Erteilung der Baugenehmigung errichtete die Klägerin das Wohngebäude auf dem Flurstück. Randnummer 3 Teil des Baugenehmigungsantrags war ein bauaufsichtlich am
der Unterbrechung durch die K... östlich weiter entlang des H.... Randnummer 5 Der H...wurde auf Grundlage eines Bauprogramms als „Unternehmerstraße“ gebaut. Der streitgegenständliche Abschnitt des H... wurde im Jahr 1942 fertiggestellt und sodann durch die Öffentlichkeit genutzt. Auf der Fläche, welche dem an das Flurstück 6... anliegenden Teilstück des Flurstücks 6...entspricht, wurde damals – wie es im Bauprogramm vorgesehen war – nördlich ein Fuß- und Radweg angelegt, wo heute der von Fußgängern genutzte Weg entlang der Gebäudewand verläuft. Zudem wurde damals ein weiterer südlicher Radweg entlang der Fahrbahn angelegt.x...Die Fahrbahn und der südliche Weg des streitgegenständlichen Abschnitts des H... wurden (auf ein Schreiben vom
dem Berliner Straßengesetz förmlich gewidmet, noch habe es einen förmlichen Widmungsakt
Maßgabe des preußischen Wegerechts gegeben. Die Frage der „Straßenlandsondernutzung“ stelle sich daher bereits nicht. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
preußischem Wegerecht in Verbindung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes öffentliches Straßenland gewesen. Zudem sei die Öffentlichkeit des Weges auch
dem Grundsatz der „unvordenklichen Nutzung“ anzunehmen. Die Fläche werde (außerhalb dieses Verfahrens) ohne Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit seit 81 Jahren als öffentliches Straßenland benutzt und von Behörden als solches behandelt. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Straßen- und Grünflächenamtes des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 30. Mai 2016 zu verpflichten, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung des Gehweges vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...;x...Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., als Feuerwehrangriffsweg/Feuerwehraufstellfläche im Brandfall zu erteilen, Randnummer 17 hilfsweise Randnummer 18 festzustellen, dass die Nutzung des Gehwegs südlich vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...;x...Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., als Feuerwehrangriffsweg/Feuerwehraufstellfläche im Brandfall erlaubnisfrei zulässig ist. Randnummer 19 Zudem beantragt sie sinngemäß, Randnummer 20 festzustellen, dass der unmittelbar vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...;x...Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., liegende Bürger-/Gehsteig straßenrechtlich gewidmet ist. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er ist der Ansicht, dass die Klage aus den von der Klägerin genannten Gründen zulässig sei. Der Eingriff in das Straßenland sei von der Klägerin selbst vorgenommen worden und nicht von der nunmehr entstandenen Eigentümergemeinschaft. Im Anschluss an die Errichtung der Anlage seien deren Unterhaltungspflichten zu klären. Ohne die Erlaubnis drohe der Klägerin hinsichtlich der Anlage auch ein Folgeverfahren
StrG . Sofern es sich um öffentliches Straßenland handele, beabsichtige der Beklagte geregelte Verhältnisse zu schaffen und den Zustand nicht nur faktisch zu dulden. Er werde entweder eine
trägliche Erlaubnis für die von der Klägerin vorgenommene Umgestaltung des öffentlichen Straßenlandes erteilen oder aber den Eingriff beseitigen. Wenn er die Umgestaltung legalisieren würde, so werde er eine gegebenenfalls später notwendige Inanspruchnahme des Straßenlandes durch die Feuerwehr zur Rettung der Bewohner nicht mehr als Sondernutzung betrachten, sondern als Ausübung des Gemeingebrauchs der (jetzt) auch hierfür geeigneten Straße. Weiter ist er der Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 30. Mai 2016 nicht um einen Verwaltungsakt handele, weil der Teil, für welchen die Sondernutzung begehrt werde, keine öffentliche Straße sei. Die Widmungsfiktion des Flurstücks 6... beziehe sich nicht auf den hier streitgegenständlichen Weg entlang der Grundstücksgrenze und die daran anliegende Grünfläche. Die zuständige Sachbearbeiterin, welche der Klägerin im Jahr 2015 Sondernutzungserlaubnisse erteilt habe, sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Teilfläche zum öffentlichen Straßenland gehöre. Die ursprünglich hergestellten Radwege seien vermutlich den Bomben des zweiten Weltkriegs zum Opfer gefallen. Anders lasse es sich nicht erklären, dass die
trägliche Eintragung im Straßenverzeichnis ohne den nördlichen und jetzt streitigen Gehweg erfolgt sei. Der Vermerk zur Eintragung in das Straßenverzeichnis enthalte auch lediglich den Hinweis, dass die Eintragung (nur) auf Grundlage einer Rücksprache mit der Senatsverwaltung und einer örtlichen Beschau der Straßenfläche vor der Eintragung beruht habe. Sofern das Straßenland gewidmet sei und eine Sondernutzungserlaubnis den Eingriff nicht legalisiere, habe die Klägerin ein Ordnungswidrigkeitsverfahren und eine straßenrechtliche Rückbauverpflichtung zu erwarten aufgrund des unbefugten Eingriffs in das Straßenland. Randnummer 24 Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Flurstück 6... um gewidmetes Straßenland handele. Sofern sich herausstelle, dass dies nicht so sei, werde sie eine vertragslose Nutzung durch die Klägerin nicht dulden und etwaigen Schadenersatz für die Umgestaltung geltend machen. Randnummer 25 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Entscheidung ergeht aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 28 I. Die Klageanträge waren dem Klagebegehren entsprechend konkretisierend auszulegen (§ 88 VwGO). Es bedarf sowohl für die begehrte Erteilung der Sondernutzungserlaubnis als auch für das jeweilige Feststellungsbegehren einer konkreten Angabe der Lage der streitgegenständlichen Gehwegfläche. Daher war aus den Anträgen dem Klägerbegehren entsprechend die Hausnummer 8... herauszunehmen, weil die Klägerin dort auf einem nicht streitgegenständlichen Flurstück eine Gewerbeeinheit errichtete. Zudem waren die Flurstückbezeichnungen zu ergänzen. Randnummer 29 II. Die Klage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag zur Widmung zulässig und begründet (dazu 1)), im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet (dazu 2)) und im Hinblick auf den insoweit hilfsweise gestellten Feststellungsantrag auf eine erlaubnisfreie Nutzung des Gehweges unzulässig (dazu 3)). Randnummer 30 1) Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der unmittelbar vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...;x...Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., liegende Bürger-/Gehsteig straßenrechtlich gewidmet ist, ist die Klage als Feststellungsklage statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Randnummer 31 a) Die Klage ist auch sonst zulässig. Insbesondere steht nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, weil die Klägerin ihre Rechte insoweit nicht prozessökonomischer durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die Widmung bzw. fehlende Widmung der streitgegenständlichen Fläche ist der Ursprung des Rechtsstreits bzw. die Grundlage der im Streit stehenden rechtlichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Da die Beigeladene die Eigentümerin der streitgegenständlichen Fläche ist, entscheidet deren Widmung darüber, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Rechtsverhältnis in Bezug auf die Fläche bestehen kann. Denn nur im Fall der Widmung wäre der Beklagte
G vom 15. November 2022, GVBl. S. 631; BerlStrG) Straßenbaulastträger und hätte sich etwaig aus dieser Eigenschaft ergebene Rechte und Pflichten gegenüber der Klägerin. Die begehrte Feststellung ist damit Voraussetzung für alle Begehren der Klägerin gegenüber dem Beklagten, z. B. die „Absicherung“ des zweiten Rettungsweges, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder die „Genehmigung“ des von ihr erfolgten Eingriffs in die Fläche. Zudem ist die Feststellungsklage auch deshalb nicht subsidiär, weil es sich gleichzeitig um eine „negative“ Feststellungklage handelt, welche für die Klägerin zukünftige Rechtssicherheit schafft. Denn sofern es sich nicht um öffentlich gewidmetes Straßenland handelt, fehlt dem Beklagten diese notwendige Voraussetzung für das von ihm erwogene Ergreifen von Maßnahmen gegenüber der Klägerin
StrG . Randnummer 32 Die Klägerin hat auch das notwendige Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein solches liegt bei jedem
vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigten schutzwürdigen Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur vor (st. Rspr. vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 27. August 1996 - 5 A 3485/94, NJW 1997, 1176, 1177). Abgesehen von dem Interesse auf Klärung der Rechtsverhältnisse zu dem Beklagten hat die Klägerin insbesondere ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Widmung des Gehweges. Sie hat das Wohngebäude auf dem anliegenden Grundstück gebaut und die Wohneinheiten als Sondereigentum verkauft und übereignet. Die Wohneinheiten werden über den Gehweg erschlossen, weil die Treppenhausausgänge der Wohnungen an diesem anliegen. Für die Erschließung der Wohnungen kommt es also auf die Feststellung an, ob es sich bei dem Weg um öffentliches Straßenland handelt. Sollte sich herausstellen, dass die Wohneinheiten nicht erschlossen sind, ist es möglich, dass den Käufern gegenüber eine bauordnungsrechtliche Verfügung ergeht und ein Mangel der jeweiligen Kaufsache vorliegt. Es wären in Anbetracht des hohen Kaufpreises für eine Eigentumswohnung jedenfalls zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und den Käufern zu erwarten. Die erfolgreiche Geltendmachung von Mängelrechten erscheint auch nicht von vorne herein ausgeschlossen, weil die
1 Nr. 2 lit a), Abs. 3 i. V. m. § 199 Abs. 1, Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltende absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Übergabe noch nicht abgelaufen ist. Der ungewisse zivilrechtliche Ausgang dieser zu erwartenden Verfahren reicht zur Begründung eines wirtschaftlichen Feststellungsinteresses. Zudem folgt ein wirtschaftliches Interesse aus der Ankündigung der Beigeladenen, sie werde eine vertragslose Nutzung durch die Klägerin nicht dulden und etwaigen Schadenersatz für die Umgestaltung geltend machen, sofern sich die Auffassung des Beklagten bestätige und es sich nicht um öffentliches Straßenland handele. Im Anschluss wäre aufgrund der erteilten Baugenehmigung ein Regressverlangen gegenüber dem Beklagten zu erwarten. Randnummer 33 b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der unmittelbar vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...;x...Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., liegende Bürger-/Gehsteig (im Folgenden: Gehweg) ist straßenrechtlich gewidmet. Randnummer 34 Der vor dem Wohnhaus verlaufenden Gehweg wurde unstreitig nicht
StrG durch Bekanntgabe einer entsprechenden Allgemeinverfügung gewidmet. Er ist jedoch Teil der öffentlichen Straße, weil er
dem bei Errichtung dieses Straßenabschnittes geltenden Recht diese Eigenschaft erhielt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der im Jahr 1942 hergestellte Gehweg Teil einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ist, ist das Berliner Straßengesetz vom
StrG 1957 galt, dass diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche
bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhielten, diese Eigenschaft weiterhin beibehielten. Satz 2 bestimmte, dass diese
richtlich in das Straßenverzeichnis einzutragen waren. Randnummer 35 Der H... inklusive des Gehweges erhielt
dem vor dem BerlStrG 1957 geltenden preußischen Wegerecht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Öffentliches Straßenland entstand unter Geltung des preußischen Wegerechts
der in Ermangelung einschlägiger konkreter Rechtsnormen maßgeblichen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes durch Widmung seitens der Wegeaufsichts-/polizeibehörde, des künftigen Wegeunterhaltungspflichtigen und des Wegeeigentümers (vgl. Urteil der Kammer vom
seiner Fertigstellung auch entsprechend durch den öffentlichen Verkehr genutzt. Randnummer 37 Dass der Beklagte als Wegeaufsichts-/polizeibehörde und Wegeunterhaltungspflichtiger auch im Anschluss von öffentlichem Straßenland ausging, kann einem in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk vom 11. Dezember 1951 entnommen werden. Dieser wurde von dem Tiefbauamt als Wegeunterhaltspflichtigem auf Anfrage der „Baupolizei“ im Rahmen eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung eines Verkaufskioskes auf der begrünten Fläche neben dem Gehweg verfasst. In diesem hieß es, dass die Aufstellung eines „Verkaufskioskes auf dem noch im Eigentum des Verwaltungsamtes für ehemaligen Reichsgrundbesitz stehenden Straßenlandes des ausgebauten H...“ „auf dem durch Grünbepflanzungen eingerahmten Bürgersteigteil Ecke K...“ geplant sei. „Durch das Bauvorhaben“ werde „die vorläufig geplante Straßen- und Baufluchtlinie des H... überschritten“. Aus einer dem Vorgang beigehefteten Skizze ergibt sich, dass der damalige Zustand vergleichbar zu dem aktuellen Zustand des streitgegenständlichen Abschnittes des Flurstückes 6... war (nördlicher Weg, begrünte Dreiecksfläche, südlicher Weg, Fahrbahn des H...). In der Skizze ist die „vorl. gepl. Str. u. Baufluchtlinie“ am nördlichen Rand entlang des nördlichen Gehweges rot eingezeichnet. Damit entsprach die damals geplante Straßen- und Baufluchtlinie im Wesentlichen der heutigen Bauflucht. Die dem heutigen Gehweg entsprechende Fläche wurde daher vom Verfasser des Vermerks als Teil des Bürgersteiges des „ausgebauten H...“ betrachtet und die begrünte Dreiecksfläche zusammen mit den darum befindlichen Wegen für öffentliches „Straßenland“ gehalten. Da der Vermerk im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erfolgte, wird deutlich, dass auch die Baupolizei den Gehweg (weiterhin) für den öffentlichen Verkehr vorsah. Für den Widmungswillen des Wegeunterhaltungspflichtigen spricht zudem, dass der streitgegenständliche Weg einheitlich zum weiteren Gehweg gepflastert wurde, ohne dass eine Umgestaltung des nördlichen Gehweges
seiner Herstellung bekannt ist. Randnummer 38 Die Widmung kann aufgrund der geklärten Entstehungsgeschichte nicht zusätzlich bzw. alternativ
dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung angenommen werden. Diese Rechtsvermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit des Weges wäre nur dann anwendbar, wenn es sich um einen so genannten „alten Weg“ handelt, dessen Entstehung nicht geklärt ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97, juris Rn. 85 - 87). Randnummer 39 Gegen die Widmung spricht auch nicht die fehlende Eintragung des Gehweges und der daran nördlich angrenzenden dreieckigen begrünten Fläche (im Folgenden zusammen: Dreiecksfläche) in das Berliner Straßenverzeichnis. Die (fehlende) Eintragung ist nicht mit einer (fehlenden) straßenrechtlichen Widmung gleichzusetzen. Die Unvollständigkeit der
richtlichen Eintragungen
StrG 1957 führt nicht zu einer Entwidmung. Dies verdeutlicht bereits § 3 Abs. 7 BerlStrG ,
welchem nur (widerlegbar) vermutet wird, dass die Straßen, Wege und Plätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Straßenverzeichnis eingetragen worden sind, öffentliche Straßen sind. Randnummer 40 Es kann nicht mehr aufgeklärt werden, weshalb nicht auch die Dreiecksfläche als öffentliches Straßenland in dem Straßenverzeichnis eingezeichnet wurde. Die Eintragung erfolgte laut einem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk vom 26. August 1966 jedoch nur „aufgrund telefonischer Rücksprache“.
dem Vermerk sei der örtliche Zustand “angehalten“ worden, weil weder eine katastermäßige Aussonderung noch Fluchtlinienpläne vorhanden gewesen seien. Die Festsetzung erfolgte damit nicht aufgrund historischer Pläne oder Unterlagen, aus welchen eine Widmung bestimmter Straßenteile hätte entnommen werden können. Der für das Straßenverzeichnis gewählten „Grenze“ der Straße kommt demnach im Rahmen der Feststellung, welcher Teil öffentliches Straßenland darstellt, keine besondere Aussagekraft zu. Soweit der Beklagte vermutet, dass die falsche Aufnahme in das Straßenverzeichnis auf einer Zerstörung der ursprünglichen Radwege durch den zweiten Weltkrieg beruhe, so muss dies nicht weiter aufgeklärt werden. Ein willentlicher Akt der Entwidmung ist jedenfalls nicht vorgetragen oder sonst aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, sodass die ursprüngliche Widmung weiter gilt. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Gehweg zum Zeitpunkt der „telefonischen Rücksprache“ im Jahr 1966 vorhanden war, weil der Weg noch
Abschluss des zweiten Weltkrieges am 1. Oktober 1950 als Plattenbahn in einer Karte des Verwaltungsvorganges von entsprechendem Datum eingezeichnet wurde. Randnummer 41 Da der H... selbst
richtlich in das Straßenverzeichnis eingetragen wurde, spricht zudem auch die Vermutung des § 3 Abs. 7 BerlStrG für die Widmung der Dreiecksfläche. Die Dreiecksfläche würde bei (vermuteter) Widmung der Fahrbahn zum öffentlichen Straßenland dazu gehören. Dies gilt sowohl
dem zum Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Abschnitts des H... geltenden Recht (dazu aa)) als auch
heutigem Recht (dazu bb)). Randnummer 42 aa)
StrG gehören u. a. auch Gehwege, Bushaltebuchten, Seiten- bzw. Randstreifen und Bepflanzung zu der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straße. Wenn – wie hier – nur ein Gehweg durch eine begrünte Fläche von dem übrigen Straßenland abgetrennt wird, ist
natürlicher Betrachtungsweise zwischen einem zum Straßenland gehörenden begrünten Seiten- bzw. Randstreifen und einer selbstständigen Grünanlage zu unterscheiden, welche kein Straßenland mehr darstellt (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 89). Bei natürlicher Betrachtungsweise gehören sowohl die Grünfläche als auch der Gehweg zum H..., weil die Grünfläche keine selbstständigen Zweck hat. Die Grünfläche ist aufgrund ihrer sehr eingeschränkten Größe und Gestaltung insbesondere nicht zu Erholungszwecken der Benutzer des nördlichen Gehweges geeignet. Für die Zuordnung zum Straßenland spricht auch, dass auf der Grünfläche eine Bushaltestelle aufgebracht ist, welche selbst als Teil des Straßenlandes gilt. Wenn man auch den hier streitgegenständlichen nördlichen Gehweg zum Straßenland zählt, befinden sich zwei gewidmete Gehwege auf einer Straßenseite, was eher außergewöhnlich ist. Die Nutzung des nördlichen Gehweges erscheint jedoch für den Fußgängerverkehr durch die Schwingung der Fahrbahn des H... „sinnvoll“. Der nördliche Gehweg ist z. B. für einen aus westlicher Richtung kommenden Fußgänger die direkte und kürzeste Verbindung, wenn dieser in Richtung Norden auf die K... abbiegen will. Randnummer 43 bb) Vor Geltung des Berliner Straßengesetztes und im Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Stückes des H... galt für die Bestimmung des Umfanges von öffentlichem Straßenland das Preußische Fluchtliniengesetz von 1875 (PrFluchtlG).
FluchtlG gehörte zu einer Straße der Straßendamm und der Bürgersteig, wobei die Straßenfluchtlinien regelmäßig zugleich die Baufluchtlinien bildeten.
FluchtlG hätte bei der hier im Jahr 1942 erfolgten Neuanlage des streitgegenständlichen Teils des H... die Straßen- und Baufluchtlinie festgesetzt werden müssen. Eine solche Festsetzung war in Planung, ist jedoch nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus dem bereits erwähnten Vermerk vom
GO binnen eines Jahres
Bekanntgabe zu erheben war. Der von der Klägerin ca. fünf Monate später erhobenen Widerspruch vom 26. Oktober 2016 war somit fristgemäß. Der Beklagte hat bis heute – also ca. 7 Jahre – ohne zureichenden Grund nicht über den Widerspruch entschieden, sodass die Verpflichtungsklage
GO i. V. m. § 68 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 VwGO und § 75 Satz 1 VwGO ohne Abschluss des Vorverfahrens zulässig ist. Randnummer 46 Es fehlt der Klägerin jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).
GO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein. Ausreichend ist bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Eine ausreichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung liegt jedoch dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig
keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Klägerin zustehen können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
sicherung“ des Feuerwehrangriffsweg bzw. der Feuerwehraufstellfläche im Brandfall wäre „wesensfremd“. Die „Nutzung“ einer Fläche als Feuerwehraufstellfläche bzw. Feuerwehrangrifffläche ist öffentlich-rechtlich durch das Baurecht und die der Feuerwehr obliegenden Pflichten der öffentlichen Daseinsvorsorge geregelt bzw. abgesichert. Randnummer 50 Eine „Nutzung“ der für die Feuerwehr baurechtlich vorgesehenen Flächen erfolgt durch die Berliner Feuerwehr, welche
G) die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren hat. Daneben „nutzen“ die Bewohner des Gebäudes den Rettungsweg, welche straßenrechtlich als Anlieger zu qualifizieren sind. Die Klägerin ist –
dem sie die Wohnungen übereignet hat – nicht mehr Anliegerin. Sie „nutzt“ den Gehweg daher nicht, sodass eine Rechtsverletzung ausgeschlossen ist. Randnummer 51 Das wesensfremde Begehren der Klägerin ist nur dadurch entstanden, dass der Beklagte seine Rechtsauffassung im Hinblick auf die Widmung des Straßenlandes
Erteilung der Baugenehmigung änderte und daher z. B. im Rahmen der Bauüberwachung am
VO. Danach ist u. a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Ein Brandfall des Wohnhauses wäre ein solcher Fall, sodass die Feuerwehr den Gehweg ohne eine besondere Erlaubnis oder Genehmigung im Rahmen ihrer Hoheitsrechte befahren dürfte. Randnummer 53 Die Anfahrt ist der Feuerwehr auch unstreitig tatsächlich möglich. Randnummer 54 Die Klägerin „nutzt“ die Fläche auch nicht, weil sie den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu einem Zeitpunkt gestellt hat, in welchem sie noch Anliegerin war oder weil sie das Wohngebäude erbaut hat. Bei einer Verpflichtungsklage ist
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Entscheidung maßgeblich (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom
dem der Erlaubnisnehmer
Beendigung der Sondernutzung oder Erlöschen der Erlaubnis unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen hat. Eine Sondernutzungserlaubnis kann also nicht für andere Personen begehrt werden, sofern zu diesen kein Rechtsverhältnis besteht und dadurch die fremde Nutzung unter Umständen auch als eigene Nutzung angesehen werden könnte. Dafür sprechen auch die bei Sondernutzungen regelmäßig anfallenden Gebühren. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin für die Käufer eines bereits abgewickelten Vertrages solche Gebühren ohne ersichtliches Ende übernehmen wollen würde. Randnummer 55 bb) Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin einen Streifen der dreieckigen Grünfläche neben dem Gehweg befestigte und auf dieser Fläche Schotter aufbrachte. Ein Anspruch bzw. eine Rechtsverletzung ist hier bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich der Klageantrag zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich nur auf den (historisch angelegten) Gehweg, also nicht auf die teilweise befestigte Grünfläche bezieht. Daneben bezieht sich die Formulierung des Klageantrags auch nicht auf eine konkrete Umgestaltung des Straßenlandes, sondern ausdrücklich auf die Sondernutzung der Fläche als Feuerwehrangriffsweg/Feuerwehraufstellfläche im Brandfall. Dem Klagevorbringen ist ein entsprechender Antrag auf eine konkrete Umgestaltung auch nicht durch Auslegung zu entnehmen. Welche konkreten Ausgestaltungen, z. B. durch welches Material die Befestigung erfolgen soll/erfolgt ist, hat die Klägerin innerhalb ihres Klagevorbringens nicht erläutert. Sie hat nur pauschal angegeben, sie habe den Gehweg auf einem ca. 2 Meter breiten Streifen der Grünfläche „fundiert“. Auch dem Schreiben vom 14. März 2016, mit welchem die Sondernutzung beantragt wurde, kann ein solches Begehren nicht entnommen werden. Aus dem Schreiben ist vielmehr zu entnehmen, dass die Klägerin den „Umbauvorgang“ bereits mit dem Straßen- und Grünflächenamt abgestimmt habe. Der Streifen, welcher von der Grünfläche benötigt werde, könne danach als Pflasterstreifen befestigt werden. Gegen eine solche Auslegung spricht zuletzt auch die dem Verpflichtungsantrag entsprechende Formulierung des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags („Nutzung im Brandfall“), welchen die Klägerin ausdrücklich deshalb stellte, weil die Nutzung von Straßenland etwaig (allgemein) im Brandfall erlaubnisfrei zulässig sei. Dabei ging sie nicht auf dafür etwaig im Einzelfall erforderliche baulichen Veränderungen ein. Randnummer 56 Im Übrigen hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur eigenen Ertüchtigung des Grünstreifens, sodass sie auch im
hinein keinen Anspruch darauf haben kann, für die erfolgte eigene Ertüchtigung eine Sondernutzungserlaubnis zu erlangen. Mangels einer Anspruchsnorm ist auch insoweit eine Rechtsverletzung ausgeschlossen. Die Ertüchtigung stellt eine dauerhafte Veränderung des Straßengrundes/Straßenlandes dar, sodass diese grundsätzlich von dem Beklagten als Straßenbaulastträger und nicht von der Klägerin vorzunehmen wäre. In § 9 BerlStrG wird die Herstellung von Gehwegüberfahrten geregelt, wobei eine Gehwegüberfahrt
Abs. 1 eine Überfahrt von Kraftfahrzeugen auf nicht zum Befahren bestimmten Straßenbestandteilen darstellt.
StrG sind (auf Dauer angelegte) Gehwegüberfahrten vom Träger der Straßenbaulast herzustellen, zu ändern und in Stand zu halten.
StrG hätte die Klägerin (damals noch Anliegerin) nur auf ihren Wunsch und mit Zustimmung der Behörde eine Gehwegüberfahrt selbst herstellen können. Dies stellt jedoch, weil die Klägerin
2 Satz 2 als Anliegerin die Kosten hätte tragen müssen, keinen Anspruch auf die eigene Herstellung einer Gehwegüberfahrt dar, sondern nur eine Regelung zur Kostenverringerung bei der Herstellung einer notwendigen Überfahrt. Dafür, dass es sich nicht um einen Anspruch oder einklagbares Recht handeln kann, spricht auch die gesetzesuntypische Formulierung „Wunsch“ anstatt „Antrag“. Der Beklagte hat zudem angedeutet, eine
trägliche Erlaubnis für die von der Klägerin vorgenommene Umgestaltung des öffentlichen Straßenlandes zu erteilen, sofern die Widmung der Fläche feststehe. Damit dürfte auch der Beklagte davon ausgegangen sein, dass die Veränderung des Straßenlandes und die beantragte Sondernutzung unterschiedliche Antragsinhalte sind. Randnummer 57 Darüber hinaus regelt § 12 BerlStrG die Sondernutzung von Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung. Davon ist ausdrücklich auch die Berliner Feuerwehr umfasst ( § 12 Abs. 1 Satz 2 BerlStrG ). Sofern es sich – entsprechend der Auffassung des Beklagten – bei der reinen Veränderung der Konsistenz des Bodens um eine „Anlage“ handeln sollte, so wäre diese
StrG von der Berliner Feuerwehr selbst – und nicht von der Klägerin – herzustellen, sodass nur diese anspruchsberechtigt sein könnte. Randnummer 58 b) Die Verpflichtungsklage wäre jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis
StrG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 59 Der Gehweg ist zwar öffentliches Straßenland (s.o.). Unterstellt man entgegen den vorstehenden Ausführungen, dass die Klägerin die Straße als zweiten Rettungsweg „nutzt“, stellt diese Nutzung jedoch keine Sondernutzung dar.
StrG ist eine Sondernutzung jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht.Gemeingebrauch ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung „für den Verkehr“.
StrG bleibt das Recht des Anliegers unberührt, die öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingegriffen wird. Der geschützte straßenrechtliche Anliegergebrauch umfasst dabei insbesondere den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom
hinein genehmigt (s.o.). Ein gesteigertes Interesse an einem Rückbau dürfte sich für den Beklagten im Übrigen nicht ergeben. Der Grünstreifen befindet sich auch
seiner Befestigung weiter auf dem vorherigen Niveau und stellt für den Verkehr kein Hindernis dar. Zudem hat der Beklagte die Baugenehmigung für das nunmehr bewohnte Haus erteilt, welchem er durch den Rückbau einen aktuell bestehenden und notwendigen zweiten Rettungsweg nehmen würde. Ein Vorgehen
StrG gegen die Klägerin dürfte zudem deshalb ausgeschlossen sein, weil es sich bei der der Befestigung des Bodens nicht um eine abgrenzbare „Anlage“ handeln dürfte und zudem auch kein „Schaden“ durch die Veränderung eingetreten sein dürfte. Randnummer 61 3. Der mangels Begründetheit der Verpflichtungsklage zum Tragen kommende hilfsweise Antrag, mit welcher die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Nutzung des Gehwegs im Brandfall erlaubnisfrei zulässig ist, ist bereits unzulässig. Es kann dabei dahinstehen, ob die Klageänderung sachdienlich und daher trotz des Widerspruchs des Beklagten zulässig ist. Für diesen Feststellungsantrag fehlt es der Klägerin jedenfalls an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beteiligten sich einig sind, dass die Feuerwehr im Brandfall erlaubnisfrei das Gebäude anfahren kann. Der Streit zwischen den Beteiligten wird hinreichend durch den Feststellungsantrag bezüglich der Widmung geklärt. Zudem wäre der Feststellungantrag aufgrund der allgemeinen Formulierung kein für die Klägerin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Nicht sie, sondern die Feuerwehr bzw. die Anlieger nutzen den Gehweg (s.o.). Randnummer 62 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostentragung je zur Hälfte ergibt sich daraus, dass sowohl dem Feststellungsantrag als auch dem Verpflichtungsantrag inklusive Hilfsantrag jeweils der Auffangstreitwert beigemessen wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Randnummer 63 BESCHLUSS Randnummer 64 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 65 10.000,00 Euro Randnummer 66 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001558266
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.