Asylrecht: Zuerkennung subsidiären Schutzes für sudanesische Staatsangehörige Leitsatz Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. (Rn.28) Es liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Khartum ein ernsthafter individueller Schaden droht. Zum einen droht ihnen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der durch die Konfliktparteien gezielt hervorgerufenen katastrophalen humanitären Lage im Sudan. Zum anderen ist ihr Leben oder ihre Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des im Sudan herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft und individuell bedroht schon durch eine bloße Anwesenheit als Zivilisten in Khartum. (Rn.37) Tenor Unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2021 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1 und den Klägern zu 2 und 3 den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der Kläger zu 2 und 3. Sie sind sudanesische Staatsangehörige, dem Volk der Araber angehörig, islamischer Religionszugehörigkeit und begehren Anerkennung als Asylberechtigte sowie internationalen Schutz, hilfsweise Abschiebungsschutz. Randnummer 2 Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 reisten am …August 2017 in die Bundesrepublik ein und stellten am … Dezember 2020 Asylanträge. Vor ihrer Ausreise aus dem Sudan lebten sie in der Hauptstadt Khartum. Die Klägerin zu 1 war seit dem Jahr 2017 als Verwaltungsangestellt für die Auslandsvertretung ihres Heimatlandes in der Bundesrepublik tätig. Eine Urkundenuntersuchung der Beklagten der Diplomatenpässe der Klägerin zu 1 sowie der Kläger zu 2 und 3 ergab, dass Manipulationen nicht festgestellt werden konnten. Randnummer 3 Die Klägerin trug in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 16. Dezember 2020 im Wesentlichen vor, sie sei von der damaligen Regierung unter al-Baschir entsandt worden. Nach dem Regierungswechsel im Sudan sei jedoch beschlossen worden, dass alle Diplomaten in ihr Heimatland zurückkehren sollten. Am 24. April 2020 habe sie ein Telegramm erhalten, wonach sie sofort in ihr Heimatland zurückkehren solle, obwohl ihr Arbeitsvertrag in Deutschland, welchen sie für eine Dauer von vier Jahren unterzeichnet habe und welcher auch noch hätte verlängert werden können, noch nicht abgelaufen sei. Sie befürchte, nach ihrer Rückkehr inhaftiert zu werden, weil sie von der Vorgängerregierung entsandt worden sei. Außerdem habe sie Angst um die Zukunft ihrer Kinder. Politisch aktiv sei sie im Heimatland nicht gewesen. Ihr Ehemann und eine Tochter hielten sich im Sudan auf. Von diesen wüsste sie, dass im Sudan immer wieder Personen nach ihr gefragt hätten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 16. Februar 2021, der Klägerin zu 1 und den Klägern zu 2 und 3 am 19. Februar 2021 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung ab, die Flüchtlingseigenschaft ebenso wie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt, außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorlägen. Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie in den Sudan abgeschoben. Außerdem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 ihr Heimatland unverfolgt verlassen hätten und die Klägerin zu 1 auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hätte, dass ihr im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Objektive Anhaltspunkte für die von ihr geäußerten Befürchtungen bestünden nicht. Auch das vorgelegte Telegramm liefere keine Anhaltspunkte für eine solche Gefahr. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass in Khartum gegenwärtig, also im Februar 2021, kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche. Es seien zwar immer wieder, auch in der Hauptstadt, Unruhen feststellbar, zwischenzeitlich träte dann aber auch wieder eine Beruhigung der Lage ein und das erforderliche Maß einer quantitativen oder qualitativen Gefahrendichte sei nicht erreicht. Randnummer 5 Hiergegen wenden sich die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 mit ihrer Klage vom 4. März 2021, am selben Tag bei Gericht eingegangen. Randnummer 6 Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 beantragen, Randnummer 7 unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2021 sie als Asylberechtigte anzuerkennen, Randnummer 8 hilfsweise ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 9 hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, Randnummer 10 hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG festzustellen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie nimmt im Wesentlichen auf die Erwägungen aus ihrem Bescheid Bezug. Sie führt außerdem aus, dass die Lage im Sudan genau beobachtet werde, aber derzeit noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden könne. Randnummer 14 In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 sind die Klägerin zu 1 sowie der Kläger zu 2 informatorisch angehört worden. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang und die Ausländerakten der Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 und 3 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - mit Beschluss vom 30. August 2021 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 haben zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Anerkennung als Asylberechtigte, aber sie haben Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Randnummer 17 I. Die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. Randnummer 18 1. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 [BGBl. 1953 II, S. 559, 560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 19 Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Randnummer 20 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Randnummer 21 Die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. November 2017 - 2 A 236/17 - juris, dort Entscheidungsabdruck S. 6). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die in Rede stehende Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 19). Randnummer 22 Für die beachtliche Wahrscheinlichkeit kommt es darauf an, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. für alles Vorstehende OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 34). Randnummer 23 Der der Prognose zugrunde zulegende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. - Abdulla, zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 9 K 655.16 A - juris Rn. 15). Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9 - Qualifikationsrichtlinie -) die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 23; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - 3 B 12.17 - juris Rn. 18). Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. für alles Vorstehende wiederum BVerwG, a.a.O.). Randnummer 24 Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) sind Asylantragsteller gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - juris Rn. 5). Randnummer 25 2. Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben konnte das Gericht keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Bedrohung für die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 feststellen. Das Gericht konnte nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des von der Klägerin zu 1 vor dem Bundesamt bzw. im gerichtlichen Verfahren behaupteten individuellen Schicksals erlangen (vgl. zur richterlichen Überzeugungsbildung BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 - juris). Die Klägerin zu 1 hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie als ehemalige Diplomatin im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielt Opfer von Verfolgung gerade wegen ihrer Stellung als ehemalige Mitarbeiterin im diplomatischen Dienst werden wird. Randnummer 26 Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 sind unstreitig unverfolgt ausgereist im Jahr 2017. Die Klägerin zu 1 war noch von der ehemaligen Regierung unter Präsident al-Baschir entsendet worden, welcher mittlerweile nicht mehr an der Macht ist. In ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 hat die Klägerin zu 1 zunächst auf die allgemeine katastrophale Lage im Sudan als Grund dafür, dass sie nicht zurückkehren kann, verwiesen. Sie sei jenen Gefahren ausgesetzt, die es im Rahmen eines Krieges gäbe. Sie befürchtet allerdings eine Festnahme bei ihrer Rückkehr. Weiter führt sie aus, dass jedenfalls ein Teil der ehemaligen Botschaftsmitarbeitenden nach dem Ende der al-Baschir Regierung in den Sudan zurückgekehrt sei, diese seien aber mittlerweile nach Ägypten ausgereist. Aus diesen Angaben schließt das Gericht jedoch, dass die Mitarbeitenden, welche nach dem Sturz der al-Baschir Regierung ausgereist sind, sich zunächst weiterhin unverfolgt im Sudan aufgehalten haben und dann unter dem Eindruck des im April 2023 ausgebrochenen bewaffneten Konflikts (dazu unten) ausgereist sind. Dass dies aufgrund ihrer besonderen Stellung als ehemalige Mitarbeitende des al-Baschir Regimes erfolgte und nicht vielmehr um sich vor den allgemeinen, alle Zivilisten treffenden, Gefahren der bewaffneten Auseinandersetzungen in Sicherheit zu bringen, hiervon konnte sich das Gericht keine Überzeugung verschaffen. Weiter führte die Klägerin zu 1 aus, dass immer mal wieder Personen sich nach ihr erkundigt hätten. Wer genau diese Personen waren und zum Zweck der Erkundigung konnte sie jedoch nichts sagen. Diese Angaben blieben vage und detailarm und vermochten das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass speziell nach der Klägerin zu 1 wegen ihrer Stellung als ehemalige Mitarbeiterin im diplomatischen Dienst gesucht wurde. Auch auf die Frage, ob sie ganz persönlich Anhaltspunkte dafür habe, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt noch jemand dafür interessiere, dass sie von der Vorgänger-Regierung entsendet wurde, so gab sie an, sie ganz persönlich habe solche Anhaltspunkte nicht, aber allen Personen, die für das frühere Regime gearbeitet hätten, denen drohten Gefahren. Woran konkret sie das aber festmachte, erschloss sich dem Gericht nicht. Zwar seien die Wohnungen früherer Mitarbeitender zerstört worden sowie ihre eigene Wohnung, aber auch da erschloss sich dem Gericht nicht, woran die Klägerin zu 1 festmachte, dass die Häuser zerstört wurden aufgrund ihrer Stellung als ehemalige Botschaftsmitarbeiterin und nicht im Rahmen der allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen und der Bombenangriffe auf Khartum (dazu siehe unten). Auch dem ihr im Jahr 2020 zugestellten Telegramm, mit der Aufforderung, umgehend in den Sudan zurückzukehren, ließ sich nichts weiter entnehmen, als diese Aufforderung. Es war nicht mit einer Bedrohung oder Ähnlichem versehen. Randnummer 27 II. Aus dem gleichen Grund kommt auch eine Anerkennung der Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 und 3 als Asylberechtigte gemäß Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG - nicht in Betracht. Asylrechtlichen Schutz genießt nach Art. 16a GG grundsätzlich nur derjenige, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 182/80 - juris Rn. 38). Wie oben ausgeführt worden ist, haben die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 weder derartige Verfolgungsmaßnahmen oder Repressalien vor ihrer Ausreise aus dem Sudan erlitten noch haben sie derartiges für den Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Randnummer 28 III. Die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 2 und 3 haben aber Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Randnummer 29 Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Beide Varianten des Drohens eines ernsthaften Schadens sieht das Gericht aufgrund der Lage im Sudan erfüllt. Randnummer 30 1. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin zu 1 und den Klägern zu 2 und 3 im Sudan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Um zu eruieren, ob dies der Fall ist, ist - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK - aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12-, juris Rn. 36) auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi - Rn. 278 und vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H. - Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des EGMR nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N. - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi - Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19-, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19-, juris Rn. 10). Randnummer 31 In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass der mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleiche Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU) dahingehend auszulegen ist, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19-, juris Rn. 12). Ähnlich wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung einer Verfolgungshandlung im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asyl(Vf)G (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 24) bedarf es damit eines zielgerichteten Handelns bzw. Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19-, juris Rn. 12). Randnummer 32 2. Auch ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 im Sudan einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wären. Eine solche Bedrohung umfasst Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, Rn. 16, juris). Mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach ein ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts darstellt, wurden die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Randnummer 33 Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt dabei dann vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2022 - OVG 4 N 48/22 -, juris). Randnummer 34 Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, Rn. 17, zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 13 ff. m.w.N.; Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, Rn. 17; jeweils juris). Als „Zielort der Abschiebung" oder Ort des internen Schutzes kommt ausschließlich die Hauptstadt Khartum (bisheriger Zielort von Abschiebungen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, vom 01.06.2022, S. 24) infrage. Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 35). Dieses Szenario bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der EuGH dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Kläger Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, Rn. 19, juris). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände zählen, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09, Rn. 33; Nds. OVG, Urteil vom 05. Dezember 2017 - 4 LB 50/16, Rn. 38; zum Vorstehenden insgesamt: VG Bremen, Urteil vom 15. Juni 2021 - 7 K 530/19, Rn. 38; jeweils juris). Randnummer 36 Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die wiederum durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji). Dies erfordert ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in Anlehnung an die vom Gericht zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33, vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 24, jeweils zu der wortgleichen Vorgängernorm des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3). Dies zielt nicht auf einen gar höchstrichterlich auf alle Konfliktlagen anzuwendenden "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle, sondern lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, Rn. 21, juris). Zu den im Rahmen der gebotenen umfassenden Wertung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigenden Faktoren gehören insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Klägers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris Rn. 31 ff.). Randnummer 37 3. An den unter III. 1. und III. 2. erläuterten Maßstäben gemessen, geht das Gericht zum einen davon aus, dass im Rahmen des bestehenden bewaffneten Konflikts im Sudan zielgerichtet von Militär und Para-Militär Angriffe auf die zivile und humanitäre Infrastruktur verübt werden, die eine humanitäre Situation begründen, welche eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 und 3 allein aufgrund ihrer Anwesenheit auf dem Staatsgebiet zur Folge hätte. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der Konflikt einen solchen Grad willkürlicher Gewalt erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in den Sudan allein durch die Anwesenheit auf dem Staatsgebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Diesen Annahmen liegt die im Folgenden dargestellte Lage im Sudan zugrunde. Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.