c] Rückführungs-RL 2008/115/EG; juris: EGRL 115/2008), steht die Schwangerschaft einer Schutzsuchenden dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. (Rn.15) 2. Sowohl der (gesundheitlich begründete) vor- als auch der nachgeburtliche Mutterschutz (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG -) sind von solch temporärer Art, dass sie lediglich die Aufschiebung der Abschiebung zu begründen vermögen (
2 Rückführungs-RL 2008/115/EG; juris: EGRL 115/2008). (Rn.16) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, sog. Lagebericht vom
auch Art. 31 Abs. 8 lit. a] Asylverfahrens-RL 2013/32/EU) bzw. im Widerspruch zu gesicherten Herkunftslandinformationen (Art. 31 Abs. 8 lit. e] Asylverfahrens-RL 2013/32/EU) steht. Das Vorbringen lässt bereits offensichtlich nicht erkennen, dass ihnen in Georgien Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG und Art. 16a GG drohen bzw. sie einem ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt wären. Randnummer 11 3. Ferner sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht erfüllt (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz [AufenthG] bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG). Randnummer 12 Erkrankungen, die zur Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen konnten, wurden nicht geltend gemacht. Für die Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes zu den Abschiebungsverboten verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Randnummer 13 Die Antragstellerin zu 1.) ist gesund sowie erwerbsfähig und kann nach Ende des nachgeburtlichen Mutterschutzes zusammen mit ihrem ebenfalls gesunden Lebensgefährten das Erwerbseinkommen für ihre Familie sichern. Eine finanzielle Unterstützung bei einer Rückkehr in eine andere Region Georgiens können beispielsweise die Eltern der Antragstellerin zu 1.) und die Großfamilie leisten. Zudem kann die Familie auf die Beratung und finanzielle Unterstützung internationaler Organisationen und Projekte für Rückkehrer zur Reintegration zurückgreifen; das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme) (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2023, S. 17). Vorrangig zu einem Schutzersuchen in Deutschland ist die Familie gehalten, die Hilfe des georgischen Staates in Anspruch zu nehmen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern: Gesetzliche Grundlagen wurden geschaffen und Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrenden bereitgestellt. Die neue Migrationsstrategie der georgischen Regierung für den Zeitraum 2021-2030 widmet der Reintegration von Rückkehrenden ein eigenes Kapitel. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft (zum Ganzen
etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht 2023, S. 5, 16f.). Es ist der Familie also möglich, die Rückkehr nach Georgien so zu organisieren, dass sie sich mit den genannten Stellen in Verbindung setzen und deren Leistungen in Anspruch nehmen. Schließlich ist diese darauf hinzuweisen, dass sie gegebenenfalls von Rückkehrhilfen des deutschen Staates profitieren kann, vor allem den Finanzhilfen bei freiwilliger Rückkehr im Rahmen des REAG-/GARP-Programms (vgl. grundlegend zur Berücksichtigung solcher Rückkehrhilfen im Rahmen der nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellenden Gefahrenprognose BVerwG, Urteil vom
nach Art. 5 lit. c) Rückführungs-RL 2008/115/EG) ergibt sich daraus nicht die Rechtswidrigkeit der gegenüber der Antragstellerin zu 1.) erlassenen Abschiebungsandrohung. Eine solche Reiseunfähigkeit wurde nämlich nicht glaubhaft gemacht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem eingereichten Mutterpass. Randnummer 16 Zwar werden dort Probleme der Schwangerschaft aufgeführt (z.B. besondere soziale Belastung, Komplikation bei der vorherigen Entbindung) diese sind aber nicht so gravierend, dass aus ärztlicher Sicht ein Schwangerschaftsrisiko im Mutterpass vermerkt wurde. Der (gesundheitlich begründete) vorgeburtliche Mutterschutz hat war bereits begonnen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz), sowohl der vor- als auch der nachgeburtliche Mutterschutz sind aber von solch temporärer Art, dass sie lediglich die Aufschiebung der Abschiebung zu begründen vermögen (
2 Rückführungs-RL 2008/115/EG), nicht aber bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Randnummer 17 Ferner streitet das Gebot der Berücksichtigung der familiären Bindungen (Art. 5 lit. b] Rückführungs-RL 2008/115/EG) nicht für die Antragstellerinnen. Die Antragstellerin zu 1.) ist nicht mit ihrem Lebensgefährten durch eine eheliches Band verbunden, er ist nicht der Vater der Antragstellerin zu 2.). Es bedarf daher keiner Klärung, ob er derzeit durch sein Asylverfahren ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Randnummer 18 Auch aus dem Gebot der Berücksichtigung des Wohl des Kindes (Art. 5 lit. a] Rückführungs-RL 2008/115/EG) ergibt sich nichts anderes. Die minderjährige Antragstellerin zu 2.) wird im Familienverbund nach Georgien zurückkehren, ihre Verwurzelung in Deutschland erreicht bereits angesichts der Kürze ihres Aufenthaltes vom wenigen Monaten hier kein schutzrelevantes Maß. Randnummer 19 Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Randnummer 20 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001561205
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