Bedrohungen als Anlasstaten für einstweilige Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus Leitsatz
(5)121 HEs 5/18 (2/18) –; OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2023 – III-5 Ws 28/23 –, juris). Denn insbesondere Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht als bloße Belästigungen zu qualifizieren (BT-Drs. 18/7244, S. 19; BGH, KG und OLG Hamm a. a. O.). Dies ist indes nur anzunehmen, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen in ihrer konkreten Ausgestaltung die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, KG und OLG Hamm a. a. O.), was beispielsweise dann nahe liegt, wenn die Todesdrohung unter Einsatz gefährlicher Gegenstände ausgesprochen wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 –, juris; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 -, juris; KG und OLG Hamm a. a. O.). Randnummer 22
- aa)Daran gemessen stellt sich die dem Beschuldigten für den 30. Januar 2023 vorgeworfene versuchte Nötigung der Zeugin G unter Ausspruch einer Todesdrohung nicht als erheblich dar. Eine solche Straftat nach §§ 240 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB ist – auch unter Außerachtlassung der fakultativen Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB – in Bezug auf das Höchstmaß der Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe der niedrigschwelligen Kriminalität zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der ausgebliebenen Vollendung der Tat und angesichts des Umstands, dass die Zeugin selbst angegeben hat, die Drohung – zunächst – gar nicht ernst genommen und dem Beschuldigten „aus Mitleid“ sogar etwas zu Essen gekauft und ihm auch etwas Geld gegeben zu haben, ist nicht ersichtlich, dass sie durch die Tat in oben ausgeführtem Sinne erheblich geschädigt oder gefährdet wurde. Randnummer 23 Ein Gefühl der Unsicherheit hat sich bei ihr offensichtlich erst nachträglich und zwar nach Telefonaten mit Familienmitgliedern des Beschuldigten eingestellt. Randnummer 24
- bb)Auch die dem Beschuldigten für den 20. Februar 2023 zu Last gelegte Bedrohung nach § 241 StGB zum Nachteil der Zeugin G ist nicht als erhebliche rechtswidrige Tat zu qualifizieren. Randnummer 25 Aus der maßgeblichen Sicht der Zeugin G bestand die naheliegende Gefahr der Verwirklichung der Drohung – ihre Begehung unterstellt – hier nach den konkreten Umständen nicht. Die Zeugin hat zwar gegenüber der Polizei angegeben, dass sie Todesangst gehabt und sich in der Wohnung versteckt habe. Nach Aktenlage ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung einen gefährlichen Gegenstand verwendet oder auch nur bei sich geführt habe, der die reale Umsetzung der Todesdrohung ernsthaft hätte befürchten lassen. Vielmehr beschränkten sich seine Handlungen auf rein verbale Äußerungen und ein – wenngleich sicherlich einschüchterndes – lautstarkes Hämmern von außen gegen Türen und Fenster der Wohnung der Zeugin. Schließlich hat der Beschuldigte auch keinerlei erkennbare Anstalten unternommen, die ausgesprochene Todesdrohung in die Tat umzusetzen oder auch nur gewaltsam in die Wohnung einzudringen, zumal er sich letztlich freiwillig vom Ort des Geschehens entfernt haben soll. Randnummer 26 Soweit die Zeugin G zur Begründung ihrer Todesangst darauf verweist, dass der in Syrien lebende Vater und ein in einer anderen Stadt Deutschlands wohnender Bruder des Beschuldigten ihr zuvor gesagt hätten, sie solle Drohungen des Beschuldigten ernst nehmen, befremdet diese Erklärung vor dem Hintergrund, dass die Zeugin den Beschuldigten nach ihrem eigenen Bekunden selbst seit Jahren kennt, um seine psychischen Probleme weiß und ihn nach der letzten Tat bzw. Begegnung aus Mitleid mit Geld und Essen unterstützt hat. Ferner wusste sie nicht von real erlebten Ereignissen mit dem Beschuldigten zu berichten, bei denen von ihm tatsächlich eine schwerwiegende Gefahr für sie selbst oder Leib und Leben anderer ausgegangen wäre oder bei denen er gefährliche Gegenstände eingesetzt oder auch nur mitgeführt hätte. Auch führt die Angabe der Zeugin, dass der Beschuldigte sie einmal vor Jahren ins Gesicht geschlagen habe, zu keiner anderen Bewertung. Einerseits verblieben ihre Ausführungen hierzu vage und unkonkret (vgl. hierzu oben unter II. 1.). Andererseits vermag ein solches mit vergleichsweise geringfügigen Folgen verbundenes Geschehen nicht die nachvollziehbare Sorge zu begründen, dass der Beschuldigte die Zeugin nun tatsächlich in der angedrohten Weise töten wolle und werde. Im Hinblick auf die gelegentliche Behauptung der Zeugin, dass der Beschuldigte selbst oder seine Familienmitglieder ihr gegenüber behauptet hätten, dass er – der Beschuldigte – beim IS in Syrien gekämpft und dort Menschen den Kopf abgeschnitten habe, hat sie sich auf gezielte Nachfragen der Vernehmungsbeamten immer von ihren Aussagen distanziert, diese relativiert oder will missverstanden worden sein (vgl. dazu oben unter II. 1.). Randnummer 27 Auch in der Gesamtbetrachtung des den beiden Anlasstaten zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes, des Umstandes, dass die Zeugin unmittelbar nach dem Geschehen am 30. Januar 2023 den Beschuldigten – wie in der Vergangenheit – mit Geld und Essen versorgt hat und ihres durchaus ambivalenten Aussageverhaltens überschreiten diese Taten die in § 63 Satz 1 StGB geforderte Erheblichkeitsschwelle nicht. Randnummer 28
- b)Sind die Anlasstaten – wie vorliegend – nur als geringfügig einzuordnen, gelten für die Gefährlichkeitsprognose gemäß § 63 Satz 2 StGB strengere Darlegungsanforderungen. Nach der Vorschrift müssen zusätzlich „besondere Umstände“ vorliegen, die die schmale Tatsachenbasis in Folge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – 1 StR 420/20 – m. w. N., juris). Sie müssen daher ausnahmsweise die Schlussfolgerung zulassen, dass beim Täter nicht nur eine reine Wiederholungsgefahr besteht, also die erneute Begehung gleichwertiger Taten wie die der Anlasstat droht, sondern dass von ihm zukünftig gewichtigere, nämlich erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB zu erwarten sind (BT-Drs. 18/7244, S. 23; Ziegler in BeckOK, StGB 57. Aufl., § 63 StGB Rn. 10). Randnummer 29 Daran gemessen ergibt die Gesamtwürdigung der relevanten Umstände vorliegend keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Randnummer 30 Zwar ist der seit 2015 in Deutschland lebende Beschuldigte offensichtlich bereits länger an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt, war zu den Tatzeiten unbehandelt und hat laut Gutachten keine Krankheitseinsicht. Allerdings ist er bislang ausschließlich wegen geringfügiger Delikte, nämlich wegen zahlreicher Fälle des Erschleichens von Leistungen bestraft. Eine Steigerung der Straftaten in Qualität und Intensität ist nicht feststellbar. Bei Ausführung keiner der ihm vorgeworfenen Anlasstaten, bei denen es sich nicht um erhebliche im Sinne des § 63 StGB handelt, soll er gefährliche Gegenstände bei sich geführt oder verwendet und auch sonst nicht dazu angesetzt haben, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. In dieser Sache befindet er sich seit fast einem halben Jahr in der einstweiligen Unterbringung und verhält sich dort nach Angaben des Pflegepersonals ruhig (vgl. Sonderheft „psych. Gutachten“, S. 43). Vor diesem Hintergrund sind konkrete Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen – für sich genommen durchaus massiven – Äußerungen umsetzen wird, nicht ansatzweise erkennbar. Randnummer 31 Entsprechend bemerkt die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin beauftragte Sachverständige Frau K, Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Rechtsmedizin, in ihrem Gutachten auf S. 46 (Sonderheft „psych. Gutachten“ – allerdings in anderem Zusammenhang): „ […] auch schienen die Bedrohungen eher unrealistisch, zumal Herr X. (Anmerkung des Senats: der Beschuldigte) keine waffenähnlichen Gegenstände bei sich führte “. Auf S. 47 (Sonderheft „psych. Gutachten“) führt sie dann im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose aus: „ Allerdings ist gutachterlicherseits festzustellen, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit, die von Herrn X. (Anmerkung des Senats: dem Beschuldigten) ausgeht, sich nicht sicher nachweisen lässt. […] “. Randnummer 32 Die von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Landgericht Berlin zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose herangezogenen Gesichtspunkte sind demgegenüber nicht geeignet, die hier erforderlichen „besonderen Umstände“ zu begründen. In der Antragsschrift und in dem Unterbringungsbefehl vom 13. Juli 2023 wird insoweit auf folgenden vom ermittelnden Oberstaatsanwalt gefertigten Vermerk (Bd. III, Bl. 2 d. A.) über ein nach Erhalt ihres Gutachtens vom 26. April 2023 geführtes Telefonat mit der Sachverständigen Frau K Bezug genommen: Randnummer 33 „ […] Bezüglich ihrer Ausführungen auf Bl. 47 des Gutachtens zur Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten äußerte sich die Sachverständige klarstellend ergänzend, dass der Beschuldigte aufgrund der diagnostizierten Schizophrenie unberechenbar sei. Eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sei daher grundsätzlich gegeben. Es bestünde überdies die berechtigte Sorge, dass der Beschuldigte die durch ihn angedrohten Gewalttaten ohne ein klares therapeutisches Setting auch tatsächlich begehen könnte. […] " Randnummer 34 Unabhängig davon, ob diesen Formulierungen überhaupt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades entnommen werden kann, darf die Gefährlichkeitsprognose allein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter nicht begründet werden (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – 1 StR 420/20 – m. w. N.; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16 – m. w. N., beide juris). Weshalb die Umsetzung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen hier mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu besorgen sein soll, wird nicht ausgeführt. Erforderlich wäre insbesondere auch eine nachvollziehbare Erläuterung, weshalb vorliegend die Gefahr der Steigerung des Krankheitsverlaufs und der auf ihn zurückzuführenden Straftaten bestehen soll, da entsprechende Taten eine qualitative Steigerung des bisherigen deliktischen Verlaufs bedeuten würden. Randnummer 35 Aufgrund der vom Senat bislang vermissten vertieften Auseinandersetzung mit den für die Gefährlichkeitsprognose relevanten Parametern weist der Senat nur vorsorglich darauf hin, dass im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB aggressive Verfehlungen und andere nicht verfahrensgegenständliche Taten, die nicht im Strengbeweisverfahren als Ergebnis einer Beweisaufnahme nach § 261 StPO festgestellt wurden, ebenso wenig berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 1 StR 305/21 – m. w. N.; BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – 1 StR 420/20 –; beide juris; Cirener in LK, StGB 13. Aufl., § 63 Rn. 132) wie solche, die nicht nachweisbar in einem Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen (BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 1 StR 305/21 – m. w. N., juris). Im Rahmen der vorliegenden Prüfung nach § 126a Abs. 1 StPO, ob dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschuldigte nach § 63 StGB untergebracht wird, muss die Heranziehung von in der Vergangenheit gegen ihn geführter oder laufender Ermittlungsverfahren sowie anderweitiger aggressiver Verfehlungen zur Begründung der einstweiligen Unterbringung jedenfalls dann unterbleiben, wenn sich nach Aktenlage nicht zumindest ein dringender Tatverdacht für konkrete Taten ergibt, bei deren Begehung sich die Grunderkrankung des Beschuldigten ausgewirkt hat (sog. symptomatischer Zusammenhang). Dies ist nach den in der Akte vorhandenen Auszügen aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Schweinfurt aus dem Jahr 2017 (Bd. II, Bl. 65-73), bei dem der Beschuldigte den dortigen Geschädigten mit einem Schraubendreher oberflächlich am Ellenbogen verletzt haben soll, nicht erkennbar. Randnummer 36 Da der Unterbringungsbefehl bereits aus den vorstehenden Gründen aufzuheben war, kann offen bleiben, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Anlasstaten selbst tatsächlich auf die krankhafte seelische Störung des Beschuldigten zurückzuführen sind (sog. symptomatischer Zusammenhang). Dies bedarf angesichts der Ausführung der Sachverständigen auf S. 46 ihres Gutachtens „ […] Auch wenn angenommen werden muss, dass die soziale Not für die Bedrohungen eine wesentliche Rolle spielte, ist diese doch eng verbunden mit dem psychischen Störungsbild, […] “ zumindest einer vertiefteren Auseinandersetzung. 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