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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat OVG 9 B 5.15 Urteil Rückgängigmachung eines umfassenden Gewässerausbauvorhabens durch Rückgängigmac

Rückgängigmachung eines umfassenden Gewässerausbauvorhabens durch Rückgängigmachung näher bezeichneter Einzelmaßnahmen Orientierungssatz Mehrere Maßnahmen, die tatbestandlich jeweils schon für sich einen Gewässerausbau darstellen, können aufgrund einer besonderen konzeptionellen Verbindung ein einziges Gewässerausbauvorhaben sein. (Rn.131) Mehrere Maßnahmen, die schon für sich genommen tatbestandlich einen Gewässerausbau darstellen, sind weiter dann ein einziges Ausbauvorhaben, wenn eine Maßnahme als "führend" und die anderen Maßnahmen als notwendige Folgemaßnahmen an einer anderen Anlage im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG anzusehen sind. (Rn.132) In ein planfeststellungspflichtiges Einzel- oder Gesamtvorhaben können auch Maßnahmen einbezogen werden, die für sich genommen nicht planfeststellungspflichtig sind. (Rn.133) Liegt fachplanungsrechtlich kein umfassendes, einheitliches Gewässerausbauvorhaben vor, umfasst es nicht diejenigen Maßnahmen, die für sich genommen tatbestandlich kein Gewässerausbau sind. (Rn.136) Einzelfall, in dem die Rückgängigmachung näher aufgeführter Einzelmaßnahmen oder das Abstellen von Unterlassungen und die Beseitigung von Unterlassungsfolgen nicht auf die speziellen Vorschriften über Schutz-, Ausgleichs- und Entschädigungsmaßnahmen zu Gunsten Dritter im Falle eines Gewässerausbaus, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG , die Regelungen über die Gewässerunterhaltungspflicht oder die wasserrechtliche Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, sondern allein auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden können, dessen Voraussetzungen vorliegend allerdings nicht erfüllt sind. (Rn.142) (Rn.153) Wird ein Gewässer hoheitlich ohne die notwendige Zulassungsentscheidung ausgebaut, kommt ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch nicht nur unter dem Blickwinkel einer drohenden oder bereits bewirkten Eigentumsverletzung in Betracht. Es kann auch ein rechtswidriger Zustand in Bezug auf sonstige subjektiv-rechtliche Rechtspositionen abgewehrt werden. (Rn.149) Eine zulässige Leistungsklage gegen einen Hoheitsträger auf Unterlassung oder Beseitigung, und ggf. Beseitigung der unmittelbaren rechtswidrigen Folgen eines formell und damit auch materiell illegalen Gewässerausbaus ist nur begründet, wenn die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen und keine Anspruchshindernisse bestehen. (Rn.152) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), 27. Februar 2015, 5 K 1240/10 vorgehend VG Frankfurt (Oder), 27. Februar 2015, 5 K 1240/10 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen Handeln und Unterlassen des Beklagten in Bezug auf die Müggelspree und die Gewässer in ihrer Niederung. Randnummer 2 Die Müggelspree ist der ca. 33 km lange Spreeabschnitt zwischen dem Wehr Große Tränke und dem Dämeritzsee in Berlin. Ihre Niederung war zu DDR-Zeiten Hochwassergebiet (Beschluss des Rates des Bezirks Frankfurt/Oder Nr. 189 vom 7. Dezember 1989, Hochwassergebiete im Bezirk Frankfurt/Oder) und ist in Berlin und Brandenburg Überschwemmungsgebiet (vgl. für Brandenburg: Abl. Bbg 2017, Nr. 2, S. 34, sowie § 1 und Nr. 50 der Anlage der Verordnung vom 18. März 2019, GVBl. II Nr. 21; für Berlin: GVBl. Bln 2018, S. 661). Außerdem gibt es auf brandenburgischem Gebiet zwei FFH-Gebiete (EU-Nr. DE 3649-303, Landes-Nr. 559; EU-Nr. DE 3651-303, Landes-Nr. 651). Randnummer 3 An der Müggelspree gibt es - soweit hier von Belang - den Unterpegel Wehr Große Tränke sowie die Pegel Mönchwinkel und Hohenbinde. Die Messlatte des Pegels Mönchwinkel (urspr. Pegelnullpunkt 33,47 m üNHN) ist im Frühjahr 1996 durch Eis um ca. 30 cm angehoben worden. Das ist erst im Jahr 2002 bemerkt worden. Deshalb weist die Pegelmessreihe "Alt Mönchwinkel" für 1996 bis 2002 um ca. 30 cm zu niedrige Werte aus. Seit Beginn des hydraulischen Jahres 2003 (1. Nov. 2002) wird die neue Pegelmessreihe "Alt Mönchwinkel 2" mit dem zutreffenden Pegelnullpunkt 33,76 m üNHN geführt. Randnummer 4 Die Müggelspree diente bis Ende des 19. Jahrhunderts auch dem Schiffsverkehr. Zur Fahrrinnensicherung wurden Querbuhnen eingebaut ("Buhnen der Kategorie III"). Seit Ende des 19. Jahrhunderts geht der Schiffsverkehr über den westlichen Flügel des Oder-Spree-Kanals, während die Müggelspree durch das Wehr Große Tränke vom Spreeoberlauf getrennt ist. Das Wehr wird von der Bundeswasserstraßenverwaltung gesteuert, in erster Linie nach Kanalerfordernissen. Randnummer 5 Zahlreiche Mäander der Müggelspree sind im Lauf der Zeit natürlich durchbrochen oder künstlich durchstochen worden. Auch nach dem Bau des Wehrs wurden noch Mäander durchstochen, nunmehr allein zur Erhöhung der Abflussleistung. Hintergrund war die Notwendigkeit, über die Müggelspree Sümpfungswässer aus dem Lausitzer Braunkohlenrevier abzuführen. Randnummer 6 Die Müggelspreeniederung wurde in den 1970er Jahren im Sinne großflächiger Landwirtschaft "komplex" melioriert. Zwecks effektiven Maschineneinsatzes wurden Erhebungen planiert, Senken und kleinere Entwässerungsgräben aufgefüllt und größere, nicht so engmaschige Entwässerungsgräben angelegt. Zudem wurden acht Schöpfwerke errichtet: Wulkower Bogen, Mönchwinkel (auch Spreewerder genannt), Hartmannsdorf, Steinfurt(h), Burig, Schönschornstein, Bretterscher Graben, Gosener Wiesen (Berliner Gebiet). Randnummer 7 Von den Beteiligten vorgelegte Unterlagen legen nahe, dass Errichtung und Betrieb der Schöpfwerke genossenschaftlich erfolgten, dass sie nach der Wiedervereinigung zunächst - jedenfalls teilweise - noch durch oder im Auftrag öffentlicher Stellen weiterbetrieben wurden (Landkreis, Gemeinde, Gewässerunterhaltungsverband) und dass diese die entsprechende Last nicht dauerhaft tragen wollten, sondern sich um einen Betrieb durch die bevorteilten Landwirtschaftsbetriebe bemühten. Nach dem Scheitern dieser Bemühungen erfolgte allenfalls noch ein Betrieb durch einzelne Landwirte. So hat der Vater der Klägerin zunächst noch bestimmte Schöpfwerke weiterbetrieben, den Betrieb Mitte der 1990er Jahre aber aufgegeben. Jedenfalls ab Mitte der 1990er Jahre waren die Schöpfwerke nicht mehr in Betrieb und verfielen. Randnummer 8 Eine Unterhaltung der Müggelspree fand bis einschließlich 2001 nicht statt. Randnummer 9 Im hier interessierenden Zusammenhang mit der Müggelspree sind u. a. das jeweils für Umwelt zuständige Ministerium des Landes Brandenburg, die für Umwelt zuständige Landesoberbehörde und der in der Müggelspreeniederung tätige Gewässerunterhaltungsverband tätig geworden. Deren Bezeichnungen haben im Laufe der Zeit - teils mehrfach - gewechselt. Im Folgenden werden vereinfachend die Bezeichnungen "Umweltministerium", "Landesumweltamt" und "Wasserverband" verwendet. Randnummer 10 Vor dem Hintergrund vorhandener Mittel für ökologische Ausgleichsmaßnahmen wegen der Errichtung des GVZ Freienbrink gaben das Landesumweltamt und die Landesentwicklungsgesellschaft ein Konzept zur Renaturierung von Müggelspree und ihrer Niederung in Auftrag. Das 2001 von der "Freien Planungsgruppe Berlin" vorgelegte Wasserwirtschaftlich-ökologische Rahmenkonzept Müggelspree ("WÖRK MS") enthielt im Wesentlichen eine "Bestandsaufnahme", ein "potentielles Leitbild", eine "Restriktionsanalyse", ein "integriertes Leitbild" (mit mehreren Varianten) und Vorschläge für Umsetzungsvarianten. Nach der Bestandsanalyse sind die Wasserstände in der Müggelspree und die Grundwasserstände in der Niederung in den 1990er Jahren ungeachtet nicht erfolgter Krautung und Einstellung des Schöpfwerksbetriebs zurückgegangen, weil die Sümpfungswässer aus dem Lausitzer Braunkohlenrevier drastisch zurückgingen, Spreewasser zum Auffüllen von Tagebaurestlöchern genutzt wurde und es eine Trockenperiode gab. In den 1990er Jahren sei der bordvolle Abfluss (28 m³/

  1. s)nur einmal überschritten worden. Ab 1990 sollen die Abflüsse unter 10 m³/s zugenommen haben und häufig extrem niedrige Abflüsse unter 3 m³/s gemessen worden sein (WÖRK MS, Band I, Kap. I [Einleitung], Kap. IV, S. 6). In der Zeit von 1960 bis etwa 2000 soll es in der Aue insgesamt eine Grundwasserabsenkung von 50 bis 100 cm gegeben haben. Teile der Aue sollen um die Jahrtausendwende herum 1 m und mehr über dem mittleren Spreewasserstand gelegen haben. Es soll eine deutlich verringerte Niedrigwasserführung der Müggelspree in den Sommermonaten gegeben haben; die Müggelspree soll für einige Tage bis Wochen im Jahr nahezu zum Stillstand gekommen sein (WÖRK MS, Band II, S. 34 f. und Karte 4.41). Das "potentielle Leitbild" beschrieb den Anfang des Jahrtausends potentiell natürlichen Gewässer- und Auenzustand unter Einbeziehung der als irreversibel angesehenen anthropogenen Veränderungen (WÖRK MS, Band II, Nr. 3, S. 5). Die Restriktionsanalyse beschrieb Hindernisse für eine Entwicklung in Richtung des potentiellen Leitbildes, insbesondere vorhandene und künftige Nutzungen (WÖRK MS, Band II, Nr. 5, S. 54). Das "integrierte Leitbild" beschrieb den unter Beachtung dieser Hindernisse voraussichtlich realisierbaren Zustand (WÖRK MS, Band II Nr. 6, S. 67 ff.). Es sah v. a. eine größere Dynamik von Abflüssen und Wasserständen, ein gewisses Mäandrieren und eine Anhebung der Gewässersohle und Wasserstände der Müggelspree sowie eine stärkere Vernässung der Niederung vor. In den Ausführungen zum Wasserregime wird zunächst betont, eine finanzierbare Offenhaltung der Landschaft sei nur möglich, wenn eine rentable landwirtschaftliche Nutzung in Form extensiver Grünlandnutzung möglich sei. Dafür dürfe eine zeitweise Überflutung der Aue nur von Anfang Dezember bis Ende März zugelassen und müsse eine Befahrbarkeit und Beweidung dadurch ermöglicht werden, dass die Grundwasserflurabstände auf den Wiesen Anfang Mai mindestens 30 cm betrügen. Bezüglich der künftigen Überflutungshöhe und -häufigkeit sowie der künftigen mittleren Wasserstände wurden jeweils zwei Varianten beschrieben. Nach Variante 1 sollte eine zeitweise Auenüberflutung von Anfang November bis Mitte Mai zugelassen werden, nach der Variante 2 unter stärkerer Priorisierung der Landwirtschaft nur von Anfang Dezember bis Ende März. Nach Variante A der Anhebung der mittleren Wasserstände (30
  2. cm)sollten künftig Anfang Mai in flussnahen Bereichen der Aue Grundwasserflurabstände von ca. 30 bis 50 cm bestehen. Der entsprechende Flächenanteil solle um ca. 250 ha zunehmen. Die sommerlichen Wasserstände würden sich etwa bei 60 bis 80 cm unter Flur einstellen. Eine stärkere Anhebung der Grundwasserflurabstände auf 10 bis 30 cm unter Flur ergebe sich nur für ca. 100 bis 150 ha. Nach Variante B der Anhebung der mittleren Wasserstände (35 cm bei Freienbrink bis 55 cm beim Wehr Große Tränke) sollten künftig Anfang Mai in flussnahen Bereichen der Aue Grundwasserflurabstände von ca. 10 bis 30 cm bestehen. Dieser Flächenanteil sollte um 250 bis 300 ha zunehmen. Für sonstige Grünlandflächen sollte ein mittlerer Wasserstand von 30 bis 50 cm unter Flur angestrebt werden. Flächen, die Anfang Mai noch einen Grundwasserflurabstand von 10 cm und weniger auswiesen, sollten nur einen vergleichsweise kleinen Anteil einnehmen; im flussnahen Bereich sollten künftig zusätzlich ca. 150 ha ein entsprechendes Wasserregime aufweisen. Als Vorzugsvariante wurde letztlich die Zulassung zeitweiser Überflutungen nur von Anfang Dezember bis Ende März (Interesse der Landwirtschaft) und eine Wasserstandsanhebung um 35 cm bei Freienbrink bis 55 beim Wehr Große Tränke angesehen (Interesse des Landschaftswasserhaushalts, des Moorschutzes und des Arten- und Biotopschutzes). Das "integrierte" Leitbild sollte durch eine entsprechende Steuerung des Wehrs Große Tränke und durch wasserbauliche Maßnahmen erreicht werden, wobei wiederum zwei Umsetzungsvarianten vorgeschlagen wurden. Umsetzungsvariante I sah einen direkten Umbau des Gewässerbetts vor, insbesondere eine Verlängerung um ca. 6 km (Wiederanschluss von Altarmen), eine Anhebung der Sohle um 0,5 bis 1 m und eine weitgehende Buhnenentfernung. Umsetzungsvariante II sah die gleiche Laufverlängerung und die Entfernung von Uferverbau und Buhnen vor, aber keine technische Sohlerhöhung, sondern nur ergänzende sohlstützende Maßnahmen; es sollte mehr auf die Regenerationsfähigkeit des Flusses gebaut werden. Als Vorzugsvariante für die Umsetzung wurde die Variante I angesehen, weil durch sie zeitnah mit einer deutlichen Verbesserung der biotischen Lebensraumstruktur zu rechnen sei. Gleichwohl sollten in einem ersten Bauabschnitt beide Varianten umgesetzt und damit gleichsam getestet werden. Für die planungsrechtliche Absicherung wurde ein Planfeststellungsverfahren für unumgänglich gehalten, vorzugsweise in 6 bis 8 Abschnitten. Das WÖRK MS beschrieb schließlich eingehend mögliche Strategien für einen Ausgleich renaturierungsbedingter Bewirtschaftungsausfälle und -erschwernisse gegenüber den Landwirten. Randnummer 11 Die Baudienststelle des Landesumweltamts bewertete das WÖRK MS unter dem 2. Januar 2002 kritisch. Beschrieben werde ein ökologisches Optimum/Maximum, die Sohl- und Wasserstandsanhebung und die Zahl der wiederherzustellenden Mäander seien fraglich, die wasserbauliche Konzeption solle [besser] vorrangig die Eigendynamik des Flusses aktivieren. Randnummer 12 Im Oktober 2002 unterbreitete der Wasserverband einen "Vorschlag zur Trägerschaft und Kostenminimierung zur Umsetzung des WÖRK MS". Es solle auf eine kurzfristig einzuleitende sukzessive Entwicklung gesetzt werden. Ausgegangen werde von ca. 15 Jahren für die Umsetzung der Rückbaukonzepte. Ein Großteil lasse sich in Form von Unterhaltungsmaßnahmen umsetzen. Als erste Maßnahmen wurden angesprochen: Beseitigung von Uferverbauungen, Einbringung von Sohlschwellen (0,2 m), ggf. Substratzugaben, Pralluferentfesselungen, Holzung standortfremder Hybridpappeln über 8 bis 10 Jahre, plangenehmigungsfähig konzipierte Altarmöffnungen, Umbau des Binnenentwässerungssystems zur partiellen Anhebung der Grundwasserstände. Durch die Vornahme vorwiegend kleiner Eingriffe und die Ableitung der nächsten Schritte aus deren Auswirkungen ließen sich bestimmte Anpassungsmaßnahmen und Planungskosten einsparen. Randnummer 13 Nach Bestimmung des Wasserverbandes zum "Träger der Rückbaumaßnahmen an der Müggelspree" fand am 10. Juli 2003 im Landesumweltamt eine Beratung zu den "Rückbaumaßnahmen" statt. Vorgesehen wurden: der Einbau von Sohlschwellen und Sohlgürteln zur Vermeidung weiterer Tiefenerosion (u. a. aus Buhnen und Uferverbau), wobei eine Wasserstandsanhebung bei MW um bis zu 10 cm als unwesentlich angesehen wurde, die Abholzung von Hybridpappeln, der Anschluss von Altarmen (höchste Priorität), wobei ebenfalls eine Wasserstandsanhebung um 10 cm bei Mittelabfluss als unwesentlich angesehen wurde. Randnummer 14 In einem Protokoll der Sitzung der seinerzeitigen AG Müggelspree am 30. Januar 2004 (Landesumweltamt, Wasserverband, Untere Wasserbehörde, Landwirtschaftsamt, NaturSchutzFonds, Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei) heißt es u. a., Zielstellung für die im Jahr 2004 beginnende Rückbauphase sei die Erhöhung der ökologischen Bedeutung/Funktion als Lebensraum. Gleichzeitig sei die Entwässerungswirkung in der Niederung zu reduzieren durch eine Anhebung der Niedrigwasserstände "bei Duldung von zeitweisen Überschwemmungen". Dem würden eine gezielte Anhebung der Gewässersohle sowie eine Öffnung von Altarmen zur Laufverlängerung und Reduzierung des Gefälles dienen. Randnummer 15 Im Masterplan Spree (Landesumweltamt, 2004) heißt es auf S. 19 u. a., das WÖRK MS sehe folgende Schwerpunktmaßnahmen vor: Laufverlängerungen durch Altarmanschlüsse, Beseitigung der Uferbefestigungen zur Verbesserung der Flussdynamik, Maßnahmen zur Herstellung der Sohlstabilität, Abflusserhöhung durch Änderung des Regimes am Wehr Große Tränke, Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen in der Aue. Detaillierte Planungen würden kurz-, mittel- und langfristig realisiert. Kurzfristig würden Sohlaufhöhungen durch den Einbau von Sohlschwellen im Bereich der Altarme Mönchwinkel I und II sowie eine Teilöffnung des Altarmes Mönchwinkel II vorbereitet. Randnummer 16 Im Unterhaltungsrahmenplan Müggelspree 2007 (außer Kraft gesetzt mit Schreiben des Landesumweltamtes vom 11. Januar 2018) wurde als Schwerpunkt der Wasserbewirtschaftung die sommerliche Niedrigwassererhöhung angegeben. Entsprechend den länderübergreifenden Bewirtschaftungsgrundsätzen betrage der Mindestabfluss am Unterpegel Große Tränke 8 m³/s. Das sei möglichst einzuhalten. Die letzten Trockenjahre hätten gezeigt, dass der Mindestabfluss deutlich unterschritten werde. Die Sicherheiten für den Mindestabfluss im Juli/August würden sich vorerst nur in beschränktem Umfang von ca. 50% auf ca. 70% erhöhen (S. 5). Die dargestellten Entwicklungsziele basierten auf dem WÖRK MS und seien aus dem dortigen "potentiellen" Leitbild unter Würdigung der bestehenden Nutzungsansprüche und Restriktionen abgeleitet (S. 16). Oberstes Entwicklungsziel sei eine weitestgehende Annäherung an die Wiederherstellung der Naturnähe sowie Eigendynamik des Flusses und seiner Aue, soweit sich dies mit den berechtigten Interessen der Land- und Gewässernutzer vereinbaren lasse (S. 16). Wesentliche Gestaltungskräfte seien ein naturnahes Abflussregime und ein naturraumtypisches Feststoffaufkommen (Reduzierung des Geschiebemangels durch Rückbau von Uferbefestigungen und Rückbau von Flussbegradigungen zur Schaffung von Geschiebeherden) (S. 16). Neben Durchfluss und Fließgeschwindigkeiten nähmen die Wasserstände eine zentrale Rolle für die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und die Erhaltung der Kulturlandschaft ein. Die Sicherstellung der erforderlichen Wasserstände müsse sich sowohl an der Ökologie als auch an einer standortgerechten Landnutzung ausrichten (S. 17). Die durch die Abflusssteuerung am Wehr Große Tränke hervorgerufenen kurzfristigen Wasserstandsschwankungen von 20 bis 30 cm und die auftretenden Havarien mit Schwankungen um 70 cm führten insbesondere unter Niedrigwasserverhältnissen innerhalb weniger Stunden zum Trockenfallen flacher Uferbereiche (S. 17). Ein grundlegendes Ziel sei die Vermeidung kurzfristiger Wasserstandsschwankungen (S. 17). Die Wasserstände im Frühjahr sollten von bordvollem Abfluss geprägt sein. (S. 17). Im Hoch- und Spätsommer (ab Juli) solle eine standortangepasste Flächennutzung als eine wesentliche Grundlage zur Erhaltung der Kulturlandschaft im Mittelpunkt stehen (S. 17). Randnummer 17 Nach den Angaben des Beklagten sind an der Müggelspree ab 2002 erste Krautungen erfolgt. Im Übrigen wurden von 2003 bis 2008 die nachfolgenden Maßnahmen verwirklicht: Randnummer 18 Legende ML Maßnahmeliste Schriftsatz Beklagter vom 30. Januar 2017 BFK Antworten des Beklagten auf den Fragenkatalog vom 15. November 2019 Randnummer 19 Datum Maßnahme Quelle 2003 Altarm Mönchwinkel II Holzung von 80 Hybridpappeln. LT-Drs. 6/5495 ML BFK 1.8.1 2004 (Bauabnahme 2. August 2004) Altarm Mönchwinkel II (Teilanschluss) Der flussabwärts noch angeschlossene Altarm wurde durch Einbau eines Maulprofils (2,89 m x 2,07
  3. m)und Schaffung eines 8 m breiten und 0,6 m tiefen Gerinnes auch flussaufwärts wieder angeschlossen. Im Durchstich wurden vier Grundschwellen angelegt und zwischen ihnen mineralischer Aushub eingebracht, um ein leichtes Durchfließen des Altarms zu gewährleisten. Bei der Bauabnahme Hinweis auf Wasserstandsanhebung von unter 10 cm, was aber wegen Krautstaus nicht aussagekräftig sei; bei MQ höherer Aufstau möglich. LT-Drs. 6/5495 ML Schriftsatz Bekl. vom 13. März 2017, S. 2 2004 Altarm Mönchwinkel II - Sedimenteinbringung Oberhalb des Altarms und unterhalb der Holzbrücke Mönchwinkel Einbringung von 1.000 m³ mineralischen Sedimenten. BFK 1.4.2 2004 Holzung von Hybridpappeln in der Gemarkung Hangelsberg LT-Drs. 6/5495 ML 2004 Profilaufweitung und Entschlammung Altarm Mönchwinkel I Schriftsatz Bekl. vom 13. März 2017, S. 3 2005 (Bauabnahme 1. November 2005) Vollanschluss Altarm Mönchwinkel I Im August 2004 hydraulische Berechnung durch N... GmbH; die Verfüllung im Durchstich solle bei maximal 33,80 m üNHN liegen. Der flussabwärts noch angeschlossene Altarm wurde flussaufwärts durch Entnahme einer 70 m langen Verfüllung wieder angeschlossen. Im Altarm wurden 9 Buhnen der Kategorie III zurückgebaut. Im Durchstich wurde eine Furt mit 3.000 m³ Material als Unterbau angelegt; Furthöhe MW -10 cm; Laufverlängerung 590 m. Laut einer vom Beklagten vorgelegten Unterlage hat der Vater der Klägerin als Pächter des Grundstücks Flur 6..., Flurstück 4... die "Vollmacht" erteilt, im Rahmen des "Pilotprojekts zur Reaktivierung" organisches Material aus dem Altarm auf das Flurstück aufzubringen sowie sämtliche hierfür erforderliche Genehmigungen und Stellungnahmen einzuholen. Im weiteren Verlauf sei die Errichtung einer Furt im gegenwärtigen Abflussprofil vorgesehen. LT-Drs. 6/5495 ML BFK 1.4.2 2005 Verbesserung Landschaftswasserhaushalt Müggelspreeniederung (Spreegräben, Rückbau stillgelegtes Schöpfwerk Hartmannsdorf, Sanierung Stauanlagen) LT-Drs. 6/5495 ML 2005 Holzung von Hybridpappeln in den Gemarkungen Hangelsberg und Braunsdorf LT-Drs. 6/5495 ML, BFK 1.8.1 2005/2006 Holzung von Hybridpappeln in der Gemarkung Sieverslake LT-Drs. 6/5495, ML 2005 bis 2008 eine jährliche Krautung der Müggelspree BFK 4.5 2006 Rückbau stillgelegtes Schöpfwerk Wulkower Bogen LT-Drs. 6/5495 ML 2006 Rückbau stillgelegtes Schöpfwerk Mönchwinkel LT-Drs. 6/5495, ML 2006 Aufnahme Verwallung linkes Ufer Braunsdorf an 14 Stellen LT-Drs. 6/5495, ML 2006/2007 Entfernung von Buhnen der Kategorie III oberhalb Hangelsberg (zw. Stat. 33.000 und 34.000) und Einbau einer Grundschwelle (bei Stat. 33.050) LT-Drs. 6/5495 Ml, BFK 1.5.1 2006/2007 Rückbau von 8 Buhnen der Kategorie III oberhalb von Hangelsberg (bei Stat. 33.000) und Einbau von Material als raue Sohlstruktur BFK 1.5.1 2006/2007 Rückbau von 17 Buhnen der Kategorie III oberhalb Hangelsberg (bei Stat. 32.000) und Einbau von Material als raue Sohlstruktur BFK 1.5.1 (Anzahl der Buhnen mit Schriftsatz des Beklagten vom 4. März 2020 von zunächst 11 auf 17 korrigiert.) 2006/2007 Rückbau von 11 Buhnen der Kategorie III oberhalb Hangelsberg (bei Stat. 31.000) und Einbau von Material als raue Sohlstruktur BFK 1.5.1 2007 (Bauabnahme: 6. November 2007) Vollanschluss Altarm Stäbchen-Sieverslake Schon 2006 Sedimententnahme im Altarm. Der flussabwärts noch angeschlossene Altarm wurde durch Entnahme einer ca. 65 m langen Verfüllung auch oberseitig wieder an die Müggelspree angeschlossen; im Durchstich wurde eine Furt angelegt (MW -10 cm). Die Laufverlängerung betrug 320 m. Holzung von Hybridpappeln. LT-Drs. 6/5495 ML 2007 Holzung von Hybridpappeln in der Gemarkung Hartmannsdorf LT-Drs. 6/5495 ML, 2007 4 Schlitzungen von Verwallungen bei Stat. 30.750 (unterhalb Wehr Große Tränke, oberhalb Hangelsberg) 13 Schlitzungen von Verwallungen bei Stat. 32.750 (unterhalb Wehr Große Tränke, oberhalb Hangelsberg) Insgesamt ca. 100 m Länge und 700 m³ Material. BFK 1.7.1 2008 (Bauabnahme 27. August 2008) Vollöffnung Altarm Mönchwinkel II Unter dem 11. April 2008 erteilte die Untere Naturschutzbehörde eine naturschutzrechtliche Zustimmung (biotopschutzrechtliche Ausnahme) für den (Voll-)Anschluss, die Profilaufweitung und den Einbau einer Furt im Durchstich. Das im Jahr 2004 eingebaute oberseitige Maulprofil wurde durch ein offenes, breiteres Gerinne ersetzt. In den Durchstich wurde eine Furt (MW -11
  4. cm)eingebaut (mit Einbringung von 4.000 m³ Material). Die Laufverlängerung betrug ca. 930 m. LT-Drs. 6/5495 ML BFK 1.4.2 2008 Prallufersicherung bei Neuhartmannsdorf LT-Drs. 6/5495, ML 2008 (Zwischenbericht 4. Juli 2008); Anschluss laut einem Vortrag des Geschäftsführers des Wasserverbandes noch in 2008) Altarm Freienbrink III - Teilöffnung Der unterseitig ohnehin noch angeschlossene Altarm wurde oberseitig durch Einbau eines Maulprofils wieder angeschlossen; im Durchstich Grundschwelle, die bei MW überströmt wird; Laufverlängerung 380 m. LT-Drs. 6/5495, ML 2008/2009 Holzung von Hybridpappeln am Altarm Freienbrink LT-Drs. 6/5495 ML BFK 1.8.1 Randnummer 20 Hinsichtlich einer Planfeststellungs- oder -genehmigungspflicht der Altarmanschlüsse hatte das Umweltministerium zwar in 2006 und 2008 jeweils kritisch nachgefragt, aber letztlich nicht auf einer planungsrechtlichen Absicherung bestanden. Der Tagungsband der Jahrestagung des DWA-Landesverbandes Nordost am 28. Mai 2009 enthält einen Beitrag des Geschäftsführers des Wasserverbandes („Gewässerunterhaltung als Impuls für eine naturnahe Gewässerentwicklung am Beispiel der Müggelspree“). In dem Beitrag heißt es u. a., die gewählte Herangehensweise - naturnahe Gewässerentwicklung im rechtlichen Rahmen der Gewässerunterhaltung - stelle eine effektive Alternative zu aufwändigen Planfeststellungsverfahren dar, deren Ausgang und Erfolg oftmals nicht abschließend bestimmt werden könnten. […] Anstatt umfangreicher, aufwändiger Planfeststellungsverfahren setze der Wasserverband auf den Einsatz von geeigneten Unterhaltungsmaßnahmen mit minimalem Planungsaufwand, um eine sukzessive Entwicklung über viele Jahre zu fördern. […] Der Unterhaltungsrahmenplan stelle die rechtliche Grundlage für die Ausführung von Wiederherstellungsmaßnahmen am Gewässer ohne aufwändige Einzelverfahren dar. Randnummer 21 Im Frühjahr 2009 bestanden in der Müggelspree bedingt durch Witterung und Bauarbeiten (Talsperre Spremberg, Wehr Märkisch Buchholz) Abflussverhältnisse, die zu erhöhten Wasserständen führten. Unter dem 16. März 2009 vermerkte das Umweltamt des Landkreises zu Beschwerden des Landwirtschaftsbetriebes I...und der Klägerin: Am 13. März 2009 habe der Abfluss des Wehrs Große Tränke 21 m³/s betragen. Erwartet würden bis zu 23 m³/s. Der langjährige mittlere Abfluss für März betrage 17,1 m³/s. Bislang trete die Müggelspree nicht über die Ufer. Ab einem Wasserstand von 1 m am Pegel Hohenbinde könne in den tiefer liegenden Vorlandbereichen das Wasser über die Ufer treten. Aktuell betrage der Pegelstand 1 m. Das Grundproblem sei die starke Bodenverdichtung mit der Folge, dass bei den im Raum Neu Zittau vorherrschenden charakteristischen Grundwasserständen das Niederschlagswasser nicht oder nur sehr langsam in den Untergrund fließen könne. Am 12. und 13. März hätten Ortsbesichtigungen stattgefunden. In Höhe Gosener Wiesen seien auf den Weideflächen vereinzelt nasse Stellen vorhanden. In Höhe der Autobahnbrücke ständen die Wiesenflächen rechts und links großräumig unter Wasser (ca. 25 - 30 ha). Bei Stäbchen gebe es in Richtung Autobahnbrücke ca. 30 ha feuchte Weideflächen, etwa 500 m von der Spree entfernt. Die Gräben im Raum Neu Zittau träten zwar nicht über die Ufer, seien aber unzureichend unterhalten. Randnummer 22 In einem Bericht des Leibnitz-Instituts für Gewässerökologie und Binnenfischerei vom 21. April 2010 ("Untersuchungen zu Auswirkungen erhöhter Winterdurchflüsse in der Müggelspree") werden die Folgen der erhöhten Abflüsse im März 2009 bewertet. Anhand von Messungen im Februar 2009 seien die Wasserstände für den (seinerzeit) durchschnittlichen Winterabfluss von 15 m³/s und für den Abfluss von 22,5 m³/s modelliert worden (S. 15). Danach habe die Durchflusserhöhung auf ca. 22,5 m³/s im März 2009 (Wehr Große Tränke) den Wasserspiegel vom Wehr bis Freienbrink um ca. 40 cm angehoben, bei der Autobahnbrücke habe die Anhebung noch ca. 35 cm betragen, bei Hohenbinde noch ca. 25 cm, bei Erkner ca. 3 cm (S. 21). Es hätten 358,32 ha vernässte oder überflutete Flächen abgegrenzt werden können, damit seien 18 % der landwirtschaftlichen Flächen vernässt gewesen (S. 39). Der landwirtschaftliche Betrieb I...bewirtschafte mit 794,92 ha den größten Flächenanteil in der Aue. Davon seien Ende März 2009 211 ha (=26,5%) vernässt gewesen (davon 22,7% mit einer Überstauung von 0,01 bis 0 m, 41,6% mit einer Überstauung von 0,05 m, 25,1% mit einer Überstauung von 0,1 m, 10,3% mit einer Überstauung von 0,2 m und 0,3% mit einer Überstauung von 0,3 m (S. 40). Hinsichtlich der Lage der vernässten Flächen (nicht nur des Betriebes I... ) heißt es in dem Bericht, zwischen Große Tränke und Hangelsberg seien nur einige vereinzelte, vornehmlich schwach vernässte Bereiche (Überstauung 0,05
  5. m)festzustellen gewesen; selbst die in diesem Bereich erfolgten Verwallungsschlitzungen hätten keine großen Auswirkungen gezeigt (S. 40). Die ersten großen Vernässungen hätten sich zwischen Hangelsberg und Mönchwinkel insbesondere im Bereich des Wulkower Bogens gefunden, der offensichtlich zu Vernässungen bis tief in die Aue hinein neige. Die Müggelspree selbst sei am unteren Ende des Paläomäanders und oberhalb der Holzbrücke Mönchwinkel ausgeufert; in beiden Fällen habe der Wasserstand mit dem Müggelspreewasserstand korreliert; die Ausuferungen seien durch in die Müggelspree mündende, ebenfalls ausufernde Gräben verstärkt. Bei Neu-Mönchwinkel seien großflächige vernässte Stellen z. T. mit 0,3 m Überstauung festgestellt worden, ohne dass es Ausuferungen gegeben habe (aufsteigendes Grundwasser oder nicht versickertes Niederschlagswasser). Starke Vernässungen bei den Altarmen Kirchhofen I und II könnten auf Ausuferungen der Altarme zurückgeführt werden; es sei anzunehmen, dass das Wasser über deren Ufer getreten und nach Absenken des Wasserspiegels in den Senken verblieben sei (S. 42). Zwischen Hartmannsdorf und der A 10 seien die Niederungen beidseitig vernässt gewesen. Besonders auffällig seien die Vernässungen bei den wiederangeschlossenen Altarmen Stäbchen-Sieverslake und Freienbrink III gewesen. In beiden Fällen sei es zu größeren Ausuferungen aus dem Altarm vor dem Mäanderbogen gekommen; ein Teil des Wassers sei in den Senken stehen geblieben. Weitere Ausuferungen hätten linksseitig bei Steinfurt(
  6. h)(ehem. Schöpfwerksbereich) und rechtsseitig bei Freienbrink festgestellt werden können; offensichtlich stünden die Vernässungen im Zusammenhang mit Moorsackungen (S. 42). Direkt linksseitig unterhalb der Autobahn sei eine großflächig vernässte Fläche festgestellt worden (ehem. Schöpfwerksbereich) (S. 43). Eine bei hohen Wasserständen zeitweilig stark vernässte Fläche (0,3
  7. m)habe sich bei Hohenbinde im Bereich eines verlandeten Altarms befunden. Die größten Vernässungsausmaße seien von Burig bis zum Dämeritzsee festzustellen gewesen, hätten aber nicht auf Ausuferungen zurückgeführt werden können. Die Wasserleitfähigkeit der Böden sei infolge von Moordegradierung verschlechtert, außerdem führe der Rückstau der Mühlendammer Schleuse zu hohen Grundwasserständen (S. 44). In der Zusammenfassung heißt es im Wesentlichen: Im Gegensatz zu Vernässungen wegen Wassereinlaufs über Entwässerungsgräben hätten die echten Ausuferungen nur eine sehr kleine Fläche eingenommen. Es seien mehrere, zusammenhängende Entwässerungspools entstanden. Echte Ausuferungen seien meist kleinflächig gewesen (stromunteres Ende des Wulkower Bogens, Altarme Kirchhofen I und II, Stäbchen-Sieverslake, Freienbrink III, Altarm südlich Freienbrink <ggü. Steinfurt>, Waldrand oberhalb A 10, Altarm südlich Hohenbinde). Einige großflächige Vernässungen seien durch Einlauf aus Entwässerungsgräben in Senken entstanden, z. T. mit großen Wassertiefen (stromunteres Ende des Wulkower Bogens, oberhalb Spreebrücke Mönchwinkel, Waldrand oberhalb A 10, am ehem. Schöpfwerk Burig, am ehem. Schöpfwerk Steinfurt(h)). Bei den echten Ausuferungen und Einläufen hätten sich Flächen mit Wasser gefüllt, der Rückfluss zur Spree sei aber durch die Geländemorphologie, oft auch durch Uferverwallungen nicht gewährleistet gewesen. Vernässungen habe es in der gesamten Niederung in unterschiedlichem Ausmaß gegeben, in großen Teilen infolge hoher Niederschläge und eingeschränkter Versickerungsfähigkeit der Böden durch hohe Grundwasserstände oder geringe Leitfähigkeit. Das Wasser habe sich in Senken gesammelt. Die größten Vernässungen seien im unteren Bereich der Niederung aufgetreten, wo ausgedehnte Niedermoorstandorte vorherrschten. Hier seien vor allem die Flächen um die ehemaligen Schöpfwerkstandorte von ausgedehnten Überstauungen mit großen Wassertiefen betroffen gewesen; das lege die Vermutung nahe, dass die (frühere) starke Entwässerung zu Moordegradierungen und Oberflächenschwund geführt habe (S. 43 ff.). Randnummer 23 Auch die ebenfalls vom Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei erstellten "Sozioökonomischen Betrachtungen zur Bewirtschaftungssituation in der Aue der Müggelspree im Zusammenhang mit der Müggelspree" (September 2009) beschäftigen sich mit den Auswirkungen der erhöhten Winterdurchflüsse im Frühjahr 2009. Das nach Betrieben gezeichnete Vernässungsbild decke sich mit dem der vorgenannten Untersuchung. Die Nässeverhältnisse hätten einen wesentlichen Teil der Gespräche mit den Landwirten eingenommen. Diese beobachteten überwiegend eine Verschlechterung der Bewirtschaftungsbedingungen durch häufigere und längere Perioden der Unbefahrbarkeit von Wiesen, nässebedingten Rückgang guter Futtergräser und Versagen von Neusaaten, eine Zunahme von Binsen und Seggen oder Rohrglanzgras auf den Flächen (S. 35). Hinsichtlich der Ursachen hätten sicherlich alle diskutierten Argumente Platz (Niederschlagsverhältnisse, Abflussverhältnisse [Wehrsteuerung], Aufgabe der Schöpfwerke). Dass die Altarmanschlüsse einen deutlichen Einfluss auf die Vernässungen hätten bzw. diese verstärkten, könne rechnerisch nicht belegt werden; eine Mittelwassererhöhung von 10 cm dürfte sich nur bis ca. 1 km oberhalb auswirken (S. 36). Die Hauptvorflut für die landwirtschaftlichen Flächen habe sich insbesondere in den Sommermonaten verändert. Die Durchflüsse hätten sich verringert, das Wasser sei klar geworden. Es komme zu einer verstärkten Entwicklung von Makrophyten. Es hätten sich Schlammbänke gebildet, die durch das Makrophytenwachstum festgelegt würden. Das müsse theoretisch bei gleichen Abflüssen im Winterhalbjahr zu höheren Wasserständen führen; allerdings ließen sich insoweit im Vergleich Beginn der 90er Jahre/2006 keine deutlichen Unterschiede erkennen (S. 53). Die Auswirkungen der Krautentwicklung auf die Wasserstände im Sommerhalbjahr ließen sich hingegen deutlich nachvollziehen. Der Krautstau in Höhe des Wehrs Große Tränke betrage 1 m und falle dann ab. In Hohenbinde betrügen die sommerlichen Wasserstandsunterschiede zwischen 1993 und 2006 noch 20 cm (S. 54). Für die konventionelle Landwirtschaft nachteilig entwickelt habe sich seit Anfang der 90er Jahre die Binnenvorflut. Mit Wegfall der Schöpfwerke sei das weitmaschige Grabensystem nicht mehr ausreichend wirksam. Hinzu komme die durch Torfschwund infolge der Entwässerung hervorgerufene Absenkung der ehemaligen Moorböden, die bereits bei den Meliorationsplanungen mit ca. 10 bis 20 cm einkalkuliert worden sei (S. 54). Die Entwässerungsgräben seien überwiegend gering unterhalten, nach Aussagen mancher Bewirtschafter manche Gräben überhaupt nicht. Durch Verlandung der Sohle werde überwiegend die Kiesschicht nicht mehr erreicht, so dass sich die Entwässerungsreichweite deutlich verringert habe. Überdies sei die Sohle teilweise angehoben worden, womit größere Abschnitte der Senken dauerhaft feucht gehalten würden und auch im Hochsommer nur nach längeren Trockenperioden befahrbar seien (S. 54). Der Eindruck der Bewirtschafter, dass sich die Bewirtschaftungsfähigkeit an der Müggelspree beständig verschlechtere, lasse sich nachvollziehen (S. 55). Vorgeschlagen wurde u. a. eine intensivere Krautung des Unterlaufs. Im Rückstaubereich des Dämeritzsees seien die Wasserstände der Spree ganzjährig recht hoch. Während im Winter Durchflüsse vom 8 m³/s (Wehr Große Tränke) einen Pegelstand von ca. 55 cm bei Hohenbinde verursachten, dürften im Sommer die Durchflüsse 5 m³/s nicht übersteigen, um gleiche Wasserstände zu erreichen. Durchflusserhöhungen riefen beim Pegel Hohenbinde sehr steile Wasserstandsschwankungen hervor und führten sehr schnell zu sehr geringen Grundwasserflurabständen auch im Sommer. Eine Wasserstandssenkung von 10 bis 20 cm bei gleichen Durchflüssen würde sich auf den Wiesen bereits deutlich bemerkbar machen. Der dort ansässige Landwirt könne mit Grundwasserflurabständen von 20 cm gut wirtschaften (S. 61). Randnummer 24 Von 2009 bis 2012 wurden an der Müggelspree folgende Maßnahmen verwirklicht (Abkürzungen wie oben): Randnummer 25 Datum Maßnahme Quelle 2009 Rückbau von Buhnen der Kategorie III und Einbau von Material als raue Sohlstruktur bei Hangelsberg (2 Stück zw. Stat. 28.000 und 29.000) BFK 1.5.1 2009 Rückbau von Buhnen der Kategorie III im Bereich der A 10 LT-Drs. 6/5495 ML 2009 Uferbefestigung Hangelsberg 2009 Rückbau von 13 Buhnen der Kategorie III und Einbau von Material als raue Sohlstruktur bei Hangelsberg · 7 Stück oberhalb Stat. 25.000, · 6 Stück zw. Stat. 24.000 und 25.000. LT-Drs. 6/5495 ML BFK 1.5.1 2009 Rückbau von 13 Buhnen der Kategorie III und Einbau von Material als raue Sohlstruktur bei Hartmannsdorf · 5 Stück oberhalb Stat. 12.000, · 6 Stück bei Stat. 12.000, · 2 Stück bei Stat. 11.000. (Auftrag IGB - Ausgleichsmaßnahme für das HEFE-Projekt.) LT-Drs. 6/5495, ML BFK 1.5.1 2009 bis 2012 Holzung von Hybridpappeln bei Spreewerder und Freienbrink LT-Drs. 6/5495 ML 2009 bis heute Eine grundsätzlich komplette Krautung der Müggelspree im Jahr (Juli/August), eine weitere Krautung im Jahr nach Bedarf (Oktober). Schriftsätze Beklagter 2010 Hochwasserbedingte Verwallungsöffnungen an 13 Stellen zwischen Freienbrink und Mönchwinkel, um den Rückfluss in die Müggelspree zu erleichtern. BFK 1.7.1 mit Karte GA 1175 2010 Holzung von Hybridpappeln Gemarkungen Röthen, Neu Zittau, Hangelsberg LT-Drs. 6/5495 ML BFK 1.8.1 2011 Sanierung Altarm Kirchhofen II Partielle Sedimententnahme (Entnahme der organischen Verlandungen) und damit einseitige Öffnung zur Erschließung des Gewässerlebensraums. [Nicht streitgegenständlich.] LT-Drs. 6/5495 ML 2011 Entfernung einer Engstelle bei Hartmannsdorf, Ufer rechts LT-Drs. 6/5495 ML BFK 4.8 2011 Rückbau von zwei Buhnen der Kategorie III (ohne Einbringung des Materials) Bei Station 14.000 (Engstellenbeseitigung). BFK 1.5.1 2011/2012 Öffnung der Verwallung mit vier flachen Mulden. Anlage von vier Entwässerungsgräben an den Bürgerwiesen, alles bei Stat. 32.000 bis 32.500 (unterhalb Wehr Große Tränke). Plangenehmigung erteilt. LT-Drs. 6/5495 ML BFK 1.7.1 Randnummer 26 In der schon unter dem 28. Juli 2010 vom Landesumweltamt erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Fürstenwalde heißt es u. a. (S. 35), die Müggelspree weise einen mittleren Durchfluss von 12 m³/s auf. Erst bei Durchflüssen von 28 m³/s trete sie über die Ufer. Laut Stellungnahme des LUA/Referat RS5 könne unter Berücksichtigung des derzeitigen Unterhaltungszustandes bereits bei 20 m³/s eine Überflutung einsetzen. Randnummer 27 Nachdem es ab August 2010 bis in das Frühjahr 2011 in der Müggelspree u. a. infolge hoher Zuflüsse über das Wehr Große Tränke zu stark erhöhten Wasserständen gekommen war (vgl. auch die Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 1093, LT-Drs. 5/2966) und unterschiedliche Stellen vermutet hatten, die hohen Wasserstände seien primär durch eine veränderte Sohlenlage infolge von Maßnahmen zur naturnahen Umgestaltung verursacht worden (z. B. Rückbau von Buhnen und Ufersicherungen und Altarmanschlüsse), wurde die Müggelspree im Herbst 2012 vermessen. Die Baudienststelle des Landesumweltamtes hielt danach unter dem 11. Februar 2013 fest: Wesentliche Veränderungen der Sohlenlage seien nur lokal und mit sehr begrenzter Wirksamkeit festzustellen. Die aktuelle Sohlenlage liege im Vergleich zu 2005 und 1989 im Mittel um 25 cm tiefer. Die Erosionen seien auf die erhöhten Abflüsse der letzten Jahre im Zusammenhang mit Profileinengungen durch eingewachsene Röhrichte zurückzuführen (S. 2). Deutliche Auflandungen um bis zu 1,4 m seien auf die Bereiche von km 3 bis 3,8 (unterhalb Brücke Neu Zittau), 13,4 bis 13,9 (unterhalb Spreeau) und 24,5 bis 25 (Ortslage Hangelsberg) beschränkt. Es handele sich um die Auflandung ehemals sehr tiefer (übertiefer) Flussabschnitte, welche wie Sedimentfallen wirkten (S. 2). Teilweise, z. B. km 0,9 bis 1,6 (unterhalb Bretterscher Graben), habe sich die Sohle gegenüber 1989 deutlich eingetieft (S. 2). Unterhalb der Altarme Mönchwinkel II und I, Freienbrink und Sieverslake seien keine Sohlenveränderungen nachweisbar (S. 2). Sehr viele Querprofile zeigten im Uferbereich einseitig oder auch beidseitig deutliche Einengungen durch eingewachsene Röhrichte und daraus resultierende Verlandungen. Oft hätten sich 2005 festgestellte Schlammablagerungen mittlerweile konsolidiert, so dass sie als feste Sohle eingemessen worden seien. Das Beispiel des Querprofils Nr. 614 (bei Spreewerder) zeige die Wirksamkeit von Krautungsmaßnahmen. Hier hätten sich die Schlammauflandungen am rechten Ufer deutlich reduziert. Das Profil sei gegenüber 2005 deutlich aufgeweitet (S. 3). Weiter zeige z. B. das Querprofil Nr. 105 den Erfolg des Rückbaus von Ufersicherungen und Buhnen. Das Profil sei deutlich aufgeweitet. Der Kolk am Buhnenfuß sei mit Grobmaterial aufgefüllt worden. Im Längsschnitt stelle sich dies wie eine Sohlenauflandung dar, die tatsächlich gar nicht vorhanden sei. Das Profil von 2012 sei deutlich größer als das von 2005 (S. 3/4). Deutliche Sohlenveränderungen (Auflandungen oder Erosionen von mehreren Dezimetern) beschränkten sich auf sehr kurze Abschnitte und hätten nur einen unwesentlichen Einfluss auf die hydraulische Leistungsfähigkeit (S. 4). Die Veränderungen der Sohlenlage bis ca. 3 km hätten auf Grund des Rückstaus des Dämeritzsees und der vorhandenen großen Wassertiefe von mehr als 2 m keinen Einfluss auf den Wasserspiegel (S. 4/5). Der Bereich unterhalb der A 10 sei auf Grund des dort sehr flachen Profils als kritisch einzuschätzen. Hier hätten bereits geringe Wasserpflanzenbestände erhebliche Auswirkungen auf die hydraulische Leistungsfähigkeit. Besonders der Bereich von km 2,3 bis 3,9 (Schönschornstein bis Neu Zittau) sei schon früher als ein Bereich mit erhöhtem Wasserspiegelgefälle und demzufolge als rückstauverursachend eingeschätzt worden (S. 5). Die Wirkung von tiefer liegenden Gerinneabschnitten als Sedimentfallen (z. B. km 2,8 bis 3,8) sei durch die Auflandungen egalisiert. Künftig sei damit zu rechnen, dass bei Hochwasser und Eis mobilisierte Geschiebe sich in den kritischen gefällearmen Rückstaubereichen unterhalb von Neu Zittau ablagerten (S. 5). Wesentlich negativer seien die seitlichen Einengungen infolge eingewachsener Röhrichte. Sie wirkten sich zwar auf die Hochwasserspiegellage kaum aus, führten aber zu einer Vergrößerung der Wasserstandsschwankungen bei Abflussänderungen im NQ- und MQ-Bereich. Die Gerinneeinengung bewirke eine weitere Sohlenerosion und Verschärfung der Niedrigwasserprobleme (S. 5). Die Schlammablagerungen und Röhrichte hätten sich in den letzten 7 Jahren konsolidiert. Eine einfache Krautung reiche hier nicht mehr aus. In diesen Bereichen seien scharfe Grundräumungen mit Sedimententnahmen nötig (S. 5). Positiv sei der Rückbau von Buhnen und Ufersicherungen. Die relevanten Querprofile zeigten die Wirkung im Sinne einer Erweiterung der Abflussfläche und der Eindämmung der Sohlenerosionen (S. 5). Aus Sicht der Baudienststelle ergebe sich für die Sicherung der hydraulischen Leistungsfähigkeit folgender Handlungsbedarf: Entfernung seitlicher Einengungen durch Röhrichte, regelmäßige Krautung (ausschlaggebende Bedeutung), Fortsetzung des Rückbaus von Buhnen und Ufersicherungen (mit dem Ziel der Reduzierung der Sohlenerosion und der Schaffung möglichst breiter Profile mit geringen Wasserstandsschwankungen bei NQ und MQ), Entfernung des HEFE-Versuchsgerinnes, Sohlenbaggerung im Bereich 2,3 bis 3,8 km (30 bis 50 cm Sedimententnahme; Ausgleichsgefälle für die Sohlenlage), Vorratsbaggerung im Bereich Neu Zittau bis Hohenbinde, um die Sedimentablagerungen auf einen gut zugänglichen Bereich zu konzentrieren (S. 5). Die Altarmeinbindungen hätten keinen signifikanten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit (kein Handlungsbedarf) (S. 6). Die zukünftig notwendigen Instandsetzungsarbeiten würden normalerweise im Rahmen der laufenden Unterhaltung organisiert werden können. Dennoch werde eine hydraulische Berechnung empfohlen, um die Auswirkungen klar belegen zu können. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob der angestrebte Zustand nicht wasserrechtlich abgesichert werden sollte (S. 6). Alle genannten Instandsetzungsmaßnahmen hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit bei HQ-Abflüssen. Deshalb könnten sich auch künftig bei Hochwasser (erhebliche) Beeinträchtigungen für die Anlieger ergeben (S. 6). Randnummer 28 In den Jahren ab 2013 wurden an der Müggelspree folgende Maßnahmen verwirklicht: Randnummer 29 Jahr Maßnahme Quelle 2013/2014 Entfernung von drei Engstellen rechtes Ufer (unter 100
  8. m)bei Steinfurt, unterhalb Altarm Freienbrink II und bei Neu-Hartmannsdorf (unterhalb der Entnahmestelle des Jahres 2011) LT-Drs. 6/5495 ML BFK 4.8 2014 Entfernung Uferbefestigung Entfernung von weniger als 100 m Uferbefestigung an einem Prallufer bei Stat. 20.800 (unterhalb Holzbrücke Mönchwinkel) LT-Drs. 6/5495, ML BFK 1.6.1 2014 bis 2016 Dükergraben Spreenhagen Verbesserung der Gewässerstruktur, Sanierung und Rückbau von Stauanlagen LT-Dr. 6/5495, ML 2014 bis 2016 Uferbefestigung bei Hangelsberg (wegen Gefahr im Verzug) LT-Drs. 6/5495, ML 2015 Entfernung einer Engstelle oberhalb der A 10 BFK 4.8 2016 Entfernung eine Engstelle bei Hartmannsdorf, linkes Ufer LT-Drs. 6/5495 ML BFK 4.8 2016 Entfernung einer Engstelle bei Steinfurt BFK 4.8 2016 Entfernung einer Engstelle bei Schlösschen BFK 4.8 2017/2018 Entfernung einer Engstelle bei Hangelsberg BFK 4.8 2018 Entfernung einer Engstelle bei der A 10 BFK 4.8 2019 Entfernung zweier Engstellen bei Mönchwinkel BFK 4.8 Beginn 2019 Ende 2020 Altgewässer bei der Holzbrücke Mönchwinkel Entschlammung sowie Entfernung organischer Auflandungen aus dem Verbindungsgraben zur Müggelspree BFK 1.3.2 Dez. 2022 Rückbau des nicht mehr funktionsfähigen SW Steinfurt(h); Ersatz des dortigen Staubauwerks durch einen Freiauslauf Schriftsatz Klägerin vom 7. März 2023, S. 3; Schriftsatz Beklagter vom 21. April 2023, S. 5, Schriftsatz Klägerin vom 7. März 2023, S. 3 Randnummer 30 Im Unterhaltungsplan Müggelspree Mai 2022 bis April 2023 heißt es u. a. sinngemäß: Als Unterhaltungsziel würden die aktuellen HQ 1- bis HQ 2 -Abflüsse analog den Festlegungen der DIN 1184 und DIN 19712 definiert, bei denen unter normalen Umständen ohne Krauteinfluss keine Ausuferungen und lediglich geringe Vernässungen und Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen einträten. Das könne in weiten Bereichen gesichert werden. Lokale Einschränkungen und Problemstrecken seien identifiziert, z. B. unterhalb Mönchwinkel. Die ermittelte derzeit vorhandene Leistungsfähigkeit entspreche mit lokalen Einschränkungen den HQ 1 - bis HQ 2 -Werten, womit der vorwiegenden Grünlandnutzung im Überschwemmungsgebiet ausreichend Rechnung getragen werde (S. 2). Ziel der Unterhaltung sei es auch, ein zu starkes Absinken der Wasserstände zu vermeiden, auch um Trockenschäden an landwirtschaftlichen Grundstücken zu vermeiden sowie Niedermoore nicht zu stark zu entwässern. Auch bei geringen Abflüssen sollten die Wasserstände im MNW- bis MW-Bereich gehalten werden (S. 3). Die Unterhaltungsziele würden unter Berücksichtigung des Abflusstrends der letzten 20 Jahre [tabellarisch] wie folgt definiert (Seite 4): Randnummer 31 Hauptwert Abfluss Zielvorgabe MNQ Sommer 4 m³/s Berücksichtigung bei Krautung, MNW solle nicht unterschritten werden MQ Sommer 8,6 m³/s normale Bewirtschaftung müsse gesichert sein, langjähriges Mittelwasser solle nicht überschritten werden MQ Winter 15 m³/s maßgeblich für krautfreien Unterhaltungszustand, d. h. hinsichtlich Abflusshindernissen, Engstellen, Sohlenlage HQ 1 Sommer 11,5 m³/s zu sichernder Ausuferungsbeginn im Sommer HQ 2 Winter 24 m³/s angestrebte Leistungsfähigkeit (Ausuferungsbeginn) ohne Krauteinfluss Randnummer 32 Die Klägerin betreibt seit 1995 einen - ihr zu 100 % gehörenden - Landwirtschaftsbetrieb in den Gemarkungen Köpenick, Erkner, Gosen, Neu Zittau, Hartmannsdorf, Spreeau, Mönchwinkel, Hangelsberg, Braunsdorf und Fürstenwalde (Mutterkuhhaltung, im Jahr 2018 ca. 450 Tiere). Ihre Pacht- und Eigentumsflächen grenzen z. T. unmittelbar an die Müggelspree an. Randnummer 33 Nachdem es im Frühjahr 2002 überdurchschnittlich hohe Niederschläge gegeben hatte, erhob der Vater der Klägerin im Jahr 2005 aus eigenem und von der Klägerin abgetretenem Recht Schadenersatzklage gegen das Land Brandenburg wegen Vernässungen. Er stellte dabei ausweislich des Urteils des LG Frankfurt (Oder) vom 4. Dezember 2009 - 11 O 354/05 -, UA S. 3 f., auf die zwischen 1989 und 2002 unterbliebenen Entkrautungen, die über 15 Jahre unterbliebene Beseitigung von Verlandungen sowie darauf ab, dass das Land Brandenburg es unterlassen haben, die Vorflut durch eine entsprechende Steuerung des Wehrs Große Tränke zu sichern. Die Spree trete wegen der erhöhten Uferbereiche erst bei einem Pegelstand von 90 cm über die Ufer, die Wiesen seien aber bereits bei einem Pegelstand von 69 cm infolge drückenden Grundwassers überflutet, erst bei einem Pegelstand von maximal 50 cm könne Oberflächenwasser versickern [Pegel Hohenbinde]. Die Klage blieb ohne Erfolg. Im Berufungsurteil des OLG Brandenburg vom 19. April 2011 - 2 U 2/10 - heißt es u. a., es lasse sich nicht feststellen, ob die Pflicht zur Gewässerunterhaltung im Jahr 2002 verletzt worden sei und es fehle auch am Nachweis einer Kausalität unterlassener Entkrautungsmaßnahmen. Ob Verlandungen aufgetreten seien, die vor April 2002 hätten beseitigt sein müssen, sei streitig. Wegen des Rückgangs der Sümpfungswässer und geänderter wasserrechtlicher Vorgaben habe von 1990 bis 2002 nicht so gebaggert werden müssen wie vor 1990. Auch die Argumente zur Wehrsteuerung und zur Stilllegung zweier Schöpfwerke würden nicht greifen. Randnummer 34 Unter dem 29. Januar 2015 unterbreiteten der Landwirtschaftsbetrieb I...und die Klägerin dem Umweltministerium den Entwurf eines Antrages auf Gründung eines "Schöpfwerksverbandes Müggelspree". Randnummer 35 Unter dem 4. Mai 2018 teilte die Klägerin dem Umweltministerium unter dem Betreff "Hochwasserlage in der Müggelspree-Niederung - Pegel Hohenbinde 74 cm" mit, dass große Flächen vernässt seien. Außerdem legte sie dem Umweltministerium wohl im Dezember 2018 einen Bericht zur Lage im Jahr 2018 mit Fotos (meist infolge ausufernder Gewässer II. Ordnung) vernässter Flächen vor (Neu Zittau, Erkner, Hartmannsdorf, Spreeau). Randnummer 36 In einem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019 vorgelegten Vermerk vom 12. Dezember 2018 hielt das Referat 33 des Umweltministeriums u. a. fest: Der Landwirtschaftsbetrieb I...und der Landwirtschaftsbetrieb der Klägerin seien seit 2015 im KULAP-Förderprogramm "Ökologischer Landbau", FP 880, verpflichtet, das u. a. einen mittleren jährlichen Tierbesatz von 0,5 rauhfutterverzehrenden Großvieheinheiten je ha Dauergrünland erfordere. Ein Teil der geförderten Flächen weise seit Jahren starke Vernässungen auf (Stand April 2018 I...GbR 69%, Betrieb der Klägerin 51%). Das habe im Frühjahr 2018 zu einer Untersagung der Rinderhaltung auf den Flächen geführt. Wegen des nicht ausreichenden Futterangebots auf den restlichen Flächen müssten voraussichtlich ab 2019 die Tierbestände reduziert werden, womit die Gefahr eines Förderverlusts bestehe. Aus diesem Anlass seien nach einer Besprechung Anfang Juni 2018 77 Parzellen mit insgesamt 946 ha hinsichtlich der Förderfähigkeit im Programm "Moorschonende Stauhaltung", FP 830, geprüft worden. Die Flächen lägen indessen entweder nicht in der förderfähigen Kulisse "MoorS" oder verfügten nicht über ein geeignetes wasserregulierbares System. Ziel der Fördermaßnahme sei eine hohe Stauhaltung mit einer ganzjährigen Wasserrückhaltung von 10 cm unter dem mittleren Geländeniveau. Zahlreiche Parzellen seien indessen durch oberflächlich anstehende Vernässungen geprägt, die nicht mehr durch eine aktive Entwässerung, sondern durch Verdunstung beeinflusst werde. Sie seien nicht staureguliert zu bewirtschaften. Die Fördervoraussetzungen des FP 830 seien nicht erfüllbar. Randnummer 37 Bereits unter dem 27. Oktober 2010 hatten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin namens des Landwirtschaftsbetriebes I...und der Klägerin an das Landesumweltamt gewandt und unter Beifügung einer Flurstücksübersicht mit 119 in Eigentum oder langfristiger Pacht ihrer Mandanten stehenden Flurstücken in den Gemarkungen Braunsdorf, Fürstenwalde, Hangelsberg und Mönchwinkel (insgesamt 162,9142
  9. ha)ausgeführt, nach dem Masterplan Spree seien im Bereich Müggelspree verschiedene Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Das gelte insbesondere für die Öffnung der Altarme Mönchwinkel II und III [gemeint: I und II]. Keine der Maßnahmen habe das erforderliche Planfeststellungsverfahren (isoliert, aber jedenfalls insgesamt) durchlaufen. Infolge der Maßnahmen seien die aufgelisteten Flurstücke derart vernässt, dass sie nicht, jedenfalls aber nicht mehr im bisherigen Umfang landwirtschaftlich genutzt werden könnten. Ihre Mandanten machten einen Anspruch auf Beseitigung der durch Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree“ an ihren Eigentums- und Pachtflächen entstandenen Folgen geltend. Die Folgenbeseitigung könne etwa im Bau von Schöpfwerken oder der Regulierung der Wasserführung durch das Wehr Große Tränke bestehen. Zur Bescheidung werde eine Frist bis zum 24. November 2010 gesetzt. Andernfalls werde gerichtliche Geltendmachung erfolgen. Randnummer 38 Der Beklagte hatte den Antrag unter dem 8. Dezember 2010 abgelehnt. Die Wehrsteuerung erfolge nach einer Verteilungsfunktion, die zwischen dem Wasser- und Schifffahrtsamt entsprechend der länderübergreifenden Bewirtschaftung der Spree abgestimmt sei. Die wesentlichen Rahmenbedingungen ergäben sich aus der Sicherung der Wasserversorgung Berlins und der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf der Bundeswasserstraße Oder-Spree-Kanal. Darüber hinaus werde sie daran ausgerichtet, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erfolgen könne, soweit die hydrologischen Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ein Anspruch auf Wiederverschließung der Altarme sei nicht ersichtlich. Deren Wiederöffnung habe keinen belegbaren Zusammenhang mit den erwähnten Vernässungen. Randnummer 39 Mit ihrer schon am 21. Dezember 2010 erhoben Klage hat die Klägerin zunächst nur den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Öffnung der Altarme Mönchwinkel I und II im Bereich der Müggelspree entstandenen Vernässungen ihrer an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, hilfsweise, die dadurch ihr entstandenen Schäden durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Beigefügt gewesen sind der vorprozessuale Antrag vom 27. Oktober 2010 des Landwirtschaftsbetriebes I...und der Klägerin an den Beklagten (mit der erwähnten Flurstücksliste mit 119 Flurstücken mit insgesamt 162,9142
  10. ha)und dessen Ablehnung. Die Flurstücksliste ist auch noch einmal der Klagebegründung beigefügt worden. Randnummer 40 Am 1. September 2012 hat die Klägerin ihre Klage dahin erweitert, dass sie sich auch auf die weiteren, bis dahin umgesetzten "Maßnahmen zur Renaturierung" der Müggelspree erstrecke und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts "Renaturierung der Müggelspree" entstandenen Vernässungen ihrer an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, hilfsweise, die dadurch ihr entstandenen Schäden durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Wie die Klagebegründung zeige, seien die Vernässungen nicht nur auf die Öffnungen der Altarme Mönchwinkel I und II zurückzuführen, sondern auf die gesamten Renaturierungsmaßnahmen; darauf habe die Klägerin auch ihren Antrag an die Behörde vom 27. Oktober 2010 erstreckt (Schriftsatz vom 30. August 2012, S.1). Unter dem 21. November 2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht ein Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg eingereicht ("Zur Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens für an der Müggelspree durchgeführte bauliche Maßnahmen", 12. Oktober 2012), in dem folgende bauliche Maßnahmen angesprochen werden: Anschlüsse der Altarme Mönchwinkel I und II, Stäbchen-Sieverslake und Freienbrink III, Beseitigung von Uferbefestigungen, Entfernung von Buhnen, Rückbau von Verwallungen, Schaffung neuer Sohlstrukturen). Mit Schriftsatz vom 3. April 2013 hat die Klägerin erstinstanzlich zusammenfassend vorgetragen und dabei folgende Maßnahmen angesprochen: Anschlüsse von Altarmen, Rückbau von Buhnen, Einbau von Grundschwellen, Sohlanhebung, Öffnung von Verwallungen, Baumfällungen, Neuanpflanzungen, Krautung, Steuerung des Wehrs Große Tränke, Bau eines dortigen Umgehungsgerinnes. Die Altarmanschlüsse, der Buhnenrückbau, die Verwallungsöffnungen, die Baumfällungen, die Neuanpflanzungen, die gezielte Nichtkrautung, die Umstellung der Wehrsteuerung, der Einbau von vier Grundschwellen und der Bau des Umgehungsgerinnes stellten ein umfassendes Gewässerausbauvorhaben dar. Randnummer 41 In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2015 hat die Klägerin in der Sache beantragt, Randnummer 42 den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree" entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen der Klägerin durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, Randnummer 43 hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree" entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen der Klägerin durch geeignete Maßnahmen der Wehrsteuerung "Große Tränke" zu beseitigen, Randnummer 44 hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts "Renaturierung der Müggelspree" entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen der Klägerin durch Rückbau der im Rahmen des genannten Konzepts durchgeführten wasserbaulichen Maßnahmen zu beseitigen, Randnummer 45 hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die dadurch bei der Klägerin entstandenen Schäden durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Randnummer 46 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2015 - 5 K 1240/10 -, juris, abgewiesen. Im Tatbestand wird der Masterplan Spree mit den Schwerpunktmaßnahmen Altarmanschluss, Beseitigung von Uferbefestigungen, Herstellung der Sohlstabilität, Abflusserhöhung und Extensivierung der Auennutzung erwähnt. Im Zusammenhang mit der Klageerweiterung auf weitere Renaturierungsmaßnahmen wird darauf hingewiesen, dass dies nach Auffassung der Klägerin "insbesondere die Beseitigung von Uferbefestigungen, den Einbau von Sohlschwellen in den Altarmen sowie die Abflusserhöhung durch Wehrsteuerung" betreffe. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht zunächst das Land als passivlegitimiert für den Hauptantrag angesehen. Die Klägerin mache einen Störungsabwehranspruch im Hinblick auf weitere Vernässungen geltend. Anspruchsverpflichtet sei derjenige Hoheitsträger, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den ordnungsgemäßen Zustand der störenden Sache verantwortlich sei, selbst wenn er deren störende Eigenschaft nicht selbst herbeigeführt und auch nicht die letztliche Finanzierungsverantwortung für deren Beseitigung habe. Dementsprechend sei hier das Land als Träger der Unterhaltungslast für die Müggelspree verantwortlich. Sodann hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass vieles für eine Unzulässigkeit des Hauptantrages wegen Unbestimmtheit und daraus folgender fehlender Vollstreckungsfähigkeit spreche; es sei nicht ersichtlich, welche Handlungen der Beklagte vornehmen solle. Jedenfalls sei der Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geforderten geeigneten Maßnahmen zum Schutz ihrer Eigentums- und Pachtflächen vor Vernässungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewässerunterhaltungspflicht vermittelten Bürgern keine Ansprüche. Dasselbe gelte für die Vorschriften über die Durchführung von Planfeststellungsverfahren. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, hinsichtlich ihrer Eigentums- und Pachtflächen materiell-rechtlich so gestellt zu werden, wie wenn ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden wäre. Ein Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich ihres Eigentums oder hinsichtlich des von ihr eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebes stehe ihr nicht zu. Zwar seien die Wiederanschlüsse von mehreren Altarmen mangels Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens rechtswidrig, denn sie stellten einen Gewässerausbau in der Form einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässers dar. Die Klägerin könne indessen nur die Beseitigung des dadurch geschaffenen rechtswidrigen Zustandes verlangen. Insoweit müsse sich die Klägerin die Lage ihrer Eigentums- und Pachtgrundstücke im Überschwemmungsgebiet der Müggelspree zurechnen lassen. Hinzu komme die vom Beklagten unwidersprochen behauptete Bodendegradation, die die Fähigkeit zur Aufnahme des (Oberflächen-)Wassers beeinträchtigt habe. Soweit die Nutzung der klägerischen Eigentums- und Pachtgrundstücke wesentlich und über die Situationsgebundenheit hinaus beeinträchtigt werde, müsse das für einen Anspruch der Klägerin unmittelbar und ausschließlich auf den Altarmanschlüssen und den übrigen Renaturierungsmaßnahmen beruhen. Das sei nicht nachgewiesen. Nach den tatsächlichen hydrologischen Feststellungen des Landesumweltamtes als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde, die die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt habe, sei die Beeinflussung des Grundwasserstandes durch die Altarmanschlüsse nur minimal. Auch sonst habe die Klägerin die Ursächlichkeit gerade der Renaturierungsmaßnahmen hinsichtlich der Vernässungen ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke nicht belegt. Sie gehe selbst davon aus, dass die fehlende Bewirtschaftung der Gewässer II. Ordnung durch Schöpfwerke zu den Vernässungen beigetragen habe. Zudem lasse die Klägerin außer Betracht, dass es seit Sommer 2010 außergewöhnlich hohe Niederschläge gegeben habe und das Krautwachstum die Wasserstände maßgeblich beeinflusse. Die Nichterweislichkeit eines unmittelbaren und ausschließlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Renaturierungsmaßnahmen und Grundstücksvernässungen gehe zu Lasten der Klägerin. Sie trage die materielle Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Gründe für eine ausnahmsweise Beweislastumkehr seien nicht ersichtlich. Beweiserleichterungen wie etwa ein Beweis des ersten Anscheins kämen der Klägerin nicht zu Gute. Hinsichtlich der vom Landesumweltamt als Wasserwirtschaftsamt getroffenen Feststellungen gäbe das pauschale Bestreiten der Klägerin auch keinen Anlass zu weiteren gerichtlichen Aufklärungsmaßnahmen. Hinsichtlich des Anschlusses des Altarms Mönchwinkel I sei ein Folgenbeseitigungsanspruch überdies verjährt. Es gelte die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 195, § 199 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrages bestünden bereits Zweifel an der Passivlegitimation des Beklagten. Zuständig für die Steuerung des Wehrs „Große Tränke“ sei die Bundeswasserstraßenverwaltung. Im Übrigen ergebe sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag, dass auch die Hilfsanträge unbegründet seien. Randnummer 47 Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 2. April 2015 zugegangen. Die Klägerin hat am 23. April 2015 - die schon vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung eingelegt, am 21. April 2015 erfolgreich eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt und ihre Berufung am 1. Juli 2015 begründet. Randnummer 48 Mit ihrer Berufungsbegründung vom 1. Juli 2015 hat die Klägerin ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge bis auf den ersten Hilfsantrag (Wehrsteuerung) wiederholt. Die Umsetzung des Renaturierungskonzepts wird damit umschrieben, dass mindestens vier Altarme wieder angeschlossen worden seien, über zweihundert Buhnen zurückgebaut und Uferbefestigungen im großen Stil beseitigt worden seien, die Sohle durch Einbau von Erdmassen angehoben worden sei und Bäume gefällt worden seien. Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 3. April und 2. September 2014 verwiesen. Randnummer 49 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. November 2015 ausgeführt, das Konzept "Renaturierung der Müggelspree" könne dahin konkretisiert werden, dass es um fünf Altarmanschlüsse (Mönchwinkel I und II, Stäbchen-Sieverslake, Freienbrink III und Kirchhofen II), die Buhnenrückbauten und die Sohlanhebung gehe. Randnummer 50 Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 hat die Klägerin ausgeführt, dass sie nicht nur die Anschlüsse der Altarme Mönchwinkel I und II, sondern auch alle weiteren Rückbaumaßnahmen angesprochen habe (Buhnenrückbau, Verwallungsschlitzungen), die ein Gesamtkonzept bildeten. Randnummer 51 Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 hat die Klägerin ergänzend beantragt, weiter hilfsweise festzustellen, dass die in Umsetzung des Konzepts „Renaturierung Müggelspree“ durchgeführten wasserbaulichen Maßnahmen in unmittelbarer Nähe zu ihren Eigentums- und Pachtflächen rechtswidrig erfolgt seien. Randnummer 52 Mit Schriftsatz vom 10. August 2020 hat die Klägerin einen umfassenden Klageantrag gestellt (Hauptantrag mit zahlreichen Unterpunkten, vier Hilfsanträge, von denen der vierte wiederum zahlreiche Unterpunkte enthält). In den ersten beiden Hilfsanträgen sind jeweils die Anlagen A, eine Liste mit Eigentumsgrundstücken, und B, eine Liste mit Pachtgrundstücken, angesprochen. Statt dieser Listen ist dem Schriftsatz ein DIN-A-4-Blatt mit einem Satellitenbild beigefügt gewesen (Anlage BK 57), auf dem Eigentumsflächen gelb und Pachtflächen blau markiert sind. Die angesprochenen Listen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021 nachgereicht. Sie führen in folgenden Gemarkungen folgende Anzahl an Grundstücken auf: Randnummer 53 Gemarkung Eigentum Pacht Fürstenwalde 0 5 Braunsdorf 7 55 Hangelsberg 9 3 Mönchwinkel 21 0 Hartmannsdorf 136 32 Spreeau 7 2 Erkner 87 40 Gosen 15 22 Neu Zittau 110 47 Köpenick 0 1 Summe Anzahl 392 207 Gesamtfläche 356,7545 ha 177,6205 ha Randnummer 54 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17. November 2021 eine Anlage BK 78 vorgelegt. Darin listet sie zunächst unter Beifügung einer Karte Flurstücke auf, auf die sich die Anschlüsse der Altarme Mönchwinkel I und II, Stäbchen-Sieverslake und Freienbrink III auswirken sollen, und zwar 6 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 0,67 ha, die in eine Insellage geraten seien, und 213 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 213,3 ha, die im Aufstaubereich lägen. In der Anlage BK 78 listet die Klägerin weiter unter Beifügung einer Karte ein Flurstück auf, auf das sich die Intensivierung des Anschlusses des Altgewässers nördlich der Holzbrücke Mönchwinkel auswirken soll, auch durch Aufbringung von Baggergut (Kolmationsgefahr). In der Anlage BK 78 führt die Klägerin weiter unter Beifügung einer Karte aus, laut Unterhaltungsrahmenplan seien in allen Unterhaltungsabschnitten von 1 bis 12 Buhnen zurückgebaut worden; davon seien alle genannten Eigentums- und Pachtflächen betroffen, wobei zu den dadurch bedingten Vernässungen die Erhöhung der Gewässersohle, Veränderung des Stromstrichs, Schaffung eines Entwicklungskorridors und Eisversatz hinzukämen. In der Anlage BK 78 führt die Klägerin weiter aus, laut Unterhaltungsrahmenplan seien in allen Unterhaltungsabschnitten Sohl- oder Grundschwellen eingebaut worden; davon seien alle genannten Eigentums- und Pachtflächen betroffen. In der Anlage BK 78 führt die Klägerin weiter aus, die Entfesselung des Prallufers oberhalb des Altarmes Mönchwinkel II führe zu einer Sedimentumlagerung, die bis zur Mündung reiche; davon seien alle Eigentums- und Pachtflächen unterhalb des entfesselten Prallufers betroffen, im Nahbereich zuerst Flächen im Einflussbereich der wiederangeschlossenen Altarme; hierzu legt sie eine Liste mit 42 Flurstücken vor, Gesamtfläche ca. 41 ha. In der Anlage BK 78 führt die Klägerin schließlich unter Beifügung einer Karte aus, dass laut Unterhaltungsrahmenplan in bestimmten Bereichen Verwallungen entnommen worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BK 78 Bezug genommen. Randnummer 55 Mit Schriftsatz vom 22. November 2021 hat die Klägerin eine Anlage BK 79 eingereicht. Die Anlage enthält 10 Karten, auf denen die Klägerin gekennzeichnet hat: mit roten Quadraten ihrer Ansicht nach erfolgte Verwallungsöffnungen, mit roten Pfeilen unmittelbar betroffene Grundstücke, rot schraffiert Grundstücke, die ohne Berücksichtigung des Aufstaus durch Sohlveränderungen im Gewässer beeinträchtigt seien. Randnummer 56 In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 10. August 2020 und auf Grundstückslisten, die sie mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021 übersandt hatte, den angekündigten umfangreichen Klageantrag gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll sowie den in Bezug genommenen Schriftsatz und die erwähnten Grundstückslisten verwiesen. Randnummer 57 In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021 hat die Klägerin überdies folgende Beweisanträge gestellt: Randnummer 58 1. Zum Beweis der Tatsache, dass mit der Entfernung von 72 Buhnen im streitigen Bereich der Müggelspree eine mindestens 0,5 cm [gemeint: 50 cm] (und mehr) ergebende Wasserstandsanhebung des Flusses verbunden ist, jedenfalls aber sein kann, beantrage sie die Einholung eines hydrologischen Sachverständigengutachtens. Randnummer 59 2. Zum Beweis der Tatsache, dass die in der [mit Schriftsatz vom 17. November 2021 eingereichte] Anlage BK 79 aufgezeigten Verwallungsöffnungen umgesetzt worden seien, beantrage sie die Einholung eines wasserbaulichen Sachverständigengutachtens. Randnummer 60 3. Zum Beweis der Tatsache, dass die im streitigen Bereich der Müggelspree vorgenommenen Verwallungsschlitzungen zu Wasserzuführungen auf die in Eigentum oder Pacht der Klägerin stehenden Grundstücke geführt haben (müssen), beantrage sie die Einholung eines (hydraulischen oder wasserbaulichen) Sachverständigengutachtens. Randnummer 61 Die Klägerin hat in Schriftsätzen, die sie nach der mündlichen Verhandlung eingereicht hat, insbesondere im Schriftsatz vom 17. März 2022, noch weitere Maßnahmen des Beklagten genannt, die die Bewirtschaftung ihrer Eigentums- und Pachtflächen beeinträchtigten, aber betont, damit sei keine Erweiterung ihrer Anträge und des Streitgegenstandes gewollt (S. 47). Randnummer 62 Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Randnummer 63 Der Beklagte habe in tatsächlicher Hinsicht Anfang der 1990er Jahre die Unterhaltung der Müggelspree eingestellt. Außerdem habe sich die öffentliche Verwaltung in den 1990er Jahren aus Unterhaltung und Betrieb der Schöpfwerke zurückgezogen. Ihr Vater habe bestimmte Schöpfwerke - jedenfalls anfangs noch in öffentlichem Auftrag - weiterbetrieben. Dass auch er den Schöpfwerksbetrieb aufgegeben habe, sei auf wiederholten Vandalismus und schließlich regelrechte "Sabotageakte" (durch wen auch immer) zurückzuführen. Schon 1996 habe die Landesregierung beschlossen, die Müggelspreeniederung von einer Kultur- in eine Naturlandschaft umzuwandeln. Der Beklagte habe bereits ab Mitte der 1990er Jahre erste Renaturierungsmaßnahmen ergriffen, die die Klägerin mangels ausreichender Informationen durch den Beklagten und den Wasserverband nur nicht benennen könne. Der Beklagte habe die Müggelspree und ihre Niederung jedenfalls im Anschluss an die Erstellung des WÖRK MS umfassend renaturiert, und zwar u. a. durch die im Hauptantrag Buchstaben a und b angesprochenen Maßnahmen und Unterlassungen. Dabei seien stets gesamtplanerische Ansätze verfolgt worden. Das WÖRK MS sei zumindest in einer "Light-Version" und in bewusster "Salamitaktik", d. h. auf Grund eines von vornherein bestehenden Gesamtplans umgesetzt worden, der sich aus dem WÖRK MS selbst, dem Protokoll der Besprechung am 10. Juli 2003, dem Masterplan Spree, dem Unterhaltungsrahmenplan Müggelspree 2007 und weiteren Unterhaltungsplänen ergebe. Es sei darum gegangen, das Wasser länger in der Müggelspree und der Niederung zu halten und die Grundwasserstände anzuheben, selbst um den Preis sogar sommerlicher Vernässungen. Dazu sei die Müggelspree verlängert, ihr Gefälle verringert, ihr Profil verflacht, ihr Ufer stärker entfesselt und sie stärker mit der Niederung vernetzt worden. Die im Unterhaltungsrahmenplan 2007 vorgesehene Einschnittstiefe habe bei einem Abfluss von 12,5 m³/s zu Wasserständen von 10 bis 30 cm unter Auenniveau führen sollen, was sogar noch über das WÖRK MS hinausgegangen sei. Laut Unterhaltungsrahmenplan 2007 müssten auch in allen 12 Unterhaltungsabschnitten Buhnen entnommen, Sohl- und Grundschwellen eingebaut und Verwallungen geöffnet worden sein. Zum Gesamtplan habe es aber auch gehört, die Unterhaltung der Müggelspree und der Gewässer II. Ordnung in der Niederung - wie geschehen - zurückzunehmen sowie die Schöpfwerke weiter sich selbst zu überlassen und später zurückzubauen. Alles sei örtlich und zeitlich aufeinander abgestimmt gewesen und habe sich in seinen Wirkungen überlagern sollen. Die ergriffenen Maßnahmen und Unterlassungen des Beklagten hätten die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree und des Entwässerungssystems in der Niederung erheblich verschlechtert. Die Bemessungsansätze für den ursprünglichen Ausbau der Müggelspree hätten einen schadlosen Abfluss eines HQ 10 vorgesehen, was auf der Basis der Jahre 1971 bis 1999 ein Abfluss von ca. 39 m³/s gewesen sei. Unter dem Ausbauzustand vor den Rückbaumaßnahmen hätten noch 37,7 m³/s ohne Ausuferungen abgeführt werden können. Jedenfalls sei die Müggelspree zu DDR-Zeiten aber so ausgebaut gewesen, dass bei krautfreien Verhältnissen ein Abfluss von 20,3 m³/s oder wenigstens 18 m³/s habe schadlos und ein Abfluss von 27,5 m³/s habe bordvoll abgeführt werden können, während erst ein Abfluss von 28 m³/s zu ausufernd gewesen sei. Eisstau im Winter habe durch Eisbrechereinsatz beseitigt werden können. Erheblichen Krautstau im Sommer habe es nicht oder höchstens ganz ausnahmsweise gegeben. Nunmehr sei die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree schon bei eis- und krautfreien Verhältnissen erheblich reduziert. Die Pegelstände des Pegels Mönchwinkel hätten sich bei eis- und krautfreien Verhältnissen im Vergleich der Jahre 1986/1987 und 2013/2014 bei gleichen Abflüssen um ca. 26 bis 30 cm erhöht. Die Hochwasseralarmstufen für die Müggelspree seien unrealistisch geworden. Nach § 9 Abs. 2 der Brandenburgischen Hochwassermeldedienstverordnung vom 9. September 1997 (GVBl. II, S. 778) würden die Richtwasserstände für die einzelnen Alarmstufen so festgelegt, dass bei ihrer Überschreitung bestimmte Situationen für das Hochwassergebiet charakteristisch seien. Für die Alarmstufe I sei danach der Beginn der Ausuferung charakteristisch, für die Alarmstufe II u. a. die Überflutung von Grünland oder forstwirtschaftlichen Flächen in Überschwemmungsgebieten. Die Alarmstufe I werde an der Müggelspree bei einem Pegelstand von 230 cm am Unterpegel Wehr Große Tränke ausgelöst; tatsächlich beginne die Müggelspree aber viel früher auszuufern. Schon 2007 sei nur noch ein Abfluss von 18 - 20 m³/s schadlos gewesen, was ausgehend vom früheren Ausbau für ein HQ 10 einer Reduzierung der hydraulischen Leistungsfähigkeit um 50% entspreche. Jedenfalls seien bei eis- und krautfreien Verhältnissen nunmehr schon Abflüsse von 20 m³/s bordvoll, wobei die Verwallungsöffnungen Ausuferungen erleichterten. Nach dem "Endbericht zu den Auswirkungen erhöhter Winterdurchflüsse" habe es bei einem Abfluss von 22,5 m³/s bereits erhebliche Ausuferungen gegeben. Soweit der Beklagte im Verlaufe des Verfahrens eine detaillierte Bordvoll-Berechnung erstellt habe, gebe diese den Ausuferungsbeginn nur unvollständig wieder; tatsächlich trete die Müggelspree an zahlreichen Stellen schon früher über die Ufer. Die Verringerung der hydraulischen Leistungsfähigkeit bei eis- und krautfreien Verhältnissen gehe unmittelbar auf einen Teil der im Hauptantrag angesprochenen Maßnahmen des Beklagten zurück. Die Altarmanschlüsse führten zu Wasserstandsanhebungen von deutlich mehr als 10 cm, die sich teils auch noch überlagerten. Das Entstehenlassen von Engstellen behindere den Abfluss. Die Entnahmen der Buhnen der Kategorie III bewirkten mittelbar eine Sohlanhebung und damit höhere Wasserstände, auch durch das wieder eingebrachte Buhnenmaterial. Für die sonstige Einbringung rauer Sohlstrukturen, Sohlschwellen und von Sedimenten gelte das Gleiche. Im Winter werde die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree zusätzlich durch Eisstau verringert, der bereits bei Temperaturen um 0 Grad auftreten, monatelang andauern und schon bei Abflüssen von 1 m³/s zu Überschwemmungen führen könne. Infolge der Entfernung der fahrrinnensichernden Buhnen der Kategorie III sei insoweit auch kein Eisbrechereinsatz mehr möglich. Im Sommer komme es zu einer erheblichen zusätzlichen Verminderung der hydraulischen Leistungsfähigkeit durch Krautstau. Krautbedingt könne die Müggelspree bereits bei Abflüssen von 4,5 m³/s und weniger ausufern. Gegenüber früher sei das Krautwachstum stark angestiegen. Das wiederum beruhe zumindest auch auf den aktiven Maßnahmen des Beklagten, so der Verringerung der Fließgeschwindigkeit durch die Altarmanschlüsse und die Buhnenentnahmen, die Anhebung der Gewässersohle in übertiefen Bereichen und die Verringerung der Verschattung durch die Fällungen von deutlich mehr als 1000 Hybridpappeln. Die Verringerung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Müggelspree werde nicht durch einen Abflussrückgang kompensiert. Die diesbezüglichen Hinweise des Beklagten auf einen Rückgang der mittleren Abflüsse überzeugten nicht. Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte mit Jahresreihen arbeite, die durch Ausblendung bestimmter Hochwasserjahre niedrig gehalten würden. Soweit die These vom Rückgang der mittleren Abflüsse gleichwohl statistisch zutreffe, sei weiter darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die mittleren Abflüsse als solche, sondern auf das dahinter stehende Abflussgeschehen ankomme. So habe es 2012 mehr niedrigere, aber auch mehr höhere Abflüsse gegeben als 1989 (Bandbreite 1989: 7,8 - 19 m³/s; Bandbreite 2012: 4,2 - 26 m³/s). Soweit der Beklagte ein Halten der mittleren Wasserstände betone, sei darauf hinzuweisen, dass die Extrema der Pegelspitzen zugenommen hätten, wie die Werte des Unterpegels Große Tränke und des Pegels Mönchwinkel zeigten. Bestimmte Pegellagen seien etwa 2012 deutlich häufiger überschritten worden als früher. Sogar tageweise gebe es erhebliche Schwankungen. Betrachte man nur die Hauptvegetationsperiode (22. Juni bis 27. Juli), sei von 1995 bis 2013 und Folgejahre bei Abflüssen von 8 ± 0,3 m³/s ein Anstieg des Pegels Mönchwinkel von insgesamt ca. 80 cm gegeben, davon ca. 50 cm infolge Krautstaus. Der Beklagte habe insbesondere die Niedrigwasserstände erhöhen wollen und auch tatsächlich erhöht. Namentlich im Sommer gebe es keine Kompensation der verringerten hydraulischen Leistungsfähigkeit durch verringerte Abflüsse. Vielmehr nehme der Beklagte die Verringerung der sommerlichen Abflüsse gerade zum Anlass für eine zurückgenommene, nur abschnittsweise Krautung, um die Niedrigwasserstände zu "stabilisieren", d. h. anzuheben. Dabei nehme er in Kauf, bei plötzlichen Abflusssteigerungen, die es auch im Sommer wegen längerer Regenphasen, Starkregenereignissen und Wehrstörungen immer wieder geben könne, nicht rechtzeitig und schnell genug reagieren zu können, so dass es wegen des stehengelassenen Krauts zu Ausuferungen und Grundwasseranstiegen komme. Anders als früher bestehe auch keine gute Binnenentwässerung mehr. Die Schöpfwerke und die Gewässer II. Ordnung in der Niederung seien zu DDR-Zeiten gut unterhalten worden und hätten gut funktioniert. Die Schöpfwerke seien aus Sicht der damals Beteiligten im öffentlichen Interesse notwendig gewesen. Es liege auf der Hand, dass ihre Aufgabe die Entwässerung verschlechtert habe. Die Gewässer II. Ordnung würden vom Wasserverband nicht ordnungsgemäß unterhalten. Die frühere hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree und die gut funktionierende Binnenentwässerung hätten es zu DDR-Zeiten trotz hoher Abflüsse ermöglicht, die landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin ganzjährig zu bewirtschaften. Das sei nunmehr anders. Seit 1993 hätten sich die von der Klägerin in der Aue bewirtschafteten Flächen verändert. Es komme im Sommer zu regelmäßigen Überflutungen, durch die aufstehende Feldfrüchte vernichtet würden, zu großflächigen Vernässungen der an Gewässer angrenzenden Grundstücke, die eine tiergerechte Beweidung unmöglich machten, und zu verringerten Grundwasserflurabständen, die die Befahrbarkeit und die Erträge von Äckern und Grünland senkten, und zwar durch mangelhaften Abfluss in den Vorflutern infolge fehlender Unterhaltung, des Rückbaus der Schöpfwerke sowie der Abtrennung von der Vorflut durch Baumaßnahmen (Bau der L 39 von Neu Zittau nach Gosen, Bau der L 30 von Neu Zittau nach Erkner), Rückstaueffekte durch die Müggelspree in die Nebengewässer infolge einer Umstellung der Wehrsteuerung Große Tränke, Verlandungen im Gewässer und wasserbaulicher Maßnahmen, die die Rauigkeit erhöht hätten, sowie erhöhter Rückstaueffekte der Mühlendammer Schleuse in Berlin (Schriftsatz vom 3. April 2013, S. 5). Frühere Grünlandflächen seien ausweislich des Vermerks des Umweltministeriums vom 12. Dezember 2018 inzwischen sogar zu nass für die Aufnahme in das Programm "Moorschonende Stauhaltung". Die Klägerin halte ihr Vieh zwar nach wie vor ganzjährig draußen. Sie könne nässebedingt aber nur noch weniger Tiere halten. Vor den Maßnahmen seien noch ausreichende Rückzugsflächen vorhanden gewesen, um Hochwasser für 14 Tage zu überbrücken; nun müssten die Tiere monatelang auf den Rückzugsflächen verbleiben, wenn sie diese überhaupt erreichten. Die Nutzung bestimmter Flächen sei der Klägerin teilweise tierschutzrechtlich untersagt worden. Die Verschlechterung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei hinsichtlich der Lage der betroffenen Flächen und des Ausmaßes der Vernässungen belegt. Die Klägerin habe alle betroffenen Flächen benannt und die Bewirtschaftungseinschränkungen dargetan, wegen der Vielzahl der Flächen tabellarisch. Insoweit werde u. a. auf die Anlage BK 78 verwiesen. Die Verwallungsöffnungen und die Verbindung zu den dahinter liegenden Grundstücken seien in der Anlage BK 79 dargestellt, die betroffenen Grundstücke aufgelistet. Zum Beleg der Vernässungen genügten schon das WÖRK MS, insbesondere die Konfliktkarte (Nr. 5.1-1) und der IGB-Bericht über die Auswirkungen erhöhter Winterdurchflüsse. In letzterem sei konkret angegeben worden, welche Flächen bereits bei winterlichen Abflüssen von 20 m³/s oder knapp darüber von Ausuferungen betroffen oder sonst vernässt seien; die Angaben zur L... umfassten die Flächen der Klägerin mit. Auch die im Rahmen der Erstellung eines neuen Unterhaltungsrahmenplans Müggelspree beauftragte "Analyse und Bewertung der Bodenverhältnisse und Landnutzung in der Müggelspreeniederung" von M. Sc. Stein, vorgelegt vom Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 (im Folgenden: "Bericht Stein") lasse die Nachteile für die Flächen der Klägerin erkennen. Die Ursächlichkeit der vom Beklagten insgesamt ergriffenen Maßnahmen und pflichtwidrigen Unterlassungen für die Vernässungen, jedenfalls eine hinreichende Mitursächlichkeit, liege auf der Hand; es sei absurd, wenn der Beklagte das Wasser länger in der Müggelspree halten wolle, aber sich die Bewirtschaftungsverschlechterungen nicht zurechnen lassen wolle. Die höheren Müggelspreewasserstände und die Verwallungsschlitzungen führten zu einem früheren Ausuferungsbeginn. Höhere Müggelspreewasserstände führten weiter zu höheren Wasserständen in den einmündenden Gewässern und teilweise auch zu deren Ausuferung; das gelte insbesondere bei deren Neuanlage (Mulden bei den Bürgerwiesen) oder verbesserter Anbindung (Altgewässer nördlich der Holzbrücke Mönchwinkel). Soweit an die Stelle der Schöpfwerke Freiausläufe getreten seien, wirke das frühere Entwässerungssystem unter bestimmten Umständen wie ein Bewässerungssystem. In jedem Fall führten höhere Müggelspreewasserstände zu höheren und deshalb schädlichen Grundwasserständen. Der Beklagte könne sich insoweit nicht auf das Halten der Jahresmittelwerte der Wasserstände berufen. Entscheidend für die Klägerin sei das Sommerhalbjahr. Gerade der Anstieg der Niedrigwasserstände im Sommer sei entscheidend. Schon kurzzeitige Spitzen seien schädlich, niedrige Wasserstände machten vorherige Überschwemmungen und Vernässungen nicht sogleich ungeschehen. Produktiv sei ein Grundwasserflurabstand von 80 cm. Darunter gebe es schon Einbußen und unter 60 cm erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Im Bereich des Pegels Mönchwinkel bilde ein Pegelwert von 35,10 m üNHN die Bewirtschaftungsgrenze. Ausgehend von 214 Tagen Vegetationszeit und den notwendigen Abtrocknungszeiten habe 1974, 1982 und 1992 noch an 96, 100 und 86% der Vegetationszeit ein akzeptabler Pegel bestanden, 2009, 2013 und 2014 aber nur an 12%, 11% und 17% der Vegetationszeit. Die Stände des Pegels Hohenbinde bei einem Abfluss von 8±0,3 m³/s seien für die Hauptvegetationsperiode im Vergleich von 1992 und 2013 um ca. 23 cm gestiegen. Ausgehend von 32,77 m üNHN als Bewirtschaftungsgrenze habe 1974, 1982 und 1992 noch an 78%, 76% und 71% der Vegetationszeit ein akzeptabler Pegel bestanden, 2009, 2013 und 2014 nur an 22%, 8% und 17% der Vegetationszeit; tatsächlich liege die Bewirtschaftungsgrenze aber sogar noch tiefer, nämlich wegen des aus Tierschutzgründen gebotenen Grundwasserflurabstandes von 50 cm nur bei 32,57 m üNHN. Randnummer 64 In einem mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018, S. 2, als Anlage BK 59 vorgelegten Bericht der Klägerin zum Jahr 2018 heißt es u. a., sie habe etwa bis in den Juni 2018 hinein mit erheblichen Vernässungen und den allgemeinen Folgen zu kämpfen gehabt. Die anschließende Trockenperiode habe mit jedem Tag für mehr Entspannung gesorgt. Die Spree sei trotz künstlicher Speisung aus den Speicherbecken bis auf Niedrigwasserpegel gesunken. Dadurch seien die Grundwasserstände auf ca. 10 bis 60 cm unter Flur gefallen, so dass die Betriebsflächen mit der vorhandenen, speziell angepassten Technik durchgängig befahrbar gewesen seien. Leider seien die an die Nässe angepassten Pflanzenbestände dem Trockenstress nicht gewachsen, so dass es auch in 2018 wieder zu erheblichen Ernteausfällen gekommen sei. Unter den Bedingungen von vor 1996 würde das Jahr 2018 in Bezug auf Futterbewuchs schadfrei gewesen sein. Eine Absenkung des Spreepegels würde es ermöglichen, die Flächen bewirtschaftbar zu machen, werde aber vom Umweltministerium abgelehnt. Das Abtrocknen des Oberbodens in der zweiten Jahreshälfte widerlege die Schutzbehauptung des Beklagten, die Böden seien degradiert. Lediglich dort, wo der Grundwasserabstand bereits wieder bei Null angekommen sei und die Gewässer wieder ausuferten, seien erste Überschwemmungen sichtbar. Die beginnenden Flächenüberschwemmungen bei einer bisherigen Niederschlagssumme von 382 l/m², was einem ausgesprochenen Trockenjahr entspreche, seien äußerst bedenklich. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020, S. 1, angegeben, im Jahr 2020 sei die Befahrbarkeit mit herkömmlichen Erntemaschinen fast ganzjährig nicht gegeben gewesen (Schriftsatz vom 1. Oktober 2020, S. 1). Randnummer 65 Die Klägerin trägt weiter vor, ungeachtet des Zusammenwirkens aller Maßnahmen und Unterlassungen des Beklagten ließen sich auch den einzelnen Maßnahmen Bewirtschaftungseinschränkungen zuordnen. Die Altarmanschlüsse bewirkten insbesondere nicht nur den bereits erwähnten erheblichen Aufstau und dadurch verursachte Vernässungen. Im Zuge des Vollanschlusses Mönchwinkel II sei vielmehr das Grundstück R..., Flur 6..., Flurstück 6... gleich ganz abgebaggert worden. Außerdem seien durch die Altarmanschlüsse Grundstücke in eine Insellage geraten und nicht immer erreichbar. Die Intensivierung des Anschlusses des Altgewässers nördlich der Holzbrücke Mönchwinkel bewirke eine Vernässung des Grundstücks G..., Flur 9..., Flurstück 6... ; in Bezug auf dieses Grundstück bestehe wegen der Aufbringung von Baggergut aus dem Altgewässer außerdem Kolmationsgefahr. Die vier an den Bürgerwiesen angelegten Mulden führten zu Vernässungen und schränkten die Flächenbefahrbarkeit ein. Auch die Wirkungen der übrigen Maßnahmen und Unterlassungen ließen sich den betroffenen Grundstücken zuordnen, wie insbesondere die eingereichten Tabellen zeigten. Randnummer 66 Rechtlich seien alle Maßnahmen und Unterlassungen Teile eines einzigen, umfassenden Gewässerausbauvorhabens, das schon mangels Planfeststellung formell und materiell illegal sei. Jedenfalls die meisten aktiven Maßnahmen des Beklagten seien bereits für sich genommen planfeststellungspflichtig. Sie hätten indessen einer einheitlichen Planfeststellung bedurft, in die auch die Maßnahmen und Unterlassungen einzubeziehen gewesen wären, die für sich genommen nicht planfeststellungspflichtig seien. Nur eine einheitliche Planfeststellungsentscheidung würde dem Abwägungsgebot genügt und Konflikte angemessen bewältigt haben. Es liege sozusagen der umgekehrte Weservertiefungsfall vor (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1/15 u. a. -, juris, Rn. 35). Zudem sei nach UVP-Recht eine einheitliche UVP, jedenfalls aber eine einheitliche UVP-Vorprüfung erforderlich gewesen. Insoweit werde insbesondere auf die Bestimmungen zu kumulierenden Vorhaben hingewiesen. Hinsichtlich der Rückgängigmachung des umfassenden Gesamtvorhabens (Hauptantrag Buchstabe
  11. a)sei sie klagebefugt, weil eine Verletzung ihrer Rechte, insbesondere ihres Eigentumsgrundrechts, durch die Verwirklichung des Gesamtvorhabens jedenfalls möglich sei. Für die Begründetheit der Klage genüge wegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bereits der gegebene Verstoß gegen das UVP-Recht. Ungeachtet dessen sei sie durch das Gesamtvorhaben auch in ihren Rechten, insbesondere ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt. Ihr Rückgängigmachungsanspruch sei nicht verjährt, weil die Verwirklichung des Gesamtvorhabens erst mit der letzten Maßnahme abgeschlossen sei. Ihrem Anspruch auf Rückgängigmachung des Gesamtvorhabens stehe auch nicht die Lage ihrer Flächen in einem Überschwemmungsgebiet, ein etwaiger Flächenerwerb Randnummer 67 oder eine etwaige Anpachtung erst nach bestimmten einzelnen Maßnahmen, ihr jeweiliges Bewirtschaftungskonzept oder der Erhalt von Fördermitteln entgehen. Sie müsse sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie die Gewässerunterhaltung behindere; sie müsse nicht dulden, dass der Beklagte ihre Flächen unberechtigt zu Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in Anspruch nehme. Ungeachtet dessen könne die Klägerin die Rückgängigmachung der aktiven Maßnahmen sowie die Abstellung der Unterlassungen und Beseitigung der Unterlassungsfolgen auch dann vom Beklagten verlangen, wenn diese nicht als Teile eines umfassenden Gewässerausbauvorhabens, sondern jeweils für sich betrachtet würden (Hauptantrag Buchstabe b). Die aktiven Maßnahmen seien auch für sich genommen illegale Gewässerausbaumaßnahmen des Beklagten. Das gelte nicht nur für die Altarmanschlüsse, sondern für alle aktiven Maßnahmen. Auch alle angesprochenen Unterlassungen seien vom Beklagten abzustellen und ihre Folgen durch ihn in der Form des Verlangten zu beseitigen. Die Unterlassungen seien dem Beklagten wegen seiner Gewässerunterhaltungspflicht und wegen seiner Aufsichtspflicht über den Wasserverband zuzurechnen. Die Klägerin sei auch hinsichtlich der Rückgängigmachung der einzelnen aktiven Maßnahmen und der Abstellung der einzelnen Unterlassungen sowie der Beseitigung der Unterlassungsfolgen klagebefugt. Es bestehe jeweils die Möglichkeit der Rechtsverletzung. Soweit jeweils eine UVP- oder UVP-Vorprüfungspflicht bestanden habe, genüge wiederum schon deren Verletzung für eine Klagebegründetheit. Im Übrigen werde sie auch durch die einzelnen rechtswidrigen Maßnahmen und Unterlassungen in ihren Rechten verletzt. Insoweit genüge es schon, dass sie durch das Zusammenwirken der Maßnahmen in ihren Rechten verletzt werde oder diese zusammen mitursächlich für Bewirtschaftungseinschränkungen seien. Außerdem habe sie die Ursächlichkeit der einzelnen Maßnahmen und Unterlassungen für bestimmte Bewirtschaftungseinschränkungen hinreichend dargelegt und belegt. Die Darlegungsanforderungen dürften nicht überzogen werden. Sie müsse zunächst nicht den Altzustand der Müggelspree im Einzelnen dartun und belegen, nachdem selbst der Beklagte sich dazu nicht in der Lage sehe. Die Betroffenheiten ihrer Grundstücke in Bezug auf die einzelnen Maßnahmen habe sie hinreichend dargelegt und belegt. Sie ergebe sich insbesondere aus den Anlagen BK 78 und BK 79. Es genüge, dass die Flächen jedenfalls häufiger als früher überschwemmt, vernässt oder nicht erreichbar seien. Es könne nicht von ihr verlangt werden, darzulegen und ggf. zu beweisen, welche spezifischen Auswirkungen gerade einzelne rechtswidrige Maßnahmen oder Unterlassungen des Beklagten auf welche Grundstücke hätten und in diesem Rahmen etwa detaillierte Karten zu den Bodenverhältnissen und Grundwasserflurabständen vorzulegen oder die Vernässungen aller Grundstücke zu dokumentieren. Sie könne ihre Eigentums- und Pachtgrundstücke unmöglich ständig unter diesem Blickwinkel beobachten. Hinsichtlich der Ursächlichkeit der Maßnahmen und Unterlassungen für die Bewirtschaftungseinschränkungen müsse im Übrigen eine Beweislastumkehr greifen, weil nicht sie, sondern der Beklagte rechtswidrig gehandelt habe. Soweit der Beklagte sich auf die kenntnisabhängige Verjährung berufe, sei ihre - der Klägerin - Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis zu beweisen. Auch in Bezug auf die Rückgängigmachung einzelner Maßnahmen, die Abstellung einzelner Unterlassungen und die Beseitigung der Unterlassungsfolgen könnten der Klägerin nicht die Lage ihrer Flächen in einem Überschwemmungsgebiet, ein Flächenerwerb oder eine Anpachtung erst nach der Maßnahme oder Eintritt der Unterlassungsfolgen, ihr Bewirtschaftungskonzept oder erhaltene Fördermittel entgegen gehalten werden. Soweit der Beklagte seine Maßnahmen nicht rückgängig machen und auch sonst keine Abhilfe für die Bewirtschaftungseinschränkungen schaffen könne, müsse er die Klägerin angemessen entschädigen. Schon die Verletzung des UVP-Rechts dürfe nicht sanktionslos bleiben. Außerdem sei die Klägerin hinsichtlich der Verletzung ihres Eigentumsrechts analog § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entschädigen. Hierüber müsse der Senat nur in Gestalt eines Grundurteils entscheiden. Randnummer 68 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 Schriftsatznachlass zu folgenden "neu in der jetzigen mündlichen Verhandlung durch das Gericht aufgeworfenen Fragen" beantragt: Randnummer 69
  12. a)Konkretisierung der Flächen, auf denen seit 2010 durch behördliche Anordnung keine Tiere mehr gehalten werden dürfen, Randnummer 70
  13. b)Konkretisierung der Flächen, die nicht ins "Moorprogramm" aufgenommen werden konnten, sowie Randnummer 71
  14. c)Konkretisierung der Zugänglichkeit der Altarminseln wegen Vernässungen. Randnummer 72 Ihre in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021 gestellten Beweisanträge hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 zu Hilfsbeweisanträgen erklärt. Randnummer 73 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 beantragt, Randnummer 74 1. den Beklagten zu verurteilen, Randnummer 75
  15. a)das vom Beklagten an der Müggelspree verwirklichte einheitliche und umfassende, illegale Gewässerausbauvorhaben, bestehend aus den in den Ziffern 1b)
  16. aa)bis
  17. jj)genannten Maßnahmen, rückgängig zu machen, Randnummer 76
  18. b)jedenfalls aber die nachfolgend genannten Maßnahmen zurückzubauen bzw. wiederherzustellen Randnummer 77
  19. aa)Anschluss des Altarms Mönchwinkel I (Rückbau des Anschlusses), Randnummer 78
  20. bb)Anschluss des Altarms Mönchwinkel II (Rückbau des Anschlusses), Randnummer 79
  21. cc)Anschluss des Altarms Stäbchen-Sieverslake (Rückbau des Anschlusses), Randnummer 80
  22. dd)Anschluss des Altarms Freienbrink III (Rückbau des Anschlusses), Randnummer 81
  23. ee)Anschluss des Altgewässers nördlich Holzbrücke Mönchwinkel (Rückbau des Anschlusses), Randnummer 82
  24. ff)Wiedereinbau von 78 Buhnen, deren Örtlichkeit und Zahl sich aus dem Lageplan vom 06.01.2020 (Anlage zu Frage 1.5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.02.2020) in der vom Beklagten korrigierten Form ergibt, Randnummer 83 hilfsweise der Buhnen der Kategorie III im Bereich des Altarms Mönchwinkel (9 Stück), im Bereich der Stat. 31000 (11 Stück), im Bereich der Stat. 32000 (17 Stück) und flussabwärts der Stat. 33000 (8 Stück), Randnummer 84
  25. gg)Entfernung von rauen Sohlstrukturen/Sohlschwellen an mindestens 15 Stellen, deren Örtlichkeit und Zahl sich aus dem Lageplan vom 06.01.2020 ergibt (Anlage zu Frage 1.5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.02.2020), Randnummer 85
  26. hh)Entfesselung des Prallufers unterhalb der Holzbrücke Mönchwinkel, wobei sich die zurückzubauenden Maßnahmen aus dem Lageplan vom 10.03.2011 ergeben (Anlage zu Frage 1.6 des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.02.2020), Randnummer 86
  27. ii)Schlitzungen der Verwallungen einschließlich der Anlage der Mulden 1 - 4, deren Örtlichkeit und Zahl sich aus den Lageplänen vom 06.01.2020, 04.06.2013 und 02.12.2010 ergeben (Anlage zu Frage 1.7.1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.02.2020 (Wiederherstellung der Verwallung, Rückbau Mulden), Randnummer 87
  28. jj)Rückbau der Engstellungen/Anlandungen, deren Örtlichkeit und Zahl sich aus dem Lageplan vom 10.12.2019 ergibt (Anlage zu Frage 4.8 des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.02.2020), Randnummer 88
  29. kk)Wiederherstellung des Schöpfwerks Hartmannsdorf einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016), Randnummer 89
  30. ll)Wiederherstellung des Schöpfwerks Mönchwinkel einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016), Randnummer 90
  31. mm)Wiederherstellung des Schöpfwerks Wulkower Bogen einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016), Randnummer 91
  32. pp)Wiederherstellung des Schöpfwerks Steinfurt(
  33. h)einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016), Randnummer 92
  34. qq)Wiederherstellung des Schöpfwerks Burig einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016), Randnummer 93
  35. rr)Instandsetzung des Schöpfwerks Schönschornstein einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016), Randnummer 94
  36. ss)Instandsetzung des Schöpfwerks Bretterscher Graben einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016), Randnummer 95
  37. c)darauf hinzuwirken, dass das im Land Berlin gelegene Schöpfwerk Gosener Wiesen einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016) wieder in Stand gesetzt wird, Randnummer 96 2. hilfsweise, durch geeignete Maßnahmen für jedes in Anlage A zum Klageantrag im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück und für jedes in Anlage B zum Klageantrag in Pacht der Klägerin stehende Grundstück einen Grundwasserflurabstand von 80 cm zu gewährleisten, Randnummer 97 3. weiter hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den in Anlage A zum Klageantrag im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken und den in Anlage B zum Klageantrag in Pacht der Klägerin stehenden Grundstücken den schadlosen Abfluss von mindestens 18 m³/s in der Müggelspree wieder herzustellen, Randnummer 98 4. weiter hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, Randnummer 99 5. weiter hilfsweise, festzustellen, dass die nachfolgend genannten ohne wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführten Gewässerausbaumaßnahmen rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzten Randnummer 100
  38. aa)Anschluss des Altarms Mönchwinkel I, Randnummer 101
  39. bb)Anschluss des Altarms Mönchwinkel II, Randnummer 102
  40. cc)Anschluss des Altarms Stäbchen-Sieverslake, Randnummer 103
  41. dd)Anschluss des Altarms Freienbrink III, Randnummer 104
  42. ee)Anschluss des Altgewässers nördlich Holzbrücke Mönchwinkel, Randnummer 105
  43. ff)Rückbau von 78 Buhnen, Randnummer 106
  44. gg)Entfernung von rauen Sohlstrukturen/Sohlschwellen an mindestens 15 Stellen, Randnummer 107
  45. hh)Entfesselung des Prallufers unterhalb der Holzbrücke Mönchwinkel, Randnummer 108
  46. ii)Schlitzungen der Verwallungen einschließlich der Anlage der Mulden 1 - 4, Randnummer 109
  47. jj)Rückbau der Engstellungen/Anlandungen, Randnummer 110
  48. kk)Rückbau des Schöpfwerks Hartmannsdorf, Randnummer 111
  49. ll)Rückbau des Schöpfwerks Mönchwinkel, Randnummer 112
  50. mm)Rückbau des Schöpfwerks Wulkower Bogen, Randnummer 113
  51. nn)Rückbau des Schöpfwerks Steinfurt(h), Randnummer 114
  52. oo)Rückbau des Schöpfwerks Burig, Randnummer 115
  53. pp)Aufgabe des Schöpfwerks Schönschornstein, Randnummer 116
  54. qq)Aufgabe des Schöpfwerks Bretterscher Graben. Randnummer 117 Der Beklagte beantragt, Randnummer 118 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen Randnummer 119 Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 beantragt, die Beweisanträge und den Antrag auf Schriftsatznachlass abzulehnen. Randnummer 120 Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor: Randnummer 121 Die zu DDR-Zeiten errichteten Schöpfwerke seien nach der Wiedervereinigung nicht Schöpfwerke der öffentlichen Hand gewesen. Soweit ihr Betrieb noch von Landkreis, Gemeinde oder Gewässerunterhaltungsverband finanziert worden sein sollte, habe es sich nur, um eine Übergangslösung gehandelt. Eine Unterhaltung der Müggelspree sei in den 1990er Jahren wegen geringer Abflüsse, einer Trockenperiode und noch nicht bestehenden Krautproblems nicht erforderlich gewesen. Die Ausführungen der Klägerin zu Renaturierungsmaßnahmen in den 1990er Jahren seien unsubstantiiert. Der Beklagte habe an der Müggelspree und den Gewässern II. Ordnung einschließlich der Schöpfwerke keinen konkreten Gesamtplan verwirklicht, insbesondere nicht das WÖRK MS umgesetzt, auch nicht in einer "Light-Version". Das WÖRK MS habe sehr einseitig Zielvorstellungen von Renaturierung beschrieben. Der Hochwasserschutz sowie die Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, der Landnutzung und der Bebauung seien im WÖRK MS und im Masterplan Spree der Detailplanung vorbehalten geblieben. Die zuständigen Referate des Landesumweltamtes hätten die entsprechenden Pläne nicht weiterverfolgt. Im WÖRK MS, insbesondere in den Karten 7.3-1 (Entwicklungskonzeption), 5.1-1 (Konfliktkarte) und 6.2-2 (Entwicklungsziel Variante B) seien Szenarien entworfen worden, die bereits unter dem 10. Januar 2002 kritisch bewertet worden seien. Insbesondere sei eine Wasserstandsanhebung von 50 bis 80 cm nicht akzeptabel gewesen. Auch die Vorzugsvariante einer Wasserstandsanhebung von 20 bis 50 cm sei nicht umgesetzt worden. Soweit das WÖRK MS in späteren Besprechungen, im Masterplan Spree oder in sonstigen Plänen angesprochen worden sei, sei damit lediglich dessen grobe Zielsetzung als Orientierung aufgegriffen worden. In der Besprechung am 10. Juli 2003 sei lediglich eine Wasserstandsanhebung bis 10 cm für in Ordnung gehalten worden. Soweit im - unverbindlichen - Masterplan Spree von einer Sohleintiefung der Müggelspree von um 1 m die Rede sei, sei diese nicht nachweisbar. Im Unterhaltungsrahmenplan 2007 seien eigenständige Ziele aufgestellt und die weitreichenden Vorschläge des WÖRK MS nicht aufgegriffen worden. Oberstes Entwicklungsziel seien eine weitestgehende Annäherung an die Wiederherstellung der Naturnähe und die Eigendynamik des Flusses in der Aue gewesen, soweit dies mit den berechtigten Interessen der Land- und Gewässernutzer vereinbar gewesen sei. Die vorgesehenen Unterhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen seien unter dem Eindruck sinkender Abflüsse erarbeitet, aber nicht 1:1 umgesetzt worden. Eine Sohlanhebung sei nicht durchgeführt worden. Auch der im Unterhaltungsrahmenplan 2007 angestrebte Wasserstand von im Mittel 10 bis 30 cm unter Auenniveau habe nicht durchgängig umgesetzt werden sollen, vielmehr hätten die Wasserstände in der Vegetationsperiode 60 cm oder mehr unter Gelände liegen können (Schriftsatz vom 28. Januar 2016, S. 10). Bei den Einzelmaßnahmen sei bewusst sukzessive in der Absicht vorgegangen worden, nur das zu tun, was im Rahmen der Gewässerunterhaltung möglich sei. Jede Einzelmaßnahme sei für sich sinnvoll gewesen. Die in den Anlagen BK 78 und BK 79 von der Klägerin unter Hinweis auf den Unterhaltungsrahmenplan gemachten Angaben zum Umfang der Buhnenentnahmen, des Einbaus von Sohl-/Grundschwellen und der Verwallungsöffnungen träfen nicht zu; richtig seien allein die diesbezüglichen Angaben des Beklagten. Die Klägerin überzeichne die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree und der Gewässer II. Ordnung zu DDR-Zeiten. Die Müggelspree sei nach Lage und Gerinnegeometrie nicht überall gleich leistungsfähig; es gebe damit auch nicht einen einzigen Wert für den bordvollen Abfluss. Außerdem sei der Überflutungsbeginn schwer zu definieren. Der zu DDR-Zeiten geplante oder vorhandene Ausbauzustand der Müggelspree sei dem Beklagten nicht bekannt; sie sei aber keinesfalls für einen schadlosen Abfluss von 39 m³/s ausgebaut gewesen. Die Behauptung, die Müggelspree habe früher 37,7 m³/s bordvoll abführen können, sei unsubstantiiert und unplausibel. Dem Beklagten sei zwar die Aussage bekannt, die Müggelspree sei früher für einen schadlosen Abfluss von 18 m³/s ausgebaut und bei 28 m³/s bordvoll gewesen; er verfüge insoweit aber nicht über Quellen. Vermutlich seien die 28 m³/s eine geplante Abflussleistung gewesen. Die Müggelspree habe allerdings nie durchgängig 28 m³/s bordvoll abführen können; vielmehr hätten auch vor 1990 schon Abflüsse von mehr als 20 m³/s zu Ausuferungen geführt. Soweit im WÖRK MS anderes angegeben sei, beruhe das auf Fehlern. Nach Analyse der Werte des Pegels Mönchwinkel habe sich die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree bei eis- und krautfreien Verhältnissen gegenüber den Winterhalbjahren 1983/1984 bis 1985/1986 als Referenzzeitraum tatsächlich verschlechtert. Bereits ab Winter 1994/1995 sei eine Erhöhung der Wasserstände im mittleren Abflussbereich um 10 cm zu verzeichnen. Das sei bis 2007 auf 20 cm angewachsen und habe seinen Höhepunkt 2009/2010 und 2010/2011 mit ca. 25 cm erreicht. Danach sei wieder ein Rückgang zu beobachten, letztlich auf 10 bis 15 cm über dem Stand der Referenzjahre. Der schon ab 1994/1995 zu beobachtende Anstieg könne nicht auf wasserbaulichen Maßnahmen beruhen, weil es seinerzeit solche Maßnahmen nicht gegeben habe. Hydraulische Berechnungen zu Altarmanschlüssen und zu Sohlaufhöhungen aus dem Jahr 2004 hätten ergeben, dass sie auch in ihrer Gesamtheit keine Wasserstandsanhebung von mehr als 10 cm ergeben würden; dabei sei sogar noch von einer vollständigen Wasserführung über die Altarme und von größeren Substrateinbringungen als erfolgt ausgegangen worden. Tatsächlich beruhe der angesprochene Wasserstandsanstieg seit 1994/1995 in erster Linie auf der Entstehung von Engstellen infolge des Einwachsens von Röhrichten, was als natürliche "Reaktion" auf zurückgegangene Abflüsse verstanden werden könne. Der seit 2011 zu beobachtende Rückgang korreliere mit einer intensiveren Unterhaltung. Die Hochwasseralarmstufen seien nicht unrealistisch geworden. Die Alarmstufe I knüpfe im eigentlichen Sinne an Gefahren für die Infrastruktur und Bebauung und nicht an Ausuferungen auf Grünland an. Die Meldewerte entsprächen den DDR-Werten. Auch zu DDR-Zeiten sei die Müggelspree bereits vor Auslösung der Warnstufe I ausgeufert. Trotz der inzwischen wieder verbesserten hydraulischen Leistungsfähigkeit könnten Aussagen zum Ausuferungsbeginn aus dem Jahr 2010 im Grundsatz auf die heutigen Verhältnisse übertragen werden. Die im Zuge der Erarbeitung des neuen Unterhaltungsrahmenplans erstellte, als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 vorgelegte Bordvoll-Berechnung basiere auf den aktuellen Querprofilen und einer Wasserspiegelfixierung für krautfreie und krautbeeinflusste Verhältnisse. Die aktuelle Situation der Verwallungen sei einbezogen. Nach der Berechnung sei bei eis- und krautfreien Verhältnissen grundsätzlich eine hydraulische Leistungsfähigkeit von 20,3 m³/s [richtig wohl: 20 m³/s] gegeben. Das liege über dem winterlichen HQ 1 von 19,8 m³/s. Soweit an bestimmten Stationen schon deutlich geringere Abflusswerte bordvoll seien, sei dies irrelevant; betroffen seien jeweils nur wenige Quadratmeter an Flachufern oder die Einmündungen von Gewässern. Soweit die Klägerin die Bordvoll-Berechnung in Zweifel ziehe, gehe sie von falschen Uferhöhen aus und habe ein Luftbild mit krautbeeinflusstem Zustand vorgelegt. Was die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree unter Eis- oder Krauteinfluss angehe, sei zu konstatieren, dass der Eisstau 1 m und mehr betragen könne und es etwa seit der Jahrtausendwende eine Verkrautung im großen Stil gebe. Die Verkrautung habe im Wesentlichen zugenommen, weil das Wasser klarer sei und sich die Abflüsse verringert hätten; lange Niedrigwasserperioden förderten das Krautwachstum. Allerdings seien auch die geringeren Fließgeschwindigkeiten in den wiederangeschlossenen Altarmen und die dortigen Sohlenlagen sowie die Auffüllung von Kolken krautfördernd, wogegen für eine Krautrelevanz der Baumfällungen keine praktischen Anhaltspunkte sprächen. Krauteinfluss könne die Wasserstände um 50 cm und mehr anheben. Der Maximalwert sei sicher 1 m. Er trete nur bei geringen Abflüssen auf, sonst lege sich das Kraut. Der Krauteinfluss lasse sich durch den Krautfaktor ausdrücken. Ausgangspunkt sei der Abfluss, der ohne Krauteinfluss zu einem bestimmten Wasserstand führe. Der zwischen 0 und 1 liegende Krautfaktor gebe denjenigen Bruchteil dieses Abflusses wieder, der unter Krauteinfluss denselben Wasserstand bewirke. Ein Abfluss von 10 m³/s bewirke bei einem Krautfaktor von 0,4 denselben Wasserstand wie ein Abfluss von 25 m³/s ohne Krauteinfluss. Der Krautfaktor schwanke im Jahreslauf. Der ungünstigste Monat sei grundsätzlich der Mai. Der ungünstigste Krautfaktor habe 2012 bis 2019 im Mittel 0,4 betragen. Im Sommer 2019 habe der Krautfaktor sogar nur bei 0,2 gelegen. Die bei eis- und krautfreien Verhältnissen gegenüber Mitte der 1980er Jahre noch bestehende Verringerung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Müggelspree werde durch den seit den 1990er Jahren zu beobachtenden Abflussrückgang kompensiert. Die Verminderung der hydraulischen Leistungsfähigkeit lasse sich nicht nur durch den Wasserstandsanstieg bei gleichen Abflüssen (noch 10 bis 15 cm), sondern auch dadurch ausdrücken, dass bei eis- und krautfreien Verhältnissen nunmehr 2 bis 3 m³/s weniger an Abfluss für die gleichen Wasserstände nötig seien als zu DDR-Zeiten. Die nach Jahresreihen ermittelten mittleren Abflüsse hätten sich indessen um mehr als das verringert, insbesondere wegen des Rückgangs der Sümpfungswässer und des Klimawandels. Das werde sich nicht wieder umkehren, sondern eher fortsetzen. Die mittleren Wasserstände der Müggelspree hätten sich in den letzten 50 Jahren - mit Ausnahme der Niedrigwasserstände am Pegel Mönchwinkel - nicht wesentlich verändert. Am Pegel Mönchwinkel habe die Spanne zwischen den jährlichen Tagesmitteln von Hoch- und Niedrigwasser von ca. 1,5 m

(1972)auf 1 m
(2013)abgenommen, was an einem krautbedingte Anstieg der Niedrigwasserstände liege. Die prinzipielle Konstanz der mittleren Wasserstände liege daran, dass der verbliebene Rückgang der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Müggelspree bei eis- und krautfreien Verhältnissen durch den Abflussrückgang kompensiert werde und im Sommer so gekrautet worden sei, dass die mittleren Wasserstände trotz der dann wirkenden Faktoren (verminderte hydraulische Leistungsfähigkeit bei eis- und krautfreien Verhältnissen, Abflussrückgang, Krautstau) gehalten worden seien. Eine völlige Freihaltung der Müggelspree von Kraut würde die Wasserstände im Sommer inzwischen so weit senken, dass es zu ökologischen und landwirtschaftlichen Trockenschäden käme. Deswegen sei ein Mittelweg zu gehen. Als Unterhaltungsziel sehe der Beklagte es mittlerweile an, einerseits ein zu starkes Absinken der Niedrigwasserstände im Sommer trotz der Abflussrückgänge zu vermeiden, andererseits einen Unterhaltungszustand zu sichern, bei dem ein sommerliches HQ 1 und HQ 2 ohne nennenswerte Ausuferungen abgeführt werde und Vernässungen im Randbereich auf ein vertretbares Maß begrenzt würden. Gekrautet werde nicht vor Juni. Die jährliche Komplettkrautung erfolge in der Regel im Juli. Der größtmögliche Effekt werde Mitte bis Ende Juli erreicht, weil dann einerseits die Knollen des Pfeilkrauts noch nicht entwickelt seien, so dass auch die Verkrautung im Folgejahr gemindert werde, andererseits die maximale Wachstumsphase vorbei sei, so dass sich die Pflanzen nicht zu schnell erholten. Der Krautungsbeginn werde variabel festgelegt. Ein Kriterium für den Krautungsbeginn sei es, dass die mittleren Wasserstände trotz geringer Wasserführung überschritten würden. Sei eine langanhaltende Niedrigwasserphase zu erwarten, werde abschnittsweise oder durch Krautung von Schneisen Kraut in der Müggelspree belassen, um ein Austrocknen der Landschaft zu verhindern. Die erste Krautung sei in der Regel Mitte August abgeschlossen. Die zweite jährliche Krautung erfolge nach Bedarf abschnittsweise im September/Oktober; dabei würden auch Röhrichte entnommen. Die Vorwarnzeiten für signifikante Abflusssteigerungen betrügen mehrere Tage, so dass meist Zeit bleibe, die Unterhaltung entsprechend anzupassen. Starkregenereignisse schlügen sich an der Müggelspree normalerweise nicht in erhöhten Abflüssen nieder, weil der größte Teil des Wassers über die Bodenpassage abgeführt werde. Bei Wehrstörungen oder extremen Witterungsereignissen (auch im Oberlauf) könne manchmal allerdings nicht schnell genug mit einer angepassten Krautung reagiert werden. Außerdem könne der Wasserstand u. U. zeitweise zu niedrig sein, um die Arbeitsboote zum Einsatz zu bringen, u. U. aber auch zu hoch, um die Krautentnahmepunkte zu erreichen. Der Kompromiss zwischen einer Stützung der sommerlichen Niedrigwasserstände und der Abflusssicherung werde von allen beteiligten Behörden mitgetragen, obwohl die Krautung letztlich ausschließlich im Interesse der Landwirtschaft erfolge. Für die Krautung der Müggelspree würden überproportional hohe Mittel aufgewandt. Das Referat W 23 des Landesumweltamts sei für 763 km Landesgewässer zuständig und gebe 20% und mehr der insoweit insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die nur ca. 33 km lange Müggelspree aus. Hinsichtlich des Binnenentwässerungssystems sei festzuhalten, dass das im Zuge der Komplexmelioration geschaffene, nicht so dichte Netz eher großer Entwässerungsgräben schon zu DDR-Zeiten nicht mehr alle Senken erreicht habe. Bau und Betrieb der Schöpfwerke seien zu DDR-Zeiten gerade erfolgt, weil die Müggelspree infolge ihrer damaligen Wasserstände für sich genommen keine ausreichende Vorflut geboten habe. Ungeachtet dessen hätten auch zu DDR-Zeiten nicht alle Flächen in der Niederung gleichermaßen bewirtschaftet werden können. Die pauschale Kritik der Klägerin an der heutigen Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sei unberechtigt. Auch der Vortrag der Klägerin zur Vernässung ihrer Flächen sei unsubstantiiert. Die Klägerin habe insbesondere nicht substantiiert dargetan, welche Flächen durch welche einzelnen Maßnahmen beeinträchtigt seien. Ihre Listen seien unergiebig, zumal sie auch Flächen außerhalb des Einzugsbereichs der Müggelspree oder außerhalb des Wirkbereichs der Maßnahmen enthielten. Die Klägerin mache keine Angaben zur Größe und Dauer behaupteter Vernässungen, zur Höhenlage der Flächen, zu den Bodenverhältnissen zum zeitgleichen Müggelspreewasserstand oder zur Niederschlagssituation. Sie erläutere nicht ihre eigene Bewirtschaftungsweise und lege nicht dar, weshalb die Flächen mit bestimmter Technik nicht zu bewirtschaften seien. Die mit der Berufungsbegründung vorgelegten Fotos zeigten Flächen mit unterschiedlicher Lage (z. T. nicht einmal an der Müggelspree) und zu unterschiedlichen Zeiten. Der "Bericht Stein" lasse sich hinsichtlich seiner Grundaussage mit Blick auf die Flächen der Klägerin dahin zusammenfassen, dass nicht "die" Flächen der Klägerin, sondern stets nur Teilflächen in einem bestimmten Umfang vernässt seien (ehem. Schöpfwerksgebiet Mönchwinkel 5%, sonst ca. 20% und nur in Einzelfällen [am Bretterschen Graben] mehr als 50% der Gesamtnutzfläche). In normalen Jahren sei eine normale Bewirtschaftung möglich, anders liege es, wenn hohe Niederschläge und anhaltend hohe Niederschläge zusammenkämen (wie etwa 2010/2011). Insbesondere in der Vegetationsperiode sei eine normale Bewirtschaftung meist möglich. Im Internet werbe die Klägerin mit Flächen, die größtenteils auf Niedermoorböden lägen, extensiv bewirtschaftet würden, eine Schnitthöhe von 12 cm und eine große Pflanzen- und

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