Kein Zinsanspruch gem. § 233a AO für ein zu erstattendes, aber noch nicht ausgezahltes Einkommensteuerguthaben, wenn die Steuerfestsetzung vor dem Beginn des Zinslaufs wirksam wurde Orientierungssatz
(15)Monate nach Ablauf des Streitjahres, mithin erst am 1. April 2020 begonnen habe. Nach der Rechtsprechung des BFH könne ein zu Unrecht nicht ausgezahltes Steuerguthaben nicht verzinst werden, da es an einem gesetzlichen Verzinsungstatbestand fehle (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009, I R 48/09, BFH/NV 2010, 827). Randnummer 18 Zudem falle die Nichtauszahlung des (Rest-)Guthabens in den Verantwortungsbereich der Kläger. Aufgrund der fehlenden Zustimmung und Unterschrift der Klägerin zur Auszahlung des (Rest-)Guthabens auf das von dem Kläger benannte Konto sei er gehindert, den Erstattungsbetrag auf dieses Konto zu überweisen. Unerheblich sei dabei sowohl, dass es sich bei dem benannten Konto um ein Oder-Konto handeln soll, als auch die in 1991 erteilte Generalvollmacht. Es könne nur schuldbefreiend auf ein Konto geleistet werden, wenn sich beide Eheleute mit der Steuererstattung auf dieses Konto ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt einverstanden erklärt hätten. Die schuldbefreiende Wirkung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG könne im Streitfall nicht eintreten, da die Kläger mit der Angabe des Kontos in der gemeinschaftlichen Einkommensteuererklärung übereinstimmend einen bestimmten Zahlungsempfänger bzw. eine bestimmte Zahlstelle angegeben hätten. Ab der übereinstimmenden Festlegung bestehe die Vermutung, die Eheleute würden auch eine hiervon abweichende Zahlungsweise billigen, nicht mehr fort (Finanzgericht -FG- Düsseldorf vom 23. November 1992, 5 K 474/89, juris). Randnummer 19 Dem Senat haben zur Beratung und Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten und ein Band Hinweisakte -Schadensersatz- des Beklagten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 21 Der Beklagte hat den Erlass des beantragten Zinsbescheides zu Recht abgelehnt, so dass die Kläger hierdurch nicht gemäß § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO - in ihren Rechten verletzt sind. Randnummer 22 1. Der Einspruch vom 17. Dezember 2020 gegen den ablehnenden Bescheid vom 12. November 2020 ist trotz Überschreitens der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) zulässig. Da der ablehnende Bescheid vom 17. Dezember 2020 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lief die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides ab. Diese Frist ist eingehalten. Randnummer 23 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines Zinsanspruchs der Kläger lagen nicht vor, da der Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres 2018 begonnen hätte; zu diesem Zeitpunkt war aber der Einkommensteuerbescheid für 2018 bereits ergangen und die Steuerfestsetzung wirksam. Randnummer 24
- a)Ergibt sich bei der Festsetzung der Einkommensteuer eine Differenz zwischen dem festgesetzten Betrag einerseits und der Summe aus anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen, anzurechnender Körperschaftsteuer und den bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen andererseits, so ist der Differenzbetrag („Unterschiedsbetrag“) gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 AO zu verzinsen. Randnummer 25 Der Vollverzinsung gem. § 233a AO liegt die Überlegung zugrunde, durch die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern trotz gleichen Entstehungszeitpunktes zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115). Randnummer 26
- aa)Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 AO). Randnummer 27 Die in § 233a Abs. 2 Satz 1 AO normierte Karenzzeit von regelmäßig 15 Monaten soll dabei in Form einer typisierenden Betrachtung eine „angemessene Bearbeitungszeit“ der (fristgemäß abgegebenen) Steuererklärung abbilden, um die tatsächlich unterschiedlich langen Bearbeitungszeiten und damit die unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte der festgesetzten Steuern bei verschiedenen Steuerpflichtigen auszugleichen. Randnummer 28
- bb)Der Zinslauf endet einheitlich für Erstattungen und Steuernachzahlungen mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung. Randnummer 29 Der Zeitpunkt der Zahlung oder der Fälligkeit der Steuernachforderung bzw. der Steuererstattung ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Auch ein Verschulden ist prinzipiell irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (vgl. BFH, Urteil vom 15. April 1999, V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392; und BFH, Beschluss vom 30. November 2000, V B 169/00, BFH/NV 2001, 656; sowie BFH, Beschluss vom 4. November 1996, I B 67/96, BFH/NV 1997, 458; BFH, Beschluss vom 3. Mai 2000, II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441). Randnummer 30 Die Anknüpfung an den Zeitpunkt, an dem die Steuerzahlung aufgrund einer Festsetzung zu zahlen ist (Soll-Verzinsung), dient Vereinfachungsgründen. Eine Anknüpfung an den Zahlungszeitpunkt würde zu einer unübersehbaren Zahl von Möglichkeiten und auch zu Manipulations- und Einflussmöglichkeiten des Steuerpflichtigen führen (bspw. durch willkürliche Zahlungen). Dies soll mit dem Prinzip der Soll-Verzinsung eingeschränkt werden. Randnummer 31
- b)Damit ist die Entstehung des Zinsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach unabhängig von der konkreten Einzelfallsituation geregelt und hängt rein objektiv und ergebnisbezogen allein vom Eintritt bestimmter Ereignisse, wie bspw. dem Fristablauf, ab. Daher sind die typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers bereits bei der Auslegung der Vorschrift zu beachten. Randnummer 32 Der Senat geht hierbei übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BVerfG davon aus, dass sich der Gesetzgeber in Umsetzung der mit der Regelung des § 233a AO verfolgten Ziele im Rahmen seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen und zugleich praktikablen Besteuerungsverfahrens bewegt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115). Randnummer 33
- c)Im Streitfall begann hiernach der Zinslauf erst am 1. April 2020. Zu diesem Zeitpunkt war der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 8. Januar 2020 unstreitig bereits bekannt gegeben worden. Randnummer 34 Maßgebend für die Zinsberechnung ist auch die erstmalige Festsetzung der Steuer. Dies kann die endgültige, vorläufige (§ 165 AO) oder die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) sein (vgl. Kögel , in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 233a AO Rz. 118). Darauf, dass der Einkommensteuerbescheid vom 8. Januar 2020 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, kann es – entgegen der Auffassung der Kläger – zudem nicht ankommen, da der Änderungsbescheid vom 10. Februar 2020, mit dem der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat, am 1. April 2020 ebenfalls bereits bekanntgegeben worden war. Randnummer 35 Eine Verzinsung nach § 233a AO kommt hiernach nicht in Betracht. Randnummer 36
- d)Die Regelung des § 233a AO kann auch nicht erweiternd zu Gunsten der Kläger ausgelegt werden. Der den Klägern bisher nicht ausgezahlte Erstattungsbetrag kann nicht verzinst werden, weil weder § 233a AO noch eine andere Vorschrift für diesen Fall eine Verzinsung vorsieht und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Gesetz insoweit lückenhaft ist. Der Abgabenordnung lässt sich kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis stets zu verzinsen sind. Vielmehr bestimmt die Vorschrift des § 233 Satz 1 AO das genaue Gegenteil, nämlich, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (BFH, Urteil vom 4. Februar 2020, IX R 23/19, BFHE 268, 123, BStBl II 2020, 631; BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009, I R 48/09, BFH/NV 2010, 827). Randnummer 37
- e)Soweit sich die Kläger auf ein Angebot des Beklagten stützen wollen, wonach ihnen bereits 1 % Verzinsung angeboten worden sein soll, kann dies schon keine Rechtsgrundlage für eine (höhere) Verzinsung sein. Abgesehen davon ist völlig unklar, wer aus welchem Grund ein entsprechendes Angebot gemacht haben soll. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass ihr zu dieser Frage nichts bekannt sei. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001561351