne Grundwaffen, gerade nicht zum Schießen einer anerkannten Sportdisziplin eignen. Eine generelle Zulassung und Erforderlichkeit der Waffenteile, wie sie die Unterlage aber suggeriert, dürfte es daher kaum geben. Vielmehr kommt es im Einzelfall jeweils ganz konkret darauf an, mit welchen Grundwaffen genau die betroffenen Antragsteller derartige Teile verwenden wollen. Hierzu verhält sich die Bedürfnisbescheinigung vom 26. Oktober 2021 indes nicht, und sie kann dies womöglich auch schlechterdings nicht (vgl. Gade, a.a.O., § 14 WaffG Rn. 45, der darauf hinweist,
eine solche Bescheinigung typischerweise keine Aussage zum bereits bestehenden Waffenbesitz des Antragstellers enthalten kann). So lässt sich der Unterlage letztlich schon nicht entnehmen, inwieweit der Verband überhaupt einen Überblick über den Waffenbestand des Klägers hat, einschließlich der Grundwaffen, für die der Kläger die drei „Lower“ (mutmaßlich) benötigt. Erst recht lässt sich anhand der Bescheinigung nicht nachvollziehen,
bzw. warum die vorhandenen Grundwaffen - wie von dem Kläger geltend gemacht - den schießsportlichen Zwecken des Klägers nicht genügen. Weiterhin trifft die Bedürfnisbescheinigung vom
die zuständige Behörde die vorgelegten Bescheinigungen in der Regel zwar lediglich auf Plausibilität überprüfen und ohne besondere Veranlassung keine weiteren Anstrengungen zur näheren Überprüfung des ihr dargelegten Vortrags unternehmen wird, da es für die Glaubhaftmachung im Gegensatz zum prozessualen Beweis ausreicht,
die angeführten Umstände durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag auf nachvollziehbare Weise dargelegt werden. Andererseits wird aber betont,
allein die Bescheinigung des Schießsportverbandes für die Behörde nicht ausreichen wird, um über die beantragte Waffenerlaubnis zu entscheiden, weil die Bescheinigung typischerweise nicht sämtliche Informationen enthalten kann, die notwendig sind, um über die Erforderlichkeit der beantragten Schusswaffe entscheiden zu können (vgl. Gade, a.a.O.). Nach der Überzeugung des Gerichts drängt es sich geradezu auf,
dies bei den hier in Rede stehenden Waffenteilen, die zum
nicht hinlänglich plausibel und nachvollziehbar ist,
der Kläger die drei „Lower“ benötigt, um seinem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach seinen eigenen Vorstellungen nachgehen zu können. So mag zwar sein,
es für den Kläger gewisse Vorteile beim Schießen der Disziplinen 4810 und 8301 mit sich bringt, wenn er dafür einen der beiden „Lower“ vom Hersteller „Hera Arms“ an seine Selbstladebüchse des Kalibers 9 mm Luger montiert und den „Lower“ vom Hersteller „Troy“ an die Selbstladebüchse des Kalibers .223 Rem, wobei selbst dies aus den Ausführungen seiner Bevollmächtigten für das Gericht nicht mit der gebotenen Verständlichkeit und Klarheit hervorgeht.
die vorhandenen Waffen schlechthin ungeeignet sind oder ihre Verwendung unzumutbar ist, um dem Kläger die Ausübung dieser Disziplinen zu ermöglichen, hat der Kläger gleichwohl alles in allem nicht hinreichend dargetan. Für die Disziplin 8305 verfügt der Kläger - wie oben bereits erwähnt - seinen eigenen Angaben zufolge schon nicht über eine Grundwaffe, an die er den anderen „Lower“ vom Hersteller „Hera Arms“ montieren könnte. Insoweit ist der Kläger daher ohnehin auf Leihmaterial angewiesen, das von ihm allerdings lediglich dahingehend spezifiziert wird,
es sich um einen „Leih-Upper (Oberteil)“ handele. Unabhängig davon fehlt es auch diesbezüglich an der erforderlichen Verständlichkeit und Klarheit der -ohnehin auch eher rudimentären - Darlegungen, die sich zur Plausibilisierung des betreffenden Bedürfnisses somit insgesamt ebenfalls nicht eignen. Randnummer 43 Nicht weiter entscheidend ist vor diesem Hintergrund,
die Bedürfnisbescheinigung vom
ihm die Übergangsregelung für wesentliche Waffenteile in § 58 Abs. 13 WaffG besonders missbrauchsanfällig erscheint. Im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Waffengesetzes und der Zwecksetzung speziell des § 58 Abs. 13 WaffG sieht es sich daher in der Pflicht, gemeinsam mit den Waffenbehörden einem übermäßigen Horten von Waffenteilen - auch als mögliche Bausteine mehr oder weniger beliebig neu zusammensetzbarer Schusswaffen - um ihrer selbst willen vorzubeugen. Dem dient die Bedürfnisprüfung, einschließlich der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Teile. Die Anforderungen an diese Prüfung dürfen nicht leichtfertig abgeschwächt werden. Es fällt in die Verantwortung der Antragsteller, den Bedürfnisnachweis zu erbringen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG) und in diesem Rahmen nötigenfalls auch plausible, nachvollziehbare und schlüssige Darlegungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit zu machen. Randnummer 46 c. Abschließend weist das Gericht darauf hin,
es auch einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht zu erkennen vermag. Insbesondere sieht das Gericht die Erstreckung der Erlaubnispflicht auf Altbesitzer von Waffenteilen als eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG an, die auch den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes genügt. Das Gericht folgt insoweit den eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück im Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.