Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung von Personalkosten für zum Vollzug
SGB 2 eingesetztes Personal - Kosten im Haushaltsjahr 2018 für den Einsatz von Widerspruchssachbearbeitern im Aufgabenbereich
SGB 2 - Rechtsnatur der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) - norminterpretierende Vorschriften - Abgrenzung von Personalkosten und Personalgemeinkosten - Spitzabrechnung Orientierungssatz 1. Die einer Optionskommune im Haushaltsjahr 2018 entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung im Aufgabenbereich
SGB 2 fallen in die Finanzierungslast
Bundes nach § 6b Abs 2 S 1 SGB 2, da es sich um Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten im Sinn der genannten Vorschrift handelt. Die Optionskommune war auch befugt, die ihr entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung in tatsächlich entstandener Höhe "spitz" abrechnen. (Rn.21) 2. Zur Rechtsnatur der auf Grundlage
Abs 3 SGB 2 mit Zustimmung
Bundesrates erlassenen Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV), die in ihren Abschnitten 1 und 2 die Abrechnungsmodalitäten zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern beschreibt. (Rn.23)
Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 41.543,62 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die klagende Bundesrepublik verlangt die Erstattung von Bundesmitteln i.H.v. 41.543,62 Euro, die der beklagte Landkreis im Haushaltsjahr 2018 beim Bund im Rahmen der Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Bundes (HKR-Verfahren) für Personalkosten abgerufen hat. Randnummer 2 Der Beklagte ist als sog. Optionskommune nach § 6a Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) i.V.m. § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern (Kommunalträger-Zulassungsverordnung) vom
Bundesrates beschlossenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Bundes“ (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift <KoA-VV> vom
im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzten Personals sowie für Beiträge und Steuern, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Bezüge stehen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018). Sie werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018; „spitze“ Abrechnung). Personalgemeinkosten sind demgegenüber die in der Regel nicht als Einzelkosten erfassbaren Kosten der Leitung und Verwaltungsgemeinkosten. Verwaltungsgemeinkosten sind die Aufwendungen für den Inneren Dienst und die allgemeine Verwaltung (§ 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 KoA-VV 2018). Kosten der allgemeinen Verwaltung sind insbesondere Aufwendungen für Personalangelegenheiten, Personalvertretung und Innenrevision sowie Aufwendungen für Haushalt, Organisation, Recht, Dokumentation und Statistik (§ 13 Absatz 4 KoA-VV 2018). Für Personalgemeinkosten nach § 13 ist ein Zuschlag in Höhe von bis zu 30 vom Hundert der nach § 19 abgerechneten und um Aufwendungen nach § 10 Absatz 3 geminderten (Bsp.: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung, Zuschüsse zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung) Personalkosten zu berücksichtigen (§ 22 Satz 1 KoA-VV 2018). Randnummer 4 Der Beklagte rief für 2018 im Rahmen
HKR-Verfahrens 3.373.183,- Euro ab. Mit Schlussrechnung vom
zkT gehöre, sondern nur zur besonderen Einrichtung abgeordnet sei, könnten nur als „sonstige Verwaltungskosten“ in tatsächlicher Höhe abgerechnet werden (§ 25 i.V.m. § 8 Absatz 4 Nummer 3 KoA-VV 2018). Die zweite Beanstandung (Beanstandungssumme: 152.521,09 Euro) betraf die Abrechnung von Kosten für den Einsatz von vier Widerspruchssachbearbeitern im Aufgabenbereich
SGB II in tatsächlich angefallener Höhe („Spitzabrechnung“) als Personalkosten. Die Klägerin führte insoweit an, diese Kosten seien den Personalgemeinkosten zuzurechnen. Randnummer 5 Am 16. Dezember 2021 hat die Klägerin Klage beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg erhoben, gerichtet auf Erstattung von Kosten i.H.v. 41.543,62 Euro aus der Jahresabrechnung für das Haushaltsjahr 2018 nebst Zinsen. Zur Begründung trägt sie vor: Der geltend gemachte Erstattungsanspruch beruhe auf § 6b Absatz 5 SGB II. Danach könne das BMAS von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten
Bundes ohne Rechtsgrund erlangt habe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Beklagte habe den geltend gemachten Betrag zu Lasten
Bundes ohne Rechtsgrund erlangt. Dies gelte zunächst hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 35.150,13 Euro, der mangels Nachweises über berücksichtigungsfähige Verwaltungskosten für das zum Beklagten von mehreren Gemeinden abgeordnete und in der besonderen Einrichtung eingesetzte Personal vom Beklagten zu erstatten sei. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung
Bundessozialgerichts (BSG, vgl. Urteil vom 25. April 2023 – B 7/14 AS 69/21 R –) seien einem zkT grundsätzlich nur solche Verwaltungskosten zu ersetzen, für die der zkT im Vollzug
SGB II Geld tatsächlich aufgewandt, also gezahlt habe. An solchen Nachweisen fehle es. Zudem habe der Beklagte die Kosten für den Einsatz der Widerspruchssachbearbeiter im Aufgabenbereich
SGB II nach der hier anwendbaren, zum
Ausgangsverfahrens/
Fallmanagements. Vielmehr zähle das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren aufgrund seines engen Bezugs zu einem anschließenden Gerichtsverfahren zum Bereich „Recht“ im Rahmen der „allgemeinen Verwaltung“. Die Höhe der Erstattungsforderung ergebe sich aus der Differenz (41.543,62 Euro) zwischen den Mitteln, die dem Beklagten aus dem Bundeshaushalt für das Haushaltsjahr 2018 für Verwaltungsaufwendungen höchstens zur Verfügung gestanden hätten und die er auch erlangt habe (3.412.641,54 Euro), und den abrechnungsfähigen und tatsächlich nachweisbaren Verwaltungsaufwendungen für das Haushaltsjahr 2018 (3.371.097,92 Euro). Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 41.543,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
SGB II in der besonderen Einrichtung wie folgt umfasst habe, und zwar die umfassende Bearbeitung und Erledigung von Widersprüchen im Rechtskreis SGB II unter Berücksichtigung der Vorgaben
Landkreises Wittmund und der Rechtsprechung, die umfassende Bearbeitung und Erledigung von Klagen und Eilrechtsschutzverfahren im Rechtskreis SGB II einschließlich der Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten sowie die Bearbeitung und Entscheidung über im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen entstandenen Verfahrenskosten und das Betreiben der zugehörigen Kostenverfahren (Kostenfestsetzung, Erinnerung etc.). Bereits unter Geltung der KoA-VV 2018 seien Personalkosten grundsätzlich „spitz“ abgerechnet worden, wenn sowohl nach dem Stellenprofil, der organisatorischen Zuordnung und den tatsächlichen Tätigkeiten ausschließlich Tätigkeiten nach dem SGB II in der besonderen Einrichtung durchgeführt worden seien. So liege der Fall auch hier. Soweit die Klägerin im Übrigen einen über den sich aus der Spezialregelung
Absatz 5 SGB II hinaus gehenden Zinsanspruch geltend mache, sei die Klage unbegründet. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2023 hat der Beklagte im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandete Abrechnung der Aufwendungen von Abordnungspersonal der Stadt Wittmund, der Gemeinde Friedeburg und der Samtgemeinde Esens für die Aufgaben der Grundsicherung im Jahr 2018 mitgeteilt, dass für das abgeordnete Personal keine tatsächlichen Aufwendungen entstanden seien. Randnummer 12 Wegen
weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 13 Die Gerichtsakten (2 Bände) und die Verwaltungsakte der Klägerin sowie die beigezogenen Akten L 5 AS 1529/21 KL, L 25 AS 1491/20 KL und L 29 AS 2214/18 KL haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der im Haushaltsjahr 2018 im HKR-Verfahren vom Beklagten abgerufenen Bundesmittel i.H.v. 41.543,62 Euro nicht zu. Die von der Klägerin im Hinblick auf Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung beanstandete Summe i.H.v. 152.521,09 Euro ist den „spitz“ abzurechnende Personalkosten zuzurechnen, weshalb jedenfalls Ist-Ausgaben i.H.v. 3.523.619,01 Euro anzuerkennen sind. Diese anzuerkennenden Ist-Ausgaben liegen über dem für 2018 dem Beklagten bereits ausgezahlten und ihm höchstens zustehenden Betrag i.H.v. 3.412.641,54 Euro. Für eine Erstattungsforderung der Klägerin bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum. Ob die Klägerin dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch hinsichtlich
zum Beklagten von mehreren Gemeinden abgeordneten und in der besonderen Einrichtung eingesetzten Personals hat, kann daher dahinstehen. Randnummer 15 Gegenstand
Verfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Bundesmitteln i.H.v. 41.543,62 Euro, die der beklagte Landkreis im Haushaltsjahr 2018 in Bezug auf Aufwendungen für fremdes Personal, das er in der besonderen Einrichtung eingesetzt hat, und für Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung abgerufen hat. Die Erstattungsforderung errechnet sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Zahlungen der Klägerin für das Jahr 2018 (3.412.641,54 Euro) und den von ihr nach Abzug der hier in Rede stehenden Aufwendungen (35.150,13 Euro bzw. 152.521,09 Euro) anerkannten Ist-Ausgaben i.H.v. 3.371.097,92 Euro. Randnummer 16 Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung
Senats nicht entgegen. Das LSG ist für die statthafte allgemeine Leistungsklage (§ 54 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) erstinstanzlich zuständig (§ 29 Absatz 2 Nr. 3 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 50/14 R -, juris Rn. 11). Die örtliche Zuständigkeit
LSG Berlin-Brandenburg folgt aus § 57 Absatz 1 Satz 1 SGG. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 6b Absatz 5 Satz 1 SGB II in der Fassung, die die Norm zuletzt durch das Gesetz zur Beteiligung
Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 erhalten hat (BGBl I 2755). Danach „kann“ das BMAS von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten
Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Eine Ermessensausübung ist hiermit nicht verbunden; vielmehr wird dem BMAS die Befugnis eingeräumt, den Anspruch für die klagende Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen (sog. „Kompetenz-Kann“, vgl. König, Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
Bundes gegen Optionskommunen, NZS 2022, 927, 929; Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
Erstattungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten kommt es darauf an, ob sich die strittige Mittelverwendung im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt hat (BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 50/14 R –, juris Rn. 18). Zu den Mitteln zählen u.a. die personellen Aufwendungen für den Betrieb der besonderen Einrichtung
zkT i.S.
Randnummer 18 Die Voraussetzungen
Erstattungsanspruchs nach § 6b Absatz 5 Satz 1 SGB II sind nicht erfüllt. Randnummer 19 Der Beklagte hat durch den Abruf im HKR-Verfahren Finanzmittel in Höhe der Klagesumme für die Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung im Haushaltsjahr 2018 mit Rechtsgrund erlangt. Die strittige Mittelverwendung hat sich im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt. Der Beklagte hat die Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung im Rahmen
Verwaltungsrechtsverhältnisses mit der klagenden Bundesrepublik aufgrund
HKR-Verfahrens rechtmäßig in tatsächlicher Höhe abgerechnet. Randnummer 20 Rechtsgrundlage für die Erlangung der streitigen Mittel für die Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung im Haushaltsjahr 2018 ist § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II in der Fassung, die die Norm zuletzt durch das Gesetz zur Beteiligung
Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom
Bundes nach § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II, da es sich um Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten im Sinn der genannten Vorschrift handelt. Der Beklagte war auch befugt, die ihm entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung in tatsächlich entstandener Höhe „spitz“ abrechnen. Randnummer 22 Nach § 6b Absatz 2 SGB II trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II (mithin der Kosten für die Aufgaben, die auch im Regelfall den kommunalen Trägern zugewiesen sind). Zu den Verwaltungskosten zählen u.a. die personellen Aufwendungen für den Betrieb der besonderen Einrichtung
zkT i.S.
T hierfür tatsächlich Geld gezahlt hat (vgl. BSG im o.a. Urteil vom
zkT gehören insbesondere die Gewährung der Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts, die Bereitstellung von Eingliederungsmaßnahmen, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und berufliche Rehabilitation sowie die Durchführung der Sozialversicherung für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen dieser Aufgaben erlässt der Beklagte Ausgangs- und Widerspruchsbescheide im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens in Hoheit der Behörde (vgl. H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3,
zkT i.S.
Wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, betrafen die Aufgaben
von ihm für die Widerspruchssachbearbeitung eingesetzten Personals ausschließlich den Rechtskreis
SGB II (Bearbeitung und Erledigung von Widersprüchen, Klagen, Eilrechtsschutzverfahren einschließlich der Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten sowie die Bearbeitung und Entscheidung über im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen entstandenen Verfahrenskosten und das Betreiben der zugehörigen Kostenverfahren). Sie bewegten sich damit im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien. Anhaltspunkte dafür, dass das eingesetzte Personal auch für die Erledigung eigener Aufgaben
beklagten Landkreises eingesetzt worden wäre (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), bestehen nicht. Randnummer 23 Aus der auf Grundlage
Absatz 3 SGB II mit Zustimmung
Bundesrates erlassenen KoA-VV, die in ihren Abschnitten 1 und 2 die Abrechnungsmodalitäten zwischen dem Bund und den zkT beschreibt, ergibt sich nichts anderes. Angesichts
sen kann die Reichweite der Bindungswirkung der KoA-VV im Verhältnis zu § 6b Absatz 2 SGB II dahingestellt bleiben (so auch BSG im o.a. Urteil vom
Bundes-Immissionsschutzgesetzes) in anwendungsgeeignete Regelungen umgesetzt werden und aufgrund ihres Zustandekommens unter Beteiligung von Experten als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten eine Vermutung für ihre Richtigkeit begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – BVerwG 8 C 16.96 -, Rn. 15 ff., juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zur Rechtsfigur der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift siehe auch Hill, NVwZ 1989, 401; Gerhardt, NJW 1989, 2233). Solche Verwaltungsvorschriften dienen der Ausfüllung eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums. Mit ihnen wird die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums von der Einzelentscheidung im jeweiligen Verwaltungsakt in eine abstrakt generalisierende Regelung vorverlagert, um so die Einheitlichkeit
Verwaltungshandelns sicherzustellen (vgl. Sendler, UPR 1993, 321 <324>). Gemessen an diesen Voraussetzungen stellen die KoA-VV keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften dar. Zwar beruhen sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung (§ 48 Absatz 3 SGB II). Sie bilden aber schon nicht den tauglichen Gegenstand einer Verwaltungsvorschrift mit normkonkretisierendem Charakter. Eines Rückgriffs auf einen spezifisch wissenschaftlichen Sachverstand bedarf es zur Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht. Bei den KoA-VV handelt es sich auch nicht um normergänzende Verwaltungsvorschriften (vgl. hierzu BSG im o.a. Urteil vom 30. September 2009, a.a.O. Rn. 35), die auf gesetzlicher Grundlage unmittelbar die Rechtspositionen von betroffenen Bürgern oder Organisationen außerhalb der Verwaltung konkretisieren. Denn die KoA-VV betreffen die Finanzbeziehungen von Trägern öffentlicher Verwaltung (Bund und zkT) im Innenverhältnis, nicht aber das Außenverhältnis zu Bürgern oder Organisationen. Angesichts
Ziels der KoA-VV, die „auf der Grundlage der zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern bestehenden Finanzbeziehung notwendige Abrechnungsverfahren sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel“ zu konkretisieren (vgl. BT-Drs 180/08, Seite 1; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
Beklagten ergibt, die ihm entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung in tatsächlich entstandener Höhe „spitz“ abrechnen. Randnummer 24 Als zkT fällt der Beklagte unter den Anwendungsbereich der KoA-VV (vgl. § 1 KoA-VV 2018). Nach § 8 Absatz 1 KoA-VV 2018 sind Verwaltungskosten die personellen und sächlichen Aufwendungen u.a. für den Betrieb der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 2 SGB II. Als Personalkosten werden nach § 10 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018 die Aufwendungen für Bezüge
im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzten Personals umschrieben und beim Begriff der Bezüge in § 10 Absatz 2 Satz 1 KoA-VV 2018 auf die laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte abgestellt (vgl. BSG im o.a. Urteil vom
A-VV 2018 (Personalkosten) bzw.
A-VV 2018 (Personalgemeinkosten) legt nahe, die Kosten
für die Widerspruchssachbearbeitung eingesetzten Personals den Personal- und nicht den Personalgemeinkostenkosten zuzuordnen. Für die Zuordnung zu den Personalkosten ist nach dem Wortlaut wesentlich darauf abzustellen, ob das Personal im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzt ist (§ 10 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018), ohne zum Leitungspersonal zu gehören (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 1 KoA-VV 2018, wonach Kosten der Leitung insbesondere Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufsichts- und Führungsfunktionen sind). Ausgehend von diesem Verständnis drängt sich eine Zuordnung der Kosten
für die Widerspruchssachbearbeitung eingesetzten Personals zu den Personalkosten hier auf, handelte es sich doch um Kosten für Bezüge „
im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II“ eingesetzten Personals,
sen Tätigkeit ausschließlich rechtliche Fragestellungen im Rechtskreis
SGB II in der besonderen Einrichtung ohne Wahrnehmung von Aufsichts- und Führungsfunktionen umfasste (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2017 – L 11 AS 391 /14 KL –, juris Rn. 78, wonach es für die Abgrenzung von Personal- und Personalgemeinkosten auf die konkrete Tätigkeit ankommt). Wie bereits dargelegt, betrafen die Aufgaben
vom Beklagten für die Widerspruchssachbearbeitung eingesetzten Personals ausschließlich den Rechtskreis
SGB II (Bearbeitung und Erledigung von Widersprüchen, Klagen, Eilrechtsschutzverfahren einschließlich der Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten sowie Bearbeitung und Entscheidung über im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen entstandenen Verfahrenskosten und das Betreiben der zugehörigen Kostenverfahren). Von der Widerspruchssachbearbeitung betroffen waren alleine Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem SGB II, die entsprechende Fachkenntnis erforderten und nicht über den Leistungsbereich der gemeinsamen Einrichtung hinausgingen. Eine den Personalgemeinkosten zuzuordnende Querschnittsaufgabe lag damit nicht vor (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2017 – L 11 AS 391/14 KL –, juris Rn. 75). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Widerspruchssachbearbeiter Grundsatzfragen bearbeitet worden wären, die über den Bezug auf konkrete Problemkomplexe im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinausgegangen wären (z.B. allgemeine rechtliche Erwägungen, wie sie dem Rechtsreferat obliegen, vgl. das o.a. Urteil
Bayerischen LSG, a.a.O. Rn. 83). Randnummer 27 Auch die Entstehungsgeschichte der Verwaltungsvorschriften der §§ 10, 13 KoA-VV vom 25. April 2008 (im Folgenden: KoA-VV 2008) legt eine Auslegung nahe, nach der von den in § 10 KoA-VV 2008 genannten Personalkosten von vornherein auch diejenigen der Widerspruchssachbearbeitung umfasst sein sollten, sofern die betreffenden Mitarbeiter – wie hier – ausschließlich der besonderen Einrichtung nach § 6a SGB II zugeordnet sind. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2008 sind Personalkosten „die Aufwendungen für Bezüge
im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzten Personals“. Ausweislich der Begründung im Besonderen Teil zu § 10 (BT-Drs 180/08, Seite 97) „kommt eine anteilige Erfassung von Personalkosten im SGB II-Bereich nicht (in) Betracht, da die über § 10 erfassten Bereiche der Leistungssachbearbeitung,
Fallmanagements und der Teamleitung vollständig der besonderen Einrichtung nach § 6a SGB II zugeordnet werden sollen“. Demgegenüber sind Personalgemeinkosten im Sinne von § 13 KoA-VV 2008 „in der Regel nicht als Einzelkosten erfassbar, sondern nur mit Hilfe bestimmter Schlüssel zu verteilen und anzurechnen“ (BT-Drs 180/08, Seite 98). Entscheidendes Merkmal für die Abgrenzung zwischen Personalkosten nach § 10 KoA-VV und Personalgemeinkosten nach § 13 KoA-VV 2008 ist ausweislich der Begründung zu § 13 KoA-VV 2008, dass „aufgrund der Zuordnung der Kosten der Leitung nach Absatz 2,
Inneren Dienstes nach Absatz 3 und der allgemeinen Verwaltung nach Absatz 4 zu den Personalgemeinkosten im Grundsatz nur noch Leistungssachbearbeitung, Fallmanagement und gegebenenfalls die Teamleitung den Personalkosten nach § 10 zugeordnet werden“ (BT-Drs 180/08, Seite 98). In der Gesamtschau ergibt sich hieraus, dass (unabhängig von den aufgeführten Beispielen Leistungssachbearbeitung, Fallmanagement und Teamleitung) bereits in der Ausgangsfassung der KoA-VV 2008 für die Unterscheidung zwischen Personal- und Personalgemeinkosten wesentlich darauf abgestellt wurde, ob der Tätigkeitsbereich
eingesetzten Personals vollständig der besonderen Einrichtung nach § 6a SGB II zugeordnet werden kann (in diesem Fall: Abrechnung als Personalkosten) oder aber Querschnittsaufgaben oder übergeordnete Aufgaben erbracht werden (z.B. Erledigung kommunaler oder staatlicher Aufgaben, die der Landkreis als Doppelbehörde zu gewährleisten hat; in diesem Fall Abrechnung als Personalgemeinkosten). Dies deckt sich – wie bereits aufgezeigt – mit dem Wortlaut der Vorschriften. Die Beschränkung in der Begründung auf die Bereiche Leistungssachbearbeitung, Fallmanagement und gegebenenfalls Teamleitung schließt die Möglichkeit der Subsumtion von Widerspruchssachbearbeitern unter § 10 KoA-VV nicht aus (so auch Bayerisches LSG im o.a. Urteil, a.a.O. Rn. 83). Insofern weist die Wendung „im Grundsatz“ in der Begründung darauf hin, dass auch andere Tätigkeitsfelder als diejenigen der Leistungssachbearbeitung, Fallmanagement und gegebenenfalls Teamleitung für eine Spitzabrechnung in Betracht kommen, solange es sich – wie hier – um Tätigkeiten innerhalb
SGB II-Bereichs handelt und keine darüber hinaus reichenden Querschnittsaufgaben oder interne Dienste innerhalb der Behörde ausgeübt werden. Randnummer 28 Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis ergeben sich auch nicht aus den Änderungen der KoA-VV zum
für die Widerspruchssachbearbeitung eingesetzten Personals. Soweit die KoA-VV 2019 nunmehr Personalgemeinkosten als Kosten definieren, „die für die Wahrnehmung nicht fachspezifischer Aufgaben im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anfallen“ (vgl. 13 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2019), womit „im Umkehrschluss eine Ermittlung der fachspezifischen Tätigkeiten“ erreicht werden soll (vgl. Seite 6
Protokolls der 11. Sitzung
UAG KoA-VV vom 1. Oktober 2019), mag eine solche Klarstellung im Sinne der Einheitlichkeit der Abrechnung von Aufwendungen durch die zkT wünschenswert sein. Indes war bereits nach der bisherigen Rechtslage nach dem hier dargelegten Verständnis eine eindeutige Zuordnung von Aufwendungen für Personal zu den Personalkosten bzw. Personalgemeinkosten anhand der vorgegebenen Kriterien abhängig vom Tätigkeitsbereich
eingesetzten Personals möglich. War dieser vollständig der besonderen Einrichtung nach § 6a SGB II zuzuordnen, hatte eine „Spitzabrechnung“ zu erfolgen. Dass das BMAS mit den Änderungen in der KoA-VV 2019 eine „Ausweitung
spitz abrechenbaren Personals“ beabsichtigte (vgl. Seite 6
Protokolls über die
SGB II-Bereichs eingesetzte Personal nicht bereits unter Geltung der KoA-VV 2018 spitz abzurechnen waren. Randnummer 29 Etwas anderes kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg aus ihrer Argumentation herleiten, die Widerspruchssachbearbeitung sei dem Bereich „Recht“ im Rahmen der „allgemeinen Verwaltung“ und damit den Personalgemeinkosten zuzuordnen (vgl. § 13 Absatz 4 KoA-VV2018), da es sich um ein eigenständiges, von der Leistungssachbearbeitung getrenntes Verwaltungsverfahren handele. Entgegen der Argumentation der Klägerin ist die Widerspruchssachbearbeitung im Bereich
SGB II wegen ihres untrennbaren Bezugs zur Leistungssachbearbeitung den Personalkosten zuzuordnen. Anders als die Klägerin nahelegen möchte, handelt es sich beim Verfahren zum Erlass
Ausgangsbescheids und beim Widerspruchsverfahren nicht um getrennte Verfahren, sondern vielmehr um ein einheitliches Verwaltungsverfahren in Hoheit der Behörde (vgl. Müller in: Ory/Weth, a.a.O.). Sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde erhalten die Möglichkeit, Fehler festzustellen und zu korrigieren und Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nachzuprüfen (Selbstkontrolle der Verwaltung). Die Widerspruchsbehörde hat im Vorverfahren dabei grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Als besonderes Verwaltungsverfahren schließt sich das Vorverfahren an den mit Erlass
Verwaltungsaktes abgeschlossenen ersten Teil
einheitlichen Verwaltungsverfahrens an (Gall in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 83 SGG Rn. 7). Randnummer 30 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit dem Mitteleinsatz für die Widerspruchssachbearbeitung gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verstoßen haben könnte, liegen nicht vor. Randnummer 31 Ist nach alledem die von der Klägerin beanstandete Summe i.H.v. 152.521,09 Euro für die Widerspruchssachbearbeitung auch unter Anwendung der KoA-VV 2018 (in Übereinstimmung mit § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II) den „spitz“ abzurechnenden Personalkosten zuzuordnen, besteht der geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin nicht. Randnummer 32 Ob die Klägerin dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch hinsichtlich
zum Beklagten von mehreren Gemeinden abgeordneten und in der besonderen Einrichtung eingesetzten Personals hat, kann dahinstehen. Angesichts der jedenfalls anzuerkennenden Ist-Ausgaben i.H.v. 3.523.619,01 Euro, die über dem an den Beklagten für das Jahr 2018 ausgekehrten Betrag i.H.v.3.412.641,54 Euro (vgl. § 46 SGB II) liegen, ist für eine (weitere) Erstattungsforderung von vornherein kein Raum. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die für 2018 abgerufenen Mittel für Personalkosten in Bezug auf das von mehreren Gemeinden abgeordnete und in der besonderen Einrichtung eingesetzte Personal nicht mit Rechtsgrund erhalten haben dürfte, da ihm nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung für das abgeordnete Personal keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II entstanden sind (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 25. April 2023, a.a.O. Rn. 15). Randnummer 33 Da die geltend gemachte Hauptforderung der Klägerin nicht besteht, ist für einen Zinsanspruch kein Raum. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Absatz 3 Satz 1 GKG; sie ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Randnummer 35 Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Absatz 2 Nummer 1 SGG). Nach Darlegung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind bundesweit 11 Gerichtsverfahren anhängig, die (jedenfalls auch) die Abrechnung von Kosten für den Einsatz von Widerspruchssachbearbeitern im Aufgabenbereich
SGB II nach der KoA-VV 2018 betreffen; weitere 22 außergerichtliche Verfahren ruhen (Gesamtvolumen der streitigen Kosten: rund 10 Mio. Euro). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001561394
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.