Entlastung von Luftfahrtunternehmen wegen außergewöhnlicher Umstände bei sehr knapper Zeitplanung Orientierungssatz 1. Das Risiko des Eintritts einer nach der Fluggastrechteverordnung relevanten Verspätung oder Annullierung darf nicht auf die Passagiere verlagert werden, soweit sie durch eine weniger knappe Zeitplanung auch im weiteren organisatorischen Vorfeld des konkret betroffenen Fluges hätte verhindert oder relevant reduziert werden können. Denn zwar müssen sich die Luftfahrtunternehmen im Wettbewerb behaupten; die Fluggäste haben jedoch auf die Durchführung des einzelnen Fluges wie auch auf die um diesen Flug herum angeordnete betriebliche Organisation keinerlei Einfluss, sind von Annullierungen und Verspätungen in aller Regel aber stark betroffen. 2. Eine entsprechend knappe Zeitplanung ist anzunehmen, wenn das Luftfahrtunternehmen zugunsten eines weiteren reibungslosen Ablaufs auf einen Flug verzichtet, weil es keine ausreichende Zeitreserve für die notwendige Verlegung einer Maschine gibt, die am Vorabend an einem nicht vorgesehenen Flughafen (hier: Landung in Schönefeld statt Tegel) ihren Tagesdienst beenden musste. 3. Dies gilt insbesondere, wenn nicht detailliert dargelegt wird, warum die Passagiere nicht zum anderen Flughafen gebracht wurden, oder warum das Flugzeug nicht frühmorgens mittels eines Leerflugs zum vorgesehenen Flughafen gebracht wurde. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin 64. Zivilkammer, 12. Juli 2023, 64 S 34/21, Beschluss vorgehend AG Wedding, 4. Dezember 2020, 19a C 221/20 Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 04.12.2020, Aktenzeichen 19a C 221/20, wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ab sofort ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 04.12.2020, Aktenzeichen 19a C 221/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Randnummer 2 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 12.07.2023 Bezug genommen. Mit den dort niedergelegten Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2023 schon nicht vollständig, sondern nur punktuell auseinander. Ihr Vortrag bleibt lückenhaft. Insgesamt gebieten ihre Ausführungen keine Abkehr von der darin angekündigten Zurückweisung der Berufung. Randnummer 3 1. Dies gilt zum einen für die Frage, ob überhaupt ein außergewöhnlicher Umstand kausal für die eingetretene Annullierung des streitgegenständlichen Fluges von ... nach Berlin-Tegel war. Randnummer 4 Es ist auch weiterhin nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, die streitgegenständliche Maschine XX-XXX am frühen Morgen des 28.07.2019 von Schönefeld aus – notfalls ohne Passagiere – direkt nach ... zu überführen, um pünktlich den hier streitgegenständlichen Flug der Zedenten der Klägerin durchzuführen. Denn streitgegenständlich ist hier nicht der erste Flug des Tages von Tegel nach ..., sondern erst der anschließende Retourflug von ... nach Tegel. Ein solcher Leerflug wäre der Beklagten auch zumutbar gewesen, da Bereitstellungsflüge im Betrieb eines Luftfahrtunternehmens kein ungewöhnliches Ereignis sind (Schmid, a.a.O., Rn. 205). Gegebenenfalls wäre die von ihr erwähnte Ersatzmaschine aus ... zeitgleich nach Tegel zu überführen gewesen, um den Vorflug – wiewohl verspätet – ab Tegel nach ... durchzuführen. Insoweit liegen bereits die Ausführungen zu dem anderweitigen Einsatz etwaiger Ersatzmaschinen in ... oder ... neben der Sache, da es für solch eine Rotation von Schönefeld direkt nach ... und von dort zurück nach Tegel offenkundig keiner Ersatzmaschine bedurft hätte. Auch eine Verspätung der Folgeflüge der Maschine XX-XXX mit Auswirkungen auf 664 Fluggäste wäre dann nicht ohne weiteres zu befürchten gewesen. Randnummer 5 2. Zum anderen ist die Stellungnahme der Beklagten auch zu der Frage, ob die Beklagte alles zumutbare zur Vermeidung der Annullierung getan habe, in gleicher Weise unzureichend und die Berufung nach wie vor zurückzuweisen. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.