der aktuellen Erkenntnislage im Senegal mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten tatsächlichen Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zur Pönalisierung von Homosexualität zu rechnen. (Rn.33) Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Entscheidung, mit der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Randnummer 2 Der Kläger ist am 7… in T…, Senegal geboren und senegalesischer Staatsangehöriger. Im April 2016 erteilte ihm die italienische Botschaft in Dakar ein Schengenvisum, mit dem er
Europa reiste. Randnummer 3 Der Kläger stellte am
dem das Bundesamt von der Visumerteilung der italienischen Botschaft sowie der senegalesischen Staatsangehörigkeit des Klägers erfahren hatte, leitete es im Juli 2020 ein Aufhebungsverfahren ein und teilte dem Kläger am 16. Februar 2021 schriftlich mit, dass beabsichtigt sei, die asylrechtliche Begünstigung zurückzunehmen und im Übrigen festzustellen, dass kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden könne und auch keine Abschiebungsverbote vorlägen. Zur Begründung führte es aus, die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft habe auf den vom Kläger gemachten falschen Angaben beruht, gambischer Staatsangehöriger zu sein und aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Gambia Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Hätte der Kläger wahrheitsgemäß angegeben, die senegalesische Staatsangehörigkeit zu besitzen, wäre er nicht als Flüchtling anerkannt worden. Eine asylrechtliche Begünstigung sei
Aktenlage auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Randnummer 5 Der Kläger äußerte sich dazu schriftsätzlich im Wesentlichen dahingehend, dass ihm auch im Senegal geschlechtsspezifische Verfolgung drohe. Randnummer 6 Mit am
Senegal nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsschutzrelevanten staatlichen oder privaten Maßnahmen rechnen. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt seien, stelle als solcher keine Verfolgungshandlung dar. Hierzu müsse der Ausländer glaubhaft machen, dass ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen wegen seiner homosexuellen Ausrichtung drohten. Substantiierter Vortrag sei insoweit nicht gemacht worden. Randnummer 7 Der Kläger hat am 7. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei unstreitig homosexuell und werde auch im Senegal aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Randnummer 8 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7… - x… – wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen eines
GB strafbaren Vergehens festgesetzt. Der Kläger habe in der Zeit vom
Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an der Homosexualität des Klägers. Randnummer 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen
G.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2). Randnummer 22 Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die eine Verknüpfung zu einem der gesetzlich anerkannten Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG aufweist (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Randnummer 23 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
G wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen (§ 3e Abs. 2 AsylG). Randnummer 24 Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m.w.
w.). Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters
der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen
den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Randnummer 25 Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom
der Flucht eingetretenen Umständen (sog.
fluchttatbestände; vgl. § 28 AsylG). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 27 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m.w.
w.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 der RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1,
Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom
diesen Maßstäben und
der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich infolge der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Klageverfahren darstellt, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr in den Senegal dort wegen einer bei ihm tatsächlich bestehenden homosexuellen Orientierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
G relevante Verfolgung zu erwarten hat. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger vorverfolgt aus dem Senegal ausgereist ist und ihm daher die Vermutungsregel bzw. Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugutekommt. Denn ausgehend von der allgemeinen Auskunftslage, wie sie sich aus den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, muss der Kläger als homosexueller Mann gegenwärtig (wieder) fürchten, im Senegal mit staatlicher Strafverfolgung konfrontiert zu werden. Randnummer 29 aa. Homosexuelle bilden im Senegal eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1,
dieser Regelung, die Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) umsetzt, gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die
deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Randnummer 31
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom
StGB sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen im Senegal strafbar (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom
der aktuellen Erkenntnislage im Senegal auch mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten tatsächlichen Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zur Pönalisierung von Homosexualität zu rechnen. Randnummer 34 Dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge ist nicht jede Verletzung der Menschenrechte eines homosexuellen Schutzsuchenden notwendigerweise so gravierend, dass sie als Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne anzusehen ist (vgl. dazu sowie zum Folgenden EuGH, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 53 ff.). Insbesondere soll das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften,
denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, für sich allein keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/2011/EU - den § 3a Abs. 1 AsylG umsetzt - darstellen. Anders verhält es sich jedenfalls aber dann, wenn solche Rechtsvorschriften in der Praxis tatsächlich auch angewandt werden. Eine solche Rechtspraxis verstößt nämlich gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK, dem Art. 7 GRCh entspricht, und ist eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/2011/EU (entsprechend § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Randnummer 35 Presseberichten zu Folge wurden 2019 in zwei Fällen Männer auf Grundlage des Atz. 319 Abs. 3 SenStGB verurteilt, in einem Fall zu einem Monat, in einem anderen zur Höchststrafe von 5 Jahren Haft. Im Oktober 2019 wurde eine Frau zu einem Jahr Haft verurteilt. Im Oktober 2020 kam es zur Verhaftung von 25 homosexuellen Personen in Folge einer gemeinsam abgehaltenen Feier. Eine Person soll in der Folge von der Anklage freigesprochen worden sein, zwölf Personen wurden wegen Zweifeln entlassen, zehn Personen zu Haftstrafen von jeweils drei Monaten und zwei Personen zu Haftstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 4. Mai 2021, Seite 14). Randnummer 36 Dies zugrunde gelegt, kann zur Überzeugung des Gerichts nicht angenommen werden, dass die senegalesischen Rechtsvorschriften,
denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, gewissermaßen „toter Gesetzesbuchstabe“ sind. Vielmehr wird eine entsprechende Strafverfolgung praktiziert. Zur Überzeugung des Gerichts müssen sich die Betroffenen auch nicht darauf verweisen lassen, dass es sich um Einzelfälle handele, die noch nicht als ausreichend angesehen werden könnten, um für sich genommen die von § 3 ff. AsylG verlangte Gefahrendichte zu erreichen. Nicht nur dürfte von einer gewissen „Dunkelziffer“ auszugehen sein. Auch spricht gegen eine solche Betrachtungsweise, dass Strafandrohungen für Homosexualität, die in der Praxis - wenn auch möglicherweise unregelmäßig bzw. willkürlich oder nur selten - noch angewandt werden, eine erhebliche Zwangslage und verhaltenssteuernde bzw. einschüchternde Wirkung für die Betroffenen zur Folge haben (vgl. dazu in Bezug auf Gambia Urteil der Kammer vom
denen sie von staatlichen Aidsvorsorgeprogrammen ausgeschlossen worden seien“; ferner aus der Rechtsprechung VG Leipzig, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 3 L 255/22.A -, juris Rn. 29). Randnummer 37 cc. Das Gericht ist – wie auch der Vertreter der Beklagten - bei Würdigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und in Ansehung des rechtskräftigen Strafbefehls davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist. Der Kläger hat
vollziehbar seine Identitätsfindung als Homosexueller und seine homosexuellen Erfahrungen zunächst in jungem Alter im Geheimen im Senegal sowie später auch offen in Deutschland geschildert. Ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls nahm der Kläger in Berlin über Monate hinweg als Escortperson Geld ein, ohne dies dem Jobcenter zu melden. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass es dabei um homosexuelle (und nicht heterosexuelle) Handlungen ging (wofür auch die Verortung seines Angebots auf einer entsprechenden Homepage spricht, auf der es um die Anbahnung homosexueller Kontakte geht) und dass diese Tätigkeit als Escortperson Ausdruck seines „Gay-Life“ gewesen sei. Randnummer 38 dd.
der erforderlichen individuellen Gefahrenprognose besteht für den Kläger auch die aktuelle Gefahr, aufgrund seiner homosexuellen Orientierung im Senegal Opfer von Verfolgungshandlungen in Gestalt staatlicher Strafverfolgung zu werden. Randnummer 39 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom
G ausscheidet. Es ist nicht erkennbar, dass Personen, die offen homosexuell leben, an bestimmten Orten im Senegal sicher vor Strafverfolgung sind. Randnummer 41 Im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der Regelung in Ziffer 1. sind auch die Regelungen in Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben. Randnummer 42 Über die Hilfsanträge des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht
GO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001556136
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