Visumserteilung zum Familiennachzug: Ausnahme von dem Regelausschlussgrund bei einer Nachfluchtehe Leitsatz
(1)Zwar sind hiervon nicht nur solche Situationen erfasst, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten haben (so noch VG Berlin, Urteil vom
- Juni 2019 – VG 38 K 43.19 V –, juris Rn. 25) und ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht lediglich auf atypische Situationen bzw. Härtefälle beschränkt (so VG Berlin, Urteile vom
- Mai 2020 – VG 38 K 21.19 V –, S. 9; und vom
- Juni 2020 – VG 38 K 81.19 V –, S. 7; sowie Gerichtsbescheid vom
- September 2020 – VG 38 K 250/20 V –, S. 7). Ein Ausnahmefall liegt vielmehr auch dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen und der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 EMRK die Familienzusammenführung gebietet (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [118] Rn. 33). Randnummer 29 Dabei ist die vom Bundesverwaltungsgericht für die Transitehen entwickelte Rechtsprechung, die nach Ansicht der Kammer mit Modifikationen auch für Nachfluchtehen gilt (siehe Urteile vom heutigen Tag in den Sachen VG 38 K 618/21 V und VG 38 K 678/21 V, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) nicht auf die vorliegende Konstellation anzuwenden, wenn der den Nachzug begehrende Ehegatte ebenfalls Schutz im Unionsgebiet gefunden hat. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Randnummer 30 Das nachzugswillige Familienmitglied ist – wie im Fall der Transitehen – in Sicherheit vor Verfolgung bzw. vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens. Die Vorgaben des Unionsrechts insbesondere in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EG und der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU sichern dabei auch eine gewisse Dauerhaftigkeit der Sicherheit, die über die Sicherheit in einem Transitstaat hinausgeht. Eine geringere Schutzwürdigkeit der Ehe ergibt sich daraus, dass zumeist in diesen Fällen – wie auch in dem vorliegenden Fall – die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als den Eheleuten bekannt sein musste, dass aufgrund der Art des Aufenthaltstitels des Stammberechtigten der Nachzug in die Bundesrepublik Deutschland in der Regel ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist nämlich bei der Beantwortung der Frage, wie stark verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben zugunsten eines Ehepaares eingreifen, dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, ob das eheliche Band zu einer Zeit geknüpft wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme in dem Konventionsstaat wegen des Einwanderungsstatus eines Familienangehörigen von Beginn an unsicher war. Zu berücksichtigen sei überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom
- April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 – NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 18 m.w.N.; jüngst EGMR, Entscheidung vom
- September 2023 – 31434/21 [Sharifi v. Denmark] –, abrufbar unter https://laweuro.com/?p=21042, Rn. 31). Randnummer 31 Zudem können sich die Familienmitglieder, sofern sie Schutz durch einen Mitgliedstaat gefunden haben, der – wie die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich – Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommen sind, (faktisch und rechtlich) leichter besuchen, da sie im Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommen freizügigkeitsberechtigt sind (Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen: Möglichkeit besuchsweiser Aufenthalte für 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Familienmitglieder – wie vorliegend – Schutz in Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze gefunden haben. Zudem können sich die Familienmitglieder nach Erwerb eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in einem Mitgliedstaat – unabhängig von eventuellen familiär begründeten Nachzugsansprüchen – unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft in dem anderen Mitgliedstaat niederlassen (Art. 14, 15 Daueraufenthalts-RL 2003/109/EG; siehe für Österreich: § 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG –; für das deutsche Recht: § 38a AufenthG). Randnummer 32 Ferner ist nicht nur die Bundesrepublik Deutschland, sondern auch der andere Mitgliedstaat wie hier Österreich zum Schutz von Ehe und Familie verpflichtet (Art. 8 EMRK, Art. 7 Grundrechtecharta). Wurde dem nachzugswilligen Familienmitglied die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, ist der andere Mitgliedstaat unionsrechtlich sogar verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen den Ehegattennachzug zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 1 lit. a], Art. 7, Art. 9 Abs. 2 Familienzusammenführungs-RL 2003/86). Diese unionsrechtliche Verpflichtung geht dabei auf völkerrechtliche Vorgaben in der Genfer Flüchtlingskonvention und den zusätzlichen Vereinbarungen und Protokollen zurück, die die an die Staaten gerichtete Empfehlung zur „Förderung der Familieneinheit“ der anerkannten Flüchtlinge enthalten (Schlussakte der Konferenz, auf der 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention angenommen wurde, dazu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 181-188; ebenso Neuauflage UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011, Rn. 181-188). Randnummer 33 Dieser unions- und völkerrechtlichen Vorgabe entspricht das österreichische Recht. Danach richtet sich der Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen (nach österreichischer Terminologie: Asylberechtigten) nach dem österreichischen Asylgesetz (öAsylG, AIDA, Country Report: Austria, 2022, S. 159; asylkoordination österreich, Infoblatt Nr. 8/2020, S. 2; Kittenberger, Asylrecht kompakt,
- Aufl. 2021, S. 151ff.). Dies gilt indes nur, wenn die Ehe des Schutzberechtigten bereits vor der Einreise des Schutzberechtigten geschlossen wurde (§ 35 Abs. 5 öAsylG) (AIDA, ebd., S. 159; Kittenberger, ebd., S. 152). Wurde die Ehe – wie vorliegend (und zumeist in dieser Konstellation) – erst nach der Flucht geschlossen, richtet sich der Familiennachzug nach den strengeren Regeln des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (dazu und zu den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen: AIDA, ebd., S. 159ff.; asylkoordination österreich, ebd., S. 2f; Kittenberger, ebd., S. 153f.). Danach ist der Familiennachzug (§ 46 NAG) an Voraussetzungen geknüpft (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 NAG), insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 NAG) und den Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 NAG), wobei Ausnahmen zur Wahrung des Rechts auf Familie gemacht werden (§ 11 Abs. 3 NAG). Zudem besteht ein Kontingent für den Familiennachzug („Quotenplatz“) (§ 12 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 2 NAG; sowie § 2 Abs. 2 Nr. 1 Niederlassungsverordnung 2023), dadurch kann sich der Nachzug in das nächste Quotenjahr verschieben (siehe § 12 Abs. 5 NAG). Randnummer 34 Welchem Nachzugsanspruch der Vorrang zukommt, ist nach Ansicht der erkennenden Kammer unter anderem nach der Art der Schutzgewähr in den jeweiligen Staaten und den daraus resultierenden unterschiedlichen unions- und völkerrechtlichen Pflichten des Schutz gewährenden Staates zu bestimmen. Zudem kommt es auf die Anzahl der nachziehenden bzw. stammberechtigten Familienmitglieder in den jeweiligen Staaten an (Rechtsgedanke des Art. 11 lit. a] Dublin-III-VO). Des Weiteren können die erbrachten Integrationsleistungen in einem und besondere Verbindungen zu einem der beiden Staaten (z.B. weitere Familienmitglieder der Großfamilie in dem jeweiligen Staat mit dessen Staatsangehörigkeit) einem Nachzugsanspruch ein besonderes Gewicht geben. Abschließend kann die Dauer des Aufenthaltes in dem jeweiligen Mitgliedstaat (seit dem Asylgesuch) als Hilfskriterium dienen. Randnummer 35
(2)Danach hat die Klägerin keinen vorrangigen Nachzugsanspruch in die Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 36 Eine Familienzusammenführung in Österreich ist vorliegend grundsätzlich möglich. Zwar kann die Klägerin nach ihren eigenen Angaben derzeit nicht den Lebensunterhalt ihres Ehemannes durch ihr eigenes Erwerbseinkommen sichern. Der Betreuungsbedarf der gemeinsamen Tochter, die im Oktober 2020 geboren ist, steht aber der Aufnahme zumindest einer Teilzeitstelle nicht (mehr) entgegen. Zieht der Stammberechtigte zur Klägerin nach, kann auch er sich um die gemeinsame Tochter kümmern und der Klägerin so einen zeitlichen Freiraum zur Aufnahme einer Beschäftigung ermöglichen (bzw. schon zuvor während seines visumsfreien Aufenthaltes). Er kann seinen visumsfreien Aufenthalt auch zur eigenen Jobsuche verwenden bzw. die Jobsuche aus der Ferne vorbereiten. Schließlich gibt es nach österreichischem Recht Ausnahmen von den Erteilungsvoraussetzungen, wenn es zum Schutz der Familie erforderlich ist (§ 11 Abs. 3 NAG). Die Zeit bis zur Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen können die Eheleute mit gegenseitigen Besuchen überbrücken. Nach ihren Angaben im Visumsantrag hat die Klägerin ihren Ehemann zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig besucht. Randnummer 37 Die oben aufgeführten Faktoren sprechen sodann allesamt für einen Vorrang des Nachzugsanspruchs des Stammberechtigten in die Republik Österreich. So wurde der Klägerin in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, während ihrem Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Zudem leben in Österreich zwei Familienmitglieder (Klägerin und die gemeinsame Tochter), während in Deutschland nur ein Familienmitglied wohnt (Ehemann der Klägerin). Die vom Stammberechtigten in Deutschland erbrachte Integrationsleistung (Spracherwerb auf Niveau auf Stufe B1) lässt sich in diesem Sonderfall nach Österreich „mitnehmen“, andere besondere Integrationsleistungen in Deutschland wurden nicht vorgetragen. Das gleiche gilt für besondere Verbindungen zur Bundesrepublik Deutschland insbesondere wegen in Deutschland lebender Familienmitglieder der Großfamilie. Schließlich blickt die Klägerin auf einen längeren Aufenthalt in Österreich zurück (mindestens 8 ½ Jahre) als ihr Ehemann in Deutschland (6 ½ Jahre). Randnummer 38 II. Ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Als Ehefrau des Stammberechtigten ist die Klägerin gerade keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [127] Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom
- Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, juris Rn. 30). Randnummer 39 III. Ein Anspruch auf Ehegattennachzug ergibt sich auch nicht aus § 22 AufenthG, sei es in direkter Anwendung oder in Bezugnahme durch § 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG. Randnummer 40
- § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [125] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Randnummer 41 Da vorliegend bereits – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind, kommt auch § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG nicht zur Anwendung. Randnummer 42
- Ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 43 Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll nach dieser Norm entsprechend der Intention des Gesetzgebers insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a AufenthG hinaus im Einzelfall auch Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8.21 –, juris Rn. 25ff.). Solche Gründe seien dann anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen sich aufgrund des Gebots der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht (BVerwG, ebd., Rn. 25). Randnummer 44 Solche dringenden humanitären Gründe lägen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinde, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheide, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sei oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland bestehe und die Umstände so gestaltet seien, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sei (BVerwG, ebd., Rn. 26). Sie seien aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lasse. Der Zeitpunkt, ab dem den Ehegatten (und ihren minderjährigen ledigen Kindern) eine weitere Trennung nicht länger zuzumuten ist, sei maßgeblich davon abhängig, ob diesen eine (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat der Nachzugswilligen möglich und zumutbar ist. Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG schlechthin unvereinbar sei, liege höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG) eröffne. Randnummer 45 Hiervon ausgehend ist das Vorliegen eines dringenden humanitären Grundes zu verneinen. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger in Österreich unterscheidet. Angesichts der Länge des Zeitraums seit Eheschließung (5 Jahre 3 Monate) bzw. seit Geburt des gemeinsamen Kindes (2 Jahre 11 Monate) bedingt die bisherige Trennungszeit (noch) keinen dringenden humanitären Grund, der regelmäßig allenfalls ab der doppelten Dauer der im Rahmen des Regelausnahmegrundes zumutbaren Trennungszeiten anzunehmen sein könnte. Besondere Umstände, die zur Verkürzung des zumutbaren Trennungszeitraums führen könnten, sind nicht ersichtlich. Es bedarf daher keiner Beantwortung der Frage, ob bei den EU-Nachfluchtehen die Trennungsdauer allein zur Annahme eines dringenden humanitären Grundes führen kann. Randnummer 46 IV. Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. Randnummer 47 Berufung und Sprungrevision waren nach der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage gem. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist bislang weder durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch das Bundesverwaltungsgericht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall von dem Regelausschlussgrund für Nachfluchtehen anzunehmen ist, wenn der nachziehende Ehegatte ebenfalls Schutz im Unionsgebiet gefunden hat. Randnummer 48 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001561206