Paragraph 1 für ihr gesamtes vorhandenes und künftiges Vermögen den „Güterstand der Gütergemeinschaft
Paragraph 1526 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code civil).“
Paragraph 6 Nr. 3.b. des Vertrages fallen bei Auflösung der Ehe aufgrund Ablebens eines der Ehegatten sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter, welche die Gütergemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bilden, dem überlebenden Ehegatten in Volleigentum zu. Randnummer 3 Mit notarieller Urkunde vom 25.11.2021 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dessen eidesstattliche Versicherung und Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.
1 der Urkunde bevollmächtigte der Antragsteller seinen Verfahrensbevollmächtigten nach dessen Ermessen mit der Antragstellung auf Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses, eines Erbscheins sowie eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
2 der Urkunde befindet sich im Nachlass der Erblasserin in Deutschland gelegener Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von P... Blatt ... und .... Randnummer 4 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10.11.2022 bei dem Amtsgericht Schöneberg die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses nach § 1507 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 354 Abs. 1, 352c FamFG, das den Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Güterrecht (clause d’attribution au survivant) ausweist, beantragt. Randnummer 5 Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 25.10.2022 darauf hingewiesen, dass
ErbVO das angerufene Gericht nicht zuständig sei, ferner mit Verfügung vom 14.11.2022 darauf, dass ein Zeugnis nach § 1507 BGB nicht erteilt werden könne, da eine fortgesetzte Gütergemeinschaft gerade nicht existiere. Eine Analogie begründende Lücke liege nicht vor, zumal der Rechtsübergang auf den Antragsteller auf Grund des Todes der Erblasserin auch auf andere Weise nachgewiesen werden könne. Randnummer 6 Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass Art. 4 EuErbVO nicht einschlägig sei, da die Erteilung des Fremdrechtszeugnisses nach § 1507 BGB güterrechtlich und nicht erbrechtlich anzuknüpfen sei.
FG sei das angerufene Nachlassgericht zuständig. Das erstrebte Zeugnis sei
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.1.2023 den Antrag unter Berufung auf die gerichtliche Verfügung vom 14.11.2022 zurückgewiesen. Randnummer 7 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde
Schriftsatz vom 14.2.2023 und verfolgt den erstinstanzlichen Antrag weiter. Aufgrund der güterrechtlichen Einordnung der clause d’attribution au survivant sei der Anwendungsbereich der EuErbVO nicht eröffnet, demgemäß aber der Anwendungsbereich des FamFG, so dass sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg nach § 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG richte. Randnummer 8 Konsequenz der güterrechtlichen Einordnung der clause d’attribution sei darüber hinaus, dass für die Grundbuchberichtigung dem Grundbuchamt ein Fremdrechtszeugnis
FG vorzulegen sei. Eine andere Nachweismöglichkeit gebe es gegenüber dem Grundbuchamt nicht, da § 35 Abs. 2 GBO nicht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO verweise und aufgrund der güterrechtlichen Qualifikation der clause d’attribution au survivant kein Gericht im Verfahren über die Erstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses die Auswirkungen eines Ehevertrages ausweisen würde. Mit einem europäischen Nachlasszeugnis könne daher der Nachweis der Rechtsnachfolge nicht geführt werden. Ein französisches Zeugnis über die güterrechtlichen Folgen würde in Deutschland im Grundbuchverfahren nicht anerkannt. Randnummer 9 Da es sich bei der clause d’attribution au survivant nicht um eine fortgesetzte Gütergemeinschaft i.S.d. § 35 Abs. 2 GBO handele, seien die Norm und die Vorschrift des § 1507 BGB im internationalprivatrechtlichen Bereich (bei Anwendung vergleichbarer ausländischer Rechtsfiguren) entsprechend anzuwenden. Zwar kenne das BGB nur das Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft des deutschen Rechts; jedoch sei aufgrund der Verweisung
FG erfasst, die den Fremdrechtserbschein vorsehe. Randnummer 10 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.2.2023 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass güterrechtliche Fragen zwar nicht zum Regelungsumfang der EuErbVO gehörten; allerdings sei das Ziel des Antragstellers die Erlangung eines Zeugnisses, welches erbrechtliche Wirkungen habe bzw. diesen nahe kommen solle und sich im analogen Gewand des § 1507 BGB darstellen solle. II. Randnummer 11 Die
FG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Randnummer 12 Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Nachlassgerichts liegt
FG zwar vor. Randnummer 13 Die nach dem Urteil des EuGH vom 21.6.2018 in Erbangelegenheiten ausschließlich nach der EuErbVO zu bestimmende gerichtliche Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates greift vorliegend nicht ein, weil es sich bei der Ausstellung des begehrten Fremdrechtszeugnisses um eine Angelegenheit handelt, welche ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen ist.
ErbVO. Randnummer 14 Der Antragsteller begehrt vorliegend die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses nach französischem Güterrecht. Randnummer 15 Der Senat geht mit der in der deutschen Rechtslehre überwiegenden Ansicht davon aus, dass es sich bei der hier maßgeblichen clause d’attribution au survivant
Code civil um eine güterrechtlich zu qualifizierende Regelung handelt (Staudinger/Mankowski, 2010, Art. 15 EGBGB Rn. 331; Staudinger/Dörner, 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 139; MünchKommBGB/Dutta, 6. Auflage 205, Art. 25 EGBGB Rn. 155), was soweit ersichtlich auch der herrschenden Lehre in Frankreich entspricht (vgl. Merkle, Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsverzicht im Internationalen Erbrecht, 2008, S. 436 f). Es handelt sich zwar um eine Regelung, welche bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten aufgrund des vereinbarten ehelichen Güterstandes der Gütergemeinschaft nach französischem Recht
Denn nach der clause d’attribution au survivant geht bei Versterben eines Ehegatten das Gesamtgut auf den überlebenden Ehegatten im Wege einer Anwachsung über, die Gütergemeinschaft wird hierdurch beendet. Der Vermögensübergang hinsichtlich des Gesamtgutes findet insoweit jedoch aufgrund der güterrechtlichen Vereinbarung für den Todesfall und nicht aufgrund erbrechtliche Rechtsfolge statt. Daher fällt das nach der clause d’attribution au survivant übergehende Gesamtgut auch nicht in den Nachlass (vgl. Christian Hertel in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2016, EUErbVO, Anwendungsbereich, Rn. 27). Die von dem EuGH
Urteil vom 1.3.2018 – C-558/16 in der Sache Mahnkopf zur erbrechtlichen Qualifikation des güterrechtlichen Viertels
1 BGB herangezogenen Gründe, wonach das Ziel der Vorschrift die Festlegung der Quote des Erbteils am Nachlass ist, kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Denn der überlebende Ehegatte erhält bei Anwendung der clause d’attribution au survivant keine (hundertprozentige) Quote am Nachlass, sondern die im Gesamtgut der Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände gehen vollständig in sein Vermögen über. Der Nachlass wird hiervon demzufolge nicht berührt. Auch haben die Eheleute vorliegend eine erbrechtliche Regelung nicht getroffen, so dass es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleibt und die Frage einer Konkurrenz zwischen güterrechtlicher und erbrechtlicher Qualifizierung sich nicht stellt. Randnummer 16 Bei demzufolge güterrechtlicher Qualifikation der clause d’attribution au survivant ist die internationale Gerichtszuständigkeit auch nicht nach der EuGüVO zu bestimmen, da
2 lit.
Satz 2 BGB finden zwar die Vorschriften über den Erbschein entsprechende Anwendung. Zentraler Regelungsinhalt der Vorschrift ist aber die Ausstellung eines Zeugnisses über die Fortsetzung eines Güterstandes, nämlich der Gütergemeinschaft. Das Zeugnis ist maßgeblich auch für den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, § 35 Abs. 2 GBO erforderlich. Ein Bezug zu materiellem Erbrecht ergibt sich hieraus nicht, so dass auch insoweit eine Anwendung der EUErbVO nicht in Betracht kommt. Randnummer 18 Für den vorliegenden Fall ist nach alledem die Anwendbarkeit des § 105 FamFG i.V.m. § 343 FamFG eröffnet. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Schöneberg als Nachlassgericht ergibt sich aus §§ 105, 343 Abs. 3 FamFG, da die Erblasserin zu keinem Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Hiervon ist scheinbar auch das Amtsgericht ausgegangen, da es seinen Beschluss auf die gerichtliche Verfügung vom 14.11.2022 gestützt hat. 2. Randnummer 19 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 20 Der Antragsteller beantragt vorliegend die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses, welches „den Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Güterrecht (clause d’attribution au survivant) ausweist.“ a. Randnummer 21 Das auf die Ehe anwendbare Güterrecht ist
2 Nr. 2 EGBGB nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 EGBGB a.F. zu ermitteln, da der zeitliche Anwendungsbereich
GüVO hier wegen der Eheschließung am xx.xx.1961 noch nicht eröffnet war. Da die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung beide französische Staatsangehörige waren, richtet sich das eheliche Güterrecht nach französischem Recht, sofern das französische IPR die Verweisung annimmt. Dieses knüpfte für vor dem 1.9.1992 kraft Gewohnheitsrechts in Ermangelung einer Rechtswahl an das Recht des ersten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute an (vgl. Döbereiner, in Süß/Ring, Eherecht in Europa, 4. Auflage, 2021, Länderbericht Frankreich, Rn. 125 ff.). Zu der Frage, wo die Eheleute ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz begründet haben, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Weitere Ermittlungen hierzu sind jedoch entbehrlich. Denn auch bei Unterstellung des ersten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute in Frankreich und damit Anwendbarkeit des französischen Güterrechts, bleibt der Antrag aus nachfolgenden Gründen erfolglos. b. Randnummer 22 Der Antragsteller stützt den Anspruch nämlich auf eine analoge Anwendung von § 1507 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 352c Abs. 1, 354 Abs. 1 FamFG, wonach das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen hat. Für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 Satz 1 BGB gilt
FG die Vorschrift des § 352c FamFG entsprechend. Diese sieht die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins für die Fälle vor, in denen sich nur einzelne Gegenstände, die zu einer Erbschaft gehören, im Inland befinden. Nach § 352 c Abs. 1 FamFG ist auch die Erteilung eines Erbscheins nach ausländischem Recht (Fremdrechtserbschein) möglich. Randnummer 23 Unabhängig von der Frage, ob der Antrag den Anforderungen an den Inhalt eines solchen Zeugnisses genügt (vgl. hierzu Hausch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1507 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 4), kommt vorliegend die Ausstellung des begehrten Fremdrechtszeugnisses nicht in Betracht. Randnummer 24 Zwar dürfte die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht
FG nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Soweit ersichtlich hat sich in der Rechtsprechung bisher lediglich das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.