Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Auszahlung von Zahlungsansprüchen betrifft. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 3. Dezember 2019 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin die beantragten Zahlungsansprüche für Neueinsteiger in voller Höhe zuzuweisen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Zahlungen an Neueinsteiger im Rahmen der Basisprämienregelung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte am 14. Mai 2019 beim Beklagten die Basisprämie und Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie) und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Neueinsteiger 2019. Randnummer 3 Die Klägerin ist Tierarzt und (in Berlin unterrichtender) Reitlehrer und seit 2015 zu einem hälftigen Anteil Eigentümer einer über 11 ha großen Landwirtschaftsfläche. In dem dem Antrag beigefügten Tierbestandsnachweis gab sie an, im Zeitraum 31. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 ohne Pensionstiere zehn Pferde im Jahresdurchschnittsbestand gehabt zu haben. Dabei sollte es im Jahr 2019 bleiben. Gegenüber dem Finanzamt gab sie am 14. Mai 2019 an, am 1. Januar 2019 die Tierzucht aufgenommen zu haben. In jenem Jahr rechnete sie nach dieser Erklärung mit keinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Mit Bescheid vom 14. Mai 2019 stellte eine Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft fest, dass ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Landwirtschaft der Klägerin ab dem 1. Januar 2016 begonnen hatte. Mit Bescheid vom 15. Mai 2019 setzte diese Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unfallversicherungsbeitrag der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017 auf insgesamt 1.468,36 Euro fest. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2020 änderte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre Bescheide dahin, dass ihre Zuständigkeit erst seit dem 1. Januar 2018 gegeben sei und die Beitragsbescheide 2016 und 2017 aufgehoben werden. Am 12. Juni 2018 hatte die Klägerin gegenüber dem zuständigen Landkreis eine Hobbytierhaltung in Gestalt von zehn Großpferden und der Nutzungsart Zucht angezeigt. Randnummer 4 Der Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Darauf erklärte die Klägerin, im Jahr 2016 keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Randnummer 5 Mit Bescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 3. Dezember 2019 lehnte der Beklagte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ab, weil die Klägerin ihre landwirtschaftliche Tätigkeit vor dem Jahr 2017 aufgenommen habe. Die Verfügung trägt einen Ab-Vermerk („PA 04.12.19“). Randnummer 6 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 lehnte der Beklagte die Gewährung von Direktzahlungen ab (dazu VG 26 K 192/20) und berief sich dazu auf den Bescheid vom 3. Dezember 2019. Dagegen wandte sich die Klägerin unter dem 10. Januar 2020 und machte geltend, der Bescheid vom 3. Dezember 2019 sei ihr nicht bekannt. Am 15. Januar 2020 übersandte der Beklagte der Klägerin erneut den Bescheid vom 3. Dezember 2019. Randnummer 7 Die Klägerin erhob am 14. Februar 2020 Widerspruch und machte geltend: Bis zum Jahr 2018 sei an die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht zu denken gewesen, weil der Miteigentümer insolvenznah gewesen sei. Erst im Februar 2019 sei ein dies abwendendes Urteil rechtskräftig geworden. Erst im Jahr 2019 habe sie sich um die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bemüht. Pferde, die bereits in den Vorjahren die Flächen beweidet hätten, seien nicht zur Zucht benutzt worden. Erst im Jahr 2019 seien die Stuten gedeckt worden. Die Kosten der Pferdehaltung habe der Miteigentümer des Grundstücks getragen. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 15. Mai 2020 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig (verspätet) und unbegründet zurück. Wegen widersprüchlicher Umstände sei davon auszugehen, dass die Klägerin die landwirtschaftliche Tätigkeit bereits zum 1. Januar 2016 aufgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin als Anlage K2 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 8 bis 18 d. A.) verwiesen. Randnummer 9 Die Klägerin hat am 15. Juni 2020 Klage erhoben. Sie macht geltend: Sie habe den Ausgangsbescheid erst am 15. Januar 2020 erhalten. Sie sei damals von der Berufsgenossenschaft gefragt worden, seit wann auf der Fläche Pferde gelaufen seien. Ihrer Kenntnis nach sei das seit 2016 gewesen, es seien aber nicht ihre (Pensions-)Pferde gewesen, sondern die Zuchttiere ihres Miteigentümers, der zuvor mit diesen Tieren in Frankreich eine Zucht betrieben habe. 2018 habe sie in Vorbereitung des landwirtschaftlichen Betriebs Pferde angeschafft. Im Jahr 2019 habe sie mit der Zucht begonnen. Erst im Mai 2019 habe sie eine Betriebsnummer beantragt. In dem durch die GAP-Reform geschaffenen Beihilfensystem stünden ihr ab 2023 Direktzahlungen zu. Das zeige, dass die Einwände des Beklagten nur formaler Natur seien. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 24. August 2020 (Bl. 35 bis 40 d. A.), vom 25. August 2021 (Bl. 133 bis 140 d. A.), vom 6. Oktober 2023 (Bl. 171 ff. d. A.) und vom 10. Oktober 2023 (Bl. 180 f d. A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19. Oktober 2023 (Bl. 196 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt nach Rücknahme im Übrigen (Auszahlung der Zahlungsansprüche), Randnummer 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 3. Dezember 2019 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2020 zu verpflichten, ihr die beantragten Zahlungsansprüche für Neueinsteiger in voller Höhe zuzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und macht geltend: Abgesehen davon, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin auch wegen der Begrenztheit der Mittel aus der nationalen Reserve der der Widerspruchsentscheidung sei, sei die Klägerin bereits seit 2016 landwirtschaftlich tätig gewesen, weil auf ihrer Miteigentumsfläche Gras gewachsen sei, das die Pferde als Futter gefressen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 7. September 2020 (Bl. 41 bis 49 d. A.) und vom 11. Oktober 2023 (Bl. 186 bis 191 d. A.) verwiesen. Randnummer 15 Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die teilweise Einstellung des Verfahrens gründet auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Randnummer 17 A. Die Klage ist zulässig. Randnummer 18 Lässt man außer Acht, ob eine versäumte Widerspruchsfrist unerheblich ist, wenn die Behörde auch über die Begründetheit des Widerspruchs entschieden hat, dann ist die Klage trotzdem zulässig, weil nicht feststeht, dass die Widerspruchsfrist versäumt ist. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Bescheid vom 3. Dezember 2019 die Klägerin noch im Dezember 2019 erreicht hätte. Denn dann wäre ihr erst am 14. Februar 2020 eingegangener Widerspruch nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Es steht aber nicht fest, dass der Bescheid die Klägerin im Dezember 2019 erreichte. Einen Zustellungsnachweis gibt es nicht. Der Beklagte beruft sich nur auf die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Mit der von ihm angestellten Erwägung, dass andere Post die Klägerin erreichte, ist das im Grunde ausreichende Bestreiten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2022 – BVerwG 8 C 12.21 –) der Klägerin nicht unglaubhaft. Den dann nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG erforderlichen Nachweis des Zugangs des Verwaltungsakts und des Zeitpunkts des Zugangs führte der Beklagte nicht. Randnummer 19 Es besteht ein Rechtschutzinteresse der Klägerin. Daran fehlte es zwar, wenn sie ihre Rechtsposition auch im Erfolgsfall nicht verbesserte, und so könnte es liegen, wenn die Zahlungsansprüche, die die Klägerin erstreitet, im nächsten Moment rückwirkend erlöschen. Doch ist das nicht der Fall. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der eingangs bezeichneten Verordnung Nr. 1307/2013. Zwar ist diese Verordnung durch Art. 154 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 Randnummer 20 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Randnummer 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben, gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich – wie der hier streitige – auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen (siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 2023 – BVerwG 3 C 6.22 –, Rn. 10). Wenn aber die Verordnung Nr. 1307/2013 für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen, gilt, dann ist klar, dass die Verordnung Nr. 2021/2115 mit ihrem Art. 23, die erst am 7. Dezember 2021 in Kraft trat, für diese davor liegenden Antragsjahre nicht gilt. Das Erlöschen von Zahlungsansprüchen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2021/2115 kann sich nur auf Zahlungsansprüche für spätere Antragsjahre beziehen, nicht auf die – hier noch im Streit stehenden – Zahlungsansprüche für vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2021/2115 liegende Antragsjahre. Randnummer 22 B. Die Klage ist begründet, weil die Versagung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihrem Anspruch auf die Zuweisung verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, streitet die Klägerin nur um die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine solche Reserve einrichtet. Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reserven vorrangig dazu verwenden, Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Diese Norm begründet aber keine Anspruchsgrundlage für diese Betriebsinhaber. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist vielmehr der bereits bezeichnete Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013. Randnummer 24 Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass das Begehren der Klägerin nicht daran scheitert, dass die nationale Reserve ausgeschöpft ist und keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Randnummer 25 Mit dem Beklagten sieht das Gericht den Ausgangspunkt für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sachlage im materiellen Recht. Dem hier maßgeblichen Art. 30 Abs. 6 und 11 der Verordnung Nr. 1307/2013 entnimmt das Gericht, dass es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ankommt. Das bedeutet aber nicht, dass nur auf die seinerzeit der Behörde bekannten Verhältnisse abzustellen ist. Eben weil der Zahlungsanspruch nicht in das freie Ermessen der Behörde gestellt ist, sondern von konkreten Tatbestandsvoraussetzungen abhängt, gibt es keinen Grund, nur auf das damalige Wissen der Behörde abzustellen. Anderes ist auch § 21 Abs. 3 InVeKoSV nicht zu entnehmen. Die Norm bestimmt, dass der Betriebsinhaber in dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen unter Beifügung geeigneter Nachweise anzugeben hat, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützt. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um das für die Zeitpunktbestimmung maßgebliche materielle Recht handeln dürfte, ergibt das nicht, dass nur aufgrund der beigefügten Nachweise zu entscheiden ist. Die Norm ist keine Präklusionsvorschrift, wie sie im deutschen Recht ohnehin selten ist. Randnummer 26 1. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 regelt eingangs, dass Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen werden, die gemäß Art. 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind. Randnummer 27 Klar ist, dass die Klägerin mit dem von ihr in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Zuchtbetrieb ein Betriebsinhaber ist. Als solchen definiert Art. 4 Abs. 1 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.