Voraussetzungen der Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV Orientierungssatz 1. Zur Anerkennung von Kniebeschwerden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV ist als arbeitstechnische Voraussetzung der Nachweis einer mehrjährig andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit erforderlich. (Rn.41) 2. Danach sind meniskusbelastend und in besonderem Maß gefährdend jene Arbeiten, die mit häufig wiederkehrender Bewegungsbeanspruchung verbunden sind. (Rn.43) 3. Die Tätigkeit eines Müllwerkers ist nicht mit den im Merkblatt als relevant meniskusgefährdeten Gruppen der Fußballer, Basketballer oder Skilehrer vergleichbar. (Rn.67) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 25. Juni 2019, S 163 U 119/16, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind für das gesamt Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Kniebeschwerden des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 (kurz: BK 2102) der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten – anzuerkennen sind. Randnummer 2 Der im Jahr 1956 geborene Kläger war in seinem Berufsleben bei verschiedenen Arbeitgebern (vergl. Aufstellung des Beklagten Bl. 66 VA) in verschiedenen Tätigkeitsbereichen beschäftigt, zunächst von Mai 1973 bis Oktober 1974 als Lagerarbeiter in zwei Speditionen, von Oktober 1974 bis Ende 1988 in mehreren Firmen als Fernfahrer und ab 01. Februar 1989 durchgehend bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben in verschiedenen Beschäftigungen tätig. Vom 01. Februar 1989 bis 10. Juni 1990 war er zunächst Kraftfahrer, anschließend bis Ende Januar 1992 Handreiniger. Ab Februar 1992 bis Ende Oktober 1992 Müllwerker, von November 1992 bis 25. Februar 1996 wiederum Kraftfahrer und anschließend bis 17. April 2011 erneut Müllwerker und schließlich Mitarbeiter auf einem Recyclinghof. Randnummer 3 Am 5. Juli 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit, da er nach mehreren Operationen an beiden Knien und einer Bandscheiben-OP diese auf die erhebliche körperliche Belastung im Beruf zurückführe. Zu seiner Tätigkeit als Müllwerker in Berlin führte er aus, dass er bei jeder Witterung die 120 Liter bzw. 240 Liter fassenden, bis ca. 70 kg schweren Müllgefäße bis zum 200 m entfernten Müllwagen habe bringen müssen. Die zu laufende Strecke betrage bis zu 20 km, die Hälfte davon mit vollen Mülltonnen. Viele Standorte der Müllbehälter seien nur durch Keller und/oder über Stufen erreichbar gewesen seien. Eine Tour bestehe aus drei Kollegen, inklusive Wagenfahrer, und habe im Durchschnitt 300 Ladestellen mit 400-450 Behältern zu bedienen gehabt. Nachdem er längere Zeit als Müllwerker tätig gewesen sei, sei er tatsächlich öfters auf den Tritt des Müllfahrzeugs auf- bzw. abgestiegen, während das Fahrzeug noch in Bewegung gewesen sei; hierdurch sei es zu Scherbewegungen im Kniegelenk gekommen. Während der vorangegangenen Tätigkeit als Fernfahrer habe er schließlich auch Be- und Entladetätigkeiten zu erledigen gehabt. Die Beschwerden im Bereich der Kniegelenke würden, so der Kläger, wiederkehrend seit 1998 auftreten. Er legte mehrere medizinische Befundunterlagen vor: Unter anderem wird im OP-Bericht vom 10. Dezember 1998 zur Arthroskopie des linken Kniegelenkes vom 08. Dezember 1998 als OP-Diagnose ein Hinterhorneinriss Innenmeniskus links sowie eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes links 60 % angegeben. In dem weiterhin vorgelegten MRT-Befund des rechten Kniegelenkes vom 23. Mai 2000 wurde im Wesentlichen ein ausgedehnter Riss des Außenminiskus im Bereich des Hinterhorns entsprechend einem Korbhenkellängsriss und ein Riss am Außenminiskusvorderhorn, eine deutliche zentrale Degeneration des degenerativ abgeflachten Innenmeniskushinterhorns, Zeichen einer mäßigen Gonarthrose, Reizerguss u.a. befundet. Der OP-Bericht zu der am 09. Juni 2000 durchgeführten Arthroskopie des rechten Kniegelenkes vom selben Tage benennt als OP-Diagnosen einen Zustand nach subtotaler Meniskektomie rechts, Chondromalazie Knie Grad III, Femurkondylus und Tibiaplateau. Es folgten der MRT-Befund des linken Kniegelenks vom 15. Januar 2003, der OP-Bericht zur Arthroskopie des linken Kniegelenks vom 07. Februar 2003, der OP-Bericht zur Arthroskopie des linken Kniegelenks (vordere Kreuzbandplastik am 10. März 2003, der MRT-Befund des rechten Kniegelenks vom 22. Februar 2010 sowie der OP-Bericht vom 30. Juni 2010 zur Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts. Randnummer 4 Die Beklagte holte von der Berliner Stadtreinigung (erstellt vom Facharzt für Arbeitsmedizin M) die Auskunft vom 07. März 2013 zum Umfang der wirbelsäulen- bzw. kniebelastenden Tätigkeiten des Klägers sowie vom 23. Januar 2013 zu seinen Beschäftigungsbereichen ein. Randnummer 5 Weiterhin veranlasste sie für die Tätigkeit des Klägers als Fernfahrer die Stellungnahme Arbeitsplatzexposition im Rahmen der BK Nr. 2102 durch die dafür zuständige Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) vom 06. November 2013. Diese ergab für den Tätigkeitszeitraum vom 15. September 1977 bis 22. Juli 1984, dass der Kläger als Kraftfahrer und Beifahrer im Fernverkehr hauptsächlich die Sitzposition (ca. 600 Minuten pro Tag) eingenommen habe. Bei Wartungs-, Kontroll- und Ladungssicherungsarbeiten habe er pro Tag ca. 10 Minuten im Hocken, 30 Minuten im Fersensitz, 20 Minuten im Knien mit abgestütztem Oberkörper und 20 Minuten im Knien ohne abgestützten Oberkörper sowie 10 Minuten im Kriechen verbracht. Gefährdende Belastungen im Sinne der BK 2102 würden sich daraus nicht ergeben. Randnummer 6 In der Stellungnahme der BG Verkehr vom selben Tage zur Arbeitsplatzexposition hinsichtlich der BK Nr. 2112 wird eine kumulative Belastungsdosis des Versicherten hinsichtlich der kniebelastende Tätigkeiten von ca. 1992 Stunden bei einer durchschnittlichen Dauer pro Schicht von ca. 1,5 Stunden angegeben. Damit habe die Tätigkeit des Versicherten zwar eine gefährdende Belastung im Sinne einer Kniegelenkserkrankung (Gonarthrose) beinhaltet, jedoch sei die geforderte Lebensbelastungsdosis von mindestens 13.000 Stunden in den untersuchten Beschäftigungszeiträumen nicht erreicht. Randnummer 7 Für den weiteren Beschäftigungszeitraum bei der Berliner Stadtreinigung ab Februar 1989 geht aus der Stellungnahme Arbeitsplatzexposition der Beklagten zur BK 2102 vom 27. November 2013 hervor, dass der Kläger in seinen Tätigkeiten als Kraftfahrer, Handreiniger, Müllwerker und zuletzt Recyclinghofarbeiter eingesetzt war. Die Prüfung erfolgte aufgrund eines persönlichen Gespräches mit dem Kläger sowie weiterer Gespräche mit den Betriebsärzten, betrieblichen Vertretern (Einsatzleiter, Schwerbehindertenvertreter, Personalrat, Aufsichtsperson) und Erfahrungen anderer Berufsgenossenschaften (BG Verkehr). Hierin äußerte sich die Präventionsabteilung der Beklagten auch zu den vom Kläger als besonders belastend angegebenen Tätigkeiten, bei denen die Behälter aus Kellerräumen die Treppe hinauf und wieder hinuntertransportiert werden mussten und zur Angabe des Klägers, dass er doch des Öfteren vom noch in Bewegung befindlichen Fahrzeug abgestiegen/abgesprungen sei. Die Tätigkeit sei - insgesamt bewertet - hinsichtlich der Bewegungsabläufe zwar körperlich schwer aber dennoch abwechslungsreich. Bewegungsabläufe könnten trotz hoher Vorgaben und körperlicher Schwerarbeit koordiniert und kontrolliert ablaufen. Sie könnten selbstbestimmt und ohne Gefährdung des Arbeitserfolges geändert werden. Die Gehwege und Straßen in Berlin seien in der Regel gut begehbar (abgesehen von wenigen Tagen in den Wintermonaten) und nicht vergleichbar mit den Bedingungen eines Rangierers (Schotter) oder den unebenen Wegen im Gebirge (Bergführer). Sie könnten nicht als grob unebene Unterlage bezeichnet werden, genauso wie der Boden auf Baustellen kein grob unebener Untergrund im Sinne der BK 2102 sei. Lange Laufwege seien für die Menisken nicht unphysiologisch. Auch das gelegentliche Absteigen vom Tritt des noch in Bewegung befindlichen Entsorgungsfahrzeuges nehme keinen täglichen Umfang von einer Stunde ein. Diese Einschätzung sei mit Experten der DGUV und der BG Verkehr besprochen und fachlich von diesen bestätigt worden. Insbesondere die BG Verkehr habe einen großen Erfahrungsschatz bezüglich der Belastung von Müllwerkern, weil in vielen anderen Bundesländern die Abfallwirtschaft bei der BG-Verkehr versichert sei. Insgesamt hätten die Recherchen ergeben, dass der Kläger im Rahmen einer Tätigkeit als Müllwerker nach heutigem Stand des Wissens nicht in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung einer Belastung der Kniegelenke ausgesetzt gewesen sei. Es ergebe sich insgesamt hieraus keine gefährdende Belastung im Sinne der BKen Nr. 2102 bzw. Nr. 2112, da es an ausreichenden Dauerzwangshaltungen bzw. reflektorisch unkoordinierten Bewegungsabläufen fehle. Randnummer 8 Nach dem auch der Gewerbearzt die Anerkennung einer BK 2102/2112 in seiner Stellungnahme vom 09. Dezember 2014 nicht empfahl, lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2015 unter Berufung hierauf ab, beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 bzw. Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und ihm deshalb Leistungen zu gewähren. Randnummer 9 Seinen hiergegen am 28. April 2015 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seine Tätigkeit als Müllwerker durch ständiges Aufspringen und Herabspringen vom Müllwagen gekennzeichnet gewesen sei, so dass von häufig wiederkehrenden Belastungen der Knie mit Scherbewegungen vergleichbar einem Rangierarbeiter bzw. einem Berufssportler auszugehen sei. Häufig sei unebenes Kopfsteinpflaster oder abgenutzter und ausbesserungsbedürftiger Straßenbelag vorhanden. Zu berücksichtigen seien auch der Randstreifen, die Bordsteinkante sowie Straßenschachtabdeckungen, über die ein Müllfahrer leicht stolpern könne. Zudem seien die Arbeiten häufig unter großem Zeitdruck ausgeführt worden, sodass von schnellen, unregelmäßigen Lauf- und Drehbewegungen auszugehen sei. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung der Argumentation der Ausgangsentscheidung zurück. Randnummer 11 Mit der am 23. März 2016 vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung insbesondere auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 07. Mai 2012 - L 9 U 21 1/09 – (juris) verwiesen, wonach die Tätigkeit eines Müllladers sowohl Elemente der spezifischen Kniebelastung eines Ballsportlers im Hochleistungssport als auch Elemente der spezifischen Kniebelastung eines Rangierers enthalte und insgesamt mit einer vergleichbaren Belastungssituation betreffend eine BK Nr. 2102 verbunden sei. Das Versorgungsamt habe ihm mit Bescheid vom 14. Januar 2011 einen Grad der Behinderung von 40 aufgrund einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit aufgrund des Bandscheibenvorfalls und der Knie-TEP rechts gewährt. Der Kläger hat diverse medizinische Unterlagen und Gutachten vorgelegt. Randnummer 12 Der Kläger hat erstinstanzlich schriftlich sinngemäß beantragt, Randnummer 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 zu verpflichten, bei ihm Berufskrankheiten nach Nr. 2102 bzw. Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV festzustellen und entsprechend Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Randnummer 14 Die Beklagte hat schriftlich beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Insbesondere träten bei Müllwerkern keine regelmäßigen Start-Stopp-Bewegungen oder schnelle Richtungswechsel auf. Randnummer 17 Nach dem gerichtlichen Hinweis vom 14. Juni 2016 hat die Beklagte die ergänzende Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 11. August 2016 vorgelegt, mit der sie bei ihrer Einschätzung aus den Stellungnahmen vom 25. November und 16. Oktober 2013 blieb und ergänzend ausgeführt hat, dass auch das gelegentliche Springen vom Müllsammelfahrzeug auf B Straßen und Wege nicht das Kriterium einer häufig wiederkehrenden erheblichen Bewegungsbeanspruchung (dynamische Belastung) bei ungünstiger Gelenkstellung auf grob unebener Unterlage bezüglich der Menisken erfülle und bei der Tätigkeit des Müllwerker im Gegensatz zu Berufssportlern keine regelmäßigen „Start-Stopp“-Bewegungen aufträten, es sich auch nicht um reflektorisch unkoordinierte Bewegungsabläufe mit hoher Dynamik wie bei Berufsfußballspielern handele, wenn Müllbehälter über Straßen und Kellerabgänge zu bewegen seien. Entgegen der Rechtsprechung des LSG Hessen sei die Beklagte nicht der Ansicht, dass die Tätigkeit des Müllladers mit der eines Fußball-, Handball- oder Basketballspielers im Profi- und Hochleistungssport oder den spezifischen kniebelastenden Elementen bei der Tätigkeit eines Rangierers vergleichbar sei. Zum Bescheid vom 12. Februar 2015 sei hinsichtlich der Ablehnung der Berufskrankheiten der Nrn. 2108 und 2110 das Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 67 U 120/16 anhängig. Randnummer 18 Das SG hat zunächst die Verwaltungsakte des Versorgungsamtes sowie das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers von dessen Krankenkasse beigezogen. Sodann hat es Beweis erhoben durch Einholung des vom Facharzt für Unfallchirurgie Dr. J (sowie der Fachärztin für Orthopädie A S) am 20. Oktober 2018 erstellten orthopädische-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens. Dr. J stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 18. April 2018 den Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes am 30. Juni 2010 bei vorbestehender Gonarthrose, eine Gonarthrose des linken Kniegelenkes II. Grades nach Kellgren und den Zustand nach mehrfachen Arthroskopien des linken Kniegelenkes zur Innenmeniskusteilresektion, zuletzt zur vorderen Kreuzbandersatzplastik am 10. März 2003 fest, nebenbefundlich ein Lumbalsyndrom. Die vorliegenden Röntgenaufnahmen des linken Kniegelenkes aus dem Jahr 2003 würden nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gonarthrose als beruflich bedingte Erkrankung erfüllen. Die Auswertung der Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 2009 zum rechten Kniegelenk hätten eine Gonarthrose II. Grades ergeben, welche die radiologisch geforderten Kriterien teilweise erfülle. Unter Berücksichtigung der unzureichenden beruflichen Expositionsdauer sei jedoch eine beruflich bedingte Genese nicht hinreichend wahrscheinlich. Hinsichtlich der Menisken gehe aus den Stellungnahmen zur Arbeitsplatzexposition hervor, dass der Kläger retrospektiv keine Tätigkeiten ausgeübt habe, die geeignet gewesen seien, die Menisken, insbesondere im Hinterhornbereich zu belasten. Randnummer 19 Mit Urteil vom 25. Juni 2019 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 verpflichtet, beim Kläger am linken Knie eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Beklagten ferner die Erstattung von einem Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufgegeben. Randnummer 20 Die auf die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung der genannten Berufskrankheiten gerichtete Verpflichtungsklage sei zulässig, insbesondere statthaft. Unzulässig sei jedoch die kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, mit welcher der Kläger die Gewährung von Leistungen begehre, da es an einer Entscheidung über konkrete Leistungsansprüche mangele. Die Beklagte habe bisher die Anerkennung der Berufskrankheit abgelehnt, weil es bereits an einem Versicherungsfall dem Grunde nach fehle; eine Prüfung der konkreten Voraussetzungen einzelner Leistungsansprüche habe dagegen ersichtlich nicht stattgefunden. Randnummer 21 Die Klage - soweit zulässig - sei teilweise begründet. Der Bescheid sei materiell insoweit rechtswidrig, als die Beklagte es abgelehnt habe, beim Kläger eine Berufskrankheiten nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV am linken Knie anzuerkennen. Beim Kläger lägen zweifelsfreie Meniskusschäden beider Kniegelenke vor, gesichert erstmals im August 1995 (Krankschreibung wegen Meniskopathie des rechten Knies) bzw. im Dezember 1998 (Lappenriss des linken Knies). Dies werde im Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers vermerkt. Damit handele es sich an beiden Knien zu den jeweiligen Zeitpunkten um deutlich altersüberschreitende Schadensbilder. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2102 beim Kläger vor. Deren Tatbestand erfordere „mehrjährige“ andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten. Eine mehrjährige Tätigkeit erfordere belastende Einwirkungen über mindestens 2 Jahre. Hierbei sei zu beachten, dass bei belastender Tätigkeit nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum, sondern Verrichtungen mit Unterbrechungen eine Gesamtbetrachtung der Expositionszeit durchzuführen seien, da der Wortlaut der BKV für das Erfordernis eines zusammenhängenden 2-Jahres-Zeitraums keine Stütze biete. Hinsichtlich der überdurchschnittlichen Belastung bestünden hinsichtlich der Länge der Einwirkung je Schicht keine gesicherten Erkenntnisse; insbesondere sei es keine Voraussetzung, dass wenigstens 1/3 der täglichen Arbeitszeit in meniskusbelastende Haltung gearbeitet worden sein müsse. Eine überdurchschnittliche Kniegelenksbelastung sei vielmehr gegeben, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Berufes bzw. des jeweiligen Arbeitsplatzes geprägt werde. Diese Voraussetzungen erfülle die Tätigkeit des Klägers als Müllwerker. Die Kammer schließe sich dabei nach eigener Prüfung der überzeugenden Auffassung des Hessischen LSG im Urteil vom 07. Mai 2012 – L 9 U 211/09 - an. Insbesondere beinhalte die Tätigkeit des Klägers sowohl Elemente der spezifischen Kniebelastung eines Profi- bzw. Hochleistungssportlers, als auch Elemente der spezifischen Kniebelastung eines Rangierers, soweit der Kläger arbeitstäglich immer wieder vom Tritt des noch fahrenden Müllwagens abgesprungen und soweit der Transport voller Mülltonnen über Treppen und ähnliches mit Drehbewegungen verbunden sei. Mit dem Beruf des Rangierers sei der Müllwerker insoweit vergleichbar, als auch hier häufige Sprungbewegungen auf bzw. von dem Trittbrett des Fahrzeugs zu verzeichnen seien. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass die Sprunghöhe bei Rangierern regelmäßig höher und der Untergrund stärker von Unebenheiten geprägt sei, als dies bei der Bedienung der Müllfahrzeuge durch die Müllwerker der Fall sei. Die Kammer sei indes ebenso wie das Hessische LSG der Überzeugung, dass auch der Straßen- bzw. Gehwegbelag oftmals nicht frei von Unebenheiten sei, wobei hier neben häufig anzutreffenden Straßenschäden auch der Randstreifen, die Bordsteinkante sowie Straßenschachtabdeckungen als weitere mögliche „Stolperfalle“ zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus bestehe für die Kammer auch kein Zweifel, dass bei Müllwerkern die Sprungbewegungen im Zusammenhang mit der Bedienung der Müllfahrzeuge insgesamt in weitaus höherer Frequenz vorkämen, als dies bei der Vergleichsgruppe der Rangierer der Fall sei. Aufgrund der im Regelfall sehr kurzen Fahrtstrecken der Müllfahrzeuge zwischen den einzelnen Beladevorgängen komme es hier zweifelsfrei zu sehr viel häufigeren Auf- und Absprungbewegungen vom bzw. zum Trittbrett, als dies im üblichen Berufsalltag von Rangierern der Fall sei. Im Gegensatz zur Belastungssituation von Rangierern sei die Tätigkeit der Müllwerker zusätzlich noch von schnellen, unregelmäßigen Lauf- und Drehbewegungen beim Verbringen der Mülltonnen geprägt, die zudem unter nicht unerheblichem Zeitdruck hinter dem vorausfahrenden Müllwagen zu erfolgen hätten. Randnummer 22 Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. Juni 2019 zugestellte Urteil am 25. Juli 2019 Berufung eingelegt. Beim Kläger liege keine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV vor. Entgegen der Auffassung des SG Berlin lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere seien die Arbeitsbedingungen eines Rangierers nicht mit denen eines Müllwerkers vergleichbar. Zu verweisen sei auf den Gutachter Dr. J, der ebenfalls eine berufliche Verursachung nicht habe feststellen können. Nach dem Merkblatt zur ärztlichen Untersuchung zur BK Nr. 2102 könne mit einer beruflich bedingten überdurchschnittlichen Belastung der Kniegelenke bei Berufssportlern und Rangierern - insoweit bei häufig wiederkehrenden erheblichen Bewegungsbeanspruchungen, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage - gerechnet werden. Der TAD der Beklagten habe in seiner Stellungnahme vom 25. November 2013 ausgeführt, dass eine für die BK 2102 erforderliche Meniskusschädigung nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand beim Kläger nicht gegeben seien. Relevant für die Stellungnahme des TAD seien die Tätigkeitsbedingungen in der Abfallsammlung in Berlin. Der Kläger habe ausschließlich in der Hausmüllentsorgung vorrangig im Nordwesten Berlins gearbeitet. Zur Tätigkeit des Müllwerkers gehöre dort unter anderem das Fahren und Gehen zum nächsten Einsatzort. Wenn Sammelstellen nicht weit auseinander liegen, würden die Entfernungen dazwischen durch die Abfallsammler teilweise zu Fuß zurückgelegt, wobei das Müllfahrzeug zum nächsten Einsatzort (z.B. Hauseingang) vorfahre. Insbesondere im dicht bebauten Stadtgebiet Berlins werde anders als in Flächenländern viel gelaufen. Das gelegentliche Absteigen vom Tritt eines noch in Bewegung befindlichen Müllsammelfahrzeuges auf Berliner Straßen und Wegen erfülle nicht die Kriterien einer häufig wiederkehrenden erheblichen Bewegungsbeanspruchung bei ungünstiger Gelenkstellung auf grob unebener Unterlage. So erfolge der Abstieg vom Müllfahrzeug selbstbestimmt, nur gelegentlich und unter Berücksichtigung der in der Situation vorgefundenen Verhältnisse. Er sei keinesfalls vergleichbar mit dem Abspringen eines Rangierers auf das Gleisbett. Verwindevorgänge im Knie, wie beim Profisportler, würden ebenfalls nicht ausgeführt. Vorgänge wie beim Berufsfußballspieler, der mit hoher Geschwindigkeit in eine Richtung läuft, stoppt und die Richtung blitzschnell ändert, wobei eine Rotation im Kniegelenk erfolgt, was eine hohe Beanspruchung unter anderem auch für die Menisken darstellt, könne bei Müllwerker nicht in vergleichbarer Weise festgestellt werden. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt schriftlich, Randnummer 24 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt schriftlich, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Im Nachgang zum Erörterungstermin vom 19. Januar 2022 hat er mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 für den Tätigkeitszeitraum von 2001-2010 eine Tätigkeitsbeschreibung und einen Tourenplan vom 22. Oktober 2013 vorgelegt. Randnummer 28 Hiermit hat sich der Präventionsdienst der Beklagten mit ergänzender arbeitstechnischer Stellungnahme vom 19. August 2022 unter Beibehaltung seiner bisher vertretenen Einschätzung befasst. Randnummer 29 Der Senat hat das arbeitsmedizinische Gutachten des Arztes für Arbeitsmedizin Prof. Dr. Dr. K vom 09. Januar 2023 eingeholt. Nach ambulanter Untersuchung und Befragung des Klägers vom 20. Dezember 2022 gelangte der Sachverständige zu der Einschätzung, dass weder eine BK 2102 noch eine BK 2012 zur Anerkennung empfohlen werden könne und stimmte der Einschätzung der Vorgutachter Dr. J/S vollinhaltlich zu. Dem Sachverständigen nachgereichte Bildunterlagen bewertete er mit ergänzender arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 01. Februar 2023 ohne Abweichung zu seiner bisherigen Position. Randnummer 30 Daraufhin nahm der Kläger seine „Berufung“ am 06. März 2023 zurück. Randnummer 31 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senates waren. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Randnummer 34 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2019. Der Kläger hatte, entgegen seiner vormaligen Ankündigung bzw. schriftlich mitgeteilten Überlegung, seinerseits keine Berufung eingelegt, weshalb seine Erklärung zur Rücknahme der Berufung ohne prozessuale Relevanz bleibt. Randnummer 35 Zum Gegenstand des Berufungsverfahrens wird das benannte Urteil des Sozialgerichts Berlin lediglich im Umfang der dadurch für die Beklagte eingetretenen Beschwer. Soweit diese unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 verpflichtet wurde, eine Berufskrankheiten nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV für den Kläger festzustellen, ist ausschließlich dies Gegenstand des Berufungsverfahrens. Randnummer 36 Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 143, 151 SGG). Randnummer 37 Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage erweist sich (im Umfang der Berufung) zwar als zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat – anders als das SG meint – keinen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheiten nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV. Randnummer 38 Die Voraussetzungen der BK Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV liegen nicht vor. Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehören nach Nr. 2102 der Anlage 1 der BKV Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Randnummer 39 Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des Klägers gegeben sind und dass zum anderen das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch die bloße Möglichkeit ausreicht. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Recht der Berufskrankheiten gilt, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach werden im Sozialrecht als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.