örtlich zuständig. Randnummer 14 Hiernach ist der allgemeine Gerichtsstand von Vereinen an deren Sitz belegen. Dieser liegt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2
am Ort der Verwaltung, soweit sich nicht anderes ergibt. Eine solche anderweitige Bestimmung folgt insbesondere aus der satzungsmäßigen Bestimmung eines Sitzes (BeckOK
/Toussaint, 49. Ed. 1.7.2023,
9). Randnummer 15 Vorliegend bestimmt die Satzung des Beklagten als Sitz Göttingen, sodass dort der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten begründet ist. Auf den Wohnsitz des Vorstandsmitglieds kommt es daher nicht an. Randnummer 16 2. Das Amtsgericht Charlottenburg ist auch nicht gemäß § 38 Abs. 1
örtlich zuständig. Hiernach wird ein unzuständiges Gericht dann zuständig, wenn die Parteien eine ausdrückliche oder stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung gelten die allgemeinen Grundsätze für Rechtsgeschäfte (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023,
4). Randnummer 17 a. Eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung ist vorliegend nicht ausdrücklich getroffen worden. Die vom Beklagten an den Kläger übermittelten Vertragsentwürfe betreffen bereits nicht den hier fraglichen Vertrag. Randnummer 18 Zudem sind diese nur für den Beklagten, nicht jedoch für den Kläger unterzeichnet worden. Eine erwidernde Erklärung des Klägers hierüber ist nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auf eine Annahme des als Angebot auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung auszulegenden Erklärung im Sinne von § 151 BGB verzichtet hätte, sind nicht erkennbar. Mit Blick auf §§ 154 Abs. 2, 126 Abs. 2 Satz 1 BGB ist vielmehr davon auszugehen, dass eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls nur durch beiderseitige Unterzeichnung der vom Beklagten hierüber errichteten Urkunde zustande kommen sollte. Randnummer 19 b. Aus den vorbenannten Vertragsentwürfen und den weiteren Umständen des Falles, kann auch nicht der Schluss gezogen werden, die Parteien hätten sich insgesamt stillschweigend auf eine Gerichtsstandsvereinbarung für das Amtsgericht Charlottenburg geeinigt. Dabei ist das Verhalten gemäß der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont und nach Treu und Glauben auszulegen. Randnummer 20 Insoweit ist zu beachten, dass sich die Vertragsentwürfe gerade nicht auf den streitgegenständlichen Vertrag beziehen. Aus den Entwürfen ergibt sich zudem nicht, dass sich die Parteien auf ein bestimmtes Gericht geeinigt haben. Dies wird auch unter Hinzuziehung der Vertragsentwürfe deutlich. Darin ist als Gerichtsstand lediglich Berlin angegeben. Dies lässt offen, ob innerhalb von Berlin der Sitz der Verwaltung des Beklagten oder aber der Wohnsitz des Klägers maßgeblich sein soll. Randnummer 21 Aus dem weiteren Verhalten der Parteien lässt sich hierzu ebenfalls kein eindeutiger Wille entnehmen, der einen Rückschluss auf eine stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung zuließe. Dies gilt insbesondere auf die vom Kläger angeführten Besprechungen mit dem Beklagten. Diese erfolgten sowohl am Wohnsitz des Klägers auch am Wohnsitz des Vorstandsmitglieds des Beklagten. Eine konkludente Regelung über eine Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich aus diesem Umstand nicht ableiten. Auch die - nach klägerischem Vortrag - einmalige Barzahlung am Wohnsitz des Vorstandsmitglieds des Beklagten kann keine Gerichtsstandsvereinbarung für den hiesigen Fall begründen. Dies betrifft allenfalls den dieser Bezahlung zugrunde liegenden Vertrag. Zudem lässt sich hieraus schon inhaltlich nicht ableiten, dass an diesem Ort ein Gerichtsstand begründet werden soll. Randnummer 22 3. Die örtliche Zuständigkeit folgt nicht aus § 29 Abs. 1
. Randnummer 23 a. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis auch Gericht an dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Gemeint ist hiermit der Ort, an dem die streitige Leistung zu erbringen ist (Leistungsort, zur insoweit undeutlichen Terminologie des Gesetzgebers siehe BeckOK
/Toussaint, 49. Ed. 1.7.2023,
31; BGH, Urteil vom 7. November 2012 – VIII ZR 108/12 –, BGHZ 195, 243-256, Rn. 15). Der Leistungsort richtet sich grundsätzlich nach § 269 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung, vgl. § 270 Abs. 4 BGB. Randnummer 24 b. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist als Leistungsort grundsätzlich der Sitz des Schuldners anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes bestimmt haben und sich etwas anderes auch nicht aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, ergibt. Randnummer 25 1) Vorliegend steht die Zahlungsverpflichtung des Beklagten im Streit. Grundsätzlich ist diese an dessen Sitz, d.h. in Göttingen, zu erbringen. Randnummer 26 2) Etwas anderes folgt nicht aus den Vereinbarungen der Parteien. Sie haben sich mit Blick auf den hier streitgegenständlichen Vertrag nicht auf einen besonderen Leistungsort geeinigt (vgl. oben). Randnummer 27 3) Auch aus den Umständen des vorliegenden Falles und der Natur des Schuldverhältnisses folgt nicht, dass der Leistungsort für die streitgegenständliche Zahlungsverpflichtung im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg belegen wäre. Randnummer 28
zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung nicht rechtfertigen. Das bloße Vorhandensein einer Verwaltung an einem bestimmten Ort rechtfertigt daher nicht die Annahme, sämtliche Verpflichtungen eines Vereins seien daher dort zu erbringen. Randnummer 34 4. Schließlich besteht auch keine örtliche Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1
. Bei der Wohnung des Vorstandsmitglieds des Beklagten handelt es sich nicht um eine Niederlassung im Sinne der Vorschrift. Zudem betreibt der Beklagte keine Fabrik, Handlung oder ein anderes Gewerbe. Randnummer 35 5. Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit auch gerügt, sodass eine örtliche Zuständigkeit nicht nach § 39
begründet ist. Randnummer 36 Die Rüge des Beklagten erfolgte insbesondere rechtzeitig und war nicht etwa gemäß § 296 Abs. 1
zurückzuweisen. Wie schon aus § 39
deutlich wird, steht dem Beklagten die Möglichkeit zur Rüge der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bis zur Verhandlung in der Hauptsache zu. Wird die Rüge nicht innerhalb der Frist zur Klageerwiderung vorgetragen, kann dies daher noch bis zu diesem Zeitpunkt nachgeholt werden (OLG Saarbrücken, NJOZ 2023, 604 Rn. 17). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.09.2023 die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg gerügt und diese Rüge zu Beginn der Güteverhandlung erneut bekräftigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001559258
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