lvenzverfahrens erlassenen und
lvenzforderungen feststellenden Betriebsprüfungsbescheides Leitsatz Die Rentenversicherungsträger dürfen nach einer Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Feststellung von
lvenzforderungen der Krankenkassen erlassen. Die gesetzlichen Bestimmungen des
lvenzrechts verdrängen nicht als speziellere Regelungen die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV. (Rn.37) (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
lvenzverfahrens erlassenen und
lvenzforderungen feststellenden Betriebsprüfungsbescheides. Randnummer 2 Die 1994 geborene
lvenzschuldnerin hatte vom
lvenzschuldnerin durch. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. April 2020 wurde über das Vermögen der
lvenzschuldnerin das
lvenzverfahren eröffnet, der Kläger wurde zum
lvenzverwalter bestellt. Randnummer 3 Nach Anhörung im Rahmen der Schlussbesprechung am
lvenzschuldnerin hatte ab März 2019 Beiträge nicht mehr gemeldet und nicht abgeführt. Die Beklagte gab die Entscheidung gegenüber dem
lvenzverwalter bekannt. In der mit „Bescheid“ überschriebenen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung erklärte die Beklagte: Randnummer 4 „…die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung beträgt insgesamt 10.810,32 Euro. Randnummer 5 Die sich aus der Prüfung ergebenden
lvenzforderungen betragen insgesamt 10.810,32 Euro. Die
lvenzforderungen nach § 38
werden von den zuständigen Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Rahmen des
lvenzverfahrens geltend gemacht.“ Randnummer 6 Unter der Überschrift „Zahlungsfrist“ führte die Beklagte aus: Randnummer 7 „Dieser Bescheid inklusive der Anlagen stellt Beiträge als
lvenzforderung nach § 38
fest, die nach §§ 187 ff
zu befriedigen sind. Die
lvenzforderungen werden von der(
gemeldet. … Randnummer 8 Eine Zahlungsaufforderung ist damit nicht verbunden.“ Randnummer 9 Die Beklagte korrigierte fehlende Abmeldungen von Arbeitnehmern von der Sozialversicherung im Zeitraum vom
lvenzforderung. Randnummer 12 Der Kläger hat hiergegen am 8. Juli 2020 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, dass die Beklagte bei
lvenzforderungen keine Festsetzungsentscheidung in einem Grundlagenbescheid treffen dürfe, da anderenfalls das Prüfrecht der übrigen Gläubiger und das formalisierte Verfahren nach der
lvenzordnung (
) unterlaufen würde. Vorliegend handele es sich um
lvenzforderungen und nicht um Masseverbindlichkeiten, so dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Mai 2015 (B 12 R 16/13 R) nicht einschlägig sei. Jeglicher Einwand eines
lvenzgläubigers gegen die Tabellenanmeldung würde obsolet, wenn außerhalb des
lvenzgerichtlichen Prüfungsverfahrens eine bestandskräftige Regelung zu den Beitragsrückständen erfolgt sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) halte den Erlass von Grundlagenbescheiden seit Jahrzehnten für unzulässig (Verweis auf BFH vom 18. Dezember 2001 – I R 33/01). Das Vorgehen der Beklagten provoziere eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Diese sei im stark formalisierten
lvenzverfahren nicht Beteiligte, ein „Betreiben“ der Forderung im Sinne von § 179
durch einen Dritten sei nicht vorgesehen. Die Beklagte sei am Anmeldeverfahren nicht beteiligt, sie könne daher keine Entscheidung gegenüber Dritten erlassen, da anderenfalls die Beteiligung des bestreitenden Gläubigers umgangen würde. Randnummer 13 Die Beklagte hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 14 Mit Beschluss vom
dürften
lvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das
lvenzverfahren verfolgen. Die Zuständigkeitsregel und das vorrangige Verfahrensziel der gleichmäßigen Befriedigung der
lvenzgläubiger würden umgangen, wenn man den Rentenversicherungsträgern den Erlass von Prüfbescheiden im
lvenzverfahren zubillige. Der von der Beklagten verfolgte Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen die Forderungsanmeldung zu ermöglichen, lasse sich durch eine bloße Prüfmitteilung ermöglichen. Die zu Masseverbindlichkeiten ergangene Entscheidung des BSG (Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 R 16/13 R) sei auf
lvenzforderungen nicht übertragbar. Ebenso ergebe sich aus der Entscheidung des BSG vom
lvenzmasse nicht berühre. Eine Zahlungsverpflichtung bestehe gemäß § 28h Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle in einem gesonderten Verwaltungsverfahren, erst das Verfahren der Einzugsstelle berühre die
lvenzmasse. Ohne Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens könne die Einzugsstelle die Forderungen nicht nachweisen und nicht ordnungsgemäß zur
lvenztabelle anmelden. Eine Entscheidung über die Anmeldung einer Forderung obliege allein der Einzugsstelle. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und vertritt die Ansicht, dass eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers durch Verwaltungsakt für das spätere Verfahren der Forderungsfeststellung zur
lvenztabelle bindend sei. Eine ordnungsgemäße Anmeldung zur
lvenztabelle sei den Einzugsstellen jedoch auch mit einer Prüfmitteilung des Rentenversicherungsträgers möglich, so dass es eines Verwaltungsaktes nicht bedürfe. Randnummer 22 Die Beigeladenen haben zum Verfahren nicht inhaltlich Stellung genommen und keine Anträge gestellt. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den des Verwaltungsvorganges der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt. Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 25 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
lvenzrechts nicht entgegen (dazu 3.). Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist auch materiell rechtmäßig (dazu 4.). 1. Randnummer 28 Die Entscheidung der Beklagten stellt einen Verwaltungsakt dar. Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das ist bei der ausdrücklich mit „Bescheid“ überschriebenen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung der Beklagten offensichtlich der Fall. Randnummer 29 Der Betriebsprüfungsbescheid ist formell rechtmäßig. Er erging nach einer Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X, Zweifel an seiner Bestimmtheit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Er enthält eine Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X) und wurde zutreffend gegenüber dem Kläger als
lvenzverwalter bekannt gegeben (§ 37 Abs. 1 SGB X). Durch die Eröffnung des
lvenzverfahrens ging das Recht des Schuldners, das zur
lvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
lvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1
).
fern rückt der
lvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein (§ 28e SGB IV) und nimmt sämtliche hiermit verbundenen Rechte und Pflichten wahr (vgl. BSG, Urteil vom
weit gelten § 28h Absatz 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 SGB X nicht (Satz 5). Die für den Erlass diesbezüglicher Bescheide (sonst) bestehende Zuständigkeit der Einzugsstellen nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV tritt
weit zurück (BSG, Urteil vom
weit, den für den Arbeitgeber zuständigen Rentenversicherungsträger zu unterrichten, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die beim Arbeitgeber eine alsbaldige Prüfung erforderlich erscheinen lassen, was bei einer
lvenz des Unternehmens regelmäßig der Fall ist (sog. ad-hoc-Prüfung oder auch
lvenzprüfung, vgl. BSG, Urteil vom
weit ergeben, als Versicherungs- und Beitragspflicht sowie -höhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. Diese Rechtsprechung entwickelte der 12. Senat des BSG im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz fort (Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch Indienstnahme der Arbeitgeber für den Beitragseinzug, Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz [GG]). Er hob hervor, dass Betriebsprüfungen
weit auch eine Schutzwirkung für Arbeitgeber zukomme, seit den Betriebsprüfungsstellen mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgegeben wurde, die geprüften Sachverhalte offenzulegen (BSG, Urteil vom
lvenzrechts berühren die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheides der Beklagten nicht. Insbesondere verdrängen sie nicht als speziellere Regelungen die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Ein Rentenversicherungsträger, der nach
lvenzeröffnung eine Betriebsprüfung durchführt, ist zum Erlass eines Verwaltungsaktes über
lvenzforderungen als Grundlagenbescheid anstelle (nur) einer Prüfmitteilung berechtigt. Die Bestimmungen der
(dazu a.) stehen dem Erlass von Grundlagenbescheiden bei Masseverbindlichkeiten nicht entgegen (dazu b.). Dies gilt auch für Grundlagenbescheide zu
lvenzforderungen (dazu c.). Randnummer 38 a) Die
lvenzordnung hat die gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger als vorrangiges Verfahrensziel (§ 1
). Nach § 87
dürfen die
lvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das
lvenzverfahren verfolgen. Dies soll sicherstellen, dass der Schuldner während der Dauer eines
lvenzverfahrens grundsätzlich nur nach den Vorschriften der
in Anspruch genommen werden kann, um eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019,
1). Die
sieht hierfür ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Forderungen vor (§§ 174 ff
), wonach zunächst alle
lvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim
lvenzverwalter anzumelden haben (§ 174 Abs. 1 Satz 1
), der sie in eine Tabelle einzutragen hat (§ 175 Abs. 1
). Wird gegen die Forderung kein Widerspruch erhoben oder ein solcher beseitigt, gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 Abs. 1 Satz 1
), und die Eintragung in die Tabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem
lvenzverwalter und allen
lvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3
). Für bestrittene, nicht titulierte Forderungen muss der Gläubiger die gerichtliche Feststellung betreiben (§ 179 Abs. 1
), die wiederum gegenüber dem
lvenzverwalter und allen
lvenzgläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1
). Bestreitet einer der
lvenzgläubiger die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, kann die Einzugsstelle ihm gegenüber als Behörde nach § 185 Satz 1 2. Halbsatz
durch Verwaltungsakt die Forderung feststellen, da sie dies gegenüber dem
lvenzschuldner dürfte (MüKoInsO/Schumacher, 4. Aufl. 2019,
4). Gegen die Feststellung durch Verwaltungsakt stehen dem Bestreitenden diejenigen Rechtsbehelfe zu, die der Schuldner gegen die Festsetzung der Forderung außerhalb des
lvenzverfahrens einlegen könnte (MüKoInsO/Schumacher, 4. Aufl. 2019,
4; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
5). Waren bei
lvenzeröffnung bereits Bescheide ergangen, die aber noch nicht bestandskräftig sind, obliegt es analog § 180 Abs. 2
dem Bestreitenden, das durch die
lvenzeröffnung unterbrochene Widerspruchsverfahren aufzunehmen bzw. gemäß § 180 Abs. 2
ein anhängiges gerichtliches Verfahren zu betreiben (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
6). Ist die Forderung hingegen bereits tituliert, d.h. ein Zahlungsbescheid bereits bestandskräftig, obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen (§ 179 Abs. 2
). Randnummer 39 Für die Anmeldung von Forderungen über Sozialversicherungsbeiträge zur Tabelle sind die Einzugsstellen der Krankenkassen nach § 28h SGB IV zuständig. Sie – und nicht die Rentenversicherungsträger – sind Gläubiger des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, was § 28h Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV und § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV zeigen (Sächsisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2023 – L 9 BA 15/20 –, juris Rn. 31; Scheer in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28p SGB IV, Stand: 14.03.2023, Rn. 251). Randnummer 40 Aufgrund von §§ 87, 89
können Bescheide über öffentlich-rechtliche Forderungen, die
lvenzforderungen sind, ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
lvenzverfahrens nicht mehr ergehen oder vollstreckt werden (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019,
30 mit ausführlichen Nachweisen). Anderenfalls würden sich öffentlich-rechtliche Träger
lvenzrechtliche Vorteile sichern. Die Vorschriften der §§ 87, 89, 174 ff.
enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern hindern einen
lvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des
lvenzverfahrens einen Titel wegen einer
lvenzforderung zu verschaffen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. März 2019 – L 13 AS 234/17 –, juris). Soweit öffentlich-rechtliche Forderungen Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55
sind, greift § 87
hingegen nicht ein und können die Ansprüche durch Bescheid gegen den
lvenzverwalter geltend gemacht werden, da sie gemäß § 53
vorweg aus der Masse zu befriedigen sind (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019,
34). Randnummer 41 Daraus schlussfolgert der BFH in ständiger Rechtsprechung – worauf der Kläger für den hiesigen Rechtsstreit Bezug nimmt –, dass nach Eröffnung des
lvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177
grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden dürfen, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur
lvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 – I R 33/01 –, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630). Auch im Steuerrecht gilt dies jedoch nicht unbeschränkt. Ausnahmsweise können Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, auch nach Eröffnung des
lvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen beeinflussen (BFH, Urteil vom 5. April 2022 – IX R 27/18 –, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703). Randnummer 42 b) Das BSG hat zu Masseverbindlichkeiten entschieden, dass ein bestehendes
lvenzrechtliches Vollstreckungsverbot den prüfenden Rentenversicherungsträger nicht daran hindert, nach einer Betriebsprüfung ermittelte rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem
lvenzverwalter durch Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid festzusetzen. Denn im Falle einer Betriebsprüfung ist das Verfahren zur Erhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich zweigeteilt. Der Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers hat die Funktion eines Grundlagenbescheides. Ob ein solcher Bescheid vollstreckt werden darf oder die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung wegen eines
lvenzrechtlichen Vollstreckungsverbots ausscheidet, ist erst auf einer späteren Ebene von den Krankenkassen als Einzugsstellen beim Einzug der Beiträge zu prüfen. Einer Beschränkung auf eine bloße Feststellung der Forderung bedarf es nicht (BSG, Urteil vom
lvenzforderungen der Erlass eines Grundlagenbescheides durch den Rentenversicherungsträger nach einer Betriebsprüfung zulässig, sofern der Bescheid – wie hier – keine Zahlungspflicht bestimmt. Randnummer 44 aa) Die Entscheidungen des BSG zur Zulässigkeit eines Grundlagenbescheides bei Masseverbindlichkeiten (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 R 16/13 R – juris Rn. 15, 20; BSG, Urteil vom 15. September 2016 – B 12 R 2/15 R - juris Rn. 24; jeweils m.w.N.) gelten gleichermaßen für
lvenzforderungen (ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom
lvenzforderungen spricht, dass sich die Aufgaben und Ziele der Betriebsprüfung bei der Feststellung von Masseverbindlichkeiten und
lvenzforderungen nicht unterscheiden. Der Prüfbescheid des Rentenversicherungsträgers hat im
lvenzverfahren die Funktion, den Einzugsstellen die Glaubhaftmachung ihrer Beitragsforderungen zu ermöglichen, wenn – wie hier – Beitragsnachweise und/oder Meldungen des Arbeitgebers fehlen bzw. unvollständig oder unzutreffend sind (vgl. § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Denn die Einzugsstellen müssen als
lvenzgläubiger ihre
lvenzforderungen beim
lvenzverwalter anmelden (§ 174 Abs. 1 Satz 1
). Hierfür sollen der Anmeldung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2
die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden, und ist gemäß § 174 Abs. 2
der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Die Betriebsprüfung erfüllt den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) unternehmen können (zu Schwierigkeiten in der Praxis anschaulich Rosenmüller, ZInsO 2021, 1054). In diesem Sinne regelt ein im Rahmen einer Betriebsprüfung erlassener Prüfbescheid des Rentenversicherungsträgers für die Einzugsstellen verbindlich die maximale Höhe der (rückständigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Ausgangsbasis für den Beitragseinzug. Erst der Prüfbescheid des Rentenversicherungsträgers schafft für die Einzugsstellen als Gläubiger der Beitragsforderungen die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis und vermittelt
weit den Nachweis einer Rechtsstellung, ohne gleichzeitig bereits die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne zu haben, die Verwaltungsakten mit einem Leistungs- bzw. Zahlungsgebot üblicherweise zukommt (BSG, Urteil vom
lvenzverfahren auseinander. Randnummer 47 bb) Die Regelungen der
gelten zudem für die nicht am
lvenzverfahren beteiligten Rentenversicherungsträger nicht unmittelbar. Denn §§ 87, 89
erfassen nur
lvenzgläubiger, zu denen der nur feststellende Rentenversicherungsträger, der nicht selbst Forderungsinhaber ist, nicht gehört (vgl. § 38 Halbsatz 2
). Die
lvenzrechtlichen Regelungen begründen kein allgemeines Bescheidverbot für nicht unmittelbar am
lvenzverfahren beteiligte Dritte (wie hier die Beklagte), welche nicht
lvenzgläubiger sind (Sächsisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2023 – L 9 BA 15/20 –, juris Rn. 33). Randnummer 48 Anders als der prüfende Rentenversicherungsträger ist hingegen ein Finanzamt bei der Festsetzung von Steuerforderungen häufig selbst
lvenzgläubiger, weshalb nach Eröffnung des
lvenzverfahrens auch solche Steuerbescheide nicht mehr erlassen werden dürfen, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe der zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten (BFH, Urteil vom 5. April 2022 – IX R 27/18 –, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rn. 15 m.w.N.).
weit unterscheidet sich das Sozialrecht regelmäßig vom Steuerrecht. Randnummer 49 cc) Die Durchführung des Betriebsprüfungsverfahrens ausschließlich durch den zuständigen Rentenversicherungsträger bietet auch für das
lvenzverfahren den Vorteil, dass die Arbeitgeberprüfung konzentriert durch einen Sozialversicherungsträger und nicht durch eine Vielzahl von Einzugsstellen erfolgt.
weit wendet sich der Kläger auch nicht gegen die praktische Prüfbefugnis, vielmehr rügt er allein die sich aus einem Verwaltungsakt ergebende Bindungswirkung. Randnummer 50 dd) Kernfrage des Streits ist daher, ob die sozialrechtliche Zweiteilung des Verfahrens die Beteiligten des
lvenzverfahrens durch Umgehung des
lvenzrechtlichen Prüfverfahrens in unzulässiger Weise benachteiligt. Das ist nach Überzeugung des Senats und entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall. Denn der Betriebsprüfungsbescheid entfaltet nur in zulässigem Umfang Bindungswirkung (§ 77 SGG) für das
lvenzverfahren. Randnummer 51 Zunächst werden durch den Erlass eines Grundlagenbescheides die Rechte des
lvenzverwalters, des Schuldners und der weiteren
lvenzgläubiger, eine von der Einzugsstelle angemeldete Forderungen zu bestreiten (§ 179
), rechtlich nicht beschränkt. Ein Bestreiten der nach der Betriebsprüfung angemeldeten Forderungen bleibt rechtlich und tatsächlich möglich. Randnummer 52 Die vom Kläger gerügte Beschränkung der Gläubigerrechte im
lvenzverfahren durch die (mittelbare) Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides und dessen wirtschaftliche Auswirkungen ist nach Überzeugung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen: Randnummer 53 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt den nach einer Betriebsprüfung ergangenen Verwaltungsakten eine materielle Bindungswirkung
weit zu, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt worden sind. Dass Regelungen zur konkreten Beitragspflicht und -höhe nicht unmittelbar im Verfügungssatz des Bescheids verlautbart werden, steht der Annahme einer personen- und zeitraumbezogenen Beitragsfestsetzung nicht entgegen. Hierfür genügt es, dass die Beschäftigten und Zeiträume in den Anlagen ausgewiesen sind und in dem Bescheid darauf verwiesen wird (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 R 7/20 R –, juris Rn. 13 ff.). Randnummer 54 Diese Bindungswirkung des Betriebsprüfungsbescheides entfaltet sich gegenüber dem
lvenzverwalter mit Bekanntgabe des Betriebsprüfungsbescheides als seinem Adressaten (§ 39 SGB X). Dies führt jedoch nicht zu einem Verstoß gegen
lvenzrechtliche Bestimmungen. Denn dem
lvenzverwalter stehen gegen diesen – regelmäßig nach Eröffnung des
lvenzverfahrens erlassenen – Bescheid zum einen die Rechtsbehelfsmöglichkeiten offen. Zur Absicherung seiner Gestaltungsrechte im
lvenzverfahren kann und muss er diese Rechtsbehelfe zwar ggf. nutzen, bevor eine Anmeldung der im Betriebsprüfungsbescheid ausgewiesenen Forderungen zur Tabelle durch die Einzugsstellen erfolgt. Das ist jedoch hinzunehmen, da es sich bei
lvenzverwaltern um sachkundige Adressaten solcher Bescheide der Rentenversicherungsträger handelt (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 R 16/13 R –, juris Rn. 23 aE). Dem Kläger ist lediglich darin Recht zu geben, dass hierdurch zusätzliche Verfahren verursacht werden könnten, was mit Blick auf den dargestellten Nutzen der Entscheidung durch Verwaltungsakt jedoch aufgewogen wird. Dem Risiko für den
lvenzverwalter, durch Versäumen der Rechtsbehelfsfristen gegen den Grundlagenbescheid höheren Hürden beim Bestreiten der Forderung der Einzugsstelle gegenüber zu stehen, steht der Vorteil entgegen, die der Grundlagenbescheid gerade vermitteln soll: die Bindung der Einzugsstelle an die maximale Höhe der im Grundlagenbescheid ausgewiesenen Forderungen. Zum anderen führt ein etwaiges Versäumen der Rechtsmittelfrist – anders als im Steuerrecht – nicht zu einer gänzlichen Unabänderbarkeit. Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X kann der
lvenzverwalter erforderlichenfalls auch bestandskräftige Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen und so einer Bindung der Einzugsstelle – ggf. teilweise – die Grundlage entziehen. Randnummer 55 Der Grundlagenbescheid entfaltet ferner zwar Bindungswirkung gegenüber den Einzugsstellen (auch Drittbindungswirkung und Tatbestandswirkung genannt, vgl. Giesbert in: jurisPK-SGG,
lvenzgläubiger berührt die vom Kläger in den Blick genommenen Rechte der weiteren
lvenzgläubiger jedoch nicht und ist nach der Struktur des SGB IV gesetzlich vorgesehen und nicht zu beanstanden. Randnummer 56 Der Grundlagenbescheid entfaltet ferner Bindungswirkung gegenüber den von ihm erfassten Arbeitnehmern, er entfaltet ihnen gegenüber rechtsgestaltende Wirkung (BSG, Urteil vom 5. Dezember 2017 – B 12 KR 11/15 R –, juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R –, juris Rn. 21 f). Soweit der Bescheid die Versicherungspflicht und Beitragshöhe für sie personenbezogen und für bestimmte Zeiträume festgestellt hat, können sie eigene Rechte herleiten (BeckOGK/Wehrhahn, 15.5.2023, SGB IV § 28p Rn. 8 m.w.N.). Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind sie auf Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit sie der Behörde bekannt sind, hat diese sie von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Auch sie können Rechtsmittel führen oder die Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung nach § 44 SGB X beantragen, so dass die sich aus der Entscheidung ergebende Bindungswirkung nicht in unzulässiger Weise auf etwaige Gläubigerrechte der Arbeitnehmer einwirkt, ein Verstoß gegen
lvenzrechtliche Bestimmungen scheidet aus. Randnummer 57 Es kann dahinstehen, ob eine bestandskräftige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers auch gegenüber den nicht am Betriebsprüfungsverfahren beteiligten (Dritt-)
lvenzgläubigern Bindungswirkung i.S.v. § 77 SGG entfalten könnte (zum Beteiligtenbegriff Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG § 77 Rn. 4a BeckOGK/Becker, Stand 1.8.2023, SGG § 77 Rn. 17 m.w.N.). Dabei wäre zu beachten, dass eine etwaige Drittbetroffenheit zunächst eine Forderungsanmeldung der gebundenen Einzugsstelle sowie ein Bestreiten der Forderung durch den Drittgläubiger voraussetzen würde und dass der Betriebsprüfungsbescheid lediglich mittelbar die Höhe der dem bestreitenden
lvenzgläubiger in Aussicht stehenden Quote beeinträchtigen würde. Zudem bestünde in der Praxis eine Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nur dann, wenn die unmittelbar vom Betriebsprüfungsbescheid Betroffenen keine Rechtsmittelmöglichkeiten nutzen. Jedenfalls scheidet ein Anfechtungsrecht der Dritt-
lvenzgläubiger aus, da § 28p Abs. 1 SGB IV nicht dazu bestimmt ist, den Individualinteressen der lediglich mittelbar betroffenen
lvenzgläubiger zu dienen (zum vergleichbaren Fall einer Gleichstellungsentscheidung BSG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – B 11 AL 57/01 R –, juris Rn. 21).
weit gestaltet sich die Wirkung des Betriebsprüfungsbescheides lediglich als Reflexwirkung, welche Dritt-
lvenzgläubiger hinzunehmen haben. Daher können die Regelungen des
lvenzrechts kein spezialgesetzliches Verbot für den Rentenversicherungsträger darstellen, das Ergebnis der Betriebsprüfung durch Bescheid festzustellen. Randnummer 58 ee) Entgegen der Ansicht des Klägers werden schließlich weder durch den Erlass des Grundlagenbescheides noch durch etwaige Rechtsbehelfe des
lvenzverwalters oder der Arbeitnehmer gegen den Grundlagenbescheid entgegen § 179
Forderungen durch Dritte betrieben. Denn der Rentenversicherungsträger wirkt an der Feststellung der Forderung nach §§ 179 ff
selbst nicht mit. Der Grundlagenbescheid liefert nur die Nachweise für die Anmeldung der Forderung. Bei Bestreiten der Forderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist es Aufgabe der Einzugsstelle, die Forderung als Gläubigerin gegenüber dem Bestreitenden unter Verweis auf den sie bindenden Grundlagenbescheid durch Verwaltungsakt feststellen. Randnummer 59 ff) Im Sozialrecht ist die Zulässigkeit des Erlasses von Feststellungsbescheiden im
lvenzverfahren anerkannt. So ist gegenüber Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der Erlass von endgültigen Festsetzungsentscheidungen im
lvenzverfahren als Grundlage der Anmeldung der sich ergebenden Erstattungsforderung zulässig. Lediglich der Erlass von Erstattungs- oder Leistungsbescheiden ist unzulässig (hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. März 2019 – L 13 AS 234/17 –, juris; anschaulich Uyanik, SGb 2022, 144). Randnummer 60 gg) Vorliegend hat die Beklagte in ihrem Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides auch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass es ihr allein darum geht, die Forderungen im Bescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen des mit ihr konkret bestehenden Beitragsrechtsverhältnisses festzustellen, der zuständigen Einzugsstelle für das
lvenzverfahren eine Berechnungsgrundlage und ein Mittel der Glaubhaftmachung ihrer Beitragsforderungen (vgl. § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV) als
lvenzforderungen (§ 38
) zu verschaffen, indem sie
weit auf die notwendige Anmeldung der Beitragsforderungen zur
lvenztabelle durch die zuständigen Einzugsstellen hingewiesen hat. Ausdrücklich hat die Beklagte im Bescheid bestimmt, dass damit keine Zahlungsaufforderung verbunden ist. Randnummer 61 4. Der angegriffene Grundlagenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Fehler bei der Prüfung der Unterlagen der
lvenzschuldnerin, bei Festsetzung der rückständigen Beiträge und Benennung der betroffenen Arbeitnehmer einschließlich der Korrekturen in der Abmeldung weiterer Arbeitnehmer von der Sozialversicherung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 62
lvenzforderungen grundlegende Bedeutung hat, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Allein am LSG Berlin-Brandenburg ist eine Vielzahl von Berufungsverfahren zu dieser Rechtsfrage anhängig. Randnummer 64 7. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt mit gesondertem Beschluss. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001559017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.