Verfahrenskostenhilfe bei Anwendung ausländischen Sachrechts; Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs Orientierungssatz 1. Im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe muss das Gericht bei Anwendbarkeit
zur Anwendung gelangenden - § 894 BGB. Danach kann, wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht, derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Randnummer 22 1) Die Antragstellerin ist berechtigt, die Berichtigung gerichtlich geltend zu machen. Randnummer 23
- a)Zwar steht der Antragstellerin kein Berichtigungsanspruch aus eigenem Recht zu. Randnummer 24 Es muss sich immer um einen eigenen Anspruch handeln. Daher kann ein Miteigentümer keinen Berichtigungsanspruch geltend machen, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nur den Anteil eines anderen Miteigentümers betrifft, nicht aber den eigenen Miteigentumsanteil (BeckOGK/Hertel, BGB, Stand: 15. April 2021, § 894 Rn. 48). Der Miteigentumsanteil der Antragstellerin ist durch die behauptete unrichtige Eintragung nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2020 - XI ZR 14/99, NJW 2000, 2021). Einen Berichtigungsanspruch hat nur der wirkliche Rechtsinhaber (BGH, a.a.O.). Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Bestimmung des § 1011 BGB berufen. Die Vorschrift greift ein, wenn mehrere nicht eingetragene Miteigentümer Gläubiger des Berichtigungsanspruchs sind und gibt jedem von ihnen die Möglichkeit, Zustimmung des Buchberechtigten zur Eintragung aller Miteigentümer zu verlangen. Diese Konstellation ist hier nicht gegeben, da die Antragstellerin an den für die Antragsgegner eingetragenen Miteigentumsanteilen gerade nicht mitberechtigt ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 19 W 30/18, BeckRS 2018, 24818 Rn. 11, 12, beck-online). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin ein Berichtigungsanspruch aus eigenem Recht ausnahmsweise nach § 242 BGB zusteht (vgl. KG, Urteil vom 12. November 1987 - 16 U 1465/87, OLGZ 1988, 355; OLG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1994 - 14 U 138/94, NJW-RR 1995, 900), sind nicht ersichtlich. Randnummer 25
- b)Die Antragstellerin kann jedoch gemäß § 1368 BGB in Verfahrensstandschaft die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die Miteigentumsanteile ihres Ehemannes wegen Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Übertragung der Anteile geltend machen. Die schwierige Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1368 BGB güterrechtlich zu qualifizieren (MüKoBGB/Looschelders, 8. Auflage 2020,
Art. 15Rn.
35: Die Berechtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten des anderen Ehegatten gemäß § 1368 BGB ist güterrechtlich zu qualifizieren) und deshalb wegen des türkischen Rechts als Güterstatut hier nicht anzuwenden ist oder prozessual zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98, NJW 2000, 1947; BeckOGK/Szalai, 1.5.2023, BGB § 1368 Rn. 1; Staudinger/Mankowski [2010] Art. 15
, Rn. 270: Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft) und also als Teil der lex fori zur Anwendung gelangt, ist nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren abschließen zu klären. Randnummer 26 2) Das Grundbuch ist unrichtig. Randnummer 27 a) Der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung des Miteigentums des Ehemannes der Antragstellerin an den Grundstücken steht hier allerdings nicht deshalb mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, weil ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 1365 BGB vorläge. Denn diese Vorschrift - die güterrechtlich zu qualifizieren ist (MüKoBGB/Looschelders, 8. Auflage 2020,
Art. 15Rn.
35) - ist kollisionsrechtlich nicht anzuwenden. Der Senat hat am
- Mai 2023 folgenden Hinweis erteilt: Randnummer 28 „Nachdem nunmehr feststeht, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung beide ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit hatten, findet türkisches und nicht etwa deutsches Güterrecht Anwendung. Insbesondere die §§ 1365 f. BGB, auf die der Antrag gestützt wird, sind nicht anzuwenden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 29 Randnummer 30 Gemäß den - hier in intertemporaler Hinsicht weiter anzuwendenden (vgl. Henrich, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht,
- Auflage 2020, Art. 15
Rn. 2) - Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1
a.F. unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Antragstellerin und ihres Ehemannes nicht dem deutschen, sondern dem türkischen Recht als dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Für Altehen wie der der Antragstellerin, bei denen die Ehegatten ab dem 29. Januar 2019 keine Rechtswahl getroffen haben, bleibt Art. 15
a.F. unbeschadet des Inkrafttretens der EuGüVO weiter maßgeblich (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO; Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2
; Looschelders, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Art. 15
Rn. 3). Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen gemäß dem hier weiter maßgeblichen Art. 14 Abs. 1 Nr. 1
a.F. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Im Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 15 Abs. 1
a.F.) waren die Antragstellerin und ihr Ehemann ausschließlich türkische Staatsangehörige. Randnummer 31 Die Verweisung des Art. 15 Abs. 1
a.F. auf das türkische Recht ist eine Gesamtverweisung, so dass auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden ist (Art. 4 Abs. 1 Satz 1
). Art. 15 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (Gesetz Nr. 5718 vom
- November 2007; im Folgenden: türk. IPRG) nimmt diese Verweisung an und bestimmt, dass mangels Rechtswahl das im Zeitpunkt der Eheschließung geltende gemeinsame Heimatrecht Anwendung findet. Art. 15 türk. IPRG ist in intertemporaler Hinsicht anwendbar, weil in entsprechender Anwendung von Art. 1 des Einleitungsgesetzes zum türkischen Zivilgesetzbuch (EinlG ZGB) Nr. 4722 bei Dauerrechtsverhältnissen für die allgemeinen Wirkungen der Ehe einschließlich der güterrechtlichen Wirkungen nicht auf das im Zeitpunkt des Zustandekommens der Ehe geltende Recht abzustellen ist, sondern auf das Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts des für die Beurteilung maßgeblichen Tatbestands gilt (OLG Köln, Beschluss vom
- Februar 2018 - 14 W 113/16, ZEV 2018, 330). Randnummer 32 Randnummer 33 Nichts anderes ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG, wonach bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei unbeweglichem Vermögen das Recht des Ortes der Belegenheit Anwendung findet. Denn nach der - gemäß § 293 ZPO maßgeblichen (der deutsche Richter hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet; BGH, Beschluss vom
- Mai 2018 - IX ZB 26/17, MDR 2018, 1079) - herrschenden Meinung im türkischen Schrifttum und nach der Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs kommt der Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG nur ein äußerst schmaler Anwendungsbereich zu und greift nur, wenn das anwendbare Güterrecht vorsieht, dass die Auseinandersetzung hinsichtlich des Immobilienvermögens nicht durch Ausgleichszahlungen in Geld stattfindet, sondern die dingliche Beteiligung selbst auseinanderzusetzen ist. Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG ist danach keine echte Kollisionsregel (zum Ganzen: Meyer/Tepetas, FamRZ 2020, 1700 ff.; a.A. noch OLG Bremen, Beschluss vom
- Mai 2015 - 4 WF 52/15, FamRZ 2016, 129, sowie das deutsche Schrifttum, etwa Hausmann, in: Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis,
- Auflage 2017, § 9 Rn. 52).“ Randnummer 34 Randnummer 35 Die Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut zum Zeitpunkt der Eheschließung hat zur Folge, dass die für die Beurteilung der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe einmal festgelegte Rechtsordnung auch dann maßgebend bleibt, wenn sich während der Ehe tatsächliche Veränderungen in Bezug auf die Anknüpfungspunkte - z.B. Wechsel der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts - ergeben. Aus diesem Grunde beherrscht das zu Beginn der Ehe geltende Güterrechtsstatut das Güterrecht der Ehegatten während der gesamten Ehezeit, weshalb von der grundsätzlichen Unwandelbarkeit des Güterrechtstatuts die Rede ist. Dieser Grundsatz gilt aber nur für die Anknüpfung auf der kollisionsrechtlichen Ebene und ist somit auf die Bestimmung des Güterrechtsstatuts beschränkt, bedeutet mit anderen Worten nicht die Unwandelbarkeit des Güterstands selbst. Der Güterstand gehört nämlich zur sachrechtlichen Ebene, weshalb Änderungen und Fortentwicklungen des maßgeblichen Sachrechts hinsichtlich des Güterstands zu beachten sind. Folglich liegt keine Versteinerung des Güterstands vor. [...] Im Falle von in Deutschland lebenden Ehegatten, die im Zeitpunkt ihrer Eheschließung beide die türkische Staatsangehörigkeit hatten, bedeutet dies, dass die Eheleute an der Änderung des gesetzlichen Güterstands der Türkei von der Gütertrennung zur Errungenschaftsbeteiligung mit Wirkung ab dem 1.1.2002 teilnehmen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr türkische, sondern ausschließlich deutsche Staatsangehörige sein sollten. (Ali Yarayan, Das Ehegüterrecht nach türkischem Recht in der deutschen Rechtspraxis, NZFam 2016, 1147 ff.; so auch Hausmann/Odersky, a.a.O., § 9 Rn. 64). Randnummer 36 b) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs folgt auch nicht aus der Bestimmung des Art. 194 Abs. 1 türk. ZGB. Danach kann ein Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen einen Mietvertrag über die Familienwohnung kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräußern oder die Rechte daran beschränken. Randnummer 37 Diese Vorschrift gehört nach deutschem IPR zu den allgemeinen Ehewirkungen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom
- Juni 2015 - 18 WF 126/15, FamRZ 2015, 1610; Andrae, Internationales Familienrecht,
- Auflage 2019, § 4 Rn. 298) und ist güterstandsunabhängig (Süß, in: Münch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis,
- Auflage 2023, § 20 Rn. 177; ohne Begründung wohl a.A. Yarayan a.a.O.). Ehewirkungsstatut ist im vorliegenden Fall wegen des gewöhnlichen Aufenthalts beider Eheleute im Inland aber deutsches Recht (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1
; vgl. Andrae a.a.O., Beispiel 55). Randnummer 38 Hinzu kommt, dass Dritte - wenn die Verfügungsbeschränkung nach § 194 türk. ZGB nicht im Grundbuch eingetragen ist - das Eigentum am Familienwohnheim gutgläubig unter Nichtbeachtung der Beschränkung erwerben können. Diese Verfügungsbeschränkung besteht zwar kraft Gesetzes, gegenüber einem gutgläubigen Dritten wirkt sie jedoch nur bei Eintragung im Grundbuch. Insoweit kommt ihre keine absolute Wirkung zu (Andrae a.a.O.; a.A. Schaal BWNotZ 2009, 172 ff., der absoluten Charakter annimmt). Randnummer 39 c) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs folgt jedoch - jedenfalls bei der im Verfahrenskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung - aus Art 223 Abs. 2 türk. ZGB. Randnummer 40 Art. 223 türk. ZGB lautet: Randnummer 41
(1)Jeder Ehegatte ist berechtigt, innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Eigengut und seine Errungenschaft zu verwalten, diese zu nutzen und darüber zu verfügen. Randnummer 42
(2)Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, kann kein Ehegatte über seinen Anteil an einer im Miteigentum stehenden Sache ohne die Zustimmung des anderen verfügen. Randnummer 43 Diese Vorschrift ist güterrechtlich zu qualifizieren und findet hier Anwendung. Randnummer 44 Ob Art. 223 Abs. 2 türk. ZGB auch den Fall (wie hier bei dem Grundstück ...) erfasst, dass ein Ehegatte über eine Sache verfügt, die nicht allein im Miteigentum der Ehegatten steht, sondern an der auch Dritte Miteigentümer sind, ist ebenso wie die Frage, ob dieser Bestimmung relative oder absolute Wirkung zukommt, im Hauptsacheverfahren ggf. durch Einholung eines Rechtsgutachtens zum türkischen Recht zu klären. Randnummer 45 Ebenfalls bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob - bei Bejahung der vorstehenden Fragen - der Unwirksamkeit der Verfügungen die Bestimmung des Art. 16
a.F. entgegensteht. Art. 16 Abs. 1
a.F. schützt den guten Glauben bei Unkenntnis der Anwendbarkeit eines ausländischen Güterrechts. Ebenso wie Art. 15
a.F. ist auch Art. 16
a.F. aber auf vor dem
- Januar 2019 geschlossene Ehen weiterhin anzuwenden - und zwar auch, wenn das Rechtsgeschäft, um dessen Schutz es geht, ab dem
- Januar 2019 abgeschlossen wird (BeckOGK/Hertel, Stand:
- März 2020,
Art. 16Rn.
1). Der Schutz des Art. 16 Abs. 1
a.F. setzt voraus, dass zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder einen Gewerbebetrieb in Deutschland betreibt. Ist dann der ausländische Güterstand weder im deutschen Güterrechtsregister eingetragen noch dem Dritten positiv bekannt, dass und welches ausländische Güterrecht gilt, so muss der Dritte nur die Beschränkungen des ausländischen Güterrechts gegen sich gelten lassen, die auch nach deutschen Ehegüterrecht gelten würden. Ist der Dritte „gutgläubig“, d.h. weiß er nicht, dass die betreffende Verfügungsbeschränkung nach ausländischem Eherecht eingreift und ist seine Unkenntnis auch nicht grob fahrlässig, so ist die Verfügungsbeschränkung des ausländischen Rechts nicht anzuwenden, sondern nur eine vergleichbare Verfügungsbeschränkung des deutschen Eherechts (z.B. §§ 1365, 1369 BGB, auch wenn diese im deutschen Recht nur güterstandsabhängig gelten) - oder, wenn es keine funktionell vergleichbare Vorschrift im deutschen Eherecht gibt, entfällt die Beschränkung ganz (BeckOGK/Hertel, Stand: 1. März 2020,
Art. 16Rn.
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