(Rn.80) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 13. Dezember 2019, S 200 AS 4946/17, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2019 geändert. Der Beigeladene wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 29. Dezember 2016 bis zum 28. Januar 2017 Überbrückungsleistungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beigeladene hat der Klägerin ¼ ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen für den Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 31.07.2017. Randnummer 2 Die am 1970 geborene, geschiedene Klägerin ist rumänische Staatsangehörige und reiste nach ihren Angaben im Sommer 2015 zum Zwecke der Arbeitsuche in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach ihren Angaben lernte die Klägerin in der Nachbarschaft ihres in der Gallee in Berlin wohnenden, volljährigen Sohnes etwa im August 2015 den am 1931 geborenen Herrn M A (nachfolgend „A“) kennen, zog in dessen Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift in Berlin ein und meldete sich am 18.08.2015 bei der Meldebehörde unter der Wohnschrift des A an. A bezog unter anderem im hier streitigen Zeitraum eine Altersrente und aufstockend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom Sozialhilfeträger. Randnummer 3 Die von A an den Vermieter zu zahlende Bruttowarmmiete für die Wohnung belief sich im hier streitigen Zeitraum auf monatlich 527,45 €. Ein Untermietvertrag wurde zwischen A und der Klägerin nicht abgeschlossen. Die Klägerin zahlte im gesamten hier streitigen Zeitraum keine Untermiete an A. Randnummer 4 Die Klägerin verfügte jedenfalls zu Beginn des hier streitigen Zeitraums über ein Girokonto, welches ausweislich der eingereichten Kontoauszüge im Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 10.02.2017 stets einen negativen Kontostand auswies. Für den Zeitraum ab dem 10.02.2017 liegen keine Kontoauszüge zu diesem Konto vor, da das Konto nach Angaben der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geschlossen und ihre Bankkarte eingezogen wurde. Randnummer 5 Am 21.12.2015 meldete die Klägerin zum 01.01.2016 ein Gewerbe unter ihrer Wohnschrift an. Nachdem der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Einzug der Klägerin bei A erhalten hatte, bewilligte er dem A für den Zeitraum ab September 2016 lediglich noch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von (etwa) der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen (Bescheid vom 10.08.2016). Mit Bescheid vom 30.09.2016 bewilligte der Sozialhilfeträger A Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 11.04.2016 bis 30.09.2016 in Form einer Beihilfe in Höhe von monatlich 122,00 €. Randnummer 6 Im November 2016 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und teilte mit, dass sie den A pflege, dass der Sozialhilfeträger bei den Grundsicherungsleistungen des A einen von ihr zu tragenden Mietanteil festgesetzt habe und dass sie keinerlei Mittel habe, diese Summe aufzubringen. Anfang Dezember 2016 trug die Klägerin ergänzend vor, dass sie für die Pflege des A von ihm das Pflegegeld in Höhe von monatlich 122,00 € erhalte. A sei bereit, mit ihr einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Anfang Februar 2017 reichte die Klägerin ein auf den 27.01.2017 datiertes und an die Minijob-Zentrale gerichtetes Formular ein, mit dem die Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.12.2017 als bei A beschäftigte Haushaltshilfe unter Angabe eines monatlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 200,00 € bei der Minijob-Zentrale angemeldet wurde. Die Minijob-Zentrale bestätigte in der Folgezeit diese vorgenommene Meldung zur Sozialversicherung. Ferner reichte die Klägerin eine Einkommensbescheinigung, mit der ein im Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.12.2017 bestehendes Beschäftigungsverhältnis als Haushaltshilfe des A und ein jeweils im Folgemonat fälliges Arbeitsentgelt in Höhe von 200,00 € bestätigt wurde, und drei Quittungen ein, in denen sie bestätigte, dass sie am 15.11.2016, am 15.12.2016 und am 15.01.2017 jeweils einen Betrag in Höhe von 200,00 € für haushaltsnahe Dienstleistungen von A erhalten habe. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 06.03.2017 lehnte der Beklagte den im November 2016 gestellten Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab und widerrief zwei bereits zuvor erlassene Versagungsbescheide. Zur Begründung der Leistungsablehnung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sei, da sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Die Tätigkeit mit einem Einkommen von 200,00 € begründe keinen Arbeitsnehmerstatus. Ein Arbeitsvertrag, der das Bestehen von Urlaubsansprüchen und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regele, sei nicht nachgewiesen worden. Randnummer 8 Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 24.03.2017 Widerspruch ein und trug vor, dass sie bereits seit August 2015 als Pflegerin des A tätig sei. Zunächst sei mit A vereinbart worden, dass sie für ihre Pflegetätigkeit „Kost und Logis“ erhalte und ihr außerdem das Pflegegeld ausgezahlt werde. Die Tätigkeit sei zunächst als Selbständige erfolgt, wie sich aus der Gewerbeanmeldung ergebe. Für den Zeitraum ab dem 01.04.2016 sei ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem vereinbarten Lohn von monatlich 200,00 € geschlossen und bei der Minijob-Zentrale angemeldet worden. Bis einschließlich Januar 2017 habe sie neben der Naturalvergütung den vereinbarten Lohn erhalten. Seit Februar 2017 habe A aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten keinen Lohn mehr an sie auszahlen können. Außerdem habe er sie aufgefordert, dass sie nun die Hälfte der Miete für die gemeinsam bewohnte Wohnung zahlen müsse. Ihr stehe ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin zu und sie sei nicht von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Randnummer 9 Am 30.03.2017 stellte die Klägerin beim Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 200 AS 4230/17 ER) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie die Verpflichtung des Beklagten zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrte, ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholte und im weiteren Verlauf insgesamt drei eidesstattliche Versicherungen vom 22.03.2017, vom 23.03.2017 und vom 10.04.2017 einreichte, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 06.03.2017 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, weil allein ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche vorliege. Die Klägerin habe kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin. Es seien keine Nachweise vorgelegt worden, aus denen eine abhängige oder selbständige Beschäftigung ersichtlich wäre. Randnummer 11 Hiergegen hat die Klägerin am 13.04.2017 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 200 AS 4946/17) erhoben, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 und ursprünglich ohne konkrete zeitliche Begrenzung die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe begehrt hat. Der Beklagte ist der Klage unter Wiederholung seiner bisherigen Begründung entgegengetreten. Randnummer 12 In dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Aktenzeichen S 200 AS 4230/17 ER) ist der Beklagte mit Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19.04.2017 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, der Klägerin für den Zeitraum vom 19.04.2017 bis zum 31.07.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 347,65 € auszuzahlen. Hiergegen haben sowohl der Beklagte als auch die Klägerin Beschwerde eingelegt. Randnummer 13 Mit einem an die Klägerin adressierten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 26.04.2017 hat der Beklagte, ohne dieses Schreiben ausdrücklich als Ausführungsbescheid zu dem am 19.04.2017 ergangenen Beschluss des Sozialgerichts zu kennzeichnen, der Klägerin auf den im November 2016 gestellten Antrag für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 347,65 € bewilligt. Dieses Schreiben ist der Klägerin nach ihrem Vortrag am 28.04.2017 zugegangen. Mit ebenfalls auf den 26.04.2017 datierten Schreiben, welches den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des hierzu vorliegenden Faxsendeprotokolls am 26.04.2017 zugegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass es sich bei dem Bescheid vom 26.04.2017 um ein Versehen handele und dass kein Bekanntgabewille vorliege. Ferner hat der Beklagte auf ein zeitgleich übersandtes Umsetzungsschreiben vom 26.04.2017 verwiesen, mit dem mitgeteilt wurde, dass in Umsetzung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 19.04.2017 für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 Leistungen in der vom Sozialgericht zugesprochenen Höhe zur Anweisung gebracht würden. Randnummer 14 Mit Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2017 (Aktenzeichen L 31 AS 848/17 B ER) ist auf die Beschwerde des Beklagten der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19.04.2017 aufgehoben, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Anschlussbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden. Randnummer 15 Bereits am 13.06.2017 hatte A der Meldebehörde mitgeteilt, dass die Klägerin am 01.03.2017 aus seiner Wohnung ausgezogen sei, woraufhin die Klägerin mit Wirkung zum 01.03.2017 nach unbekannt abgemeldet worden ist. Am 28.07.2017 hat eine Mitarbeiterin des Sozialhilfeträgers einen Prüfbesuch in der Wohnung des A vorgenommen und hat hierbei sowohl A als auch die Klägerin angetroffen, wobei die Klägerin ausweislich des Prüfberichts bestätigt habe, dass sie weiterhin in der Wohnung des A wohne. Randnummer 16 Am 28.07.2017 hat die Klägerin beim Beklagten erneut einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt und hat hierbei unter anderem angegeben, dass der aktuelle Bewilligungszeitraum noch bis zum 31.07.2017 laufe. Mit Bescheid vom 31.07.2017 hat der Beklagte diesen erneuten Antrag vom 28.07.2017 ohne Bezugnahme auf einen konkreten Bewilligungszeitraum abgelehnt. Randnummer 17 Die Klägerin hat ihren Klageantrag auf Aufforderung des Sozialgerichts daraufhin zunächst auf den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.07.2017 beschränkt. Mit Beschluss vom 19.12.2018 hat das Sozialgericht den Sozialhilfeträger beigeladen. Randnummer 18 Das Sozialgericht Berlin hat aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des A eine schriftliche Beantwortung von Beweisfragen durch A angeordnet. In einem zur Gerichtsakte gelangten, nicht unterschriebenen Schreiben vom 15.10.2019, auf dem als Absender der Name des A angegeben ist und am Ende der Name des A wiedergegeben wird, sind diese Beweisfragen beantwortet worden. Hierbei wurde angegeben, dass A die Klägerin in seiner Nachbarschaft kennengelernt habe und sich mit ihr angefreundet habe. Er habe sie in seine Wohnung aufgenommen, damit sie nicht auf der Straße leben müsse. Sie habe ab und zu geputzt, gekocht und Wäsche gewaschen, dies habe sie aus eigener Initiative getan. Es sei eine Art „Danke“ dafür gewesen, dass er ihr ein Bett gegeben habe. Was das Putzen und Kochen angehe, habe die Klägerin selbst festgelegt, ob sie etwas tue oder nicht. Es sei keine Bezahlung erfolgt. Er habe der Klägerin helfen wollen. Wenn etwas geschehen sei, sei dies aus einem Gefallen bzw. Freundschaft heraus geschehen. Grundlage sei ihre Freundschaft gewesen. Einen Vertrag oder etwas Ähnliches habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe und sollte auch nie einen Anteil an der Miete zahlen. Nachdem er selbst wegen der Klägerin Probleme mit dem Sozialhilfeträger bekommen habe, habe er sie abgemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 15.10.2019 Bezug genommen. Randnummer 19 In einem weiteren zur Gerichtsakte gelangten Schreiben vom 22.11.2019, auf dem am Ende der Name des A wiedergegeben wird und sich darunter eine Unterschrift befindet, wird ausgeführt, A habe der Klägerin nach ihrem Kennenlernen vorgeschlagen, dass diese bei ihm einziehe, ihm bei der Bewältigung seines Alltages helfe und hierfür keine Miete zahlen müsse. Im April 2016 habe A der Klägerin zusätzlich zur kostenlosen Miete angeboten, einen Arbeitsvertrag aufzunehmen und sie für 200,00 € im Monat einzustellen. Das Gehalt habe nur für drei Monate gezahlt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22.11.2019 Bezug genommen. Randnummer 20 Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2019 außerdem Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung einer die Klägerin unterstützenden Sozialarbeiterin (Frau S). Diese hat ausgeführt, dass sie die Klägerin im Mai 2016 kennengelernt habe. Sie könne nur angegeben, was die Klägerin ihr erzählt habe. Diese habe ihr erzählt, dass sie A pflege und dafür bei ihm wohnen könne. Außerdem habe die Klägerin zunächst das Pflegegeld des A bekommen. Dann habe A das Pflegegeld nicht mehr an die Klägerin bezahlt und die Klägerin habe nur noch bei ihm gewohnt. Die Klägerin sei immer bei A gewesen. Feste Arbeitszeiten habe es nicht gegeben. Die Arbeit sei sehr umfangreich gewesen. Ein Arbeitsvertrag sei in Anwesenheit der Sozialarbeiterin nicht geschlossen worden. Aber man habe zusammen die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 13.12.2019 Bezug genommen. Randnummer 21 Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 04.11.2019 erklärt, dass er für den Zeitraum bis zum 28.12.2016 ein (Teil-)Anerkenntnis abgebe. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 13.12.2019 angenommen, den gegen den Beklagten gerichteten Klageantrag auf den Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 31.07.2017 beschränkt und einen gegen den Beigeladenen gerichteten Hilfsantrag gestellt, mit dem sie für den Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 31.07.2017 die Verurteilung des Beigeladenen zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe begehrt hat. Randnummer 22 Am 09.12.2019 ist A verstorben. Randnummer 23 Mit Urteil vom 13.12.2019 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und dem beigeladenen Sozialhilfeträger ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (in der ab dem 29.12.2016 geltenden Fassung) von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass neben einem möglichen, sich aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebenden Aufenthaltsrecht ein anderes Aufenthaltsrecht eingreife. Insbesondere habe die Klägerin kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Es habe kein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Dies folge bereits daraus, dass nicht habe nachgewiesen werden können, dass ein Arbeitsverhältnis überhaupt zwischen der Klägerin und A vereinbart und gewollt gewesen sei. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiere nicht, sondern lediglich die Anmeldung an die Minijob-Zentrale. Auch sei die Kammer nicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich eine Vergütung der Tätigkeiten durch A erfolgt sei. Die eingereichten Quittungen hätten kaum einen Beweiswert, da diese allein von der Klägerin unterzeichnet seien, wobei es ohnehin verwundere, weshalb das angebliche Gehalt in bar gezahlt worden sein soll, obwohl die Klägerin über ein Bankkonto verfüge. Auch die behauptete Höhe von 200,00 € monatlich sei widersprüchlich, da die Klägerin in ihrem Antrag auf Leistungen beim Beklagten angegeben habe, dass das Pflegegeld an sie weitergeleitet würde. Dies habe zur damaligen Zeit aber 122,00 € und nicht 200,00 € betragen. Auch freie Kost und Unterkunft seien nicht nachgewiesen. Denn bei der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale sei gerade nicht angegeben worden, dass eine Verpflegung durch den Arbeitgeber erfolge. Auch die kostenlose Unterkunft, welche nach Auffassung der Kammer einen Teil der Vergütung darstellen könne, sei fraglich, da die Klägerin in ihrem Antrag beim Beklagten angegeben habe, dass ihr Mietanteil 255,00 € betrage. Außerdem scheine es keine Vereinbarung zu einer Arbeitszeit zwischen der Klägerin und A gegeben zu haben. Dies sei aber gerade nicht typisch für ein Arbeitsverhältnis. Auch sei keine Vereinbarung zu Urlaub oder für den Fall der Krankheit der Klägerin getroffen worden. Schließlich spreche gegen ein Arbeitsverhältnis, dass die Klägerin, nachdem Lohnzahlungen ausgeblieben seien, keine Schritte gegen ihren vermeintlichen Arbeitgeber unternommen habe, um den ausstehenden Lohn zu erhalten. Letztlich spreche die Antwort des Zeugen A in seinem Schreiben vom 15.10.2019 gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Zwar habe der Zeuge in seinem Schreiben vom 22.11.2019 eine andere Aussage getätigt. Aufgrund der Widersprüchlichkeit sei aber keine der Aussagen glaubhaft, so dass diesen keine überzeugenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses entnommen werden könnten. Auch die Aussage der Sozialarbeiterin könne nicht zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, da der Aussage nicht entnommen werden könne, dass die Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses erfolgt seien. Weitere mögliche Aufenthaltsrechte der Klägerin seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin sei daher von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser Leistungsausschluss sei europarechtskonform und verfassungsgemäß. Es bestehe für den Zeitraum ab dem 29.12.2016 auch kein Anspruch der Klägerin gegen den beigeladenen Sozialhilfeträger auf Leistungen nach dem SGB XII. Ein solcher Anspruch sei nach der mit § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II identischen Regelung in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen. Randnummer 24 Gegen dieses ihr am 19.12.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 17.01.2020 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 13.12.2019 sowie des Ablehnungsbescheides vom 06.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 und für den Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 31.07.2017 die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und hilfsweise für den gleichen Zeitraum die Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII begehrt. Randnummer 25 Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung ergänzend vor, dass das Sozialgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, weil es das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt habe. Das Sozialgericht habe seiner Entscheidung fälschlicherweise die Annahme zugrunde gelegt, dass Lohnzahlungen an sie nicht erfolgt seien. Tatsächlich habe sie bis einschließlich Januar 2017 für ihre Pflegetätigkeit eine Vergütung von A erhalten. Hierzu seien Quittungen vorgelegt worden. Soweit das Sozialgericht ausführe, dass diese keinen Beweiswert hätten, weil sie nur von ihr unterschrieben worden seien, verkenne das Sozialgericht, dass Barquittungen immer nur vom Empfänger und nicht vom Geber unterschrieben würden. Darüber hinaus habe sie in dem geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren eidesstattliche Versicherungen zum Erhalt der Vergütungen bis einschließlich Januar 2017 vorgelegt. Auch die als Zeugin vernommene Sozialarbeiterin habe dies in ihrer Zeugenvernehmung bestätigt. Schließlich habe auch A in seinem Schreiben vom 22.11.2019 angegeben, dass eine Vergütung in Höhe von 200,00 € monatlich vereinbart und gezahlt worden sei. Dieses Schreiben sei von A unterschrieben worden. Das weitere Schreiben vom 15.10.2019 sei hingegen nicht unterschrieben worden, weshalb zweifelhaft sei, ob A tatsächlich Urheber dieses Schreibens sei. Unabhängig hiervon sei die von ihr ausgeübte Pflegetätigkeit in jedem Fall als Arbeitnehmertätigkeit zu bewerten. Zwar treffe es zu, dass Regelungen zum Urlaubsanspruch und zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall fehlten. Aber insbesondere in geringfügigen Arbeitsverhältnissen mit privaten Arbeitgebern sei es gerade als typisch anzusehen, dass derartige Regelungen unzureichend oder nicht getroffen würden. Soweit das Sozialgericht ausführe, dass es keine festen Vereinbarungen zu Arbeitszeiten gegeben habe, verkenne das Gericht, dass die zeitliche Ausgestaltung auf Weisung des Arbeitgebers ausgeführt worden sei. Auch in Fällen der Rufbereitschaft sei vom Vorliegen einer Arbeitnehmertätigkeit auszugehen. Die Ausführungen des Sozialgerichts, wonach die Tatsache, dass sie den ausstehenden Lohn nicht von A eingeklagt habe, gegen ein Arbeitsverhältnis sprächen, überzeugten ebenfalls nicht. Schließlich sei es aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen A und ihr naheliegend und verständlich, dass sie nicht arbeitsrechtlich gegen A vorgegangen sei, zumal damit auch ein Verlust der Wohnung gedroht hätte. Insgesamt sei daher von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen. Selbst für den Fall der Verneinung einer Arbeitnehmereigenschaft stünde ihr aber jedenfalls ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen gegen den Beigeladenen zu. Denn bei verfassungskonformer Auslegung der Härtereglung in § 23 Abs. 3 S. 6 Hs. 2 SGB XII hätten Unionsbürger ohne objektiv bestehendes Aufenthaltsrecht solange einen Anspruch auf Leistungen nach dieser Vorschrift, wie die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftige und wirksame Ausweisungsverfügung erlassen habe. Dies sei hier der Fall, weil ein Verlust ihres Freizügigkeitsrechts nicht festgestellt worden und sie daher nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 dem Grunde nach zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 29. Dezember 2016 bis zum 31. Juli 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, Randnummer 28 2. hilfsweise den Beigeladenen dem Grunde nach zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 29. Dezember 2016 bis zum 31. Juli 2017 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, höchsthilfsweise dem Grunde nach Überbrückungsleistungen nach dem SGB XII, zu gewähren. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Der Beklagte verweist auf die seiner Auffassung nach überzeugenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts. Randnummer 32 Der Beigeladene, der zur mündlichen Verhandlung am 18.10.2023 nicht erschienen ist, hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 33 Der Beigeladene ist der Auffassung, dass ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum ab dem 29.12.2016 nicht in Betracht komme, weil die Klägerin nach der mit § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II völlig identischen Regelung in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch von den Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sei. Über einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, zu denen der Beigeladene durchaus bereit gewesen wäre, sei vorliegend nicht zu entscheiden, da derartige Ansprüche von der Klägerin erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden seien und dementsprechend hierüber nicht entschieden worden sei. Zudem stellten derartige Ansprüche einen eigenständigen Streitgegenstand dar. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 13.12.2019, auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 18.10.2023, auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und auf die zu A geführten, beigezogenen Verwaltungsakten des beigeladenen Sozialhilfeträgers Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Beigeladenen im Termin eine mündliche Verhandlung durchführen und aufgrund dieser entscheiden, weil der Beigeladene in der ihm ordnungsgemäß zustellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (sog. einseitige mündliche Verhandlung; vgl. hierzu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 126 Rn. 4). Randnummer 36 Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 143 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft und durch die Klägerin form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG erhoben worden. Randnummer 37 Die Berufung ist mit ihrem gegen den Beklagten als Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerichteten Hauptantrag unbegründet (dazu 1.). Mit ihrem gegen den beigeladenen Sozialhilfeträger gerichteten Hilfsantrag ist die Berufung hingegen teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu 2.). 1. Randnummer 38 Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 31.07.2017 beansprucht, ist die Berufung unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Randnummer 39 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind insoweit neben dem erstinstanzlichen Urteil des Sozialgerichts vom 13.12.2019 der Ablehnungsbescheid vom 06.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017, mit dem der Beklagte den im November 2016 gestellten Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat. Randnummer 40 Weitere Bescheide sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Insbesondere ist das an die Klägerin adressierte Schreiben vom 26.04.2017, mit welchem der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.07.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 347,65 € bewilligt hat, nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des an die Klägerin adressierten Schreibens vom 26.04.2017 nicht erfüllt, weil es sich hierbei nicht um einen wirksam erlassenen Verwaltungsakt handelt. Nach § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird in § 37 SGB X geregelt, ohne dass der Begriff der Bekanntgabe in dieser Vorschrift definiert würde. Für das Verständnis des Bekanntgabebegriffs ist auf die zivilrechtlichen Vorschriften über das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen (§§ 130, 131 BGB) zurückzugreifen (Pattar in jurisPK-SGB X, 2. Auflage, Stand 21.12.2020, § 37 SGB X Rn. 22). Hiernach wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Behörde kann das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 S. 2 BGB daher verhindern, wenn vor oder gleichzeitig mit dem Zugang ein Widerruf zugeht (Pattar in jurisPK-SGB X, 2. Auflage, Stand 21.12.2020, § 37 SGB X Rn. 29). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Schließlich ist der Klägerin das Schreiben vom 26.04.2017 nach ihrem eigenen Vortrag erst am 28.04.2017 zugegangen und ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die bereits zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigt waren, wurden schon am 26.04.2017, also vor Zugang des Schreibens vom 26.04.2017, darüber informiert, dass es sich bei diesem Schreiben um ein Versehen handele, dass kein Bekanntgabewille vorliege und dass lediglich der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss umgesetzt werden solle. Der Klägerseite ist damit schon vor Zugang des Schreibens vom 26.04.2017 ein Widerruf zugegangen, der in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 S. 2 BGB dazu führt, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen wirksamen Verwaltungsakt handelt. Randnummer 41 Die gegen den Ablehnungsbescheid vom 06.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung dieser Bescheide und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 31.07.2017 begehrt, ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG), gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGG), statthaft und zulässig. Randnummer 42 Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Klägerin am 28.07.2017 beim Beklagten erneut einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt hat, welchen der Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2017 ohne Bezugnahme auf einen konkreten Bewilligungszeitraum abgelehnt hat. Zwar ist die hier erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG nur zulässig, soweit der angefochtene Verwaltungsakt noch wirksam ist und es ist allgemein anerkannt, dass sich ein Ablehnungsbescheid für die Zeit erledigt, die von einem späteren Antrag und einem daraufhin ergangenen neuen Bescheid miterfasst wird (Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Auflage, § 39 Rn. 14 m.w.N. zur Rechtsprechung). Aber ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Denn der erneute Ablehnungsbescheid vom 31.07.2017 kann vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Rahmen der Antragstellung angegeben hat, der aktuelle Bewilligungszeitraum laufe noch bis zum 31.07.2017, aus der für die Auslegung eines Verwaltungsaktes maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur dahingehend verstanden werden, dass hiermit eine erneute Ablehnungsentscheidung erst für den Zeitraum ab dem 01.08.2017 getroffen worden ist, so dass mit dem erneuten Ablehnungsbescheid für den hier streitigen Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 31.07.2017 keine Regelung erfolgt ist. Randnummer 43 Die gegen den Ablehnungsbescheid vom 06.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 erhobene Klage ist aber unbegründet. Randnummer 44 Der Ablehnungsbescheid vom 06.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 31.07.2017 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Randnummer 45 Zwar gehörte die Klägerin im streitigen Zeitraum im Grundsatz zum Kreis der leistungsberechtigten Personen nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Außerdem war sie erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Aber die Klägerin war im Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 31.07.2017 gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
dem SGB XII, für den Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 31.07.2017 begehrt, ist die die Berufung hinsichtlich der hiermit beanspruchten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ebenfalls unbegründet (dazu a)). Soweit die Klägerin die als „Minus“ von ihrem Begehren auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII mitumfasste (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 25/20 R - juris Rn. 35) Verurteilung des Beigeladenen zur Gewährung
3 SGB XII für den Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 31.07.2017 beansprucht, ist die Berufung hingegen teilweise für den Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 28.01.2017 begründet (dazu b)). Randnummer 72
3 S. 3 SGB XII (dazu aa)). Für den Zeitraum ab dem 29.01.2017 bis zum 31.07.2017 ist ein solcher Anspruch auf Gewährung von Überbrückungsleistungen hingegen nicht gegeben (dazu bb)). Randnummer 77 aa) Nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII werden hilfebedürftigen Ausländern, die dem in § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII geregelten Leistungsausschluss unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen. Nach § 23 Abs. 3 S. 5 SGB XII umfassen die Überbrückungsleistungen Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege (§ 23 Abs. 3 S. 5 Nr. 1 SGB XII), Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, einschließlich der Bedarfe nach § 35 Abs. 4 und § 30 Abs. 7 SGB XII (§ 23 Abs. 3 S. 5 Nr. 2 SGB XII), die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen (§ 23 Abs. 3 S. 5 Nr. 3 SGB XII) und Leistungen nach § 50 Nr. 1 bis 3 SGB XII (§ 23 Abs. 3 S. 5 Nr. 4 SGB XII). Nach § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII werden, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, Leistungsberechtigten nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB XII gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Randnummer 78 Die Voraussetzungen für die Gewährung
3 S. 3 SGB XII sind im Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 28.01.2017 erfüllt. Randnummer 79 Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige und damit Ausländerin im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII. Sie ist, wie bereits darlegt, (unter anderem) im Zeitraum ab dem 29.12.2016 bis zum 28.01.2017 vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII umfasst. Eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist im Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 28.01.2017 ebenfalls gegeben. Dies ergibt sich aus den eingereichten Kontoauszügen, denen sich im Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 28.01.2017 keinerlei Einzahlungen entnehmen lassen. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von zu berücksichtigendem Vermögen sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Klägerin war demnach nicht in der Lage, die im Rahmen der Überbrückungsleistungen zu berücksichtigenden Bedarfe nach § 23 Abs. 3 S. 5 SGB XII aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Der Klägerin sind, da die Vorschrift zur Gewährung von Überbrückungsleistungen erst mit Wirkung ab dem 29.12.2016 in Kraft getreten ist, in den letzten zwei Jahren vor dem 29.12.2016 auch keine Überbrückungsleistungen gewährt worden. Randnummer 80 Die Gewährung von Überbrückungsleistungen setzt nach Auffassung des Senats, entgegen einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019 – L 7 SO 934/19 - juris Rn. 49; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2019 – L 23 SO 279/18 B ER - juris Rn. 40), keinen Ausreisewillen voraus (so nunmehr auch: BSG, Urteil vom 13.07.2023 – B 8 SO 11/22 R, vgl. Terminbericht des BSG Nr. 27/23 vom 14.07.2023). Eine solche innere Tatsache als Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsleistungen lässt sich schon dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht aus der Bezeichnung als „Überbrückungsleistungen“ und den Formulierungen, dass die Leistungen „bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat“ gewährt werden, „um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken“. Denn hieraus ergibt sich lediglich, dass es sich um eine auf längstens einen Monat zeitlich befristete Leistung handelt. Auch wird das Auslaufen der Leistungen nach einem Monat einen Ausreisewillen der betroffenen Person, weil der Lebensunterhalt in Deutschland nicht mehr sichergestellt ist, in manchen Fällen sogar erst hervorbringen. Dass ein solcher Ausreisewille schon zu Beginn der befristeten Überbrückungsleistungen und während des gesamten Zeitraums vorliegen muss, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen (Hessisches LSG, Urteil vom 26.04.2023 – L 4 AS 600/20 - juris Rn. 99; Hessisches LSG, Urteil vom 01.12.2021 - L 6 AS 1/20 - juris Rn. 97; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 - L 15 SO 181/18 - juris Rn. 59 ; Hessisches LSG, Urteil vom 01.07.2020 – L 4 SO 120/18 - juris Rn. 65). Auch der Sinn und Zweck der Regelung, die Gesetzessystematik und die Gesetzesbegründung sprechen gegen einen Ausreisewillen als (ungeschriebene) Voraussetzung für die Gewährung
3 S. 3 SGB XII. Denn in diesem Fall würde der Anwendungsbereich der in § 23 Abs. 3 S. 6 Hs. 2 SGB XII geregelten Härtefallregelung, die bei Vorliegen besonderer Umstände, einer besonderen Härte und einer zeitlich befristeten Bedarfslage die Gewährung von Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zulässt, ganz erheblich eingeschränkt. Schließlich setzt die Härtefallregelung zunächst voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung
3 S. 3 SGB XII gegeben sind. Würde man einen Ausreisewillen als (ungeschriebene) Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsleistungen ansehen, wäre dieser Ausreisewille demzufolge auch Voraussetzung für die Gewährung
der Härtefallregelung. Da die Härtefallregelung nach der Gesetzesbegründung insbesondere Fälle umfasst, in denen im Einzelfall eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder zumutbar ist (BT-Drucksache 18/10211, S. 16), ist es widersprüchlich, hierfür einen subjektiven Ausreisewillen als (ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzung zu fordern. Schließlich ist es widersprüchlich, einen subjektiven Ausreisewillen zu fordern, dessen Umsetzung unmöglich oder nicht zumutbar ist (so auch: LSG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2018 – L 4 SO 10/18 B ER - juris Rn. 5). Randnummer 81 Der Klägerin steht damit im Zeitraum vom 29.12.2016 bis zum 28.01.2017 dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beigeladenen auf Gewährung
3 S. 3 SGB XII zu. Über die konkrete Höhe der der Klägerin zu gewährenden Überbrückungsleistungen hatte der Senat keine Entscheidung zu treffen, da die Klägerin ausweislich des von ihr gestellten Klageantrags lediglich den Erlass eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG beantragt hat und weil das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als beantragt worden ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 130 Rn. 2e). Randnummer 82 Der Verurteilung des Beigeladenen zur Gewährung
3 S. 3 SGB XII steht nicht entgegen, dass es sich bei den auf einen Monat und höhenmäßig beschränkten Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII im Verhältnis zu den ursprünglich mit der Klage gegen den Beklagten geltend gemachten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht um inhaltlich völlig identische Leistungen handelt (vgl. hierzu: Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Auflage, Stand 05.12.2022, § 23 Rn. 115, wonach es sich um ein „aliud“ handeln soll). Denn nach § 75 Abs. 5 SGG kann unter anderem ein Sozialhilfeträger nach der Beiladung verurteilt werden. Eine Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers setzt nur voraus, dass der Beigeladene den gegen ihn geltend gemachten Anspruch noch nicht bestandskräftig abgelehnt hat und dass der gegen den Beigeladenen geltend gemachte Anspruch an die Stelle des ursprünglich gegen den Beklagten gerichteten Anspruchs tritt. Inhaltlich identisch müssen die Ansprüche aber nicht sein (BSG, Urteil vom 18.05.2022 – B 7/14 AS 27/21 R - juris Rn. 28). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dass der beigeladene Sozialhilfeträger die Gewährung
3 S. 3 SGB XII bestandskräftig abgelehnt hätte, ist nicht ersichtlich. Das erforderliche Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und den Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist ebenfalls gegeben, soweit sich die Leistungszeiträume decken (BSG, Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 25/20 - juris Rn. 36). Auch eine solche Deckung der Leistungszeiträume ist vorliegend gegeben. Randnummer 83 bb) Für den Zeitraum ab dem 29.01.2017 bis zum 31.07.2017 ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen auf Gewährung von Überbrückungsleistungen hingegen nicht gegeben. Randnummer 84 Als Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Gewährung von Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus kommt ausschließlich die Härtefallregelung in § 23 Abs. 3 S. 6 Hs. 2 SGB XII in Betracht. Hiernach werden Leistungsberechtigten nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus erbracht, soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Randnummer 85 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es liegen keine besonderen Umstände, keine besondere Härte und keine zeitlich befristete Bedarfslage im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 6 Hs. 2 SGB XII vor. Randnummer 86 Die unbestimmten Rechtsbegriffe der besonderen Umstände und der besonderen Härte zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht für alle oder die überwiegende Mehrzahl der vom Leistungsausschluss betroffenen Personen typisch sind, also über die hiermit typischerweise verbundenen Härten individuelle Besonderheiten hinzutreten (LSG Hamburg, Urteil vom 15.12.2022 – L 4 AS 350/21 - juris Rn. 32; Siefert in jurisPK-SGB XII,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.