eigenen Angaben am
der Einreise angegeben, am
dem er vor einer Moschee dazu gebracht worden sei, in ein fremdes Auto einzusteigen. Eines Morgens um ca. 10 Uhr sei er in Handschellen aus der Zelle zu einer Befragung gebracht worden. Man habe ihn gefragt, warum er den Kämpfern helfe und zu ihnen gehen wolle. Zugleich sei ihm gesagt worden, dass er entlassen werde, wenn er etwas unterschreibe, „irgendetwas mit Wahabiten“. Zu einer weiteren Befragung durch die Polizisten sei es nicht gekommen, da sein Onkel gekommen sei, Geld bezahlt habe und er dann freigelassen worden sei. Warum genau die Behörden ihn zur Polizeistation gebracht und befragt hätten, wisse er nicht. Vielleicht habe es aber damit zu tun, dass der Cousin seines 2008 verstorbenen Vaters ein sehr bekannter Kämpfer in den Bergen namens Abdul-Halim Sadulajew gewesen sei. Er selbst habe diesen nicht gekannt, sondern habe erst
dessen Tod im Jahre 2006 erfahren, dass dieser mit seiner Familie verwandt gewesen sei. Er sei dann gleich am Tag
seiner Entlassung auf dem Landweg aus Russland ausgereist. Sein Onkel mütterlicherseits, der die Ausreise organisiert habe, habe ihn bis Weißrussland begleitet. Randnummer 5
dem der Kläger im Jahr 2015 in Berlin Arbeit gefunden hatte, meldete er sich am
Bekanntgabe der Entscheidung auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sachvortrag des Klägers unglaubhaft, er zudem auf die Möglichkeit des internen Schutzes zu verweisen sei, da ihm zugemutet werden könne, sich
einer Rückkehr außerhalb Tschetscheniens in anderen Landesteilen Russlands niederzulassen und sich dort eine (neue) Existenz aufzubauen. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder binnen zwei Wochen
Zustellung des Bescheids. Randnummer 7 Der Bescheid wurde am
gereicht, darunter sein russisches Militärbuch im Original. Zudem hat er vorgetragen,
dem Abschluss der Schule in Jaroslawl zunächst studiert zu haben,
dem Tod des Vaters dann aber ein Fernstudium angefangen und tagsüber gearbeitet zu haben. Er sei vom Wehrdienst freigestellt worden, da er zunächst studiert habe, später habe ihm dann ein Arzt geholfen, aus medizinischen Gründen – er habe
einer Operation eine Metallschraube bzw. Metallplatte im Arm – weiterhin vom Grundwehrdienst verschont zu bleiben. Randnummer 13 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 14 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 15 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, Randnummer 16 weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote
5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt darüber hinaus im Hinblick auf die geltend gemachten
fluchtgründe aus, sie gehe
Auswertung der verfügbaren Erkenntnisse zur Teilmobilmachung in der Russischen Föderation davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, zur russischen Armee eingezogen und zum Kriegseinsatz in der Ukraine entsandt zu werden. Der Kläger, der keinen Wehrdienst abgeleistet und mithin keine Kampf- und Diensterfahrung habe, gehöre nicht zu dem Personenkreis, dem im Rahmen der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation eine Einziehung drohe. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr
Tschetschenien und einer ihm dort unter Umständen drohenden Zwangsrekrutierung durch Kadyrow sei der Kläger jedenfalls auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen. Einer Niederlassung außerhalb Tschetscheniens stünden auch nicht die Mobilisierungsvorschriften entgegen. Das Verlassen des Wohnortes ohne Genehmigung der Militärkommissariate sei nur im Militärregister erfassten Reservisten verboten, und zwar ab dem Moment der Mobilisierung; zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Randnummer 20
dem Schluss der am
der Teilmobilmachung vom 21. September 2022 angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Streitakte verwiesen. Randnummer 21
dem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt hatten, hat die Kammer am
GO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar und für das Verwaltungsgericht Berlin als Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auf die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verweisung kommt es nicht an; für eine Durchbrechung der Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung, die allenfalls bei einem „extremen Verstoß“ zu prüfen wäre, ist vorliegend nichts ersichtlich (vgl. zur Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen u.a.: BVerwG, Beschlüsse vom
welcher Vorschrift und zu welchem Zeitpunkt der Kläger wirksam aus der am
G erhoben worden. Diese Frist begann frühestens mit dem tatsächlichen Zugang der am Donnerstag, dem
deutschem (vgl. § 2 BGB) als auch
russischem Recht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Russische Föderation, Version 12, Stand:
Rückerhalt des Bescheids am
dem Vorstehenden fristgerecht erhoben worden. Randnummer 31 II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes
G. Dies gilt sowohl im Hinblick auf seine ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe (dazu 1.) als auch im Hinblick auf den zuletzt geltend gemachten
fluchttatbestand einer drohenden Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung für den Ukrainekrieg (dazu 2.). Auch Abschiebungsverbote
G) sind hinsichtlich der Russischen Föderation nicht zu seinen Gunsten festzustellen (dazu 3.). Die Abschiebungsandrohung und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 4.). Randnummer 32 1. Aus der vom Kläger unmittelbar
seiner Einreise geltend gemachten Vorverfolgung durch tschetschenische Behörden ergibt sich zu seinen Gunsten weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G (dazu a) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes
G (dazu b). Randnummer 33 a)
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Randnummer 34 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten
G Handlungen, die
Nr. 1 aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter kommen u.a. das Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit ebenso wie z.B. die Meinungs-, Versammlungs- oder Religionsfreiheit in Betracht. § 3a Abs. 2 AsylG enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen für Verfolgungshandlungen. Danach gelten unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt als Verfolgung (Nr. 1), ebenso wie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (Nr. 5). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt dabei nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potenziellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen ursächlich ist, sondern erfordert darüber hinaus ein auf die Verletzung eines flüchtlingsrechtlich geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten des potenziellen Verfolgers (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 – juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52/07 – juris Rn. 22). Randnummer 35 Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG).
G ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 13). Randnummer 36 Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters
der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen
den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung (s.o.), sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 37 Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG).
G wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Randnummer 38 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei hypothetisch zu unterstellender Rückkehr – aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer flüchtlingsrechtlich geschützter Rechtsgüter drohen („real risk“). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Randnummer 39 Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 40 Die bei Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich somit nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff, desto weniger ist es dem Gefährdeten zumutbar zu warten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt in nächster Nähe bevorstünde (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – BVerwG 9 C 45.92 – juris Rn. 10). Randnummer 41 Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden
den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen – seit
G wegen der vom Kläger geltend gemachten Vorverfolgung in Tschetschenien ungeachtet der Frage, ob er tatsächlich vorverfolgt ausgereist ist, hier jedenfalls deswegen aus, weil er auf die Inanspruchnahme internen Schutzes
G verwiesen werden kann. Randnummer 44
G wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, d.h. er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 27 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen
G erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers
Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
Erwägungsgrund 27 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates ausgeht (vgl. zur Heranziehung dieses Erwägungsgrundes: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 14). Randnummer 45 Auch bei unterstellter Vorverfolgung des Klägers durch tschetschenische Behörden Anfang des Jahres 2014 und der sich daraus
dem oben Gesagten ergebenden – hier ebenfalls unterstellten – Geltung der genannten Vermutung zu seinen Gunsten, wird diese vorliegend durch stichhaltige, gegen eine drohende Verfolgung auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation als Tschetschenien sprechende Gründe widerlegt. Randnummer 46 Zwar wird
den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln etwa gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige von den tschetschenischen Behörden rigoros vorgegangen (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 49 ff. m.w.N.). Ramsan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022, S. 14). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Randnummer 47 Jedoch kann
den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass tschetschenische Behörden andere als prominente Unterstützer der Rebellen oder zur föderalen Fahndung ausgeschriebene Personen („high-profile-Zielpersonen“) oder gegebenenfalls deren Angehörige in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verfolgen. Zwar können gesuchte Personen
den Erkenntnissen der Kammer durch die örtlichen Behörden zum Beispiel auf Grund der Registrierung am Wohnort auch außerhalb des Nordkaukasusgebietes gefunden werden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018 [EASO 2018], S. 50 f.), offizielle (Rück-)Überstellungen von Personen in andere Regionen der Russischen Föderation – hier
Tschetschenien – erfolgen jedoch nur bei einem durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68 [DIS 2015]; EASO 2018, a.a.O., S. 51; vgl. auch: VGH München, Beschluss vom
Tschetschenien soll erst Mitte 2013, mithin lange
Ende der Tschetschenienkriege stattgefunden haben. Auch hat der Kläger nie geltend gemacht, dass
seiner Ausreise Anfang 2014 seitens der tschetschenischen oder auch russischen Behörden jemals
ihm gefragt oder in irgendeiner Weise gesucht worden sei. Randnummer 49 Gegen ein besonderes Verfolgungsinteresse sowohl der zentralrussischen als auch der tschetschenischen Behörden an seiner Person spricht zudem, dass er entgegen seinen ursprünglichen Angaben im Jahr 2014 nicht etwa illegal per Lkw über Belarus aus Russland geflohen ist (vgl. Bl. 44 ff. Asylakte), sondern den in seinem russischen Reisepass enthaltenen Einträgen zufolge mit einem am 26. Februar 2014 – Randnummer 50 d.h. zwei Tage vor seiner behaupteten fluchtauslösenden Festnahme in Tschetschenien (Bl. 47 Asylakte) – in Moskau ausgestellten italienischen Visum noch am selben Tag offiziell per Flugzeug von einem Moskauer Flughafen aus
Italien ausgereist ist (vgl. Bl. 8, 9 und 46 des Originals des Reisepasses des Klägers, Hülle Bl. 418 Gerichtsakte). Den vorliegenden Erkenntnissen zufolge aber werden an russischen Flughäfen alle Reisenden vor dem Grenzübertritt von den Behörden sehr sorgfältig kontrolliert und, sollte ein Grund vorliegen, der gegen die Ausreise spricht (wie z.B. Fahndung, aktuell geführte Strafverfahren, hohe Schulden), ihnen der Grenzübertritt verweigert bzw. im Falle einer Fahndung die Person festgenommen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
seiner Einreise zunächst angegeben hat, über seinen Vater mit dem 2006 getöteten Separatistenführer Abdul-Halim SadulajewX ... verwandt zu sein (Bl. 47 Asylakte). Zwar war Letzterer ein Vertrauter Aslan Maschadows sowie von März 2005 bis Juli 2006 dessen
folger (vgl. zur Person des Sadulajew u.a.: www.wikipedia.de) und stammte – wie auch der Kläger es für seine Familie behauptet – aus dem tschetschenischen Argun. Allerdings hat selbst der Kläger nur vage die Vermutung geäußert, dass seine Festnahme Anfang 2014 mit der behaupteten Verwandtschaft mit dem Sadulajew zusammengehangen haben könnte. Dass die tschetschenischen Polizei- bzw. Sicherheitsbehörden ihn auf seine vermeintliche Verwandtschaft angesprochen oder ihn gar zur Person des ihm selbst unbekannten, bereits 2006 getöteten Sadulajew und dessen Tun befragt hätten, hat er hingegen nicht einmal ansatzweise geäußert (Bl. 47 Asylakte). Zudem hat sich die
seiner Einreise zunächst vom Kläger behauptete Namensgleichheit mit dem Rebellenführer Sadulajew – er hatte angegeben, er selbst heiße Z ..., sein Vater W ... und seine Mutter X ... (Bl. 46 Asylakte) – inzwischen als falsch herausgestellt. Den nunmehr vorgelegten und
Überprüfung durch die Beklagte (Bl. 411 ff. Gerichtsakte) für echt befundenen Personaldokumenten zufolge trägt weder der Kläger selbst noch einer seiner Eltern den Namen X ... als Familiennamen; auch der Vatersname der Mutter, deren Cousin der Rebellenführer den zuletzt korrigierten Angaben zufolge gewesen sein soll (Bl. 152 Gerichtsakte), lautet anders (vgl. die deutsche Übersetzung des Militärbuchs des Klägers, Bl. 276 f. Gerichtsakte). Eine engere verwandtschaftliche oder anders geartete nähere Beziehung des Klägers zu dem genannten Rebellenführer, aus welcher sich ein besonderes Verfolgungsinteresse an seiner Person ergeben könnte, erscheint der Kammer
alldem mehr als fernliegend. Dies gilt umso mehr, als der Kläger und seine Familie auch
der Ernennung des Sadulajew zum Separatistenführer im Jahr 2005 und
seiner Ermordung im Jahr 2006 weiterhin jahrelang unbehelligt in Jaroslawl gelebt haben und Mitte 2013 von sich aus
Tschetschenien umgezogen sind (vgl. Bl. 44 ff. Asylakte). Zwar hat der Kläger im März 2023 vorgetragen, inzwischen hätten seine Mutter und seine drei Geschwister Tschetschenien wieder verlassen. Sein Vortrag, Grund für den Wegzug der Mutter aus Tschetschenien in die russische Provinz sei gewesen, dass es in Tschetschenien für sie zu gefährlich geworden sei (Bl. 162 Gerichtsakte), ist bereits völlig unsubstantiiert; vor allem aber bestätigt er die Annahme der Kammer, dass auch dem Kläger – ebenso wie seiner Mutter und seinen beiden Schwestern – in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens keine Gefahr droht. Nicht zuletzt deckt sich dies mit der vom Kläger in der Anhörung beim Bundesamt
seiner Einreise selbst geäußerten Einschätzung, der zufolge der Familie in Russland bereits damals keine Verfolgung drohte (vgl. Bl. 47 Asylakte). Auslöser für den Weggang des jüngeren Bruders aus Tschetschenien wiederum war
Angabe des Klägers keine wie auch immer geartete Verfolgung durch tschetschenische Behörden wegen etwaiger Widerstandshandlungen oder früherer Unterstützungshandlungen zu Gunsten der Separatisten, sondern vielmehr die dem Bruder angeblich drohende Einziehung zum Militärdienst (vgl. Bl. 155 Gerichtsakte; vgl. hierzu unten II.2.b.cc). Randnummer 52 Der Kläger kann sich auch sicher und legal in anderen Teilen Russlands niederlassen und dort sein Auskommen finden. Er ist 32 Jahre alt, gesund und erwerbsfähig. Er hat bisher keine wesentlichen Krankheiten geltend gemacht; das von ihm zuletzt eingereichte Röntgenbild seines Ellenbogens (Bl. 157 Gerichtsakte) wurde lediglich als Beleg für seine 2013 erfolgte Freistellung vom Grundwehrdienst aus medizinischen Gründen eingereicht. Aktuelle gesundheitliche Einschränkungen sind hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hat er mit seiner Familie seine gesamte Kindheit, Jugend und bis ins Erwachsenenalter hinein (1991 bis Mitte 2013) im zentralrussischen Jaroslawl gelebt. Dort ist er geboren, hat dort elf Jahre die Schule besucht, zeitweise studiert und auch gejobbt (Baustellen, Café). Er wird daher nicht nur fehlerfrei russisch sprechen können, sondern es ist auch davon auszugehen, dass er mit den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten vertraut ist und noch persönliche Kontakte in diese Region hat. Zudem wohnen sowohl seine Mutter als auch seine beiden Schwestern inzwischen außerhalb Tschetscheniens, und zwar in Moskau (Schwester) bzw. „in der russischen Provinz“ (Mutter und eine weitere Schwester; vgl. Bl. 152 Gerichtsakte). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es ihm ohne weiteres möglich sein wird, sich entweder in seiner alten Heimat um die Stadt Jaroslawl oder zunächst bei seiner Schwester in Moskau oder bei seiner Mutter in der russischen Provinz niederzulassen und dort Unterkunft und auch eine – gegebenenfalls auch einfache – Erwerbstätigkeit zu finden. Randnummer 53 Etwaige anfängliche finanzielle Engpässe wird er mit Unterstützung seiner Verwandten überwinden können. Im gesamten Nordkaukasus und insbesondere in Tschetschenien sind der familiäre Zusammenhalt und die familiäre gegenseitige Unterstützungsbereitschaft besonders stark ausgeprägt. Es ist traditionell und gesellschaftlich üblich, dass nahe und ferne Verwandte füreinander auch wirtschaftlich einstehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Regensburg vom 29. September 2021, S. 6). Sollten diesen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt des Klägers in angemessenem Umfang zu sichern, kann er im Übrigen auf staatliche Unterstützung verwiesen werden. Bedürftige Menschen können – auf niedrigem Niveau – staatliche Hilfen, darunter auch Arbeitslosenunterstützung in Anspruch nehmen (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 97 f., 100; IOM, Russische Föderation Länderinformationsblatt 2021, S. 4, 6 [IOM 2021]). Zudem steht russischen Rückkehrern die Aufnahme in die staatlich finanzierte obligatorische Krankenversicherung offen, welche eine kostenlose medizinische Grund- und Notfallversorgung abdeckt, und zwar sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich (vgl. im Einzelnen: BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 104 ff.; IOM 2021, a.a.O., S. 3). Randnummer 54 Dies gilt auch weiterhin unter Beachtung des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und seiner innenpolitischen Auswirkungen. Der Kläger kann auch in der aktuellen Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) in der Russischen Föderation auf die interne Fluchtalternative verwiesen werden, da nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückkehr aufgrund neuer rechtlicher Bestimmungen gezwungen wäre, seinen Wohnsitz in Tschetschenien zu nehmen. Zwar bestimmt Art. 21 Abs. 2 des Föderalen Gesetz Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 über Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 (Mobilisierungsgesetz), dass es Reservisten versagt ist,
Ankündigung einer Mobilisierung ihren Wohnort ohne Genehmigung des zuständigen Militärkommissariats zu verlassen (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, S. 35; EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI, 12/2022], S. 30; VG Berlin, Urteil der Kammer vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – juris Rn. 38). Unabhängig davon, ob derzeit weiterhin von einem Andauern der (Teil-)Mobilmachung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist und der Kläger hiervon erfasst würde (vgl. zu alldem unten II.2.b.), verfolgt die genannte Norm erkennbar den Zweck, ein Untertauchen von Wehr- und Militärdienstpflichtigen zu verhindern, damit eine einmal angeordnete Mobilisierung auch praktisch umgesetzt werden kann. Deutlich wird dies auch dadurch, dass die Vorschrift ein Verlassen des Wohnortes nicht allgemein verbietet, sondern es vielmehr unter ein Genehmigungserfordernis stellt, sodass über diesen Weg eine Erfassung der verfügbaren Reservisten durch die Behörden sichergestellt werden soll.
Jahren aus dem Ausland Zurückkehrende, die über keinen „Wohnort“ in der Russischen Föderation (mehr) verfügen bzw. einen solchen denknotwendig nicht verlassen können, ehe sie überhaupt zurückgekehrt sind, sind davon nicht erfasst (ebenso bereits: Urteil der Kammer vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 38). Hinsichtlich des hiesigen Klägers kommt hinzu, dass er seinen Angaben (Bl. 44 f. Asylakte) und den Eintragungen in seinem Inlandspass (vgl. Bl. 231 ff., 275 Gerichtsakte) zufolge nie in Tschetschenien gemeldet war, so dass ihn auch keine Pflicht treffen kann, sich dort wieder an- oder abzumelden. Soweit infolge einer behördlichen Anmeldung außerhalb Tschetscheniens eine Meldung an die tschetschenischen Behörden erfolgen sollte, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach von einer Verfolgung des Klägers durch tschetschenische Behörden außerhalb Tschetscheniens nicht auszugehen ist. Randnummer 55 b) Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes
G scheidet
Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die von Klägerseite geltend gemachte Vorverfolgung ebenfalls aus. Randnummer 56
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Randnummer 57 Vorliegend bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe ein ernsthafter Schaden im genannten Sinne droht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. II.1.a), denen zufolge der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG). Randnummer 58 2. Auch hinsichtlich des vom Kläger zuletzt geltend gemachten
fluchttatbestandes (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) einer drohenden zwangsweisen Rekrutierung für einen Kriegseinsatz in der Ukraine scheidet die Zuerkennung internationalen Schutzes
G (dazu a) und
G (dazu
Überzeugung der Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Ansehung der Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden mit einer etwaigen Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Teilmobilmachung (dazu
Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist in diesen Texten nicht vorgesehen und erfolgt den vorliegenden Erkenntnissen zufolge auch im Rahmen ihrer tatsächlichen Anwendung regelmäßig nicht. Randnummer 61 Zwar gab es für die Zeit unmittelbar
Erlass des Mobilisierungsdekrets Berichte über Zwangsrekrutierungen durch Moskauer Behördenmitarbeiter unter Anti-Mobilisierungs-Demonstranten (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 31). Auch meldeten verschiedene Medien, dass besonders zu Beginn der Teilmobilmachung in einigen besonders armen Regionen überproportional viele Männer einberufen worden seien, darunter zum Teil besonders viele Männer einiger ethnischer Minderheiten, wie u.a. Krim-Tataren (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 34 f.). Allein daraus lässt sich jedoch noch keine Zielgerichtetheit der Einberufungsmaßnahmen im oben beschriebenen Sinne ableiten. Vielmehr spricht die Erkenntnislage dafür, dass diese Einberufungen ebenso wie zahlreiche andere im September/Oktober 2022 erfolgte Einberufungen von Reservisten im Rahmen der insgesamt schlecht vorbereiteten und chaotisch verlaufenden (Teil-)Mobilisierungswelle stattfanden, in deren Folge der Kreml ebenso wie lokale Behörden massive Fehler betreffend die Umsetzung des Teilmobilmachungsdekrets einräumten (vgl. zu alldem: EUAA, COI Query, 12/2022, a.a.O., S. 30 ff.; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 15 f.; BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34 f.). Eine inhaltliche Ausrichtung auf bestimmte,
flüchtlingsschutzrelevanten Merkmalen bestimmbare Personenkreise lässt die dokumentierte Rekrutierungspraxis hingegen gerade nicht erkennen. So wurden in den ersten Tagen
Anordnung der Teil-Mobilmachung offensichtlich in der ganzen Russischen Föderation von den lokalen Behörden verschiedenste Taktiken erdacht und angewandt wie u.a. die Zustellung von Einberufungsbefehlen am Eingang von U-Bahn-Stationen, in Fabriken, in Restaurants, in Hostels, in Universitäten und Obdachlosenheimen (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 30 ff.; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 15), um in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Männer für den Kriegseinsatz rekrutieren und die ihnen wohl inoffiziell vom Kreml vorgegebenen Quoten erfüllen zu können (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 27; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 15 f.). Eine zielgerichtete Beschränkung der Mobilisierungsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen mit Blick auf ein bestimmtes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ergibt sich hieraus aber gerade nicht. Vielmehr nahm die vom Kreml als partielle Mobilmachung verkündete Einberufungskampagne vom September 2022
Einschätzung vieler Beobachter im Herbst 2022 eher den Charakter einer Generalmobilmachung an, in deren Rahmen jeder erwachsene russische – oder auch illegal eingewanderte – Mann riskierte, einen Einberufungsbefehl ausgehändigt zu bekommen (DIS, 12/2022, a.a.O., S. 30 f. [„more like a full-scale-mobilisation“]; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 26 f., 30 ff. m.w.N. [„the mobilisation was total“]). Randnummer 62 bb) Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG liegen
Überzeugung der Kammer im Fall des Klägers nicht vor. Randnummer 63 Grundsätzlich erfasst § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwar auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Kläger, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 21). Unabhängig davon, ob man vorliegend die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Einberufung des Klägers als gegeben ansieht oder nicht (vgl. hierzu unten II.2.b.), fehlt es vorliegend jedenfalls an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG; dazu [1]) sowie an der notwendigen Verknüpfung einer etwaigen Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund
aktueller Rechtslage und Rechtspraxis drohenden Sanktionen um Bestrafungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG handelt (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU). Der Begriff der Strafverfolgung bezeichnet das Handeln der mit der Aufklärung von Straftaten und Anklagevorbereitung befassten Strafverfolgungsorgane eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation, d.h. der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei). Hierzu zählen alle strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen. Demgegenüber erfasst der Begriff der Bestrafung das Urteil des Strafgerichts selbst und dessen Vollstreckung durch die Strafvollstreckungsorgane. Ein über derartige strafrechtliche Maßnahmen hinausgehendes, auch eine Zwangsrekrutierung mit anschließendem Fronteinsatz ohne hinreichende militärische Ausbildung umfassendes Begriffsverständnis ist nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 28). Nicht erfasst sind insbesondere auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG; Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 32). Randnummer 65 Sogenannten „Mobilisierungsentziehern“, d.h. Reservisten, die einen Einberufungsbefehl oder eine sonstige Vorladung zum Militärkommissariat erhalten haben und diesem oder dieser keine Folge leisten, droht in der Russischen Föderation den vorliegenden Erkenntnissen zufolge derzeit Folgendes: Einerseits kann gegen sie
195-FZ über Ordnungswidrigkeiten vom
den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass die genannte Bußgeldvorschrift bisher so gut wie keine Anwendung findet. Während für die Zeit vor November 2022 eine Quelle berichtete, dass es „nur sehr wenige solche Fälle“ gebe, da die Einleitung der Verfahren von den Militärkommissariaten ausgehen müsse, welche hierfür keine Ressourcen frei hätten (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 30), ist im Februar 2023 berichtet worden, dass es für den Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023 gar keine Hinweise darauf gebe, dass irgendwelche gesetzlichen oder andersartigen Sanktionen oder Strafen gegen „Mobilisierungsentzieher“ verhängt worden seien (EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 18). Auch für die Folgezeit finden sich für diese Konstellationen keine Berichte über die Verhängung von Bußgeldern oder anderen Sanktionen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 14). Randnummer 67 Daneben kann Reservisten, die einem Einberufungsbefehl keine Folge leisten und sich nicht beim Militärkommissariat melden,
der Mitte April 2023 geänderten Rechtslage der Führerschein entzogen und ihnen verboten werden, ein Fahrzeug anzumelden, einen Kredit aufzunehmen, Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen oder sich als Einzelunternehmer zu registrieren (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 6 f.). Zudem soll für sie ab Erlass eines elektronischen oder ab Zugang eines papiernen Einberufungsbefehls ein Ausreiseverbot gelten (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 7), wobei ein Verstoß hiergegen nicht strafbewehrt ist (EUAA, COI, a.a.O., 12/2022, S. 30). Auch dazu, dass diese in weiten Teilen neuen Sanktionsvorschriften bereits zur Anwendung gebracht worden sind, liegen aktuell keine Erkenntnisse vor. Ein Grund hierfür scheint zu sein, dass die neuen administrativen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Erlass weiterer Neuregelungen für den Grundwehrdienst eingeführt worden sind (vgl. hierzu EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5 ff.), in diesem Bereich aber frühestens ab der Frühjahrskampagne 2024 zur Anwendung kommen sollen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 7). Angesichts dessen spricht Überwiegendes dafür, dass auch von den neuen administrativen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Zwangsmobilisierten noch keine Anwendung gemacht worden ist oder aktuell gemacht wird (vgl. auch EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 18; EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S 14). Randnummer 68 Während Grundwehrdienstpflichtige im Falle des Nichtbefolgens eines Einberufungsbefehls (draft evasion) unter bestimmten Voraussetzungen
des russischen Strafgesetzbuches durch Strafurteil mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden können (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 16 f.; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., S. 25 ff.), ist diese Strafvorschrift
der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation nicht auf Reservisten anwendbar, die sich der Mobilisierung entziehen (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 57; DIS, 12/2022, a.a.O., Rn. 70 ff.). Dementsprechend wurde ein Anfang Oktober 2022 gegen einen 32-jährigen Reservisten, der sich geweigert hatte, den Empfang eines Einberufungsbefehls zur Mobilisierung zu unterschreiben und nicht beim Militärkommissariat erschienen war, durch Sonderpolizeibehörden (OMON) eingeleitetes Strafverfahren kurze Zeit später durch die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung eingestellt (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 14; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 57; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 26). Eine Gesetzesinitiative, welche diese Strafbarkeitslücke schließen und die Bestrafung von „Mobilisierungsentziehern“ (mobilisation evasion) mit Geldstrafen von bis zu 500.000 Rubeln (ca. 5.023 Euro) oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren einführen sollte, wurde erstmals im November 2022 von einigen Parlamentsabgeordneten vorgelegt, von der Staatsduma aber gar nicht erst auf die Tagesordnung gesetzt, da die Mobilisierung bereits beendet sei und daher keine Notwendigkeit für eine solche Regelung bestehe. Den Ankündigungen des Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses der Staatsduma vom August 2023 zufolge sollte ein entsprechender Gesetzentwurf im Herbst 2023 dem Parlament zur Beratung vorgelegt werden. Dies ist jedoch bis Ende September 2023 nicht geschehen; eine Gesetzesänderung ist nicht erfolgt (vgl. zu alldem: EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 14). Randnummer 69 Weitere Strafvorschriften des russischen Strafgesetzbuchs wie u.a. der im September 2022 neu eingeführte Art. 332 (Befehlsverweigerung), Art. 337 (Unerlaubtes Entfernen von einer militärischen Einheit) oder Art. 338 (Desertion), deren Anwendung in der Strafpraxis in den letzten Monaten deutlich an Häufigkeit und Strafschärfe zugenommen hat (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 15 ff.), sind auf einfache Reservisten, die es lediglich unterlassen haben, einem Einberufungsbefehl Folge zu leisten, nicht anwendbar. Alle diese Strafvorschriften finden sich in Kapitel 33 des russischen Strafgesetzbuches (Art. 331 bis 352), welches den Titel trägt „Verbrechen gegen das Militär“ („Crimes against military service“; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 55; EUAA, COI: Treatment of military deserters by state authorities since the February 2022 invasion of Ukraine [1 February 2022 – 4 April 2022], 5. April 2022, S. 4 ff. [EUAA, COI, 04/2022]). Art. 331 des russischen Strafgesetzbuches, der u.a. den persönlichen Anwendungsbereich der
folgenden Strafvorschriften bestimmt, sieht vor, dass Reservisten nur dann dem Anwendungsbereich des Kapitels 33 unterfallen, während sie an einer Militärübung (training assemblies) teilnehmen. Im Übrigen werden von dem persönlichen Anwendungsbereich lediglich Soldaten (servicemen) erfasst, die entweder als Grundwehrdienstpflichtige eingezogen oder als Vertragssoldaten angeworben wurden (EUAA, COI, 04/2022, a.a.O., S. 5). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Strafvorschriften ist mithin regelmäßig der Status eines Militärangehörigen (servicemen) oder die aktive Teilnahme an einer Militärübung. Anders als Vertragssoldaten oder Mitglieder der aktiven Reserve (active mobilisation reserve), die sich im Anschluss an ihren Grundwehrdienst oder im Anschluss an ein Training für Reserveoffiziere vertraglich zur regelmäßigen Teilnahme an Militärübungen verpflichtet haben (vgl. EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 24), erlangen Reservisten, die lediglich Teil der sogenannten generellen Reserve („inactive mobilisation reserve“) sind (vgl. EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 23 sowie VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 46 ff. m.w.N.), erst dann (wieder) den Status eines Militärangehörigen („military man“), sobald sie registriert worden sind, sich einer (erneuten) Gesundheitsprüfung unterzogen und sich an dem ihnen mitgeteilten Einsatzort (assembly point / sborny punkt) – sei es zu einem Trainings- oder Fronteinsatz – eingefunden haben (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 30 m.w.N.). Randnummer 70 In der Gesamtschau folgt aus diesen Erkenntnissen
Überzeugung der Kammer, dass es im Fall einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Klägers in die Russische Föderation nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er als einfacher, bisher ungedienter Reservist (vgl. hierzu das Militärbuch des Klägers auf Bl. 162 ff.; 276 f. Gerichtsakte sowie unten II.2. b) aa)
aktueller Gesetzeslage und Rechtspraxis
Erhalt eines Einberufungsbefehls bzw. einer Vorladung zum Datenabgleich oder zur medizinischen Untersuchung (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12) allein wegen des Nichterscheinens im Militärkommissariat bzw. des Ignorierens einer etwaigen Vorladung der Militärbehörden eine Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu befürchten hat. Randnummer 71
Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfen, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politische oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Randnummer 72
G ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung
außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (BVerfG, Beschluss vom
Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass die Strafverfolgung und Bestrafung von Reservisten, welche sich der Teil-Mobilisierung zu entziehen suchen, in der Russischen Föderation aktuell in Anknüpfung an eine tatsächliche oder zugeschriebene oppositionelle oder sonstige politische Überzeugung erfolgt. Wie oben (II.2.
G. Bei prognostischer Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles (vgl. zum Prüfungsmaßstab oben II.1.b.) ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Die Kammer ist
Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse nämlich davon überzeugt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger in absehbarer Zeit gegen seinen Willen in die russische Armee einberufen bzw. eingezogen und an die Front in der Ukraine entsandt werden wird. Randnummer 77 aa) Den aktuellen Erkenntnissen zufolge gehört der 32 Jahre alte Kläger nicht mehr der Gruppe der
der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. u.a.: Urteile vom
den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die Einberufungssituation von Reservisten in der Russischen Föderation aktuell wie folgt dar: Randnummer 81 Auf Grundlage eines von Wladimir Putin am 21. September 2022 unterzeichneten präsidentiellen Dekrets, mit welchem er vor gut einem Jahr die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet hat (Text des Dekrets abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; vgl. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut), wurden bis Ende Oktober 2022
offiziellen Angaben rund 300.000 russische Reservisten zum Militärdienst einberufen und
und
zum Kriegseinsatz in der Ukraine entsandt (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 15 m.w.N.; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 27). Die tatsächliche Zahl der bis zu diesem Zeitpunkt (zwangs-)mobilisierten Personen wurde teils auf bis zu 500.000 geschätzt (vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation (Juli bis Dezember 2022),
welchen Kriterien in diesem Zeitraum weiterhin zwangsweise Rekrutierungen von Reservisten stattfanden, liegen allerdings bis heute keine gesicherten Erkenntnisse vor. Einig sind sich die zitierten Quellen lediglich darüber, dass um die Jahreswende 2022/2023 und Anfang des Jahres 2023 nicht annähernd in dem Umfang weiter (zwangs-)rekrutiert worden ist wie im Rahmen der offiziell verkündeten Teilmobilmachung im September/Oktober 2022 (EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 16; EASO-AM NL, a.a.O., S. 57). Randnummer 84 Die aktuelle Einberufungssituation allerdings unterscheidet sich maßgeblich von der Einberufungssituation Anfang des Jahres
Überzeugung der Kammer weder aktuell noch in naher Zukunft davon auszugehen, dass Reservisten in der Russischen Föderation auf Grundlage des Dekrets vom
Angaben des unabhängigen russischen Medienportals „Verstka“ diverse Kontaktleute in verschiedenen Regionalverwaltungen und Militärkommissariaten Mitte September 2023 übereinstimmend angegeben, dass aktuell keine Vorbereitungen für eine konkret bevorstehende Mobilisierungswelle laufen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12 m.w.N.). Stattdessen wird von verschiedenen Seiten übereinstimmend berichtet, dass Präsident Putin und seine Entourage trotz des andauernd hohen Personalbedarfs eine weitere offizielle und flächendeckend angelegte (Teil-)Mobilisierung von Reservisten aus innenpolitischen Gründen unbedingt und so lange wie irgend möglich vermeiden wollen und stattdessen gezielt und verstärkt auf andere Maßnahmen zur Deckung des anhaltend hohen Personalbedarfs für den Ukrainekrieg setzen (ISW vom 3. Oktober 2023, a.a.O.: Stichwort: „Russian objective: Expand combat power without conducting general mobilization“; EUAA, COI Query 10/2023, a.a.O., S. 12; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.). Randnummer 86 So versucht man – wie schon zu Anfang des Krieges – durch umfangreiche und landesweite Werbekampagnen möglichst viele Freiwillige als Vertragssoldaten zu gewinnen. Geworben wird dabei vor allem mit der vergleichsweise guten Bezahlung wie u.a. einem Einstiegsgehalt von 204.000 Rubeln, was rund 2.050 Euro entspricht, sowie mit weiteren sozialen Leistungen und finanziellen Vergünstigungen für die Soldaten selbst, aber auch für ihre Familienangehörigen. So werden für den Fall eines Vertragsabschlusses mit dem Militär zum Beispiel Einmalzahlungen zwischen – je
Region – 50.000 bis zu einer Million Rubeln in Aussicht gestellt (ISW vom
Ansicht von Beobachtern die insoweit höhere Akzeptanz dieser Maßnahmen in der russischen Bevölkerung sein und die Hoffnung des Kreml, hierdurch nicht erneut – wie im Herbst 2022 – den Unmut der Bevölkerung zu wecken (Jamestown Foundation, Sukhankin 11/2023, a.a.O.). Ergänzend soll die russische Armee in letzter Zeit verstärkt versucht haben, ukrainische Kriminelle aus den besetzten Gebieten im Osten der Ukraine als Freiwillige für die russische Armee zu rekrutieren (ISW vom
nur sechs bis zwölf Monaten – anstelle von sonst fünf Jahren – in Aussicht gestellt, wenn sie sich vertraglich zur Ableistung des Militärdienstes verpflichten (Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023, a.a.O.; ISW vom
der viermonatigen militärischen Grundausbildung – teils freiwillig, teils unter Druck oder Zwang – als Vertragssoldat verpflichtet und sodann legal in den Krieg in der Ukraine entsandt werden kann (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5 f.; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 9 f., 14; BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom
Überzeugung der Kammer gegen das Andauern einer weiteren offenen oder auch verdeckten Fortführung der im September 2022 von Putin angeordneten Teil-Mobilmachung zum jetzigen Zeitpunkt und in bis von heute aus absehbare Zeiten. Randnummer 97 Allerdings gibt es bereits seit Anfang 2023 Berichte über diverse behördliche Maßnahmen, die
Einschätzung von Beobachtern der Vorbereitung und vor allem Effektivierung künftiger Rekrutierungs- bzw. Mobilisierungskampagnen dienen sollen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 f.; ISW vom
sieben Tagen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 i.V.m. S. 6 f.) zu zählen sind (vgl. zu ersten Überlegungen in dieser Richtung bereits: VG Berlin, Urteil vom
wir vor alles daran setzen wird, eine erneute weitreichende (Zwangs-)Mobilisierung wie im September 2022
Möglichkeit zu vermeiden (ISW vom 9. Oktober 2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.; EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12). Zwar hat das kremlkritische Portal „Verstka“ Mitte September 2023 in einem Artikel mit dem Titel „Mobilisation ist not ready“ darüber spekuliert, dass es möglicherweise
der Präsidentschaftswahl im nächsten Jahr, deren erste Runde im März 2024 stattfinden soll, zur Anordnung einer weiteren Mobilisierungswelle wie im September 2022 kommen könnte (zitiert in: EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12). Dass dieser Spekulation irgendwelche weitergehenden Erkenntnisse oder Informationen unterrichteter Kreise zugrunde liegen könnten, ist jedoch nicht ersichtlich.
alldem ist die Kammer der Überzeugung, dass es sich bei den oben beschriebenen Reformen und Digitalisierungsmaßnahmen bisher tatsächlich nur um technische und administrative Vorbereitungen auf kommende Rekrutierungskampagnen – wie z.B. auf die
den vorliegenden Erkenntnissen im April 2024 anstehende und den Kläger nicht erfassende Kampagne zur Einberufung von Grundwehrdienstpflichtigen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 6 f.) – handelt, ohne dass sich daraus jedoch hinreichend konkrete Schlüsse auf das mögliche Ob, Wann und Wie einer künftigen Zwangsmobilisierung von Reservisten ziehen lassen. Randnummer 99 cc) Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt ist
Überzeugung der Kammer angesichts der individuellen Lage des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit gegen seinen Willen in die russische Armee eingezogen und an die Front in der Ukraine entsandt werden wird. Randnummer 100 Zwar ist der Kläger, wie ausgeführt, ausweislich seines Militärbuchs als Reservist im Rang eines einfachen Soldaten im russischen Militärregister eingetragen (vgl. Bl. 162 ff. bzw. Hülle Bl. 418 Gerichtsakte [russisches Original]; Bl. 276 f. Gerichtsakte [deutsche Übersetzung]). Danach wurde er im Juni 2012 von der Militärkommission des I ... -Stadtbezirkes Jaroslawl als bedingt wehrdiensttauglicher Reservist der Gruppe B gemustert und gehört als 32 Jahre alter Mann der
Dienstrang ersten Reservistengruppe (Soldaten, Matrosen, Unteroffiziere u.a.) an, innerhalb dieser wiederum der ersten Altersstufe („First tier“), die aktuell Reservisten bis zum Alter von 35 Jahren umfasst (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 23; VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 47 f.), wobei diese Altersgrenze von 2024 an bis 2028 pro Jahr schrittweise um jeweils ein Jahr auf schließlich 40 Jahre erhöht werden wird (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13). Der Kläger gehört mithin zu denjenigen Mitgliedern der Reserve, die im Fall einer (Zwangs-)Mobilisierung als Erstes eingezogen werden („First tier“; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 23). Auch ist davon auszugehen, dass er als lediger, kinderloser und im Wesentlichen gesunder Mann,
den vorliegenden Erkenntnissen keinen der aktuell geltenden Ausschluss- oder Aufschubgründe (vgl. hierzu im Einzelnen: ISW vom
Überzeugung der Kammer
dem oben Gesagten im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in absehbarer Zukunft zwangsmobilisiert und sodann an die Front in der Ukraine entsandt werden wird (a.A. zur Situation von Reservisten im April 2023: VG Halle, Urteil vom 27. April 2023 – 5 A 299/21 A – juris Rn. 53). Randnummer 102 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger – auch seinem eigenen Vortrag zufolge – bisher keinen Einberufungsbefehl im Rahmen der Mobilisierungskampagne vom September 2022 erhalten hat. Zwar hat er im März 2023 die Kopie (Scan) eines russischsprachigen Dokuments vorgelegt (vgl. Bl. 158 Gerichtsakte), welches seinem Format und seinem Erscheinungsbild
den Erkenntnissen der Kammer aus zahlreichen Parallelverfahren eine Vorladung ins Militärkommissariat von Jaroslawl darstellen dürfte. Allerdings betrifft diese Vorladung augenscheinlich einen Termin am 13. Oktober 2011; hierbei dürfte es sich den konkreten Gegebenheiten des Falles zufolge um eine Vorladung im Rahmen des Musterungsverfahrens des damals 20 Jahre alten Klägers handeln, das im Ergebnis mit der Ausstellung des nun vorgelegten Militärbuchs im Mai 2013 abgeschlossen worden ist (vgl. Bl. 276 f. Gerichtsakte). Randnummer 103
der oben geschilderten Erkenntnislage ist im Ergebnis einer prognostischen Gesamtschau vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger in absehbarer Zeit ein solcher Einberufungsbefehl zugestellt oder er mit unlauteren Mitteln zu einer Vertragsunterschrift bei der russischen Armee gezwungen werden wird. Die oben ausführlich dargestellten Prognosetatsachen sprechen
Überzeugung der Kammer dafür, dass aktuell und bis auf Weiteres den politischen Vorgaben des Kreml zufolge die (Zwangs-)Mobilisierungskampagne vom September 2022 weder offen noch verdeckt fortgeführt wird und derzeit auch keine belastbaren Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft konkret bevorstehende Anordnung einer weiteren Teil- oder gar Generalmobilmachung vorliegen. Gründe dafür, dass die russischen Militärbehörden an der Person des Klägers ein besonderes Interesse haben und ihn aufgrund dessen entgegen der allgemeinen Rekrutierungspraxis zwangsrekrutieren könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil er keiner der aktuell besonders ins Visier der russischen Rekrutierungsbehörden geratenen Personengruppen wie vor allem Strafgefangene und aus Zentralasien stammenden Arbeitsmigranten angehört, hinsichtlich derer aktuell unklar erscheint, ob und gegebenenfalls in welchem Maße neben aggressiven Anwerbeversuchen ihnen gegenüber zwecks Rekrutierung möglicherweise auch psychischer und physischer Zwang angewandt wird. Randnummer 104 Auch bei der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise, in deren Rahmen die besondere Schwere des für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchteten Verfolgungseingriffs mit zu berücksichtigen ist, ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Zwar würde dem Kläger im Falle einer Einberufung als Reservist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohen. Er liefe nicht nur Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden, sondern auch unmittelbar oder mittelbar an von den russischen Streitkräften und den mit ihnen kämpfenden militärischen Gruppierungen in dem von Russland geführten Angriffskrieg gegen die Ukraine begangenen völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen und Verbrechen im Sinne des Art. 3 EMRK beteiligt zu werden (vgl. hierzu: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 92 f. m.w.N. [zur Situation von Grundwehrdienstpflichtigen]; BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 7, 35 m.w.N.; EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 4). Randnummer 105 Dennoch führt dies im Rahmen der prognostischen Gesamtbetrachtung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Russische Föderation. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in Abhängigkeit vom Kriegsverlauf zu irgendeinem künftigen Zeitpunkt zu einer weiteren Mobilisierungskampagne kommt, welche unter Umständen auch einfache Reservisten wie den bisher ungedienten Kläger erfassen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der aktuellen politischen Lage ein solcher Schritt in absehbarer Zukunft bevorsteht, sind jedoch, wie dargestellt, nicht ersichtlich. Vielmehr erachtet die Kammer die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers gegen seinen Willen
Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse aktuell als derart unwahrscheinlich, dass trotz der Schwere des im Fall einer Einziehung drohenden Schadens eine Rückkehr in die Russische Föderation als zumutbar angesehen wird. Randnummer 106 Darauf, ob die Situation in Tschetschenien möglicherweise anders zu beurteilen sein und dem Kläger dort im Fall der Rückkehr aktuell eine Zwangsmobilisierung drohen könnte (vgl. zu der besonders gelagerten Situation in Tschetschenien u.a.: BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35 f. ; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 19 f. m.w.N.; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 32 f.), kommt es vorliegend nicht an.
dem oben Gesagten (II.1.a) wäre der Kläger nicht auf eine Rückkehr
Tschetschenien zu verweisen und müsste sich dort auch nicht aufhalten, zumal er – auch
seinen eigenen Angaben – dort nie amtlich gemeldet war (vgl. Bl. 45 Asylakte; Bl. 275 Gerichtsakte [Inlandspass]), sondern dort nur eine kurze Zeit bei Verwandten gewohnt hat (Bl. 44 ff. Asylakte). Randnummer 107 Nicht aussagekräftig im Hinblick auf die persönliche Situation des Klägers ist ferner der von ihm als russischsprachige Kopie (Scan) vorgelegte, angeblich an seinen jüngeren Bruder adressierte „Einberufungsbefehl“ (Bl. 159 Gerichtsakte). Es ist diesbezüglich weder dargelegt noch glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass die individuelle Situation seines jüngeren Bruders mit derjenigen des Klägers vergleichbar ist. Schließlich soll sein Bruder – anders als der Kläger selbst – in der Zeit ab 2013 jahrelang zusammen mit Mutter und Schwestern im tschetschenischen Argun gewohnt haben (vgl. Bl. 47 Asylakte; Bl. 152 f., 154 f. Gerichtsakte). Auch hat er sich den Angaben des Klägers zufolge im Zeitraum der Teil-Mobilmachung in Tschetschenien aufgehalten und soll von dort aus ins Ausland geflohen sein (vgl. Bl. 155 Gerichtsakte). Schließlich ist der Bruder den Angaben des heute 32 Jahre alten Klägers zufolge deutlich jünger als er, weswegen die naheliegende Möglichkeit besteht, dass er – sollte es sich tatsächlich um eine an ihn adressierte Vorladung zu einem (tschetschenischen) Militärkommissariat aus dem Jahr 2022 handeln – im Rahmen einer der beiden im Jahr 2022 durchgeführten Einberufungskampagnen zum Grundwehrdienst vorgeladen worden ist. Als Beleg dafür, dass Reservisten in der Situation des über 30-jährigen Klägers im Herbst/Winter 2023/2024 in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens beachtlich wahrscheinlich mit einer Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Teil-Mobilmachung zu rechnen haben, ist der – im Übrigen nicht auf seine Echtheit überprüfbare – Dokumentenscan daher nicht ansatzweise geeignet. Randnummer 108 3. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten
G. Randnummer 109 a) Ein Abschiebungsverbot
G besteht nicht.
dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom
Rückkehr eine Unterkunft finden wird und seinen Lebensunterhalt selbst wird erwirtschaften können, unter Umständen mit anfänglicher Unterstützung seiner Mutter, Schwestern und/oder anderer Mitglieder der Großfamilie. Randnummer 111 b) Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Dieser Vorschrift zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
G liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Auch ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Für die Bestimmung der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald
der Rückführung eintreten wird. Randnummer 112 Eine derartige Gefahr ist im Fall des Klägers nicht gegeben, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die sich durch eine Rückführung in die Russische Föderation alsbald wesentlich verschlechtern würde. Das im Gerichtsverfahren vorgelegte, mindestens 10 Jahre alte Röntgenbild zeigt lediglich, dass sich in einem Ellenbogen des Klägers – wohl postoperativ – eine (Metall-)Schraube befindet bzw. befand (Bl. 157 Gerichtsakte). Dass sich hieraus eine schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung des Klägers ergibt, ist weder vorgetragen noch durch ärztliche Atteste belegt; hierfür ergibt sich auch sonst nichts aus den Akten. Randnummer 113
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.