SGB II bestehenden materiell-rechtlichen Hilfeanspruch des Bewohners durch Direktzahlung an den Heimbetreiber zu erfüllen. (Rn.58) Orientierungssatz 1. Die der Klageforderung zugrunde liegenden Schreiben sind dahin auszulegen, dass das Jobcenter dem Heimbetreiber gegenüber eine Zusage, d.h. eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen erklärt hat, mit dem Inhalt, dass an ihn im Wege der Direktzahlung der materiell-rechtlich bestehende Hilfeanspruch der Bewohner
(Rn.58)
gehend BGH, 30. Januar 2024, VIII ZR 293/23, Hinweisbeschluss
gehend BGH, 15. Mai 2024, VIII ZR 293/23, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -56 O 43/20- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.574,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin betreibt verschiedene Unterkünfte im Land Berlin zur Beherbergung von wohnungslosen Personen. Sie hat
Vorlage von ihre an jeweilige Einrichtung adressierten Schreiben, welche vom Beklagten ausgestellt und durch die zu beherbergenden Personen überbracht wurden, solche Personen – in der Regel Flüchtlinge – untergebracht. Die formularmäßig gefertigten Schreiben sind mit „Information über den Leistungsanspruch für..“ überschrieben und weisen die Namen der Personen, den Zeitraum sowie den Tagessatz aus. In ihnen wird erklärt, dass zu dem angegebenen Tagessatz „die Kosten – längstens für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts in Ihrem Hause (einschließlich MWSt.) pro Person übernommen.. (werden)“. Sodann heißt es, durch Einrahmung hervorgehoben: „Diese Information ist nicht übertragbar und begründet keinen eigenständigen Anspruch des Vermieters.“ und weiter: Randnummer 2 „Bei vorzeitigem Auszug bitten wir um unverzügliche Mitteilung. Randnummer 3 Durch diese Erklärung wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin und dem Wohnungsgeber begründet. Randnummer 4 Um Hergabe einer Rechnung mit Duplikat und Zweitschrift der Kostenübernahme wird gebeten. Geben Sie in der Rechnung bitte Ihr Bankkonto an, da der Rechnungsbetrag bargeldlos gezahlt wird. Randnummer 5 Wir bitten Sie, die Durchschrift dieses Schreibens mit den vom Mieter (Leistungsempfänger) und von Ihnen bescheinigten Erklärungen über seinen tatsächlichen Aufenthalt an uns zu senden. Randnummer 6 Durch die Abrechnung mit dem Jobcenter erkennt der Wohnungsgeber an, dass die Leistungsverpflichtung des Landes Berlin und des Jobcenters in der oben genannten Höhe nur dann besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Gewerbeerlaubnis) für den Betrieb erfüllt sind und die für die Vermietung behördlichen Genehmigungen (z.B. Zweckentfremdungserlaubnis)
gewiesen werden können. Randnummer 7 Der Wohnungsgeber kann unter Vorlage dieser Bestätigung inklusive des ausgefällten Blattes 2 direkt mit dem Jobcenter N abrechnen. Diese Bestätigung begründet jedoch keine Rechte des Wohnungsgebers gegenüber dem Jobcenter N sondern dient nur der Information über die Höhe des Leistungsanspruchs des/der Leistungsberechtigten. Sofern dieser Leistungsanspruch wegfällt, sich mindert oder abgelehnt wird, obliegt es dem/der Leistungsberechtigten, dem Wohnungsgeber darüber Mitteilung zu machen. Das Jobcenter N übernimmt solche eine Mitteilungspflichten nicht.“ Randnummer 8 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Bezahlung von 151 noch (teilweise) offenen Rechnungen für Zeiträume ab 01.09.2017 in Höhe von insgesamt 85.216,15 € begehrt. Auf die
Nutzer(gruppen) sortierte Auflistung der Rechnungen in Anlage K 2 wird verwiesen. Das Landgericht hat der Klage mit seinem am 08.12.2020 verkündeten Urteil, auf das wegen der erstinstanzlichen Anträge und weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird,
Maßgabe des Berichtigungsbeschlusses vom 21.01.2021 in Höhe von 80.299,78 € stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Randnummer 9 Die tatsächlichen Feststellungen werden wie folgt ergänzt: Randnummer 10 Der Beklagte hat erstinstanzlich die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Wohnraummietsachen geltend gemacht (Schriftsatz vom 28.08.2020) und mit Schriftsatz vom 27.10.2020, S. 8 die Ansicht vertreten, dass die Zivilgerichte unzuständig „wären“, wenn sich die Klägerin auf eine „angebliche“ öffentlich-rechtliche Zusage als Anspruchsgrund berufe. Randnummer 11 Zwischen der Klägerin und dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) bestanden ursprünglich in Bezug auf die Unterkünfte Betreiberverträge. Erstinstanzlich war unstreitig, dass diese durch das LAF mit Schreiben vom 21.06.2017, Anl. K 6, fristlos gekündigt wurden (s. Schriftsätze vom 15.10.2020, S. 13 und vom 27.10.2020, S. 4). Mit Schreiben vom 29.08.2017 (Anl. BB 1, Bl. II/156 d.A.) u.a. an alle Jobcenter und auch den Beklagten wies die Klägerin diese auf die fristlose Kündigung vom 21.06.2017 hin und teilte mit, dass sie ab 01.09.2017 mit neuen Tagessätzen kalkulieren müsse, weil sie „jetzt keinen pauschalen Partner mehr“ habe, „der den Betrieb der Einrichtungen und ihre Belegung gewährleistet“. Ferner bat sie die Jobcenter, ihr bis zum 01.09.2017 neue Kostenübernahmen zu übermitteln, „um die weitere Unterbringung (der) zugewiesenen Hilfeempfänger reibungslos vorzunehmen“. Randnummer 12 Das LAF teilte den Jobcentern mit Schreiben vom 16.01.2018 die fristlose Kündigung sämtlicher Betreiberverträge vom 21.06.2017 mit und ferner, dass seit September 2017 keine Zahlungen des LAF an die Klägerin mehr erfolgt seien (s. die vom Beklagten vorgelegte Anlage B 1). Mit Schreiben vom 25.01.2018 (u.a.) an den Beklagten (Anl. B 2) teilte die Klägerin mit, dass „spätestens seit dem 01.09.2017 kein Vertragsverhältnis mehr zwischen dem LAF“ und ihr bestehe und die Auffassung des LAF in einem Schreiben vom 15.01.2018 an die Jobcenter, es gebe in drei Einrichtungen noch ein Abwicklungsverhältnis, unzutreffend sei. Randnummer 13 Der Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor: Randnummer 14 1) Zu Unrecht habe das Landgericht einen zivilrechtlichen Anspruch angenommen. Zu den Aufgaben des Jobcenter gehöre
U) unter den sozialrechtlichen Voraussetzungen, nicht aber das Besorgen einer Wohnung. Schon der Text der Formulare „Information über den Leistungsanspruch“ zeige eindeutig, dass der Beklagte nicht zivilrechtlich, sondern nur hoheitlich und nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Leistungsverwaltung tätig werden wollte, womit auch der Zivilrechtsweg nicht gegeben sei. Randnummer 15 Sofern das Zivilgericht über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch entscheide, müsse es als Verwaltungsgericht fungieren, ohne aber an die VwGO oder das SGG gebunden zu sein. Randnummer 16 2) Obwohl der Beklagte eine selbständige juristische Peron des öffentlichen Rechts sei und nicht eine unselbständige Behörde des Landes Berlin und nur das Land, nicht jedoch das Jobcenter die Aufgabe der Vermeidung von Obdachlosigkeit habe, stelle das Urteil den Beklagten mit dem Land gleich. Randnummer 17 Die Zahlung des Jobcenters bleibe auch dann eine Leistung an den hilfebedürftigen Arbeitssuchenden, wenn sie
7 SGB II direkt an den Vermieter erbracht werde. Randnummer 18 Die Vorschrift begründe keinen Direktanspruch. Mangels einer Sachleistungspflicht des Jobcenters gebe es im SGB II – anders als im SGB XII - kein sozialrechtliches Dreiecksverhältnis. Randnummer 19 3) Selbst wenn ein zivilrechtlicher Anspruch bestünde, hätte das Landgericht nicht beachtet, dass ein solcher akzessorisch zu dem sozialrechtlichen Anspruch des Mieters sei (s. BVerwGE 96, 71). Randnummer 20 4) Die Erklärung im Informationsschreiben, dass es „keine Rechte des Wohnungsgebers (begründe)“, sei eindeutig und keiner Auslegung zugänglich, da die Anmietung von Wohnungen gerade nicht zur Aufgabe
dem SGB II gehöre. Randnummer 21 Die Klägerin sei nicht besser zu stellen als andere Vermieter, die Wohnraum an Arbeitslose vermieten und bei Nichtweiterleitung der öffentlichen Mittel an sie Zahlungsklage gegen die Mieter erheben, kündigen und Räumungsklage erheben müssten. Der Umstand, dass sie bei Mehrfachbelegung für ein Zimmer monatlich 2.000 bis 3.500 € kassieren wolle, könne nicht zu ihrer Besserstellung durch Zuerkennen eigener Ansprüche gegen das Jobcenter führen. Randnummer 22 5) Die Mieter, mit denen Mietverträge vermutlich überwiegend konkludent geschlossen seien, könnten den Wuchereinwand erheben. Das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Randnummer 23 Gegenleistung sei bei einer geforderten Miete von weit über 80 € je qm monatlich gegenüber einer Miete von 5 bis 7 €
dem Mietspiegel offensichtlich. Gerade der Vortrag der Klägerin, dass ihre Räume die Mindestanforderungen für Obdachunterkünfte erfüllten, offenbare, dass die Räume „minderwertig (seien), aber gerade noch die Standards erfüllen, die noch mit den Menschenrechten vereinbar sind“. Randnummer 24 6) Der Beklagte bitte um gerichtlichen Hinweis, wenn das Kammergericht den Vortrag zu Bestehen und Umfang eines Anspruchs der einzelnen Arbeitssuchenden auf Übernahme der Kosten der Unterkunft für entscheidungserheblich halten sollte.
1 Nr. 2 SGB X dürften nur „erforderliche“ Daten übermittelt werden, und
fester Überzeugung des Beklagten sei dies hier nicht erforderlich, weil ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Das Landgericht habe trotz Bitte im Schriftsatz vom 28.08.2020 einen solchen Hinweis nicht erteilt. Randnummer 25 Der Behördenvertreter des Beklagten habe im Termin vor dem Landgericht nicht gesagt, dass die Ansprüche im Wesentlichen „berechtigt“ seien, sondern nur, dass „er nicht ausschließen kann, dass die Ansprüche der Arbeitssuchenden im Wesentlichen gegeben waren“. Randnummer 26 Wenn der sozialrechtliche Anspruch Voraussetzung auch für einen Anspruch der Klägerin sei, so sei es Sache der Klägerin, diesen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Der Beklagte habe daher bislang keinen Anlass gehabt, hierzu vorzutragen. Randnummer 27 7) Öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche der Bewohner seien von der Klägerin nicht dargelegt, stellten gegenüber den verfolgten zivilrechtlichen Ansprüchen einen anderen Streitgegenstand dar und seien daher vor den Zivilgerichten nicht zu prüfen (Schriftsatz vom 25.05.2021). Randnummer 28
dem der Senat mit Verfügung vom 05.01.2023 darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der erteilten „Informationsschreiben“ ein Anspruch der Klägerin auf Direktzahlung im Umfang der Ansprüche der Bewohner
SGB II in Betracht komme, trägt der Beklagte weiter vor: Randnummer 29 Die Rechtsmacht, der Klägerin die Stellung eines Einziehungsberechtigten zu verschaffen, habe nicht der Beklagte, sondern nur der materiellrechtliche Anspruchsinhaber, also der Leistungsberechtigte
dem SGB II. Der Übertragung eines Teils der Rechtsstellung stehe auch das Abtretungsverbot
Zudem würde es für einen dann notwendigen öffentlich-rechtlichen Übertragungsvertrag an der Schriftformwahrung fehlen. Der Direktzahlungsanspruch der Klägerin würde auch die Bekanntgabe von Informationen über die Ansprüche der Mieter
dem SGB II voraussetzen, welche mangels ihrer Einwilligung unzulässig sei. Sozialrechtliche Geldleistungen stünden nur dem Leistungsberechtigten zu und seien an ihn auszuzahlen (§ 47 Abs. 1 SGB I). Der Annahme einer Einziehungsbefugnis stehe der Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I entgegen. Die Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 1 SGB I über die sog. Abzweigung betreffe einen anderen Fall und lasse eher einen Umkehrschluss zu, als dass sie ein entsprechendes Auslegungsergebnis nahe lege. Die Ansicht der Berliner Jobcenter, dass die Informationsschreiben keine Rechte für die Unterkunftsgeber begründeten, werde auch vom BGH geteilt. Randnummer 30 In zahlreichen Fällen beruhe die Nichtzahlung des Beklagten darauf, dass die Klägerin das Entgelt dem LAF berechnen müsse, welches dann wiederum vom Beklagten Zahlung verlangen könne. Die Klägerin habe für Leistungen bis 31.03.2018 in den Wohnheimen R-straße, S Straße und So-straße die Vertragsbindung mit dem LAF zu beachten. Bei dem Beklagten habe es die Anweisung gegeben, insoweit keine Auszahlungen vorzunehmen und die Rechnungsstellung durch das LAF abzuwarten. In Einzelfällen sei das nicht beachtet worden und Rechnungen der Klägerin beglichen worden. Randnummer 31 In weiteren Fällen hätten die Kosten der Unterkunft (KdU) nur teilweise bewilligt werden können, weil der Bedarf infolge einer Einkommensanrechnung (die
U erfolge) teilweise gedeckt gewesen sei. Randnummer 32 Noch nicht beschiedene, aber ggf. materiell bestehende Leistungsansprüche könne die Klägerin wegen des Abtretungsverbots
4 SGB II nicht geltend machen. Randnummer 33 Wegen der Einwendungen des Beklagten gegen die einzelnen Rechnungen wird im Übrigen auf den Schriftsatz vom 10.02.2023 Bezug genommen. Randnummer 34 Der Beklagte bestreitet nunmehr die fristlose Kündigung der Betreiberverträge durch das LAF „zum“ 21.06.2017 mit Nichtwissen (Schriftsatz vom 31.03.2023).
seiner Kenntnis habe es eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem LAF „über diese Kündigungen“ gegeben, deren Ausgang ihm jedoch nicht bekannt sei. Die Klägerin müsse im Wege sekundärer Darlegungslast vortragen, bis wann sie mit dem LAF abzurechnen hatte. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt (sinngemäß), Randnummer 36 die Klage unter Abänderung des am 08.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin -56 O 43/20- abzuweisen sowie Randnummer 37 hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 38 Die Klägerin beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Die Klägerin trägt zur Berufungserwiderung vor: Randnummer 41 Der Rechtsweg sei
5 GVG nicht mehr zu prüfen. Randnummer 42 Der Beklagte könne die Höhe des Tagessatzes nicht monieren,
dem er diesen
Genehmigung durch das Bezirksamt in die Kostenübernahmeerklärungen aufgenommen habe. Randnummer 43 Es handele sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis, Wucher liege nicht vor. Randnummer 44 Das Landgericht habe keinen Hinweis geben müssen, dass Vortrag zu den Einzelfällen der Hilfeberechtigten
1 Nr. 2 SGB X zulässig sei. Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 10.02.2023 betreffend das Nichtbestehen eines Hilfeanspruchs sei (daher)
2 Nr. 3 ZPO verspätet. Randnummer 45 Wegen des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen Rechnungsbeträgen wird auf ihren Schriftsatz vom 22.03.2023 verwiesen. B. Randnummer 46 Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus den an sie adressierten Schreiben des Beklagten in Verbindung mit § 22 SGB II ein Zahlungsanspruch in Höhe von 80.299,78 € (vom Landgericht zugesprochener Betrag) ./. 16.725,72 € = 63.574,06 € zu. Randnummer 47 I. Der Zivilrechtsweg ist gegeben. Zwar hat der BGH inzwischen geklärt, dass für die auf eine Erklärung der Behörde an den Vermieter gestützte Klage auf Zahlung der Kosten der Unterbringung von Personen, die
dem SGB II einen Anspruch auf Kostenübernahme haben,
SGG der Sozialrechtsweg (jedenfalls stets dann) eröffnet ist, wenn – wie hier – die Erklärung die Entstehung eines Vertragsverhältnisses ausdrücklich ausschließt, womit sich die Behörde gerade keiner zivilrechtlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung bedient hat (s. Beschl .v. 09.02.2021 -VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn 27 ff). Randnummer 48 Der Senat hat jedoch
5 GVG die Rechtswegfrage nicht mehr zu berücksichtigen. Anders wäre es nur, wenn das Landgericht die
3 S. 2 GVG gebotene Vorabentscheidung unterlassen hätte (s. BGH MDR 2020, 501 -juris Rn 8; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 17a GVG Rn 18), was hier jedoch nicht der Fall ist, da der Beklagte den Rechtsweg erstinstanzlich nicht gerügt hatte. Im Schriftsatz vom 28.08.2020 hat er lediglich gerügt, dass die Amtsgerichte zuständig seien, da eine Wohnraummietsache vorliege. Im Schriftsatz vom 27.10.2020, S. 8 hat er lediglich die Ansicht vertreten, dass sich die Klägerin vor den Zivilgerichten nicht auf eine öffentlich-rechtliche Zusage berufen könne, da „die Zivilgerichte dann unzuständig wären“. Darin liegt keine „Rüge“ i.S. von § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG, die eine Vorabentscheidung des Landgerichts über die Rechtswegfrage erfordert hätte. Zudem hat der Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift keine entsprechende Rüge geführt und noch im Schriftsatz vom 25.05.2021 den Hinweis der Klägerin auf die Bindungswirkung
5 GVG als „richtig“ bezeichnet. Dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat auf eine vermeintlich erstinstanzliche Rüge des Rechtswegs kann somit nicht gefolgt werden. Randnummer 49 Der Senat hat – wie der Beklagte zutreffend bemerkt - grundsätzlich die Verfahrensordnung seiner Gerichtsbarkeit, somit die ZPO, anzuwenden (s. BVerwG NJW 2021, 2600 Rn 12 f.; BGH NJW 2017, 2631 Rn 26; NJW 1990, 1794 -juris Rn 13; BFH/NV 2006, 329 -juris Rn 5; BFHE 198, 55 -juris Rn 19; Kissel/ Mayer , GVG,
dem SGB II zu gewährenden Hilfe, ist Frage der Rechtsanwendung innerhalb desselben Lebenssachverhalts. Randnummer 55 Allerdings hat BSGE 126, 180 -juris Rn 12 f. verschiedene Streitgegenstände angenommen in Bezug auf den zivilrechtlichen Anspruch des Vermieters aus einem Schuldbeitritt und einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus abgetretenem Recht des Hilfeemfängers, und noch einen weiteren Streitgegenstand, sofern der Vermieter seine Forderung darauf stützt, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 SGB II für eine Direktzahlung gegeben seien. Randnummer 56 Das lässt sich jedoch auf den hiesigen Fall nicht übertragen, da vorliegend nur ein Anspruch geltend gemacht wird, nämlich ein eigener aus den Schreiben des Beklagten, während im Fall des BSG ein Wohnraummietvertrag vorlag, der eine „Abtretung“ von SGB II-Ansprüchen an den Vermieter vorsah, und das Jobcenter Teile der Zahlung – ohne weitere Erklärungen an den Vermieter –
7 SGB II direkt ausgezahlt hatte,
Widerruf durch den Mieter aber eben nicht mehr. Randnummer 57 Vorliegend hingegen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Tatsachenkomplex (s. BGH MDR 2022, 785 -juris Rn 11; NJW-RR 2013, 748 -juris Rn 13) bei einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich durch die Schreiben des Beklagten und ihre Auslegung bestimmt. Randnummer 58 IV. Die der Klageforderung zugrunde liegenden Schreiben des Beklagten sind
Auffassung des Senats gemäß §§ 133, 157, 242 BGB dahin auszulegen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber eine Zusage, d.h. eine im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen (BVerwGE 96, 71 = NJW 1994, 2968 -juris Rn 16; BGHZ 228, 373 Rn 20) erklärt hat, mit dem Inhalt, dass an sie im Wege der Direktzahlung der materiell-rechtlich bestehende Hilfeanspruch der Bewohner
SGB II –
Maßgabe seines (Fort-)Bestehens – bis zur Höhe des Tagessatzes zur Auszahlung gebracht wird. Randnummer 59 1) Die Auslegung, ob eine Erklärung der Behörde mit Rechtsbindungswillen vorliegt und welchen Inhalt sie hat, erfolgt
den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist somit – auch bei Handeln einer Behörde - der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (vgl. BVerwGE 102, 81 -juris Rn 25; BVerwGE 167, 98 -juris Rn 28; BVerwG, Beschl. v. 10.11.2006 -9 B 17/06, juris Rn 4; BSG, Urt. v. 08.12.1993 -10 RKg 19/92, juris Rn 20; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X,
Auffassung des Senats liegt hier eine verbindliche Zusage vor. Randnummer 62
fristloser Kündigung die Wohnung verlieren kann, was zudem auch Druck auf ihn zur Einforderung der Zahlung vom öffentlichen Leistungsträger und zur Weiterleitung der Zahlung an den Vermieter ausüben kann und dem Vermieter nur das „normale“ Ausfallrisiko belässt, mit dem im Geschäftsverkehr allgemein gerechnet werden muss, ist die Ausgangslage vorliegend anders. Der Aufenthalt der lebensnah mittellosen Flüchtlinge ist nur vorübergehender Natur. Ihr weiterer Verbleib
dem (planmäßig alsbaldigen) Auszug ist für den Vermieter schwer
vollziehbar. Eine realistische Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung gegenüber den Bewohnern selbst ist kaum gegeben (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2016 -L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn 28), zumal auch damit gerechnet werden muss, dass diese früher oder später in ihr Heimatland zurückkehren. Eine Möglichkeit des Unterkunftsgebers, mangels Zahlung zu kündigen und einen Verlust zu minimieren, besteht nicht, zumal wenn die Beherbergung der Bewohner – bestärkt durch das Inaussichtstellen der Möglichkeit einer späteren Direktabrechnung mit dem Beklagten – erfolgt, ohne dass vor Ort eine Zahlung eingefordert wird. Insoweit hatte die Klägerin ein erkennbares und starkes Interesse an einer Direktzahlung. Randnummer 68 Dieses war dem Beklagten auch bekannt. Die Praxis ging dahin, dass die Zahlungen vom Beklagten (teilweise) an die Klägerin tatsächlich erfolgten (was das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin auf diese Zahlungsweise noch verstärkte). Nicht erkennbar ist, dass ein Einfordern der Beherbergungskosten durch die Klägerin bei den Bewohnern selbst (ggf. von einzelnen Ausnahmefällen abgesehen) zwischen den Parteien ernsthaft im Raum stand und der Beklagte davon ausging, dass dies als Regelfall praktiziert würde. Das Interesse der Klägerin wurde von ihr auch klar zum Ausdruck gebracht, etwa indem sie im Rundschreiben vom 29.08.2017 an die Jobcenter (Anl. BB 1, Bl. II/156 d.A.) die Übermittlung neuer „Kostenübernahmen für den jeweiligen Hilfeempfänger“ mit erhöhten Tagessätzen
Wegfall der Betreiberverträge mit dem LAF zwecks „weiterer reibungsloser Unterbringung“ erbat. Auch aus Sicht des Beklagten konnte damit nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin den erbetenen Schreiben rechtliche Qualität zumaß und diese als eine Sicherung verlässlicher Einnahmen verstand. Der Gesamtinhalt des Schreibens vom 29.08.2017 und die Praxis der Parteien zeigen
Auffassung des Senats, dass sie den an die Klägerin überbrachten Schreiben nicht lediglich eine Bedeutung für die Höhe einer Bewilligung
SGB II zumaßen, sondern die Klägerin sich – für den Beklagten erkennbar- darauf verließ, dass die Zahlung vom Beklagen an sie erfolgte. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass im Landgerichtsurteil (UA S. 4) gemäß § 314 ZPO festgestellt ist, dass die Erklärungen des Beklagten „für die Klägerin zwingende Voraussetzung dafür, dass sie den jeweiligen Personen Unterkunft gewährte“, waren. Randnummer 69 d) Im Lichte dieser Interessenlage sind die Schreiben des Beklagten als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen auszulegen. Randnummer 70 Eine bloße unverbindliche Information über eine letztlich im Belieben des Beklagten stehende Möglichkeit, die Direktzahlung auszuführen, hätte dem Interesse der Klägerin an der notwendigen Erzielung von Einkünften nicht genügt. Anders als bei einem Wohnungsvermieter oder auch Heimbetreiber wäre mangels Direktzahlung das Ausfallsrisiko nicht auf Einzelfälle beschränkt gewesen, sondern quasi zum Normalfall geworden, da der Beklagte gerade mittelose Flüchtlinge in die Unterkünfte der Klägerin gelenkt hat. Fragt der Bürger
, um Planungssicherheit zu erlangen, so liegt es nahe, in einer nicht klar ablehnenden Erklärung der Behörde eine solche mit Rechtsbindungswillen zu sehen (vgl. auch Stelkens /Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn 72a). Randnummer 71 Die Formulierung, dass die Kosten „übernommen“ werden und der Wohnungsgeber direkt mit dem Beklagten abrechnen „kann“, ist bei dieser Sachlage als bindende Zusage anzusehen, das in Aussicht gestellte Verfahren sodann auch zu praktizieren. Randnummer 72 Dass aufgrund des „Informations“Schreiben gewisse rechtliche Wirkungen eintreten sollten, kommt zudem auch darin zum Ausdruck, dass – zum
teil der Klägerin – der Anspruch auf den angegebenen Tagessatz verengt wurde und die Klägerin durch die Direktabrechnung „anerkannte“, dass die „Leistungsverpflichtung“ vom Vorliegen einer Gewerbeerlaubnis, Zweckentfremdungserlaubnis etc. abhing. Randnummer 73 Der durch Einrahmung hervorgehobene Hinweis „Diese Information ist nicht übertragbar und begründet keinen eigenständigen Anspruch des Vermieters“ spricht nicht gegen, sondern bei interessengerechter Auslegung eher für das Bestehen eines (akzessorischen) Anspruchs auf Direktauszahlung. Denn die Passage „keinen eigenständigen“ impliziert, dass es einen „nicht eigenständigen“ Anspruch eben doch gibt. Damit ist dieser Satz nur als deklaratorischer Hinweis auf die Akzessorietät des Zahlungsanspruchs zu verstehen (s. BVerwGE 96, 71 -juris Rn 17; BVerwGE 126, 295 -juris Rn 25). Hätte der Beklagte die von ihm im Rechtsstreit nun für sich in Anspruch genommene vollkommene Unverbindlichkeit seiner Schreiben ausdrücken wollen, hätte er einfach formulieren können: „Diese Information begründet keinerlei Anspruch des Vermieters“. Es muss jedoch bezweifelt werden, dass Betreiber von Wohnheimen daraufhin Bewohner aufgenommen hätten. Randnummer 74 Der im Formular im kleiner gedruckten Text sodann enthaltene Satz „Diese Bestätigung begründet jedoch keine Rechte des Wohnungsgebers gegenüber dem Jobcenter Neukölln sondern dient nur der Information über die Höhe des Leistungsanspruchs des/der Leistungsberechtigten“ vermag unter Gesamtwürdigung des Schreibens und der Interessenlage ein anderes Auslegungsergebnis nicht zu begründen. Auch dieser Satz kann nicht isoliert interpretiert werden. Im Kontext mit dem zuvor hervorgehobenen Hinweis auf einen fehlenden „eigenständigen“ Anspruch und den
folgenden Satz im Fettdruck, der die Wirkung von Wegfall, Minderung oder Ablehnung des Leistungsanspruchs des Bewohners hervorhebt, ist der fragliche Satz nur als wiederholter Hinweis auf das Fehlen eigenständiger und vom Bestehen des Leistungsanspruchs
dem SGB II losgelöster Rechte des Vermieters zu verstehen. Randnummer 75 Bei der Auslegung mag zudem auch zu berücksichtigen sein, dass etwaige Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (s. jedenfalls zur Auslegung von Verwaltungsakten BVerwGE 60, 223 -juris Rn 22; NVwZ-RR 1999, 277 -juris Rn 13; NVwZ-RR 2003, 874 -juris Rn 23; BVerwGE 135, 209 = NVwZ 2010, 133 -juris Rn 21; BSGE 127, 147 -juris Rn 49, 67) und dass Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein auch im öffentlichen Recht geltender allgemeiner Rechtsgrundsatz ist (s. BVerwGE 149, 211 Rn 29; Stelkens/Bonk/Sachs/Siegel, a.a.O., § 62 Rn 23). Mit Treu und Glauben ist nicht vereinbar, in einem formularmäßigen kleingedruckten Text einen Satz einzufügen, der die vom Adressaten
dem Gesamtinhalt des Schreibens und der Interessenlage zu Recht erwartete Bindungswirkung ausschließen soll. Randnummer 76 e) Dass der Beklagte als Jobcenter die Unterbringung nicht selbst als Sachleistung schuldet, steht der vorstehend dargelegten Auslegung nicht entgegen.
Auffassung des Senats gehört dieser Umstand vorliegend nicht zu den für die Auslegung erheblichen Tatsachen. Randnummer 77 Dem Auslegungsergebnis des Senats steht ferner nicht entgegen, dass eine Behörde grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Befugnisse handeln will (vgl. Stelkens /Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn 72; BVerwGE 96, 71 -juris Rn 21; BGHZ 228, 373 Rn 32). Denn der Beklagte hat diese mit der Abgabe einer bindenden Zusage mit dem oben genannten Inhalt nicht überschritten. § 22 Abs. 7 SGB II eröffnet die Möglichkeit einer Direktzahlung an den Vermieter, und zwar auf Randnummer 78 Antrag des leistungsberechtigten Mieters oder auch ohne einen solchen, „wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist“. Randnummer 79 Der Beklagte ging bei Fertigung der Schreiben offenbar selbst davon aus, dass diese Voraussetzungen vorlagen, denn anderenfalls wäre schon die Ankündigung einer entsprechenden Möglichkeit der Direktabrechnung fehlerhaft gewesen. Die hier in Frage stehende Bedeutung der Zusage besteht lediglich darin, dass der Beklagte mit ihr noch „einen Schritt weiter“ ging als die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II, indem er der Klägerin einen Anspruch darauf einräumte, von der Möglichkeit auch Gebrauch zu machen. Es liegt auch nicht fern, in dem Vorgang der Überbringung der entsprechend eine Direktauszahlung vorsehenden Schreiben durch den Bewohner zugleich einen Antrag i.S. von § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu sehen, und ebenso nicht, in den hier in Frage stehenden Fällen der Beherbergung von Flüchtlingen eine fehlende Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung i.S. von § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II anzunehmen, die sogar zu einem Soll-Gebot der Direktauszahlung führt. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine bessere Kenntnis betreffend eine (etwaige, auch nicht vorliegende) Unzulässigkeit der Direktauszahlung hätte haben müssen als der Beklagte selber und dass sie daher auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen hätte schließen können. Der Beklagte hat auch im Prozess selbst vorgetragen, dass er die Klägerin mit den Schreiben (u.a.) über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Direktzahlung habe informieren wollen (LGU S. 7). Randnummer 80 f) Den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 18.01.2023 ist nicht zu folgen. Die Einräumung einer Rechtsmacht an den Vermieter, Direktzahlung zu verlangen, setzt keine Randnummer 81 Mitwirkung des Leistungsberechtigten voraus, wie sich bereits an der Regelung des § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II zeigt, die anderenfalls nicht verständlich wäre. Das informationelle Randnummer 82 Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten wird durch die Zahlungszusage nicht stärker beeinträchtigt als durch eine auf einer Ermessenentscheidung der Behörde beruhende Direktauszahlung, für welche § 22 Abs. 7 SGB II die Ermächtigung für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthält (BT-DrS 17/3404, S. 98 f.; Berlit in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl., Kapitel 28, Rn 144). Randnummer 83 Die §§ 47 SGB I und 42 Abs. 2 SGB II, welche eine kostenfreie Zahlung auf ein Konto des Berechtigten zum Grundsatz machen, werden durch die Sonderregelung des § 22 Abs. 7 SGB II verdrängt (vgl. BGH NJW 2018, 1079 Rn 21 BSGE 126, 180 = NJW 2018, 3740 Rn 30). Randnummer 84 Der Senat stellt klar, dass vorliegend nicht etwa eine Analogie zu § 48 Abs. 1 SGB I greift, der in bestimmten Fällen unterhaltsberechtigten Dritten einen Anspruch auf Direktzahlung im Wege der Abzweigung gibt, sondern dass der Hinweis vom 05.01.2023 nur besagen sollte, dass die von ihm intendierte Auslegung zu einem Ergebnis „wie“ bei einer Abzweigung führen würde. Randnummer 85 Der in § 31 SGB I kodifizierte allgemeine Gesetzesvorbehalt ergibt für die konkrete Rechtanwendung vorliegend nichts. Der Beklagte hat sich auch
dem Auslegungsergebnis des Senats im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse gehalten, die sich aus § 22 Abs. 7 SGB II und den Grundsätzen des ungeschriebenen Verwaltungsrechts betreffend eine hoheitliche Selbstbindung durch Zusage ergeben (vgl. dazu, dass eine Zusage dem Gesetzesvorbehalt
SGB I genügt, VGH München NJW 1990, 1868 unter 2.a.bb, abrufbar bei beck-online.de). Randnummer 86
3 S. 2 SGB II gebotenen Anrechnung von Einkommen der Bewohner zunächst auf den Regelbedarf und in zweiter Linie auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Randnummer 88
Ansicht des Senats die objektive Hilfebedürftigkeit der Bewohner (ebenso etwa die Auslegung in VGH München NJW 1990, 1868 unter 2.a.dd) und nicht der Umstand, ob ein Bescheid auch erlassen wurde. Anderenfalls könnte die Zahlungszusage entgegen dem Gedanken des § 162 Abs. 1 BGB unterlaufen werden. Randnummer 92 3) Der Senat folgt nicht der Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin für Unterbringungen in den Heimen R-straße, So-straße und S Straße im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.03.2018 mit dem LAF abrechnen müsse. Denn im klagegegenständlichen Zeitraum ab 01.09.2017 bestanden keine Betreiberverträge mehr. Randnummer 93 Die Beendigung der Betreiberverträge zwischen der Klägerin und dem LAF aufgrund der fristlosen Kündigung des LAF vom 21.06.2017 war in erster Instanz unstreitig. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 15.10.2020, S. 13 unter Vorlage des Kündigungsschreibens in Anlage K 6 vorgetragen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsstreit zwischen ihr und dem LAF über die Wirksamkeit der Kündigung geführt worden sei, sondern (im Gegenteil) sie vom LAF die Streichung von der Liste der vertragsgebundenen Unterkünfte gefordert habe. Der Beklagte hat diesen Vortrag unbestritten gelassen (s. Schriftsatz vom 27.10.2020). Der Beklagte hat vielmehr selber als Anlagen B 1 und 2 die Schreiben des LAF vom 16.01.2018 und der Klägerin vom 25.01.2018 vorgelegt, denen eine Zahlungseinstellung des LAF seit September 2017 bzw. die Auffassung der Klägerin zu entnehmen ist, dass spätestens seit 01.09.2017 keine Vertragsbeziehungen zwischen ihr und dem LAF mehr bestehen und diese kein Recht habe, ihre Einrichtungen weiter auf der Liste der vertragsgebundenen Unterkünfte zu führen. Randnummer 94 Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 31.03.2023, dass es „
seiner Kenntnis“ eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Kündigungen gegeben habe, deren Ausgang ihm unbekannt sei, und wonach er daher die Beendigung der Betreiberverträge zum 21.06.2017 mit Nichtwissen bestreitet, ist
dem Gesagten neu, unsubstantiiert und
2 Nr. 3 ZPO auch nicht mehr zuzulassen. Randnummer 95 V. Zur Höhe der Forderung: Randnummer 96 1) Die Angemessenheit der Unterkunftskosten kann der Beklagte nicht bestreiten,
dem er sie mit seiner Bewilligung gegenüber den Flüchtlingen und in den Informationsschreiben an die Klägerin explizit durch Angabe des Tagessatzes (in der Regel 25,00 €, teilweise einige Cent mehr) anerkannt hat. Randnummer 97 Der Hinweis auf Wucher bzw. ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung i.S. von § 138 Abs. 1 BGB geht fehl, da maßgeblich nicht der Markt für Wohnraum, sondern für Flüchtlingsunterkünfte ist (s. BGHZ 223, 290 = NJW 2020, 331 Rn 41). Randnummer 98 2) Der Beklagte hat den Hilfebedarf der in den Informationsschreiben bezeichneten Personen für die angegebenen Zeiträume – unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Aufenthaltsdauer -
Prüfung (vorläufig) bejaht. Die Erklärung geht auf das „gegenwärtige Bestehen“ eines Hilfeanspruchs (s. BVerwGE 96, 71 -juris Rn 19). Randnummer 99 Die Klägerin ist jedoch für das Bestehen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen ihrer Klageforderung darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Eine solche trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei in der Regel dann, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (etwa BGH NJW 2020, 1962 Rn 37 f.; NJW 2020, 755 Rn 35). So liegt es hier in Bezug auf die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die Voraussetzungen des § 22 SGB II vorliegen. Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 10.02.2023
gekommen. Randnummer 100 Der Vortrag ist dem Beklagten nicht wegen des Schutzes der Sozialdaten der betroffenen Hilfeempfänger verboten.
2 SGB X ist Vortrag erlaubt, der in einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Hilfegewährung erfolgt. Dies gilt auch in einem Zivilprozess, und auch ohne Beteiligung des Betroffenen am Prozess (s. Rombach in: Hauck/Noftz, SGB X, 2. Erg-Lfg. 2022, § 69 Rn 34 f.; Bieresborn in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 69 Rn 28). Randnummer 101 Der neue Vortrag des Beklagten ist nicht
2 ZPO zurückzuweisen. Dies folgt schon daraus, dass er einen Gesichtspunkt betrifft, den das Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die notwendige Mitursächlichkeit des Landgerichtsverfahrens für den unterlassenen Vortrag folgt daraus, dass der Beklagte – ausgehend von der Ansicht des Senats, dass die Informationsschreiben einen öffentlich-rechtlichen, vom Umfang des Anspruchs
SGB II geprägten Zahlungsanspruch begründen - einen gerichtlichen Hinweis
BGH NJW-RR 2021, 249 Rn 11; NJW-RR 2015, 1278 Rn 10), zumal er einen solchen mit Schriftsatz vom 28.08.2020 für den Fall der Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich erbeten hatte. Dass dies unter Hinweis auf § 69 SGB X erfolgte, ist unerheblich, auch wenn diese Bedenken unbegründet gewesen sein sollten. Randnummer 102 3) Die Beherbergung der Flüchtlinge bzw. Arbeitssuchenden in den berechneten Zeiträumen ist vom Landgericht mit Bindungswirkung gemäß § 314 ZPO festgestellt (s. UA S. 10; die Bezeichnung als „Asylbewerber“ ist insoweit unerheblich). Randnummer 103 Der Beklagte hat das Bestreiten von Mietverträgen offenbar auch aufgegeben, da er jetzt von konkludenten Verträgen spricht. Randnummer 104 VI. Zu den einzelnen Rechnungen: Randnummer 105 Die folgenden Ausführungen orientieren sich an den 151 Positionen der Anlage K 2, in welcher die Rechnungen (anders als im Landgerichtsurteil nicht
Daten sortiert, sondern) den Nutzer(gruppen) zugeordnet sind, und berücksichtigt insbesondere die diesbezüglichen Schriftsätze des Beklagten vom 10 .02.2023 und der Klägerin vom 22.03.2023. Randnummer 106 Position: Randnummer 107 1) Auf den Vortrag der Parteien kommt es nicht an, da das Landgericht auf die Klageforderung von 777,60 € ./. gezahlte 750,00 € = 27,60 € nichts zuerkannt hat und die Klägerin keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. Randnummer 108 2) In Bezug auf die Klageforderung von 803,52 € ./. 775,00 € = 28,52 € gilt Entsprechendes wie zu 1). Randnummer 109 3) Das Landgericht hat 31 x 25,00 € = 775 € für 12/17 stattgegeben.
den maßgeblichen Bedingungen des Informationsschreibens allerdings schädlich. Randnummer 114 Jedoch hat das Landgericht (UA S. 10) die Beherbergung in den abgerechneten Zeiträumen als „unbestritten“ festgestellt (§ 314 ZPO), so dass das neue Bestreiten
2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen ist. Randnummer 115 Eine anspruchshindernde Aufhebung der Bewilligung liegt nicht vor. Randnummer 116 Mit Bescheid vom 19.01.2018 wurde wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit ab 11.12.2017 nur die Bewilligung des „Regelbedarfs“ (§ 20 SGB II) teilweise aufgehoben, nicht jedoch die von Unterkunftskosten (§ 22 SGB II). Dies macht auch Sinn, denn offenbar wurde vom 07. bis 10.12.2017 eine „Ortsabwesenheit genehmigt“, die von A nur eigenmächtig überzogen wurde. Der Wohnheimplatz sollte ihm offenbar erhalten bleiben und konnte von der Klägerin nicht anderweitig vergeben werden. Randnummer 117 Eine (teilweise) Begleichung der Rechnung ist nicht schlüssig dargetan. Die Zahlung von 775,00 € betrifft die Pos. 2, und dass die Zahlung von 1.175 € vom 03.11.2017 (s. Kassenanweisung in Pos. 1 der Anlagen des Beklagten) nicht nur auf die Rechnung Pos. 1, sondern auch die hiesige zu Pos. 3 erfolgte, ist nicht ersichtlich, zumal diese erst später, am 02.01.2018, gestellt wurde. Eine „Überzahlung“ durch die Zahlung von 1.175 € wird nicht schlüssig behauptet, da die Kassenanweisung noch andere Rechnungs-Nummern ausweist, zu denen nicht vorgetragen wird. Eine Aufrechnung mit einem Anspruch
BGB wäre auch
2, 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unzulässig. Randnummer 118 4) Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 02.05.2018 518,40 € (20 x 25,92 € für 01.-20.04.2018) ./. 466,56 € Zahlung = 51,84 € zugesprochen. Randnummer 119
Prüfung durch den Beklagten - nicht vorliegt. Es liegt also nicht der Fall vor, dass der Beklagte eine Bescheidung überhaupt unterlassen hat. Der Bescheidlage kommt insoweit Vorrang vor der Feststellung im Landgerichtsurteil zu, dass die Beherbergung im berechneten Zeitraum erfolgte. Zudem ist das bloße „Bestreiten“ eines vorzeitigen Auszugs durch die Klägerin nicht substantiiert. Auf die vorprozessuale Kenntnis der Klägerin von den Bescheiden des Beklagten kommt es nicht an. Randnummer 123 5) Auf die Rechnung vom 01.12.2017 über 44 x 25,96 € = 1.142,24 € (4 Personen vom 20.-30.11.2017) hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Randnummer 124 a) Der Beklagte trägt vor: Der Leistungsantrag vom 20.11.2017 sei mit Ablehnungsbescheid vom 07.12.2017 mangels Aufenthaltstitels und Arbeitserlaubnis zurückgewiesen worden. Randnummer 125 Die Klägerin erwidert: Es könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn der Beklagte erst
ihrer Leistungserbringung in der Lage sei, die Leistungsberechtigung zu prüfen. Die Ablehnung sei für den Anspruch der Klägerin „irrelevant“ und werde zudem mit Nichtwissen bestritten. Randnummer 126 b) Die Klage ist in Höhe von 1.142,24 € abzuweisen . Ein Hilfeanspruch der Bewohner
Etwas anderes hätte letztlich die Klägerin darzulegen und zu beweisen, ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist unerheblich. Randnummer 127 6) Auf die Klage in Höhe von 30 € als Restbetrag aus der Rechnung vom 01.03.2018 für 08.-28.02.2018 erfolgte keine Stattgabe, so dass es auf den Parteivortrag nicht ankommt. Randnummer 128 7) Auf die Rechnung vom 03.04.2018 wurden für zwei Personen vom 01.-08.03.2018 stattgegeben: 16 x 25 € = 400 € ./. 385,84 € Zahlung = 14,16 €. Randnummer 129
der Randnummer 144 Beherbergung nicht zu ihren Lasten gehen könne, ihr die nur an die Bewohner adressierten Bescheide nicht bekannt gewesen seien, und der Beklagte die Klägerin von der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht in Kenntnis gesetzt habe. b) Die Klage ist überwiegend nicht begründet. Randnummer 145 Zu 8): Die Restforderung von 96,82 € ist allerdings begründet. Im Berechnungsbogen des Bescheids vom 28.08.2018 werden die Unterkunftskosten von 804,76 € anerkannt und das Einkommen von 96,82 € (
U verrechnet. Davon abweichend erfolgt jedoch die Auszahlung an die Klägerin unter unrichtigem Abzug von 96,82 €. Dies kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, die auf eine zutreffende Ermittlung des Direktzahlungsbetrags vertrauen durfte. Randnummer 146 Zu 9): Die Klage ist in Höhe von 336,09 € unbegründet . Der Bescheid vom 08.10.2018 liegt die Unterkunftskosten von 804,76 € zugrunde, verrechnet darauf jedoch zutreffend den
vorrangiger Verrechnung des Einkommens von 752,09 € mit dem Regelbedarf (416 €) verbleibenden Restbetrag von 336,09 €. Randnummer 147 Zu 10) und 11): Die Klage auf restliche Zahlung für September und Oktober 2018 in Höhe von 469,84 € + 641,48 € ist unbegründet.
dem Vortrag des Beklagten unter Vorlage des Bescheids vom 17.12.2018 wurden darin zwar die Wohnkosten von 778,80 € und 804,76 € anerkannt, jedoch der Bewohner wegen Einkommensanrechnung aufgefordert, Anteile von 469,84 € und 641,48 € selber an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 148 Der Vortrag der Klägerin ist insoweit nicht erheblich. Sie stellt die Richtigkeit der Berechnung nicht substantiiert in Abrede, sondern spricht selbst von der „Aufhebung der Leistungsbewilligung“. Auf deren Kenntnis bei der Klägerin kommt es jedoch nicht an. Unerheblich ist daher auch, dass der Bescheid vom Beklagten nur teilweise (Seite 1 und 2) vorgelegt wurde, was im Übrigen von der letztlich für ihren Anspruch darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin auch nicht beanstandet wurde. Randnummer 149 Zu 12): Die Forderung über 109,63 € ist begründet. Der Bescheid vom 17.12.2018 weist als Zahlbetrag an die Klägerin für November 2018 (sogar) einen Betrag von 3.161,33 € aus.
der unangegriffenen Feststellung des Landgerichts (UA S. 22) sind auf die Rechnung vom 03.12.2018 über 3.115,20 € jedoch nur 3.005,57 € gezahlt worden. Der Differenzbetrag von 109,63 € ist somit noch offen. Randnummer 150 Zu 13): Die Klage in Höhe von 1.085,00 € ist unbegründet . Der Beklagte hat unter Vorlage des Bescheids vom 20.02.2019 (s. dort S. 2) vorgetragen, dass auf die Rechnung von 4.023,80 € wegen Einkommensanrechnung nur 2.938,80 € als KdU bewilligt und ausgezahlt werden konnten. Die Klägerin vermochte diesen Vortrag nicht zu widerlegen. Randnummer 151 Zu 14): Die Klage über restliche 1.046 € ist unbegründet . Der Beklagte hat vorgetragen, dass wegen Einkommensanrechnung insoweit eine Bewilligung nicht erfolgt sei. Die Klägerin ist dem nicht schlüssig entgegen getreten. Insoweit kommt es daher nicht darauf an, dass der Bescheid vom 20.02.2019 als Anlage zu Pos. 14 vorgelegt werden sollte, diese im Anlagenkonvolut jedoch nicht enthalten ist, was die Klägerin im Übrigen nicht beanstandet hat und sie an einer Erwiderung nicht gehindert hat. Randnummer 152 15) und 16): Das Landgericht hat der Klage betreffend die Rechnung vom 02.11.2017 für 10/17 in Höhe von 699,84 € ./. 471,61 € Zahlung = 228,23 € und betreffend die Rechnung vom 04.12.2017 für 11/17 in Höhe von 699,84 € ./. 504,61 € Zahlung = 195,23 € stattgegeben. Randnummer 153 a) Der Beklagte behauptet unter Vorlage einer Kassenanordnung vom 26.07.2018, wonach 1.106,15 € an die Klägerin mit dem Verwendungszweck „Mietschulden B, S 92202/0016521/92202“ ausgezahlt wurden, dass die Kosten im Wege des an die Klägerin ausgezahlten Mietschuldendarlehens „vollständig erbracht“ wurden Randnummer 154 Die Klägerin erwidert: Der Vortrag vollständiger Begleichung sei verspätet. Sie, die Klägerin, habe die Zahlung zunächst mit Forderungen für April bis September verrechnet. Auf Pos. 15) seien von ihr sodann 471,61 € und auf 16) 504,61 € verrechnet worden. Randnummer 155 b) Die Klage ist begründet. Der Beklagte behauptet lediglich eine vollständige Erfüllung. Diese ist der Auszahlungsanordnung mangels Zuordenbarkeit der im Verwendungszweck angegebenen (Rechnungs?-)Nummern zu den Rechnungen Pos. 15 und 16 jedoch nicht schlüssig zu entnehmen und wird auch
dem (schlüssigen) Bestreiten der Klägerin nicht weiter substantiiert. Neuer streitiger Vortrag in Bezug auf eine Erfüllung ist ohnehin
2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, da dieser Einwand ohne Weiteres in erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Randnummer 156 17) Die Klägerin begehrt auf die Rechnung vom 02.07.2018 Bezahlung von 19 Tagen x 25,99 € = 493,81 € abzgl. Zahlung des Beklagten von 311,88 € = restliche 181,93 €. Das Landgericht hat die Forderung zugesprochen. Randnummer 157
der nicht substantiiert bestrittenen fristlosen Kündigung des LAF an die Klägerin vom 21.06.2017 – die Klägerin über die Höhe eines Leistungsanspruchs informiert und kann sich jetzt nicht auf eine vermeintlich fortbestehende vorrangige Leistungsbeziehung mit dem LAF berufen. Randnummer 170 Dass der Beklagte, der den Anspruch
SGB II an sich nicht bestreitet, offenbar den Erlass eines Bescheids an den Bewohner unterlässt, kann der Klage nicht entgegenstehen. Der
dem SGB II bestehende Leistungsanspruch ist weder weggefallen, gemindert oder „abgelehnt“ worden. Die bloße Weigerung, ihn durch Erlass eines Bescheids festzustellen , kann
1 BGB nicht zur Rechtlosigkeit der Klägerin führen. Randnummer 171 Das Bestreiten des Aufenthalts am 23.04.2018 ist gemäß §§ 314, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet. Randnummer 172 21)-24) Das Landgericht hat auf die Rechnungen nichts zugesprochen , weil es – wie der Beklagte – nur einen Tagessatz von 16,30 € angesetzt hat und dieser bezahlt wurde. Randnummer 173 Die Ausführungen der Parteien sind prozessual unerheblich. Randnummer 174 25)-34) Das Landgericht hat für den Gesamtzeitraum 24.10.2017 bis 08.07.2018 antragsgemäß zugesprochen: Randnummer 175 25) Rg. v. 01.11.2017: 623,76 € ./. 306,53 € Zahlung = 317,23 € 26) Rg. v. 01.12.2017: 2.339,10 € ./. 2.087,81 € = 251,29 € 27) Rg. v. 02.01.2018: 2.417,07 € ./. 2.049,84 € = 367,23 € 28) Rg. v. 01.02.2018: 2.417,07 € ./. 2.062,84 € = 354,23 € 29) Rg. v. 01.03.2018: 2.183,16 € ./. 1.828,93 € = 354,23 € 30) Rg. v. 03.04.2018: 2.417,07 € ./. 2.332,83 € = 84,24 € 31) Rg. v. 02.05.2018: 2.339,10 € ./. 2.181,93 € = 157,17 € 32) Rg. v. 01.06.2018: 2.258,52 € ./. 2.251,35 € = 7,17 € 33) Rg. v. 02.07.2018: 2.336,40 € ./. 2.179,22 € = 157,18 € 34) Rg. v. 01.08.2018: 623,04 € ./. 393,40 € = 229,64 € Randnummer 176 2.279,61 € Randnummer 177 a) Der Beklagte trägt vor: Entsprechend dem Mitteilungsschreiben vom 04.07.2018 an die Randnummer 178 Klägerin habe „wegen in die Kosten der Unterkunft eingreifenden Einkommens“ nur Anspruch bestanden in Höhe von: Randnummer 179 10/17 256,53 € 11/17 2.087,81 € 12/17 2.049,84 € 01/18 2.062,84 € 02/18 1.828,93 € 03/18 2.332,83 € 04/18 2.181,93 € 05/18 2.335,26 €. Randnummer 180 Die Klägerin erwidert: Der Vortrag sei verspätet. Es sei auch treuwidrig, sich
Leistungserbringung auf einen Eigenanteil zu berufen. Es sei sehr schwierig, einen Eigenanteil bei einem ausgezogenen Hilfeempfänger geltend zu machen. Randnummer 181
teil der Klägerin „umgedreht“, mit der Folge einer Auszahlung von nur 391,14 € an sie und einer entsprechenden Zuvielzahlung an den Bewohner. Randnummer 187 Dieser dem Inhalt der Zahlungszusage widersprechende Fehler bei der Auszahlung geht nicht zu Lasten der Klägerin. Randnummer 188 36) und 37): Randnummer 189 Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben in Höhe von Randnummer 190 Rg. 01.12.2017, 11/17, 772,50 € ./. 6,67 € Zahlung = 765,83 € Randnummer 191 Rg. 02.01.2018, 12/17, 798,25 € ./. 491,45 € Zahlung = 306,80 €. Randnummer 192
Ausspruch der fristlosen Kündigung des LAF müsse die Klägerin nicht mit diesem abrechnen. Sie habe auch vom LAF keine Zahlung erhalten. Die Bescheide seien der Klägerin nicht bekannt gemacht worden. Randnummer 202 b) Die Klägerin kann nicht an das LAF verwiesen werden (s.o.). Randnummer 203 Auf eine Bewilligung nur eines geringeren Tagessatzes kann sich der Beklagte nicht berufen,
dem er den Tagessatz von 25,70 € gegenüber der Klägerin in Aussicht gestellt hat. Randnummer 204 Für November seht das (bisherige) Fehlen eines Bewilligungsbescheids dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Bewilligung vorlagen. Das bloße Unterlassen des Bescheids kann den Anspruch der Klägerin nicht ins Leere laufen lassen (s.o.). Randnummer 205 Die Unterbringung im abgerechneten Zeitraum ist Landgericht festgestellt (§ 314 ZPO). Randnummer 206 Für den Anspruch der Klägerin ist auch unerheblich, dass die Auszahlung (teilweise) schon an das LAF erfolgt ist. Dies hat ihr gegenüber keine Erfüllungswirkung, da die anderweitige Auszahlung der ihr gegebenen Zusage einer Direktauszahlung an sie widerspricht. Diese Würdigung wird noch dadurch bestärkt, dass der Beklagte die Informationsschreiben in Kenntnis der Kündigung des LAF vom 21.06.2017 und der Bitte der Klägerin vom 29.08.2017, neue Tagessätze in Übernahmeerklärungen zu gewähren (Anl. BB 1), erstellt hat, und hierbei just den erbetenen höheren Tagessatz von 25,70 € bewilligt hat. Ein
vollziehbarer und anerkennenswerter Grund,
alledem die Zahlung nicht an die Klägerin, sondern das LAF zu erbringen, ist für den Senat nicht erkennbar. Randnummer 207 41) bis 45): Randnummer 208 Das Landgericht hat zugesprochen (betr. R-straße): Randnummer 209 41) Rg. v. 01.11.2017 10/17, 93 x 19,05 € = 1.771,65 € 42) Rg. v. 01.03.2018 02/18, 84 x 19,05 € = 1.600,02 € 43) Rg. v. 03.04.2018 03/18, 93 x 19,05 € = 1.771,65 € 44) Rg. v. 14.06.2018 05/18, 90 x 25,96 € = 2.336,40 ./. Zahlung 2.186,64 € =149,76 Randnummer 210 45) Rg. v. 01.08.2018, 01.-11.07.18, 44 x 25,96 € = 1.142,24 € ./ Zhlg. 415,36 € = 726,88 € Randnummer 211
ZPO feststeht, steht dem Anspruch der Klägerin entgegen, dass der Beklagte
Prüfung nur eine Bewilligung für die Unterbringung in der R-straße bis 04.07.2018 ausgesprochen hat. Dies ergibt sich unter Auslegung des Bescheids daraus, dass er für den Zeitraum bis zum und ab dem 04.
zutreffender Verrechnung) nur die geringere Bewilligung, so dass die Klage in Höhe von 319,01 € abzuweisen ist. Der Vortrag des Beklagten ist nicht
2 Nr. 3 ZPO verspätet, auf eine Kenntnis der Klägerin von den Bescheiden kommt es nicht an. Randnummer 231 48) Das Landgericht hat der Klage gemäß Rechnung vom 02.10.2018 für eine Beherbergung am
t übernachtet“ zu haben (s. Anlage des Beklagten zu Pos. 48). Randnummer 233 Die Klägerin hält den Vortrag für verspätet, bestreitet das Nichtwohnen und meint, dass das Zimmer jedenfalls wegen Schlüsselübergabe nicht anderweitig habe genutzt werden können. Randnummer 234 b) Dahinstehen kann, ob trotz der neu vorgelegten Erklärung der Bewohnerin und der schwachen Erwiderung der Klägerin darauf schon wegen § 314 ZPO immer noch von einem unstreitigen „Beherbergen“ ausgegangen werden kann. Denn selbst wenn das Fehlen der Übernachtung unterstellt wird, ist der Anspruch begründet. Wenn sich der
dem SGB II Berechtigte den Schlüssel übergeben lässt, ist im Zweifel der Vertrag zustande gekommen und sind die Unterkunftskosten angefallen. Ob er dann dort auch übernachtet, spielt dann grundsätzlich keine Rolle. Die Bedingung der Informationsschreiben „längstens für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts“ ist nicht in Frage gestellt, da damit gemäß § 133 BGB jedenfalls nicht gemeint sein kann, dass der Heimbetreiber kontrollieren muss, ob der Bewohner, der den Schlüssel hat, auch im Wohnheim nächtigt. Randnummer 235 49) bis 55): Randnummer 236 Das Landgericht hat der Klage für eine Beherbergung in der R-straße im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.03.2018 gemäß den Rechnungen Randnummer 237 49) Rg. v. 09.10.2017 778,80 € 50) Rg. v. 01.11.2017 804,76 € 51) Rg. v. 01.12.2017 778,80 € 52) Rg. v. 02.01.2018 804,76 € 53) Rg. v. 01.02.2018 804,76 € 54) Rg. v. 01.03.2018 726,88 € 55) Rg. v. 03.04.2018 804,76 € Randnummer 238 5.503,52 € Randnummer 239 zu Recht antragsgemäß stattgegeben (insgesamt 212 x 25,96 €). Randnummer 240 a) Der Beklagte wendet ein, dass in diesem Zeitraum mit dem LAF abzurechnen sei. Randnummer 241 Zudem seien ausweislich des behördeninternen Programms „Allegro“ nur für 10/17 und 01/18 Leistungen bewilligt worden (s. Spalte „Davon kommunaler Träger“). Randnummer 242 Betr. Pos. 50 und 53 seien auch Zahlungen an das LAF erfolgt (s. Bescheid v. 02.11.2017 Pos. Randnummer 243 50: 2.536,17 €; vom 23.02.2018 zu Pos. 53: 865,52 €; Berechnungsbögen fehlen). Randnummer 244 Die Klägerin meint, dass der Verweis auf das LAF nicht durchgreife. Eine fehlende Bewilligung werde mit Nichtwissen bestritten. Randnummer 245 b) Der Aufenthalt von Hr. T im Gesamtzeitraum steht
Randnummer 246 Der Verweis auf das LAF greift nicht. Ebenso ist unerheblich, dass Bescheide (teilweise) unterlassen wurden und teilweise Zahlung bereits an das LAF erbracht wurde (s. jeweils oben). Auch hier ist festzustellen, dass der bewilligte Tagessatz der Bitte der Klägerin im Schreiben vom 29.08.2017 entspricht. Randnummer 247 56) bis 62): Randnummer 248 Das Landgericht hat der Klage für eine Beherbergung in der So-straße im Zeitraum 09.07.2017 bis 31.03.2018 gemäß den Rechnungen Randnummer 249 56) Rg. v. 09.10.2017 616,80 € 57) Rg. v. 30.10.2017 796,70 € 58) Rg. v. 01.12.2017 771,00 € 59) Rg. v. 02.01.2018 796,70 € 60) Rg. v. 01.02.2018 796,70 € 61) Rg. v. 01.03.2018 719,60 € 62) Rg. v. 03.04.2018 796,70 € Randnummer 250 5.294,20 €, Randnummer 251 somit insgesamt über 206 x 25,70 €, zu Recht stattgegeben. Randnummer 252
dem zutreffenden Bescheid vom 07.11.2018 wegen Einkommensanrechnung nur KdU in der gezahlten Höhe von 333,03 € bewilligt werden konnten. Randnummer 287 77) und 78): Randnummer 288 Das Landgericht hat für die Beherbergung in der So-straße im Zeitraum 07.12.2017 bis Randnummer 289 06.02.2018 gemäß den Rechnungen Randnummer 290 Rg. v. 02.01.2018 642,50 € Randnummer 291 Rg. v. 01.02.2018 128,50 € 30 x 25,70 € = 771 € zugesprochen. Randnummer 292
dem das LAF im Schreiben vom 16.01.2018 (B 1) dem Beklagten eine Zahlungseinstellung der Klägerin gegenüber ab September 2017 mitgeteilt hat. Randnummer 295 Pos 79) bis 84): Randnummer 296 Das Landgericht hat der Klage für eine Beherbergung in der So-straße antragsgemäß zugesprochen Randnummer 297 79) Rg. v. 01.02.2018, 873,80 € 80) Rg. v. 01.03.2018 719,60 € (1/2 Febr.) 81) Rg. v. 01.03.2018 719,60 € (1/2 Febr.) 82) Rg. v. 03.04.2018 1.593,40 € 83) Rg. v. 01.08.2018 1.593,40 € ./. 822,40 € Zahlung = 771,00 € 84) Rg. v. 03.09.2018 308,40 € Randnummer 298 4.985,80 €, Randnummer 299 somit für den Zeitraum 15.01. bis 31.03.2018 und 01.07. bis 06.08.2018 und zwei Personen 226 x 25,70 € = 5.808,20 € ./. 822,40 €. Randnummer 300
2 Nr. 3 ZPO, § 314 ZPO verspätet. Zudem besagt die Übernahme der Wohnung nicht, dass das Wohnheim der Klägerin zeitgleich geräumt worden sein muss. Randnummer 305 Pos. 85) Auf das Vorbringen der Parteien kommt es nicht an, da das Landgericht die Klageforderung von 117,61 € aberkannt hat. Randnummer 306 Pos. 86) Der Beklagte erhebt zu dieser Klageforderung über 47,24 € keine Einwendungen. Randnummer 307 Pos. 87) Randnummer 308 Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 02.01.2018 stattgegeben: 669,50 € ./. 629,10 € Zahlung = 40,40 €. Randnummer 309 a) Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 09.01.2018 vor, dass in Höhe von 40,40 € „aufgerechnet“ worden sei. Randnummer 310 Die Klägerin hält den Vortrag für verspätet und bestreitet ihn. Randnummer 311 b) Die Klage ist begründet.
dem Berechnungsbogen des Bescheids wurden die KdU in Höhe von 669,50 € anerkannt. Bei der Leistungsauszahlung wird sodann die Klägerin nur in Höhe von 629,10 € als Empfängerin aufgeführt, und „Jobcenter (gE)“ für die fraglichen 40,40 €. Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, mit welcher Gegenforderung die „Aufrechnung“ erklärt worden sein soll, und erst recht ist nicht ersichtlich, warum dies entgegen der Auszahlungszusage zu Lasten der Klägerin gehen soll. Randnummer 312 Pos. 88) Randnummer 313 Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 03.04.2018 (für 01.-13.03.2018) stattgegeben: Randnummer 314 337,87 € ./. 285,89 € Zahlung = 51,98 €. Randnummer 315 a) Der Beklagte trägt vor: Mit Bescheid vom 09.04.2018 seien nur KdU von 285,89 € für den Zeitraum 01. bis 11.03.2018 (11 x 25,99 €) bewilligt worden. Am 12.03.2018 sei der Umzug in ein anderes Wohnheim erfolgt. Randnummer 316 Die Klägerin hält den Vortrag für verspätet, bestreitet ihn und rügt, dass ihr der Bescheid bislang unbekannt gewesen sei. Randnummer 317 b) Die Klage in Höhe von 51,98 € ist abzuweisen , weil der Beklagte
Prüfung nur eine Bewilligung für den kürzeren Zeitraum ausgesprochen hat, so dass es auf die Frage, ob in Anbetracht der §§ 314, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und des weiteren Parteivorbringens (noch) von einem Aufenthalt des Bewohner
dem 11.03.2018 ausgegangen werden kann, nicht ankommt. Randnummer 318 Pos. 89) Randnummer 319 Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 01.12.2017 für den 01. bis 21.11.2017 20 x 25,99 € = 519,80 € zugesprochen. Randnummer 320
2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen sein. Randnummer 323 Pos. 90) Der Beklagte erhebt zu dieser Klageforderung über 151,80 € keine Einwendungen. Randnummer 324 Pos. 91) Randnummer 325 Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 09.10.2017 über 927,00 € im Zeitraum 01. bis 13.09.2017 zugesprochen: 12 Tage x 3 Personen = 36 x 16,30 € = 586,80 €. Randnummer 326
2 Nr. 3, 314 ZPO verspätet, und mangels Vorlage der Erklärung der Bewohner auch kaum substantiiert. Randnummer 329 Pos. 92) Randnummer 330 Das LG hat auf die Rechnung vom 03.04.2018 (20.-31.03.2018, So-straße) antragsgemäß 308,40 € zugesprochen. Randnummer 331
der abschließenden Bewilligung vom 13.02.2019 seien für 4/19 586,54 € bewilligt worden, für 6/18 537 € und für 7/18 wegen anzurechnenden Einkommens dann 0. Randnummer 341 Die Klägerin bestreitet den Vortrag, der verspätet sei. Der Bescheid sei ihr nicht bekannt gewesen. Randnummer 342 b) Die Klage ist in Höhe von zusammen 409,19 € unbegründet .
der maßgeblichen Bewilligung unter Anrechnung von Einkommen (in zweiter Linie auch) auf die Unterkunftskosten steht der Klägerin, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, kein Zahlungsanspruch zu. Randnummer 343 96) und 97) Randnummer 344 Der Beklagte erhebt gegen die Stattgabe von 324,94 € und 447,43 € keine besonderen Einwendungen. Randnummer 345 98) bis 104) Randnummer 346 Das Landgericht hat der Klage für eine Beherbergung in der R-straße wie folgt stattgegeben: Randnummer 347 98) Rg. v. 09.10.2017 für 9/17: 30 x 19,05 € = 571,50 € 99) Rg. v. 01.11.2017 für 10/17, 31 x 25,96 € = 804,76 € 100) Rg. v. 01.12.2017 für 11/17, 30 x 25,96 € = 778,80 € 101) Rg. v. 02.01.2018 für 12/17 804,76 € 102) Rg. v. 01.02.2018 für 01/18 804,76 € 103) Rg. v. 01.03.2018 für 02/18, 28 x 25,96 € = 726,88 € 104) Rg. v. 03.04.2018 für 03/18 804,76 € Randnummer 348
dem Bescheid vom 15.01.2019, der Einkommen insoweit zutreffend (auch) auf die KdU verrechnet, über die erfolgte Zahlung hinaus kein Anspruch zu, so dass die Klage in Höhe von zusammen 1.548,35 € abzuweisen ist. Randnummer 377 Hingegen ist die Klage zu Pos. 118) teilweise begründet. Der Bescheid vom 15.01.2019 erkennt im Berechnungsbogen für Juni 2018 KdU von 779,70 € an und ermittelt dort unter zutreffender Anrechnung von Einkommen einen verbleibenden Zahlbetrag von 445,36 €. Dieser ist jedoch nicht an die Klägerin ausgezahlt worden, sondern an den Bewohner selbst, während im Bescheid S. 2 eine Zahlung an die Klägerin von nur 63,98 € angekündigt (und sodann vollzogen) wurde. Wie bereits dargelegt, geht eine unrichtige Auszahlungsweise nicht zu Lasten der Klägerin. Der Klägerin steht damit ein Anspruch für April von 445,36 € ./. gezahlte 63,98 € = 381,38 € zu, so dass die Klage in Höhe von weiteren 334,34 € abzuweisen ist. Randnummer 378 Nur zu einem kleinen Teil begründet ist auch die Forderung zu den Pos. 119) und 120). Im Bescheid vom 20.03.2019 wurden im Berechnungsbogen die monatlichen KdU von 805,69 € anerkannt und zutreffend mit Einkommen verrechnet, so dass für Juli 2018 ein Restbetrag von 139,50 € und für August von 66,61 € ausgewiesen wurde. Die unterlassene Auszahlung an die Klägerin beruht darauf, dass der Beklagte diese Beträge zugunsten des Bewohners mit der zugleich angeordneten Rückforderung des bereits ausgezahlten Regelbedarfs verrechnet hat. Damit hat der Beklagte entgegen der Zusage die Direktauszahlung an die Klägerin unterlassen. In Höhe weiterer 2 x 805,69 € = 1.611,38 € ./. 139,50 € ./. 66,61 € = 1.405,27 € ist die Klage jedoch abzuweisen. Randnummer 379 121) und 122) Randnummer 380 Das Landgericht hat auf die Rechnungen betr. R-straße vom 01.12.2017 (02.-30.11.2017) und vom 02.01.2018 (01.12.-08.12.2017) 752,84 € + 181,72 € zuerkannt. Randnummer 381
Auffassung des Senats den Anspruch nicht. Randnummer 394 126) und 127) Randnummer 395 Das Landgericht hat auf die Rechnungen vom 02.01.2018 für 18.-31.12.2017 und vom 01.02.2018 für 01.-19.01.2018 (Wohnheim S Straße) der Klägerin 354,20 € + 455,40 € zugesprochen. Randnummer 396
2 Nr. 3 ZPO verspätet ist. Randnummer 410 132) und 133) Randnummer 411 Das Landgericht hat auf die Rechnungen vom 01.10.2018 (für 18.-30.09.2018) und vom 01.11.2018 (für 10/18) 337,48 € ./ Zahlung 59,69 € = 277,79 € bzw. 804,76 € ./. 684,76 € Zahlung = 120,00 € zugesprochen, insgesamt somit 397,79 €. Randnummer 412 a) Der Beklagte trägt vor: Randnummer 413 132): Mit Bescheid vom 25.10.2018 seien wegen Einkommensanrechnung nur KdU von 59,69 € bewilligt worden. Randnummer 414 133): Die Bewilligung für 10/18 sei im Februar 2019 (offenbar:
oben) korrigiert worden. Die Rechnung sei in voller Höhe bezahlt worden, der Betrag von 804,76 € sei in einer Zahlung von 3.047,12 € vom 22.02.2019 enthalten (s. Ausdruck aus „Allegro“). Randnummer 415 Die Klägerin bestreitet den Vortrag – auch zur Pos. 133) – mit Nichtwissen. Randnummer 416 b) Die Klage ist in Höhe von 397,79 € abzuweisen . Randnummer 417 Es trifft zu, dass zu Pos. 132) mit Bescheid vom 25.10.2018 zwar KdU von 337,48 € anerkannt wurden, jedoch
(richtiger) Verrechnung mit Einkommen des Bewohners nur ein Anspruch
SGB II von 59,69 € verblieb, der indessen bereits an die Klägerin ausgezahlt wurde. Randnummer 418 Das Bestreiten der schlüssig dargelegten Zahlung von 804,76 € auf die Pos. 133) mit Nichtwissen ist unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO), worauf die Klägerin im Verhandlungstermin hingewiesen wurde. Die volle Erfüllung ist damit unstreitig, so dass das neue Vorbringen nicht
2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen werden kann (vgl. BGH NJW 2018, 2269 Rn 25; NJW 2020, 1962 Rn 30). 134) Randnummer 419 Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 03.12.2018 der Klage in Höhe von 129,95 € (01.-05.11.2018, 5 x 25,99 €) stattgegeben. Das Informationsschreiben vom 13.07.2018 betraf den Zeitraum 13.07. bis 30.11.2018. Randnummer 420
den Berechnungsbögen des Bescheids vom 07.03.2019 hätten die vollen KdU an die Klägerin ausgezahlt werden „können“. Indessen sei eine Auszahlung nur teilweise an die Klägerin und im Übrigen an den Berechtigten erfolgt. Randnummer 428 b) Die Klage ist begründet. Die unrichtige Auszahlung an den Leistungsempfänger selber kann – wie der Beklagte hier wohl ebenfalls erkennt – nicht zum
teil der Klägerin gehen. Randnummer 429 Pos. 137) und 138) Randnummer 430 Das Landgericht hat auf die Rechnungen vom 03.06.2019 und 20.06.2019 der Klage in Höhe von 805,69 € ./. Zahlung 755,69 € = 50,00 € und 493,81 € ./. Zahlung 443,81 € = 50,00 € stattgegeben. Randnummer 431
den vorgelegten Bescheiden, auf deren vorgerichtliche Kenntnis bei der Klägerin es nicht ankommt, sind die Kosten der Unterkunft infolge (sekundärer) Verrechnung mit Einkommen
3 S. 2 SGB II auf die erbrachten Zahlbeträge reduziert gewesen. 139) Randnummer 434 Auf die Rechnung vom 09.10.2017 über 18 x 25,96 € = 467,28 € (für 01.-19.09.2017) hat das LG 18 x 18,09 € = 325,62 € anerkannt. Im LGU S. 11 hat es dann aber als Zahlung 325,62 € eingesetzt, und gleichwohl in Höhe von 343,71 € „stattgegeben“. Randnummer 435 Dieses Zahlenwerk ist
ZPO zu berichtigen.
der Anlage K 2, die der Klageforderung zugrunde liegt, begehrt die Klägerin 467,28 € ./. gezahlte 343,71 € = 123,57 €. Randnummer 436
der Quote des Unterliegens der Beklagten (63.574,06 €) im Verhältnis des tatsächlichen Streitwerts erster bzw. zweiter Instanz. Randnummer 465 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 466 Der Senat lässt die Revision für den Beklagten gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO -wie von ihm beantragt – zu, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen den Betreibern von Flüchtlingsunterkünften auf Grund von sog. Kostenübernahmeerklärungen ein direkter Zahlungsanspruch gegen Jobcenter zustehen kann, von wiederkehrender und grundlegender Bedeutung ist, und die dabei auftretenden Auslegungsgrundsätze höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt bzw. klargestellt erscheinen. Wenn der BGH etwa in BGHZ 228, 373 Rn 32 unter Hinweis auf BVerwGE 96, 71 (in für die dort behandelte Rechtswegfrage allerdings wohl nicht tragender Weise) ausführt, dass die Auslegung von Schreiben der öffentlichen Hand, die eine Ankündigung der Zahlung bis zu einem angegebenen Tagessatz enthalten, als (bloße) Unterrichtung über Zahlungsmodalitäten „im Regelfall“ den Interessen der Beteiligten gerecht wird, weil der Unterkunftsanbieter „sich auch bei dieser rechtlichen Ausgangslage auf die Zahlung der Unterkunftskosten verlassen kann, soweit und solange der Hilfeanspruch des zu Beherbergenden besteht“, so erscheint die Tragweite dieser Ausführungen nicht klar. Denn wie der vorliegende Fall zeigt, kann sich der Betreiber aufgrund der Schreiben im Verkehr mit den Behörden eben nicht darauf „verlassen“, dass die Direktzahlung auch folgt. Es besteht daher ein erhebliches Interesse der öffentlichen Hand und der Unterkunftsbetreiber an einer Klärung, ob die vom Senat befürwortete Auslegung der Erklärungen des Beklagten sich in den revisionsrechtlich hinzunehmenden Grenzen der Auslegung hält. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001560047
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