Visumserteilung zum Familiennachzug: Feststellung des Bestehens einer Ehe durch ein syrisches Scharia-Gericht; Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelausschlussgrund bei einer Na
§ 36aAbs. 3 Nr. 1 Aufenth
G angenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36). Danach sind besondere Umstände, die eine Gestattung des Ehegattennachzugs gebieten, in die Auslegung des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und dessen verfassungsrechtlich gebotener Einschränkung in Fällen, in denen die für einen Ausschluss vom Familiennachzug sprechenden Gründe nicht von hinreichendem Gewicht sind, einzustellen, auch wenn sie ihren Grund nicht unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten und seines Ehegatten haben (so noch: VG Berlin, Urteil vom
- Juni 2019 – VG 38 K 43.19 V –, juris Rn. 25). Insbesondere die Wertungen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – sowie des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – gebieten es, das Interesse der Betroffenen an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Diese gewähren zwar ihrerseits keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (zu Art. 6 GG siehe etwa BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, BVerfGE 76, 1; zu Art. 8 EMRK siehe etwa EuGH, Urteil vom
- Juni 2006 – C-540/03 –, juris Rn. 53), allerdings verpflichten die darin enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen die staatlichen Behörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- Dezember 2020 (– BVerwG 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36) wie folgt aus: Randnummer 51 „Für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG folgende Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme
§ 36aAbs. 3 Nr. 1 Aufenth
G anzunehmen, ist nun von maßgeblicher Bedeutung, ob der Familie erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihr zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Bei der Bemessung der zumutbaren Trennungsdauer der Ehegatten kommt dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht zu. Dessen Belange sind regelmäßig geeignet, die von den Ehegatten hinzunehmende Trennungszeit maßgeblich zu verkürzen. Ist den Ehegatten eine (Wieder-) Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <52 ff.>); sind die Ehegatten indes Eltern eines Kleinkindes, so kann dessen Wohl es bereits nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall anzunehmen, mit der Folge, dass der Weg frei wird für eine ermessensgerechte Priorisierungs- und Auswahlentscheidung in dem nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Rahmen. Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Weiterreise des subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen nicht als Betätigung eines Willens zu einer auch dauerhaften Trennung von der Familie unter endgültiger Aufgabe von Nachzugsansprüchen zu werten oder aus den Umständen, etwa der für sich allein nicht ausschlaggebenden Ehebestandsdauer, zu folgern ist, dass eine Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden ist, etwaige Nachzugsmöglichkeiten zu eröffnen. Fehlt es an solchen besonderen Umständen des Einzelfalles, verringern sich mit zunehmender Trennungsdauer auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer - dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen - Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten und einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind vor.“ Randnummer 52 Bei Entscheidungen über den Nachzug bei einer Nachfluchtehe (BVerwG, Urteil vom
- April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, NVwZ-RR 2021, 777; und Urteil vom
- April 2021 – BVerwG 1 C 50/20 –, unveröffentlicht) musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in der vorgenannten Entscheidung für Transitehen etablierten Fristen ebenfalls gelten, im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantworten. Zwar nannte es dort die gleichen Fristen wie im Urteil vom
- Dezember 2020, beendete die entsprechenden Ausführungen indes mit dem Satz: „Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor“ (siehe BVerwG, a.a.O., juris Rn. 32). Diese Frist war nicht abgelaufen. Dem Urteil ist daher nicht zu entnehmen, was im Falle von Nachfluchtehen gelten soll. Randnummer 53 bb. Die Kammer ist der Überzeugung, dass nicht nur bei Transitehen, sondern auch bei Nachfluchtehen die Möglichkeit eröffnet ist, einen Ausnahmefall von dem Regelausschlussgrund anzunehmen, und die Nachzugsmöglichkeit nicht nur dann eröffnet ist, wenn der Stammberechtigte einen anderen, den Nachzug ermöglichenden Aufenthaltstitel – etwa eine Niederlassungserlaubnis – erhält bzw. jedenfalls dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Randnummer 54 Für die Annahme, ein Ausnahmefall müsse auch für Nachfluchtehen grundsätzlich möglich sein, spricht zunächst der Umstand, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nur „in der Regel ausgeschlossen“ ist, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Eine weitere Differenzierung zwischen Transitehen und Nachfluchtehen findet im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag (anders § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG: Privilegierung der Vorfluchtehe und der Transitehe, zusätzliche Voraussetzung nur für die Nachfluchtehe). Ein kategorischer Ausschluss des Ehegattennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten im Falle von Nachfluchtehen ist dem Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig zu entnehmen wie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, S. 24). Zwar wird dort ausgeführt, dass „Ehen, die nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurden, nicht zum Ehegattennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten [berechtigen]“. Voranstehend wird jedoch klargestellt, dass in den dort genannten Fällen der Nachzug (nur) „regelmäßig“ ausgeschlossen sei. Randnummer 55 Überdies wäre der vollständige Ausschluss eines Ausnahmefalles nicht mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, insbesondere dann, wenn die stammberechtigte Person etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 AufenthG (Niederlassungserlaubnis) zu erfüllen. In diesen Fällen wäre ein Ehegattennachzug grundsätzlich vollständig und dauerhaft ausgeschlossen; ein absoluter Ausschluss des Ehegattennachzuges wäre jedoch verfassungswidrig (BVerwG, Urteil vom
- April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 – NVwZ-RR 2021, 777 [779] Rn. 20 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 –, BVerfGE 76, 1). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom
- April 2021, das zu einer Nachfluchtehe erging, aus, dem Grundrechtsschutz könne insbesondere „durch die Annahme eines Ausnahmefalles“ Rechnung getragen werden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16). Weiter legt es dar, das Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten an der (Wieder-) Herstellung ihrer familiären Lebensgemeinschaft sei bereits bei der Prüfung einer Ausnahme
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G und damit schon im Vorfeld unmittelbar aus der Verfassung ableitbarer Nachzugsansprüche zu berücksichtigen, und nicht erst im Rahmen des gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG unberührt bleibenden § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (BVerwG, a.a.O., Rn. 30 f.). Die Reichweite dieses Regelausschlussgrundes sei in Umfang und Maß insoweit zu beschränken, dass die grundsätzlich gerechtfertigten Beschränkungen angemessen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang bringe (BVerwG, a.a.O., Rn. 31). Randnummer 56 Sofern die Beklagte geltend macht, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, auch ohne das Vorliegen einer den Einzelfall auszeichnenden Atypik und schlicht nach dem Ablauf einer bestimmten Frist einen Ausnahmefall von einem Regelausschlussgrund anzunehmen, der Ausschluss vielmehr ernst zu nehmen sei und bei Nachfluchtehen nur bei Vorliegen einer Atypik oder aber einer anderen Aufenthaltserlaubnis der Ehegattennachzug möglich sei, kann die Kammer sich dem nicht uneingeschränkt anschließen. Die Kammer ist ebenfalls der Auffassung, dass für die Annahme eines Ausnahmefalles erhebliche Umstände gegeben sein müssen. Jedenfalls in dem Fall, dass eine Nachfluchtehe über eine lange Zeit hinweg zum einen formell besteht und zum anderen nachgewiesen ist, dass zwischen den Ehegatten eine innere Verbindung und der beiderseitige Wille besteht, die familiäre Lebensgemeinschaft zu leben, erlangen die Implikationen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK auch angesichts der Tatsache, dass dies nicht nur in ganz besonders gelagerten, atypischen Fällen geschehen kann, ein derartiges Gewicht, dass ein Nachzug auch ohne das Vorliegen einer atypischen Situation oder eines anderen Aufenthaltstitels ermöglicht werden muss. Liegt ein solcher Fall vor, spielt es für die Kammer aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Rolle, ob dieser de facto regelmäßig, also in einer Vielzahl von Fällen eintreten kann. Dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik der Vorschrift ist dennoch Genüge getan, da bei entsprechender Bemessung der Fristen (und Etablierung weiterer Voraussetzungen für den Nachzug) dem Regelausschlussgrund ein erhebliches Gewicht zukommt. Randnummer 57 cc. Die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Transitehen – also die Annahme eines Ausnahmefalles nach einem bloßen Ablauf einer gewissen Zeit – ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ohne Modifikationen auf Nachfluchtehen anzuwenden. Die Kammer ist der Überzeugung, dass ein Nachzug im Falle von Nachfluchtehen bei Vorliegen des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nur unter strengeren Voraussetzungen stattfinden kann als im Falle von Transitehen. Randnummer 58 Der Grund hierfür liegt in einem nicht zu unterschätzenden qualitativen Unterschied im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Ehe, die bei Nachfluchtehen als besonders gering anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom
- April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 34). Insbesondere ist insoweit zu beachten, dass bei Transitehen jedenfalls für eine kurze, häufig aber für längere Zeit, eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Der Begriff der „Transitehe“ suggeriert zwar, dass die Ehe „zwischen Tür und Angel“ geschlossen wurde, bildet aber nicht die oft anzutreffende Realität ab, dass zwischen dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes und der Einreise in das Unionsgebiet eine zumeist längere Zeit gemeinsam in einem Drittstaat verbracht und die eheliche Lebensgemeinschaft dort bereits gelebt wurde. Damit sind Transitehen zumeist wesentlich näher an Vorfluchtehen anzusiedeln als an Nachfluchtehen. Randnummer 59 Angesichts dieser grundsätzlich geringeren Schutzwürdigkeit der Nachfluchtehen gegenüber den Transitehen fallen bei den Nachfluchtehen die widerstreitenden staatlichen Interessen stärker ins Gewicht. Mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom
- Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), mit dem § 36a AufenthG in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde, sollte der Familiennachzug von Angehörigen der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigen wieder ermöglicht werden, ohne die staatlichen und gesellschaftlichen Aufnahme- und Integrationssysteme, die durch einen Familiennachzug in besonderem Maße belastet werden, zu überfordern. Dieser im Ansatz legitime Grund ermöglicht es dem Gesetzgeber, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz auch bestimmten Familienangehörigen den Nachzug zu verwehren (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [112] Rn. 23). Eine Entlastung der Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen erfolgt dabei sowohl durch eine zeitliche Streckung des Nachzugs als auch durch einen Ausschluss des Familiennachzugs Familienangehöriger in den Fällen, in denen der Lebensunterhalt der Familie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden und ihr staatlicherseits Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss. Randnummer 60
(1)Dem nach diesen Ausführungen in der Konstellation der Nachfluchtehen stärkeren Gewicht des staatlichen Interesses an der Verhinderung einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle von Transitehen etablierten (Regel-) Fristen, ab deren Ablauf ein Ausnahmefall angenommen werden kann, nicht ohne zeitlichen Aufschlag anzuwenden sind (a. A. VG Berlin, Urteil vom
- März 2023 – VG 8 K 119/22 V –, BeckRS 2023, 13363 Rn. 39 ff.). Vielmehr ist regelmäßig ein zeitlicher Aufschlag vorzunehmen, wobei nach Auffassung der Kammer eine Verlängerung um ein Jahr erforderlich, aber auch ausreichend ist. Randnummer 61 Dies bedeutet, dass die zeitliche Komponente für die Annahme eines Ausnahmefalles in Fällen, in denen die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsstaat der Klägerin nicht möglich und kein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist, regelmäßig erst nach Ablauf von fünf Jahren vorliegt. Dabei ist im Hinblick auf den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen. Bei der Prüfung des humanitären Grundes des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist bislang geklärt, dass die Trennungszeit mit der Äußerung des Schutzgesuches gegenüber den deutschen Behörden, jedenfalls aber mit der Stellung des Asylantrages zu laufen beginnt. Dies entspricht zunächst dem Willen des Gesetzgebers (siehe die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/2438 S. 22) und dem Sinn und Zweck der Norm: Der Trennungszeitraum muss dem deutschen Staat zurechenbar sein, um den humanitären Grund des § 36a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllen zu können (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR,
- Aufl. 2022, § 36a AufenthG Rn. 47; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juli 2023, § 36a AufenthG, IV. Humanitäre Gründe [Abs. 2], Rn. 81; siehe auch Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a AufenthG / Abs. 2 Satz 1, Stand:
- April 2021 Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass im Falle des Kindernachzuges der Asylantrag der Stammberechtigten der Zeitpunkt ist, mit dem der relevante Trennungszeitraum beginnt (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8/21 –, juris Rn. 27). Diese Anknüpfung kommt hier nicht in Betracht, da im Falle der Nachfluchtehen eine Ehe bei Äußerung des Schutzgesuches noch nicht bestand. Randnummer 62 Stattdessen ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, nicht aber auf den nachgelagerten Zeitpunkt des Visumsantrages. Hierfür ließe sich ins Feld führen, dass in entsprechender Heranziehung des oben Gesagten erst ab dem Visumsantrag Kenntnis der deutschen Behörden über das Bestehen der Ehe herrscht und erst damit eine Wartezeit bis zur Ermöglichung des Familiennachzuges beginnt, die dem deutschen Staat zurechenbar ist. Indes spricht entscheidend für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Eheschließung, dass der deutsche Staat durch die Schutzgewähr zugunsten des Stammberechtigten umfassende Schutzpflichten für ihn übernommen hat, einschließlich familiärer Belange, die den Behörden (noch) nicht zur Kenntnis gelangt sind. Der entscheidende Unterschied zur oben dargestellten Fallkonstellation liegt darin, dass vor der Äußerung eines Asylgesuches die deutschen Behörden schlicht keine Kenntnis von dem Stammberechtigten haben. Sind durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes einmal Schutzpflichten begründet, ist keine weitere „Anmeldung“ von Familienangehörigen erforderlich. Dass auf den Zeitpunkt der Eheschließung, nicht aber auf denjenigen eines Visumsantrages abzustellen ist, entspricht auch der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe etwa BVerwG, Urteil vom
- April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 35: „Mit Blick darauf, dass die Ehe erst im August 2017 geschlossen wurde, ist die vorstehend bezeichnete Wartezeit von mindestens vier Jahren aber noch nicht erfüllt [gewesen]“.). Randnummer 63 Die genannte (Regel-) Frist überschreitet angesichts der Möglichkeit, diese im Einzelfall zu verkürzen, nicht das verfassungsrechtlich im Äußersten Vertretbare. Als Faktoren, die eine Verkürzung begründen können, sind etwa die gesundheitliche Situation eines Ehegatten, insbesondere bei unvorhersehbarer Entwicklung einer Erkrankung, die besondere Angewiesenheit aufeinander aus anderen Gründen, sowie eine besondere, über das „übliche Maß“ hinausgehende bzw. dahinter zurückbleibende Enge bzw. Nähe der familiären Bindung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – EGMR – ist bei der Beantwortung der Frage, wie stark verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben zugunsten des Ehepaares eingreifen, dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, ob das eheliche Band zu einer Zeit geknüpft wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme in dem Konventionsstaat wegen des Einwanderungsstatus eines Familienangehörigen von Beginn an unsicher war. Zu berücksichtigen sei überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom
- April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 18 m. w. N.; jüngst EGMR, Entscheidung vom
- September 2023 – 31434/21 [Sharifi v. Denmark] –, abrufbar unter https://laweuro.com/?p=21042, Rn. 31). Randnummer 64
(2)Darüber hinausgehend ist in Übereinstimmung mit der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der oben dargestellten zumeist bestehenden Unterschiede zwischen Transit- und Nachfluchtehen für die Annahme eines Ausnahmefalles
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G zu fordern, dass regelmäßig der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. ein Ausnahmefall vom dem Spracherfordernis vorliegt (siehe auch VG Berlin, Urteile vom
- März 2023 – VG 8 K 119/22 V – BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; und vom
- Juli 2023 – VG 8 K 311/22 V –, juris Rn. 38, 41 ff.), wobei die Voraussetzungen allesamt kumulativ vorliegen müssen. Randnummer 65 Die nach dem verfassungskonformen Ziel des Gesetzgebers zu schonenden Aufnahme- und Integrationssysteme werden durch einen Familiennachzug in besonderem Maße belastet, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden und ihr staatlicherseits Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss, um ungesunde Wohnbedingungen oder gar Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zu vermeiden. Vor allem der Aufwand der Unterbringung bringt Länder und Kommunen bei der Aufnahme von Schutzsuchenden nicht selten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Die Vermeidung von Belastungen für die öffentlichen Kassen durch die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern ist von grundlegendem staatlichem Interesse (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70). Zwar beschränkten sich die Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft, die durch § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geschont werden sollen, nicht auf die Versorgung mit Wohnraum und das Aufkommen für den Lebensunterhalt. Durch den Zuzug vieler Schutzsuchender und ihrer Familienangehörigen werden etwa auch Verwaltungsstrukturen, insbesondere die Ausländerbehörden, die Bildungs- und Gesundheitssysteme sowie gesellschaftliche, beispielsweise ehrenamtliche, Strukturen belastet. Dennoch erscheint das öffentliche Interesse daran, dass ein Ehegattennachzug zunächst unterbleibt, als weniger gewichtig, wenn im Zeitpunkt des Nachzugs der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Diesen beiden Faktoren misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung zu, indem er sie vorbehaltlich von Privilegierungen für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und Ausnahmefälle zu Voraussetzungen für den Familiennachzug bestimmt (zum Ganzen siehe VG Berlin, Urteil vom
- Juli 2023 – VG 8 K 311/22 V –, juris Rn. 42 ff.). Randnummer 66 Überdies entspricht es der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, bei Nachfluchtehen für die Annahme eines Ausnahmefalles
§ 36aAbs. 3 Nr. 1 Aufenth
G zu fordern, dass die den Nachzug begehrende Person einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen kann, mithin Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 (§ 2 Abs. 9 AufenthG). Dies setzt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für den Fall des Ehegattennachzuges etwa zu Flüchtlingen voraus, und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG soll ein Verzicht auf diese – vorbehaltlich anderer Ausnahmen – nur dann erfolgen, wenn die Ehe schon zu einem Zeitpunkt bestand, bevor der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat (VG Berlin, a.a.O., Rn. 38). Randnummer 67 dd. Dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, hat die Klägerin nicht dargetan. Randnummer 68
(1)Seit der Eheschließung im Januar 2019 bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im September 2023 ist die nach den obigen Ausführungen regelmäßig zumutbare Trennungszeit von fünf Jahren noch nicht vergangen. Mangels vorgetragener oder sonst ersichtlicher Umstände, die für eine Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit sprechen, ist die zeitliche Voraussetzung der Annahme eines Ausnahmefalles nicht erfüllt. Randnummer 69 Der oben dargestellte qualitative Unterschied zu Vorflucht- und Transitehen ist im vorliegenden Fall besonders stark ausgeprägt, da keinerlei Belege dafür vorliegen, dass die Klägerin und der Stammberechtigte sich vor dessen Einreise in das Unionsgebiet und vor der Schutzgewähr auch nur kannten. Dies haben beide zwar stets behauptet, aber nicht nachgewiesen. Belege für einen Kontakt liegen erst ab einem Zeitpunkt lange nach Einreise und Schutzgewähr vor. Wenn also eine Ehe nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig regelmäßig nicht zum Nachzug berechtigen soll, dann eine wie im vorliegenden Fall, die erst 2019 und damit mehrere Jahre nach Flucht (hier: 2015) und Schutzgewähr (hier: 2016) zwischen zwei sich zuvor unbekannten bzw. nur vage bekannten Personen nach Inkrafttreten des § 36a AufenthG geschlossen wurde, die noch nie gelebt wurde und aus der auch kein Kind hervorgegangen ist. Randnummer 70 Zudem wurde die Ehe frühestens zu einem Zeitpunkt wirksam geschlossen, als die Nachzugsvoraussetzungen des § 36a AufenthG dem Stammberechtigten bekannt gewesen sein müssen. Der Stammberechtigte und die Klägerin haben ihre Ehe sehenden Auges in der Gewissheit geschlossen, dass der Nachzug für die Klägerin in der Regel ausgeschlossen ist. Der Stammberechtigte hielt sich in Deutschland auf und konnte sich ungehindert über die Nachzugsvoraussetzungen informieren. Ein Vertrauen darauf, dass eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft bald möglich ist, durfte daher bei ihnen nicht entstehen, vielmehr mussten sie sich darauf einrichten, wenn überhaupt erst nach einer Änderung der Rechtslage oder entsprechender erweiternder Auslegung der Vorschrift des § 36a AufenthG durch die Rechtsprechung, die seinerzeit auch für Transitehen durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt war, den Nachzug verwirklichen zu können. Randnummer 71
(2)Zudem fehlt es an einem Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A
- Die Klägerin hat bei der Visumsantragstellung am
- April 2021 die Frage nach ihren Deutschkenntnissen verneint. Der Stammberechtigte hat dazu in seiner Zeugenvernehmung am
- September 2023 erklärt, seine Frau sei der deutschen Sprache (weiterhin) nicht mächtig. Dass im Hinblick auf das Erlernen der Sprache (gesundheitliche) Hinderungsgründe bestehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin geht nach ihrer Angabe bei der Visumsantragstellung und nach Aussage des Stammberechtigten einem Studium der Rechtswissenschaften nach. Daher ist davon auszugehen, dass es ihr – so sie die Notwendigkeit erkannt hat, die Sprache des Landes zu sprechen, in dem sie sich dauerhaft niederzulassen beabsichtigt – durchaus möglich gewesen wäre, etwa unter Nutzung von niedrigschwellig verfügbaren Angeboten im Internet zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Randnummer 72 Auf die Fragen der Lebensunterhaltssicherung und des ausreichenden Wohnraums kommt es daher nicht an. Deshalb bedarf es keiner Aufklärung, ob der dem Stammberechtigten durch mehrere jeweils befristete Mietverträge „zum vorübergehenden Gebrauch“ und zur Alleinbenutzung überlassene Raum mit der erforderlichen Sicherheit ausreichenden Wohnraum für die Eheleute darstellt. Randnummer 73
- Überdies hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums oder jedenfalls auf Neubescheidung ihres Visumsantrages aus § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 2 AufenthG. Randnummer 74 Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ein solcher Anspruch scheidet indes schon deshalb und ungeachtet der Frage, ob eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Norm vorliegt – wofür vorliegend nichts spricht –, aus, da die Klägerin als Ehegattin keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne der Norm ist. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist in § 36a AufenthG auch in Bezug auf § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich abschließend geregelt (BT-Drs. 19/2438 S. 20; BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [127] Rn. 50). Ein sonstiger Verwandtschaftsgrad ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 75
- Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. (§ 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG i. V. m.) § 22 Satz 1 AufenthG. Randnummer 76 § 36a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 22 AufenthG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheitern könnte (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [125] Rn. 48). Vorliegend sind jedoch – wie vorstehend ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. Randnummer 77 Ein „dringender humanitärer Grund“ im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG ist in der Person der Klägerin nicht ersichtlich. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll nach dieser Norm entsprechend der Intention des Gesetzgebers insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a AufenthG hinaus im Einzelfall Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2022 – BVerwG 1 C 59/20 –, juris Rn. 22 ff.). Derlei Gründe lägen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie seien aber zum anderen dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen ließen. Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar sei, liege höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffne. Soweit die Berücksichtigung einer familiären Notsituation im Rahmen des § 22 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf eine verfassungskonforme Anwendung von § 36a AufenthG geboten sei, erfordere dies keine von den genannten Maßstäben abweichende, insbesondere erweiternde Auslegung. Vielmehr könnten besondere, aus der Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation im Einzelfall resultierende Umstände als dringende humanitäre Gründe für einen Familiennachzug berücksichtigt werden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 24 m. w. N.). Randnummer 78 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Stammberechtigte kann im Bundesgebiet ein eigenständiges Leben führen und ist nicht zwingend auf die Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass für die Klägerin eine von den Verhältnissen anderer in Syrien lebender Frauen, die einen Mann geheiratet haben, der zur Zeit der Eheschließung in der Europäischen Union lebte und nach wie vor lebt, abweichende Sondersituation gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56/20 –, juris Rn. 26). Allein aufgrund der Trennungsdauer ist ein dringender humanitärer Grund nicht anzunehmen, nachdem nicht einmal die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 79 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seiner außergerichtlichen Kosten selbst trägt. So hat er keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 80 III. Die Berufung und die Sprungrevision sind nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie § 134 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es fehlt bislang höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Nachfluchtehe eine Ausnahme vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG angenommen werden kann. Randnummer 81 BESCHLUSS Randnummer 82 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 83 5.000,00 Euro Randnummer 84 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001561211