Schallschutzprogramm Flughafen Berlin-Brandenburg; Kosten für Schallschutzeinrichtungen; schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung bei Gartenlandflächen Leitsatz Zur Frage der Bewertung von Gartenlandflächen, die nicht Teil des ortsüblichen Baugrundstücks sind, im Rahmen der schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung. (Rn.27) Orientierungssatz Vergleiche zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen bei nach Anspruchsermittlung geplanter Änderung des Nutzungskonzepts OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2019 – OVG 6 A 4.17 –, juris Rn. 21 ff. (Rn.25) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W... in 6... Berlin, das in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Das Grundstück ist mit einem ca. 1921 errichteten Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) bebaut. Ausweislich des Grundbuchs von P... Blatt 7... weist das Grundstück W... folgenden Bestand auf: Flurstück 7... (angegebene Wirtschaftsart: Erholungsfläche; Größe: 1168 m²), Flurstück 6... (angegebene Wirtschaftsart: Verkehrsfläche; Größe: 16 m²) und Flurstück 7... (angegebene Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche; Größe 1323 m²). Auf dem zur Straße (Wendehammer) hin belegenen Flurstück 7... befindet sich die Doppelhaushälfte. Das an den Wendehammer angrenzende Flurstück 6... dient als Zufahrt. Das nordöstlich an das Flurstück 7... angrenzende Flurstück 7... wird als Garten genutzt. Dahinter befindet sich Wald. Randnummer 2 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21. Februar 2007 bei der Beklagten Schallschutzmaßnahmen oder Entschädigung für sein Wohnhaus. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2020 mit, dass für die Ermittlung seiner Ansprüche für das Objekt eine schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung notwendig sei. Die Wertermittlung sei kostenfrei und werde in ihrem Auftrag von der Firma X... durchgeführt. Eine von dem Kläger selbst in Auftrag gegebene Wertermittlung könne nur anerkannt werden, wenn nach Prüfung durch die Firma X... die Datengrundlagen korrekt seien und deren Inhalte den Vorgaben ihres Leitfadens zur schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung (im Folgenden: Leitfaden) entspreche. Falls das der Fall sei, könnten Kosten bis maximal 1.200 EUR erstattet werden. Randnummer 3 Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 17. September 2020 die in seinem Auftrag von I... erstellte schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung vom 8. September 2020 (im Folgenden: Gutachten des Klägers). Danach beträgt der Verkehrswert zum Stichtag 22. Februar 2007 330.000 EUR. Dem liegt zu Grunde, dass das Grundstück über eine zu bewertende Größe von 2.507 m² verfüge. Da im Gebiet und auf den umliegenden Grundstücken eine Bebauung in zweiter Reihe zulässig sei, könne eine fiktive Teilung angenommen werde. Daher werde das Gesamtgrundstück als Bauland eingestuft. Randnummer 4 Die im Auftrag der Beklagten von der X... durchgeführte Plausibilitätsprüfung vom 2. Februar 2021 führte zu dem Ergebnis, dass die formale Anerkennung des Gutachtens des Klägers empfohlen werde, das Gutachten jedoch in fachlicher und inhaltlicher Hinsicht abzulehnen sei, da bezüglich der bewertungsfachlichen Prüfkriterien wesentliche Mängel bestünden. Unter anderem sei zu bemängeln, dass die Grundstücksfläche zu groß angesetzt sei, da Verkehrsfläche und Gartenfläche nicht zu berücksichtigten seien. Der Verkehrswert sei mit rund 274.000 EUR anzusetzen. Die Ergebnisabweichung sei erheblich und nicht mehr dem Ermessensspielraum des Sachverständigen bei der Objektbeurteilung und dessen Einordnung in das marktübliche Preisgefüge zuzuordnen. Randnummer 5 Nach der daraufhin von der Beklagten bei der X... in Auftrag gegebenen schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung vom 2. Februar 2021 (im Folgenden: Gutachten der Beklagten) beträgt der schallschutzbezogene Verkehrswert zum Stichtag 22. Februar 2007 274.000 EUR. Die Größe der zu bewertenden Grundstücksfläche werde mit 1.323 m² (Flurstück 7..., mit Wohngebäude bebaut) angesetzt. Die Flurstücke 7... und 6... bildeten eine räumliche Einheit. Nicht in Ansatz zu bringen seien jedoch das Flurstück 6..., bei dem es sich um eine Verkehrsfläche handele, und das hintere Flurstück 7..., das als Gartenland anzusehen sei. Randnummer 6 Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der Vergleich der für das Objekt ermittelten Aufwendungen für die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen (166.463,65 EUR) mit dem ermittelten Verkehrswert ergeben habe, dass die Aufwendungen 30 % des Verkehrswerts des Objekts (290.000 EUR) überschreiten würden. Es stehe ihm daher nach Teil A II 5.1.7. Nr. 2 PFB eine Entschädigung in Höhe von 87.000,00 EUR zu. Als Außenwohnbereichsentschädigung zahlte die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2 % dieses Verkehrswertes, mithin 5.800 EUR. Randnummer 7 Mit seiner daraufhin erhobenen Klage begehrt der Kläger eine um 12.000 EUR höhere Entschädigung nach Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB sowie eine um 800 EUR höhere Außenbereichsentschädigung, die sich bei Zugrundelegung eines Verkehrswertes von 330.000 EUR ergäben. Bei der Verkehrswertermittlung sei das Flurstück 7... als baureifes Land in Ansatz zu bringen, da eine einheitliche Nutzung als Hausgrundstück mit Gartenland, mithin eine räumliche und wirtschaftliche Einheit vorliege. In der Klagebegründung vom 18. Februar 2022 wird vorgetragen, dass eine Reduzierung der Grundstücksfläche nicht geboten sei, da die selbstständige Verwertung des Flurstücks 7... schlicht nicht dem üblichen Marktverhalten entspreche. Eine selbstständige Verwertung dieses Flurstücks wäre fernliegend, denn es sei aufgrund seiner Lage vollständig von anderen Flurstücken umgeben und demnach nicht erreichbar. Eine gesonderte Verwertung des Flurstücks 7... sei in verschiedener Hinsicht nicht vorgesehen und erscheine hier bereits aufgrund der Lage des Flurstücks wenig sinnvoll, denn die Zuwegung könnte nur über den angrenzenden Wald erfolgen. Im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt der Kläger im Wesentlichen vor, eine Bebauung des hinteren Flurstückes 7... sei nicht ausgeschlossen und in der näheren Umgebung vorhanden. Das Flurstück 7... stelle einen ortsüblichen Gartenlandteil des baureifen Landes im Sinne des Leitfadens dar. Für eine räumliche und wirtschaftliche Einheit spreche zudem, dass die drei Flurstücke auf einem gemeinsamen Grundblatt gebucht seien. Die im Grundbuch angegebene Wirtschaftsart sei nicht maßgeblich, da bei der Digitalisierung des Grundbuchs lediglich die historische Eintragung übernommen worden sei. Die Abtrennung einzelner Grundstücke sehe der Leitfaden nur vor, wenn es offensichtlich an einer räumlichen Einheit fehle. Er habe zudem Anspruch auf Erstattung der Honorarkosten für das von ihm eingeholte Gutachten in Höhe von 1.200 EUR, da dieses den formalen Anforderungen des Leitfadens entspreche. Randnummer 8 Der Kläger beantragt: Randnummer 9 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 10 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 11 3. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und Randnummer 12 4. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt das von ihr eingeholte Verkehrswertgutachten. Soweit sie vorgerichtlich vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen schalltechnischen Verkehrswert von 290.000 EUR in Ansatz gebracht und eine Entschädigung in Höhe von 87.000 EUR sowie eine Außenbereichsentschädigung in Höhe von 5.800 EUR ausgezahlt habe, beruhe dies darauf, dass sie das Flurstück 7... bei separater Bodenwertermittlung mit einem Bodenwert in Höhe von 23.360,00 EUR berücksichtigt habe. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für das Verkehrswertgutachten bestehe nicht, da dieses erhebliche inhaltliche Mängel aufweise. Randnummer 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Schallschutzvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Sache konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden, weil die Beteiligten ihr schriftliches Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Randnummer 18 I. Die Klage hat mit ihrem Antrag zu 1. keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte zusätzliche Entschädigungszahlung in Höhe von 12.000 EUR. Randnummer 19 1. Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers ist der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 20. Oktober 2009 (im Folgenden: PFB). Randnummer 20 Gemäß der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (S. 105 f.) sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben am Tag zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen. Randnummer 21 Zur Gewährleistung des Nachtschutzes sieht der Planergänzungsbeschluss in Teil A II Ziffer 5.1.3 PEB (S. 19) vor, dass für Schlafräume einschließlich der Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen sind. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Innerhalb des Nachtschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen einschließlich geeigneter Belüftung an den Räumen Sorge zu tragen. Die Schutzauflagen geben demnach das Schutzniveau vor, das der Einhaltung der Schutzziele – dem Kommunikationsschutz am Tag und der Nachtruhe in der Nacht – dient. Randnummer 22 Nach der Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.7 Nr. 2 PFB (S. 108) hat der Betroffene gegenüber der Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes, soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 23 Die Maßnahmen, die zur schallschutztechnischen Ertüchtigung der mehreren anspruchsberechtigten Aufenthaltsräume in dem klägerischen Einfamilienhaus erforderlich sind, um die planfestgestellten Lärmschutzziele zu erreichen, erfordern mit Kosten in Höhe von 166.463,65 EUR einen finanziellen Aufwand, der deutlich über der sich bei 82.200 EUR befindenden Kappungsgrenze von 30 % des von der Beklagten zutreffend auf 274.000 EUR bezifferten Verkehrswertes liegt. Randnummer 24 2. Ohne Erfolg macht der Kläger gegen die schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung vom 2. Februar 2021 (Gutachten der Beklagten) geltend, das Flurstück 7... hätte als baureifes Land in Ansatz gebracht werden müssen. Randnummer 25
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