gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
gehend BVerwG,
geprüft. Minister X... tauscht Abteilungsleiter aus“ über eine angebliche Überprüfung von Asylverfahren wegen des Verdachts manipulierter Entscheidungen der Bremer und weiterer Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt (BAMF) –. Weiter heißt es in dem Beitrag: „Insgesamt sollen 8000 Anträge noch einmal überprüft werden. Rund 18000 positive Asyl-Bescheide der Bremer Außenstelle werden außerdem rückwirkend seit dem Jahr 2000
geprüft. (...) G... erfuhr: Bundesinnenminister M... x...hat den für Migration und das BAMF zuständigen Abteilungsleiter inzwischen ausgetauscht.“ Randnummer 3 In dem hierauf angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren begehrt der in dem Artikel genannte Leiter der Abteilung M des damaligen Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, Ministerialdirektor a.D. S..., die Verurteilung der Klägerin auf Unterlassung dieser Berichterstattung. Er macht geltend, dass durch sie der Eindruck erweckt werde, die sogenannte „Asyl-Affäre“ sei ein Grund dafür gewesen, dass er seines Postens enthoben worden sei, und dass dieser Eindruck nicht der Wahrheit entspreche. In dem Berufungsverfahren (7 U 55/19) beschloss das Hanseatische Oberlandesgericht am
vollzogen werden müsse. Die Vertraulichkeit des Verfahrens gewährleiste insbesondere eine von außen unbeeinflusste Entscheidung über die Versetzung, die andernfalls unterbleiben oder verzögert werden könne. Dies gelte unverändert auch
Beendigung des Amtsverhältnisses fort. Der Schutz der Vertraulichkeit dürfe ferner nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Minister/innen im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens über die Gründe Auskunft geben müssten. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
träglich die für die Versetzung maßgeblichen Gründe öffentlich zu machen. Darüber hinaus stünden Persönlichkeitsrechte des betroffenen Beamten der Erteilung von Aussagegenehmigungen entgegen, weil hierdurch Interna öffentlich würden, die dessen Privatsphäre beträfen. Die Beklagte treffe insoweit eine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
außen gerichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rechtskreis einer natürlichen oder juristischen Person betroffen und die Innensphäre der handelnden Behörde überschritten ist (vgl. Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 3. EL August 2022, § 35 VwVfG Rn. 125). Der Gehalt der Versagung der begehrten Aussagegenehmigung erschöpft sich gerade nicht in einer verwaltungsinternen Weisung, wie dies etwa im Falle einer an die jeweilige aktenführende Behörde gerichteten Sperrerklärung der übergeordneten Behörde
hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 8 B 1005/13 u.a. – juris Rn. 18 f.). Vielmehr beruht das Erfordernis einer Aussagegenehmigung auf der den Mitgliedern der Bundesregierung obliegenden Pflicht, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht kollidiert mit der grundsätzlich jedem Staatsbürger auferlegten Last, als Zeuge auszusagen. Das auf der Verschwiegenheitspflicht beruhende Aussagehindernis, das Kabinettsmitglieder selbst
Beendigung ihres Amtsverhältnisses betrifft, wird erst mit Erteilung der Genehmigung beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO in den Fällen, in denen ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil sich der Beschluss des Bundeskabinetts vom
GO klagebefugt. Hierfür muss sie geltend machen, durch die Versagung der begehrten Aussagegenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein. Ihrem Vorbringen
muss eine Verletzung ihrer Rechte zumindest möglich sein. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihr nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem insoweit unbestritten geblieben Vortrag der Klägerin hat ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ohne die Erteilung der begehrten Aussagegenehmigungen keine Aussicht auf Erfolg. Einer Vernehmung der benannten Zeug/innen stünde dann ein Hindernis von unbestimmter Dauer entgegen, worauf das Hanseatische Oberlandesgericht die Parteien in dem dort anhängigen Verfahren mit Schreiben vom
G sind die Mitglieder der Bundesregierung, auch
Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, gemäß § 6 Abs. 2 BMinG über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Bundesregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Das Verbot erfasst alle gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, die
des Grundgesetzes – GG – aus Bundeskanzler/in und aus den Bundesminister/innen besteht. Zudem umfasst es alle amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten, worunter auch die Gründe und Umstände der Versetzung eines Ministerialdirektors in den einstweiligen Ruhestand fallen. I... als frühere Bundeskanzlerin und M... als Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat a.D. benötigen danach für eine Aussage die von dem Hanseatischen Oberlandesgericht erbetene Genehmigung. Randnummer 22 b)
G soll die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
teile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Dabei bedeutet das „Soll“ im Regelfall ein „Muss“. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde
pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. § 7 Abs. 1 BMinG enthält eine gesetzliche Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Staatswohls und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einerseits und dem Interesse an einer umfassenden und uneingeschränkten Wahrheitsfindung sowie den schutzwürdigen Belangen, denen sie dient, andererseits, wobei die Vorschrift dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung einräumt. Ob die Versagung einer Aussagegenehmigung rechtmäßig ist, haben die Verwaltungsgerichte vollen Umfangs zu überprüfen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Versagungsgründe vollständig zu offenbaren sind. Es genügt, wenn die zuständige Behörde dem Gericht ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend darlegt, dass sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers und besetzen politische Schlüsselstellen für die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung, die das reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie zu gewährleisten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
Satz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit der/dem Bundeskanzler/in – jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen kann. Randnummer 27 bb) Eine Aussage der früheren Bundeskanzlerin und des ehemaligen Bundesinnenministers, die aus einer Erteilung der begehrten Genehmigungen durch die Bundesregierung folgte, würde die Amtsführung von Bundesminister/innen auch ernstlich gefährden bzw. erheblich erschweren. Dies folgt spiegelbildlich aus der dargestellten herausgehobenen Verantwortung von politischen Beamt/innen für die effektive Ausübung der ministeriellen Ressortleitung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 – OVG 10 S 44/22 – juris Rn. 24). Eine Aussagegenehmigung würde die
G über das Amtsverhältnis hinaus geltende Verschwiegenheitspflicht suspendieren und im Zusammenspiel mit der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, als Zeuge vor Gericht auszusagen, zu einer entsprechenden Aussagepflicht führen. Eine solche Pflicht in Bezug auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand wäre zum einen mit der gesetzlichen –
5 GG besonders geschützten – Wertung nicht vereinbar, den Leitungsbereich eines Ministeriums ohne Rechtfertigungsdruck mit Vertrauenspersonen besetzen zu können. Zum anderen steht konkret zu befürchten, dass sich das Wissen um eine mögliche spätere Pflicht, vor Gericht zu Personalentscheidungen im Leitungsbereich auszusagen, negativ auf die Ausübung der Leitungsfunktion auswirken könnte. Randnummer 28 Die Entscheidungsfreiheit der Bundesminister/innen in Personalfragen als Teil des sich aus Art. 65 Satz 2 GG ergebenden Ressortprinzips ist nicht nur ein wesentlicher Aspekt ihrer politischen Leitungskompetenz. Sie ist auch Teil der Kontrollfunktion gegenüber dem eigenen Ministerium, das damit an die politischen Entscheidungen der Bundesregierung gebunden wird (vgl. Herzog, a.a.O., Art. 65 Rn. 61). Selbst bei abgeschlossenen Personalentscheidungen kann durch eine Pflicht zur
träglichen Information über die Willensbildung im Wege einer Zeugenbefragung eine „einengende Vorwirkung“ entstehen, die Freiheit und Offenheit auch künftiger Entscheidungen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. insoweit zur ähnlich gelagerten Konstellation im Informationsfreiheitsrecht, BVerwG, Urteil vom
auch frühere Bundesminister/innen und Bundeskanzler/innen ausdrücklich und gleichberechtigt. Zum anderen wirkt sich eine mögliche Pflicht zur Aussage über Versetzungen nicht nur auf die oder den Amtsinhaber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aus. Vielmehr ist sie auch geeignet, andere, auch zukünftige Mitglieder der Bundesregierung in ihrer jeweiligen Entscheidung über die Versetzung ihrer politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand zu beeinträchtigen. Randnummer 31 Auch das Vorbringen der Klägerin, die Versetzungsgründe würden jedenfalls ohnehin dann öffentlich, wenn hiervon Betroffene dagegen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz suchten, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine ernstliche Gefährdung bzw. erhebliche Erschwerung der Erfüllung der Aufgaben der Bundesregierung auch dann zu befürchten ist, wenn Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren von sich aus dazu vortragen, welche Gründe ihrer Auffassung
für den Vertrauensverlust seitens der Bundesregierung maßgeblich waren. Denn der hier in den einstweiligen Ruhestand versetzte Ministerialdirektor hat gerade zu erkennen gegeben, dass er keinerlei Interesse an einer Offenlegung der Hintergründe der ihn betreffenden Maßnahme hat. Unabhängig hiervon unterläge auch er
Ausscheiden aus dem Amt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 BBG weiterhin der Verschwiegenheitspflicht. Überdies hätte die oberste Dienstbehörde den die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand begründenden Vertrauensverlust nur so weit zu substantiieren, dass das Gericht sich von seinem Vorliegen und von einer insgesamt willkürfreien Ermessensausübung überzeugen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992, a.a.O., Rn. 6). Randnummer 32 cc) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Bundesregierung bei Versagung der begehrten Aussagegenehmigungen ermessensfehlerhaft gehandelt hat.
GO prüft das Gericht, ob die Verwaltungsbehörde bei Ausübung des ihr zukommenden Ermessens dessen gesetzliche Grenzen überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Soweit die Klägerin vorträgt, die Bundesregierung habe das Votum des Bundesministeriums ohne Aussprache übernommen, genügt dies allein nicht für die Annahme, diese habe ihr Ermessen gar nicht ausgeübt. Randnummer 33 Ein Ermessensfehlgebrauch lässt sich auch nicht mit einer von der Klägerin behaupteten entgegenstehenden Verwaltungspraxis der Bundesregierung in gleichgelagerten Fällen begründen. Zwar kann die Abweichung von einer ständigen Entscheidungspraxis wegen Verstoßes gegen den im allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verankerten Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ermessensfehlerhaft sein. Eine tatsächlich bestehende Praxis der Bundesregierung, die mit der hiesigen Konstellation vergleichbare Fälle regelmäßig anders behandelte, ist aber schon aus dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar. So unterscheidet sich insbesondere die von ihr genannte Entscheidung des Bundeskabinetts im Januar 1956 in wesentlichen Punkten, als dort ein Bundesminister in einem laufenden Ermittlungsverfahren zu der Abberufung eines nicht-politischen Beamten aussagen sollte. Die im März 1973 erteilte Genehmigung betraf die Versetzung eines parlamentarischen Staatssekretärs, der entgegen der Situation des hier betroffenen Ministerialdirektors auf eigenen Wunsch aus seinem Amt geschieden ist. Randnummer 34 Ebenso wenig kann der Beklagten entgegengehalten werden, die Bundesregierung habe bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend den Willen des Gesetzgebers berücksichtigt, dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich Vorrang einzuräumen, sodass die Versagung einer Aussagegenehmigung nur ausnahmsweise im konkreten Einzelfall in Betracht komme. Sowie die Klägerin meint, es entspreche dessen Willen, die Vertraulichkeit der Gründe für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand allein im Zeitpunkt der Maßnahme zu schützen, weshalb Mitglieder der Bundesregierung das Risiko einer späteren Zeugenvernehmung hinzunehmen hätten, lässt sich eine solche Beschränkung weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 54 Abs. 1 BBG entnehmen. Randnummer 35 Ebenso wenig ergibt sich aus § 7 Abs. 1 BMinG, dass eine Genehmigung zur Aussage nur dann versagt werden soll, wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Soweit die Klägerin ergänzend auf die besondere Bedeutung hinweist, die der Aufklärung des Sachverhalts im Strafprozess sowie im Rahmen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, a.a.O., Rn. 27), so dring sie damit bereits deshalb nicht durch, weil Bundeskanzlerin und Bundesminister a.D. in einem Zivilprozess aussagen sollen. Die Verfahrensgrundsätze im Zivilprozess unterscheiden sich in nicht unerheblichem Maße von denjenigen des Strafprozesses und von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Anforderungen an die Ermittlung des wahren Sachverhalts als ein zentrales Anliegen des Strafprozesses ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und aus dem einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Angeklagten voraussetzenden Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 – juris Rn. 64). Der Aufklärung des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse kommt keine geringere Bedeutung zu als der Tatsachenermittlung im Strafverfahren, da Grundgesetz und Landesverfassungen eine wirksame parlamentarische Kontrolle gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1178/86 u.a. – juris Rn. 114). Eine derart verfassungsrechtlich grundierte Bedeutung kommt der Ermittlung des Sachverhalts im Zivilprozess nicht zu. Vielmehr bestehen dort zahlreiche Schranken für den Gedanken der objektiven Wahrheitsfindung (vgl. hierzu Braun, JZ 2021, S. 53 ff.), die an sich nicht Zweck des zivilgerichtlichen Verfahrens ist (vgl. Rauscher, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, Einl. Rn. 8). Randnummer 36 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung die Bedeutung der Pressefreiheit
1 Satz 2 GG nicht hinreichend gewichtet hätte. Hierzu trägt die Klägerin vor, das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht betreffe letztlich die Arbeit eines ihrer Pressemedien, mit der es Missstände, Versäumnisse und Rechtsverstöße der (damaligen) Bundesregierung habe aufklären wollen. Selbst dies berücksichtigt, ist die Versagung der begehrten Aussagegenehmigungen gleichwohl kein staatlicher Eingriff in ihre grundrechtlich geschützte Berichterstattung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 36). Zudem macht der Abteilungsleiter und dortige Kläger allein die Unwahrheit der Behauptung der Klägerin geltend, er sei wegen der sogenannten BAMF-Affäre in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden; die Berichterstattung der Klägerin über die Vorfälle in einzelnen Außenstellen des Bundesamts ist als solche nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens. Dass die Klägerin auf die Erteilung der Genehmigungen angewiesen wäre, um von ihrer Pressefreiheit überhaupt Gebrauch machen zu können, ist deshalb nicht erkennbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 37). Unabhängig hiervon setzt sich die Klägerin mit ihrem Vortrag in Widerspruch zu ihrem übrigen Vorbringen, sie habe in dem inkriminierten Artikel zwischen diesen Vorfällen und der Versetzung des Ministerialdirektors in den einstweiligen Ruhestand keine Verbindung hergestellt. Randnummer 37 Soweit die Klägerin darüber hinaus vorträgt, die Bundesregierung habe eine Beschränkung für eine zu erteilende Ausnahmegenehmigung als mögliches milderes Mittel nicht geprüft, ergibt sich hieraus bereits nicht, worin eine solche Beschränkung im konkreten Einzelfall liegen könnte. Auch sonst ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie das von dem Hanseatischen Oberlandesgericht bestimmte Beweisthema – die Behauptung der Klägerin, für die Entscheidung, den betroffenen Abteilungsleiter in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, seien die Vorfälle in der Außenstelle Bremen des Bundesamts und dir ihr zugrunde liegenden Defizite in Bundesamt und Bundesministerium ursächlich gewesen – eingeschränkt werden könnte, ohne dass die Gründe des Ministers für diese Maßnahme Gegenstand öffentlicher Verhandlung würden (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 40 f.). Deshalb kann der Beklagte auch nicht entgegengehalten werden, ihre Begründung für die Versagung der begehrten Aussagegenehmigungen enthalte keine Erwägungen im Hinblick auf den konkreten Einzelfall, wenn sie damit letztlich doch zu den Gründen der Entscheidung des Bundesinnenministers ausführen müsste. Vielmehr hat sie mit ihrer Begründung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie in dem konkreten Fall eine Offenlegung der zum Vertrauensverlust führenden Umstände und Gesichtspunkte als erhebliche Gefahr für die Entscheidungsfreiheit amtierender und künftiger Mitglieder der Bundesregierung erachtete. Randnummer 38 Ob die Beklagte darüber hinaus ihre Entscheidung unter Verweis auf die ihr obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ergänzend mit einer möglichen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des von der Versetzung betroffenen Beamten hätte begründen können, bedarf
alldem keiner Entscheidung. Randnummer 39 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer den Auffangstreitwert je Aussagegenehmigung zu Grunde gelegt hat. Randnummer 40 Die Berufung und Sprungrevision sind zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 134 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 41 BESCHLUSS Randnummer 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 43 10.000,00 Euro Randnummer 44 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001559222
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.