Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsklage Orientierungssatz 1. Hat die Behörde den Widerspruch des Betroffenen nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG
§ 103
SGG) im Wege einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage auch gegen den endgültigen Ablehnungsbescheid des Beklagten für den Bewilligungszeitraum vom
- Dezember 2018 bis
- Mai 2019 und den hierzu ergangenen Erstattungsbescheid, beide vom
- April 2020, wendet und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung endgültiger Leistungen in der vorläufig bewilligten Höhe begehrt, hat die Berufung indes keinen Erfolg. Diese Klage ist unzulässig. Randnummer 13 Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 88 Abs. 1 SGG). Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG). Randnummer 14 Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom
- April 2020 nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG beschieden, ohne dass dafür ein zureichender Grund vorläge. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG ist in der Einreichung der Unterlagen zur abschließenden EKS seitens der Klägerin am
- Mai 2020 ein Widerspruch gegen die Bescheide vom
- April 2020 zu sehen, die der Klägerin zuvor am
- Mai 2020 (
vorliegende Postzustellungsurkunde) zugestellt worden waren. Sie nimmt dabei aus der Sicht eines verständigen Empfängers explizit auf den Grund für die endgültige Leistungsablehnung Bezug, was nur das Begehren implizieren kann, der Beklagte möge eine erneute endgültige Berechnung unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege und Aufstellungen vornehmen. Dass die Klägerin nicht ausdrücklich das Wort „Widerspruch“ benutzt hat, ist dabei unerheblich. Es genügt, wenn zum Ausdruck kommt, dass sich der oder die Betreffende durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt fühlt und eine Überprüfung durch die Verwaltung anstrebt (
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl § 84 Rn 2). Dies war hier zweifelsohne der Fall, wie auch aus der nachfolgenden E-Mail der Klägerin vom
- August 2020 erhellt, in der sie explizit auf den Widerspruch „vom Mai 2020“ gegen die endgültige Entscheidung Bezug nimmt. Randnummer 15 Da kein zureichender Grund für die nicht erfolgte Bescheidung des Widerspruchs ersichtlich ist und der Beklagte nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 88 Abs. 2 SGG eine entsprechende Entscheidung getroffen hat, ist die Klage insoweit begründet und der Beklagte entsprechend zu verurteilen. Hieran ändert auch nichts, dass der Beklagte zwischenzeitlich über den von der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X eine bindende (
§ 77
SGG) – da von der Klägerin nicht angefochtene – Verwaltungsentscheidung verlautbart hat (Bescheid vom
- Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2021). Das Rechtsschutzbedürfnis für den Bescheidungsanspruch der Klägerin ist damit nicht entfallen. Randnummer 16 Zwar steht der Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X nicht entgegen, dass die Bescheide vom
- April 2020 bei Klageerhebung – wegen des erhobenen Widerspruchs - noch nicht bestandskräftig waren; denn § 44 SGB X ist, wie bereits die Formulierung ("auch" nachdem er unanfechtbar geworden ist) belegt, eine neben der Anfechtung zulässige verwaltungsverfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit (
BVerwGE 118, 84 ff). Dabei mag richtig sein, dass die allgemeinen Vorschriften über das Widerspruchs- und Klageverfahren im untechnischen Sinn speziellere Korrekturnormen darstellen (so Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 Rn 3); jedoch kann hieraus allenfalls abgeleitet werden, dass für eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, die bei Anwendung des § 44 SGB X erforderlich ist, ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, soweit und solange das Ziel der Klage mit der einfacheren Anfechtungs- und Leistungsklage zu erreichen ist (
Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
- Oktober 2013 – B 7 AY 7/12 R = SozR 4-3520 § 1a Nr 1 – Rn 19). Den Überprüfungsbescheid vom
- Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2021 hat die Klägerin aber gerade nicht mit einer Klage angefochten. Randnummer 17 Soweit die Klägerin sich bei Auslegung ihres Vorbringens inhaltlich gegen die Bescheide vom
- April 2020 wendet, ist eine hierauf bezogene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (
zur statthaften Klageart BSG, Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 41/20 R = SozR 4-4200 § 11b Nr 14 – Rn 11) indes unzulässig, da es – wie dargelegt – derzeit an der Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin gegen diese Bescheide (die als „Bescheideinheit“ anzusehen sind;
BSG aaO Rn 14 mwN aus der Rspr) und damit an dem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 bzw Abs. 3 SGG erforderlichen Vorverfahren fehlt. Eine entsprechende – sachdienliche (
§ 99Abs.
1 SGG) - Klageänderung wäre erst nach Erteilung des Widerspruchsbescheides möglich gewesen (
BSG, Urteil vom 28. September 2006 – B 3 KR 28/05 R = SozR 4-2500 § 139 Nr 2 – Rn 19,20). Der Klägerin bleibt es aber unbenommen, nach Erteilung des Widerspruchsbescheides eine (neue) Klage zu erheben. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 19 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001559003