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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 21. Senat L 21 U 127/20 Urteil Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gefahrtarifstelle durch den Unf

Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gefahrtarifstelle durch den Unfallversicherungsträger Orientierungssatz 1. Die Beiträge, die der Unternehmer an den Unfallversicherungsträger zu entric

§ 734RVO Nr.

23 m.w.N.). Randnummer 53 Angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität sowie der autonomen Rechtsetzung des Gefahrtarifs sind entsprechende Regelungen unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 158 Abs. 1 SGB VII) als autonom gesetztes objektives Recht von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigen Recht (zum Beispiel dem Willkürverbot, Art. 3 Grundgesetz) vereinbar sind. Damit ist den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen und nicht gegen höherrangiges Rechts verstoßen. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Härten im Einzelfall sind angesichts der Notwendigkeit der Typisierung hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4.3.1982,

§ 734Nr.

2). Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexeren und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen zudem ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG vom 28.11.2006, UV-Recht Aktuell 2007, 105 f. m.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Randnummer 54 Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte die Aufgabe, bei der Gefahrtariffestsetzung sachgerechte Lösungen zu finden und die gesetzlichen Vorgaben inhaltlich näher auszufüllen, den berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltungsorganen zuweisen. Diese verfügen bei der Bewältigung dieser Aufgabe über eine lange Erfahrung und sind mit den spezifischen Strukturen innerhalb der einzelnen Berufsgenossenschaften vertraut (vgl. auch BTDrs. 13/2204, S. 110 f.). Zudem bedürfen der Gefahrtarif und jede Änderung gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom

  1. Juli 2007 – 1 BvR 1696/03 –, BVerfGK 11, 373-383, Rn. 29). Randnummer 55 Dieser weite Spielraum der Beklagten im Verantwortungsbereich ihrer Selbstverwaltung erfasst auch die Bildung der Tarifstellen gemäß § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII, die entweder nach dem Tätigkeits- oder Gewerbezweigprinzip festgelegt werden können. Während das Tätigkeitsprinzip an der Tätigkeit des Versicherten ansetzt - und hierbei ein hohes Maß am Beitragsgerechtigkeit mit sich bringt, aber auch zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt -, knüpft das Gewerbezweigprinzip, dem nach der Auffassung des BSG der Vorrang gebührt, an den Unternehmensgegenstand oder Unternehmenszweck an und gliedert den Gefahrtarif nach Unternehmenszweigen. Damit soll für ein Unternehmen grundsätzlich nur eine (!) Gefahrenklasse gelten. Dies erlaubt eine leichtere Erfassung und Zuordnung der Arbeitsentgelte und der Entschädigungsleistungen. Hiervon haben die meisten gewerblichen Berufsgenossenschaften Gebrauch gemacht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
  2. Juli 2013 – L 3 U 162/12 –, Rn. 30 - 33, juris). Randnummer 56 Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben in ihrem am
  3. Januar 2018 in Kraft getretenen
  4. Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie wie bereits bei den vorhergehenden Gefahrtarifen als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt hat. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom
  5. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris). Dabei ist es nach gefestigter Rechtsprechung ausreichend, dass dieses Unternehmen – wie vorliegend die Klägerin - nur Teilbereiche aus diesem Gewerbezweig ausübt. Die Tarifstellen und Gefahrklassen sind nicht nach der Belastung des einzelnen Unternehmens, sondern nach der Belastung des Gewerbezweiges auszurichten (BSG, Beschluss vom
  6. Februar 1985 – 2 BU 81/83 –, juris mit Hinweis auf BSG vom 29.11.1973 - 8/2 RU 33/70 = Breith 1974, 581 = SozR Nr. 4 zu § 725 RVO und BSG vom 29.10.1981 - 8/8a RU 34/80 =

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1). Bezüglich der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des

  1. Gefahrtarifs der Beklagten sind keine Fehler erkennbar und auch von der Klägerin keine Bedenken erhoben worden (vgl. zur Rechtmäßigkeit des
  2. Gefahrtarifs der Beklagten Urteil des Bayerischen LSG vom
  3. Januar 2015, L 17 U 43/13, juris Rn 19 ff). Randnummer 57 Bei der Gliederung des
  4. Gefahrtarifs hat die Beklagte in Teil III in der Gefahrtarifstelle 200 „Bauausbau und Fertigteilherstellung“ verschiedene Betriebe des Bauausbaus und der Fertigteilherstellung zusammengefasst. Im Einzelnen sind dies Unternehmen, die folgende Arbeiten ausführen: Malerarbeiten, Spachtel- und Verfugarbeiten, Verputzarbeiten, Stuckarbeiten, Glaserarbeiten, Wand- oder Bodenbelagsarbeiten, Einbau-, Setz- und Trockenbauarbeiten, Steinmetzarbeiten, Dekorationsarbeiten, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik , Ofenbau, Luftheizungsbau, Herstellung von Fertigteilen und Herstellung von Betonwaren. Randnummer 58 Nach der in den Erläuterungen zu dem Gefahrtarif enthaltenen Erläuterungstabelle zu Teil III umfasst hierbei der Bereich „Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik“ die Teilbereiche „sanitäre Installation, Heizungsbau, Lüftungsbau, Rohrreinigung in Bauwerken , Leckageortung, Kabel- und Leitungsmontage“. In der Erläuterungstabelle zur Tarifstelle 400 „Bau- und Gebäudedienstleistungen“ und hierbei zum Teilbereich „Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden“ hingegen heißt es ausdrücklich, die Rohrreinigung in Gebäuden (Tarifstelle 200) sei nicht erfasst. Randnummer 59 Die im
  5. Gefahrtarif der Beklagten danach erfolgte ausdrückliche Zuordnung der Rohrreinigungsbetriebe in Gebäuden zu den Betrieben der Sanitärtechnik ist unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe und unter Beachtung des gerichtlichen Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden, sie überschreitet nicht die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnis der Beklagten und ist insbesondere nicht willkürlich. Sofern das Sozialgericht Köln in der Entscheidung vom
  6. Januar 2014 zum Aktenzeichen S 16 U 307/12 und ihm folgend das im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzliche Sozialgericht Berlin auf die von Mitarbeitern der Klägerin verrichteten Tätigkeiten abstellen und ausführen, dass im Rahmen des Gewerbezweiges „Bauausbau“ grundsätzlich etwas gebaut, hergestellt oder am Bauwerk verändert werden müsse, überschreiten die Gerichte den ihnen nur eingeräumten Prüfungsumfang und setzen ihre Auslegung des Gefahrtarifs unzulässigerweise an die Stelle derjenigen des berufenen Selbstverwaltungsorgans der Beklagten. Randnummer 60 Bei der Auslegung der Bestimmungen des Gefahrtarifs durch die Gerichte sind aber die zu diesem erlassenen Erläuterungen maßgeblich heranzuziehen. Denn die Vorbemerkungen des Gefahrtarifs verweisen auf diese (vgl. insoweit „Teil I: Vorbemerkungen, Gefahrtarif und Gewerbezweige“ des
  7. Gefahrtarifs), wodurch die Erläuterungen Grundlage der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung, dem für die Setzung des autonomen Rechts des Versicherungsträgers zuständigen Gremium (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV), werden. Im Hinblick auf den der Beklagten als einer Trägerin der Sozialversicherung eingeräumten, nicht zu eng zu bemessenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum kommt der authentischen Interpretation des von ihr selbst erlassenen Gefahrtarifs zwar keine Satzungsqualität, sehr wohl aber eine wesentliche Bedeutung zu. In den Erläuterungen kommt insoweit zum Ausdruck, welchen Zweck die Vertreterversammlung mit den Regelungen des Gefahrtarifs verfolgt hat (Hess. LSG, Urteil vom
  8. Januar 2014, L 3 U 180/10, juris Rn. 50 ff.; LSG NW, Urteil vom
  9. Juni 2018 - L 10 U 694/17, juris Rn 30). Randnummer 61 Im Übrigen stellen das SG Köln und das hiesige SG auf die für die Zuordnung der Betriebe nicht maßgeblichen verrichteten Tätigkeiten und nicht auf Art und Ausübung des Gewerbes ab (vgl. insoweit Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  10. Juni 2018 – L 10 U 694/17 –, Rn. 30, juris). Bei einem Gewerbezweigtarif wird aber nicht auf die konkreten Tätigkeiten der Beschäftigten, sondern auf die Art des Unternehmens/Gewerbes abgestellt, wobei innerhalb des Gewerbezweiges unterschiedliche Tätigkeiten und Gefährdungsrisiken existieren können (vgl. thüringisches LSG, Urteil vom
  11. Dezember 2019 – L 1 U 1487/18, juris Rn. 29). Randnummer 62 Die Einschätzung der Beklagten, dass es sich bei Betrieben der Sanitärinstallationen und den aus diesen hervorgegangenen Betrieben der Rohrreinigung um technologisch verwandte Unternehmensarten handelt, die zudem durch die historische Entwicklung, das gemeinsame Auftreten am Markt, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und die technologischen Verzahnungen eine deutliche Nähe aufweisen, ist nicht zu beanstanden. Die Rohrreinigung war ursprünglich Teil des Berufsbildes des Gas- und Wasser Installateurs, vor Ort sind Rohrreinigungsarbeiten in der Regel auch erst dann möglich, nachdem sanitäre Anlagen abgebaut worden sind. Diese sind nach Beendigung des Auftrages wieder einzubauen. Hierbei handelt es sich um handwerkliche Teiltätigkeiten des Gewerbezweiges Installation und nicht um Reinigungsarbeiten. Bei den Rohrreinigungsarbeiten finden auch nicht lediglich Oberflächenreinigungsarbeiten statt, vielmehr erfolgt die Reinigung der Rohre mit Spezialgeräten wie Motorspiralen, -fräsen und/oder Wasserhochdruckgeräten. Randnummer 63 Sofern die Klägerin vorträgt, dass sie deshalb nicht dem Teilbereich „Installation“ zugeordnet werden könne, weil Rohrreinigungsbetriebe zwar historisch aus den Sanitärinstallationsbetrieben hervorgegangen seien, Betriebe der Sanitärinstallationen jedoch keine Rohrreinigung als Leistung (mehr) anbieten würden, hat sie diese Behauptung nicht belegt und ist diese durch eine stichprobenartige Kontrolle allein der im örtlichen Umkreis der Klägerin ihre Leistung im Internet anbietenden Unternehmen der Sanitärinstallationen widerlegt. Vielmehr folgt der Senat aus eigener Kenntnis den Ausführungen der Beklagten, dass Klempner- und Rohrreinigerbetriebe am Markt gemeinsam auftreten und Sanitärinstallationsbetriebe überwiegend auch die Reinigung von Rohren anbieten. Randnummer 64 Der Umstand, dass die vom Unternehmen der Klägerin verrichteten Arbeiten nach deren Angaben ohne Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen sollen und auch keine Arbeiten in einer eigenen Werkstatt ausgeführt werden, begründet keine andere Beurteilung. Aus der Zusammenfassung unterschiedlicher Teilbereiche in eine Gefahrtarifstelle folgt, dass die Arbeitsweisen und auch die Unfallrisiken der betroffenen Unternehmen nicht völlig gleichartig sein müssen. Die Zusammenfassung von Risiken im Sinne von Gefahrgemeinschaften, wie sie mit dem Gewerbezweigprinzip stattfindet, ist in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt (vergleiche BSG, Urteil vom
  12. April 2013, B2U8/12 R, juris Rn. 27) und überschreitet nicht die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnis der Beklagten. Randnummer 65 Die Klägerin hat auch weder einen Anspruch auf Zuordnung zur Tarifstelle 400 noch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig. Randnummer 66 Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, kann überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom
  13. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R –, BSGE 95, 47-57, SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, Rn. 30). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. In der Tarifstelle 200 findet sich mit dem Teilbereich Installation ein Gewerbezweig, dem das Unternehmen der Klägerin zuzuordnen ist. Die Installation umfasst sanitäre Installation, Heizungs- und Lüftungsbau, Rohrreinigung in Bauwerken und Leckortung. Die Klägerin übt jedenfalls den Teilbereich Rohrreinigung aus diesem Gewerbezweig aus. Einen Gewerbezweig bilden Unternehmen, die nach Art und Gegenstand verwandt sind (BSG Urt. v. 5.7.2005 – B 2 U 32/03 R, BeckRS 2005, 43860, beck-online). Randnummer 67 Soweit die Beklagte eine technologische Nähe zwischen Betrieben der Rohrreinigung und solchen der Gebäudereinigung und damit die Annahme eines gemeinsamen Gewerbezweiges verneint, ist dies für den Senat schlüssig. Dass es sich bei dem von der Klägerin betriebenen Gewerbe nicht um reine Oberflächenreinigung innerhalb von Rohren handelt, folgt auch aus dem dieser Tätigkeit zugeordneten Berufsbild. Der zugehörige Ausbildungsberuf ist der der Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, wie die Klägerin selbst geltend macht. Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industrieservice bedienen Spezialfahrzeuge, Pumpen, Reinigungsgeräte. Mit ferngesteuerten Kameras untersuchen sie Rohrleitungen und Kanäle. Von Hand dichten sie z.B. Schadstellen an Kanälen ab. (B., https://....de/...). Von diesen Tätigkeiten unterscheidet sich deutlich die Tätigkeit der Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin, bei denen eine bloße Oberflächenreinigung, in der Regel per Hand, allenfalls unter Einsatz von Reinigungsmaschinen wie Staubsauger, Bodenpoliermaschinen oder Dampfreinigungsgeräten erfolgt (vgl. https://....de/...). Randnummer 68 Eine Zuordnung der Klägerin zur Tarifstelle 400 ist im Übrigen bereits deswegen nicht möglich, weil nach dem in den Erläuterungen zu den Tarifstellen niedergelegten Willen des zuständigen Selbstverwaltungsgremiums der Beklagten, der aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzten Vertreterversammlung (§ 33 Abs. 1 Satz1 SGB IV), von dieser Tarifstelle beim Teilbereich „Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden“ ausdrücklich die „Rohrreinigung in Gebäuden (Tarifstelle 200)“ nicht erfasst sein soll. Der
  14. Gefahrtarif der Beklagten weist mithin bereits nicht mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige aus. Randnummer 69 Die Frage, ob eine getrennte Zuordnung zu Gefahrklassen deshalb besteht, weil ein Gewerbezweig, hier derjenige der Installation ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko hat und die Unternehmer dieses Gewerbezweigs einen Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig haben (vgl. BSG, Urteil vom
  15. April 2013 – B 2 U 4/12 R –, juris) stellt sich im hiesigen Fall nicht. Denn behauptet wird allein ein abweichendes Gefährdungsrisiko einzelner, sich isoliert auf die Rohrreinigung spezialisierter Unternehmen innerhalb des Gewerbezweigs, nicht eine Abweichung des Gewerbezweigs von der Tarifstelle. Randnummer 70 Die Klägerin hat jedoch auch keinen Anspruch auf Bildung einer eigenen Tarifstelle für Rohrreinigungsbetriebe. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt und infolge ihrer erheblichen Zahl eine echte Gefahrengemeinschaft gebildet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
  16. Dezember 1967 – 2 RU 60/65 –, BSGE 27, 237, SozR Nr 1 zu § 730 RVO, SozR Nr 6 zu § 4 VwZG, SozR Nr 1 zu § 734 RVO). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Zwar gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass es bundesweit ca. 4000 Rohrreinigungsbetriebe gibt. Hierzu hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch ausgeführt, dass von der Tarifstelle 200 insgesamt Betriebe mit Arbeitsentgelten in Höhe von 42,5 Milliarden Euro erfasst seien. Auf den Gewerbezweig „Installation“ insgesamt entfielen lediglich 12,5 Milliarden Euro Arbeitsentgelte. Die Einschätzung der Beklagten, dass sich mit den Betrieben der Rohrreinigung in Gebäuden, die lediglich einen kleinen Teilbereich dieses Gewerbezweigs „Installation“ bilden, keine ausreichend große Tarifstelle bilden lasse, die Unfallspitzen abfedern könne, ist für den Senat daher überzeugend. Randnummer 71 Im Übrigen berücksichtigt die Klägerin nicht, dass es sich bei den von ihr angenommenen bundesweit ca. 4000 Rohrreinigungsbetrieben überwiegend um Betriebe handeln dürfte, die neben der reinen Rohrreinigung in Gebäuden auch Dichtheitsprüfung, Druckprüfung, TV-Inspektion, Kamerauntersuchung, Kanalreinigung, Grubenentleerung, Industrieservice, Renovation und Rohrsanierung anbieten, wie sich aus einer Recherche des Senats beim Verband der R.- und K.-T.-Unternehmen e.V. – V. - ( https://www.....de/de/... ) mit 596 namentlich auf der Homepage des V. aufgeführten Mitgliedsunternehmen ergeben hat. Ein Unternehmen, dessen Tätigkeit sich nach eigener Darstellung auf das alleinige Reinigen von Abwasserleitungen beschränkt, konnte der Senat hierbei schon nicht finden. Randnummer 72 Nach alledem ist die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der Klägerin zur Tarifstelle 200 ihres
  17. Gefahrtarifs nicht zu beanstanden. Randnummer 73 Aus dem von der Klägerin vorgetragenen, im Übrigen nicht weiter substantiierten Umstand, dass ein vergleichbares Unternehmen der K.- und R. der Tarifstelle 300 (Verkehrswege-, Erd- und Leitungsbau mit den Gewerbezweigen Unterhalt und Reinigung von Ver- und Entsorgungsleitungen) zugeordnet worden sein soll, kann die Klägerin keine für sie positiven Schlüsse ziehen. Sollte dieses Unternehmen überwiegend im Bereich der - zur Rohrreinigung gehörenden – Kanalreinigung tätig sein, wäre die Zuordnung zu dieser Tarifstelle korrekt. Sollte dieses Unternehmen ausschließlich Rohre in Gebäuden reinigen, läge zwar eine rechtswidrige Zuordnung vor, entsprechend dem Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" (vgl. BVerfG vom 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 = BVerfGE 50, 142) könnte die Klägerin hieraus jedoch keine Ansprüche für sich ableiten. Randnummer 74 Die Kostentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens, hier die Klägerin. Randnummer 75 Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse der Klägerin bemisst sich nach der Differenz der innerhalb der streitigen Jahre voraussichtlich geschuldeten Beiträge bei Veranlagung nach der Gefahrklasse der von ihr gewünschten Tarifstelle 400, die 4,50 betragen hätte, zu den Beiträgen bei Veranlagung nach der von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Gefahrklasse von 6,89 (vgl. zur Berechnung und Änderung der Rechtsprechung BSG, Urteil vom
  18. April 2013 – B 2 U 8/12 R –, BSGE 113, 192-205, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rn. 59 - 60). Diese Differenz beträgt für den hier streitigen Zeitraum 9.603,08 Euro. Randnummer 76 Streitig ist vorliegend der mit dem angegriffenen Veranlagungsbescheid geregelte Zeitraum ab Inkrafttreten des
  19. Gefahrtarifs der Beklagten d. h. die Zeit vom
  20. Januar 2018 bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer am
  21. Dezember
  22. Gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII hat ein Gefahrtarif eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren. Dies bedeutet, dass der streitgegenständliche
  23. Gefahrtarif der Beklagten spätestens mit Ablauf des Jahres 2023 außer Kraft tritt. Randnummer 77 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001556537

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