Obsah (8)
§ 42§ 3Art. 72Art. 74§ 37§ 6§ 13§ 11Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer S
§ 42Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw
GO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Randnummer 15 Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 I. Die Untersagungsverfügung ist rechtmäßig. Randnummer 17 1. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere hat das Bezirksamt Y ... Berlin als untere Naturschutzbehörde
§ 3Abs.
2 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin vom 19. Mai 2013 (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) i.V.m. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) i.V.m. § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) i.V.m. Nummer 18 Abs. 11 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz – Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) als zuständige Behörde gehandelt. Randnummer 18 2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 19
- a)Der Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (nachfolgend als VwVfG zitiert) hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot erfordert zum einen, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 7 B 50.10 –, juris Rn. 8 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 8 ME 39/19 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Dabei muss sich die „Regelung“ im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist vielmehr durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 25. April 2001 – 6 C 6.00 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Verbleiben nicht durch Auslegung aufzulösende Unklarheiten oder Widersprüche innerhalb des verfügenden Teils ist der Verwaltungsakt unbestimmt. Randnummer 20 Die Anordnung ist nach diesem Maßstab hinreichend bestimmt. Der eindeutige Inhalt der getroffenen Anordnung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des angefochtenen Verwaltungsaktes. Insbesondere soweit die Kläger einwenden, die Anordnung beziehe sich auf landseitige Flächen und zwar solche, die derzeit „offen“, also nicht mit Pflanzen bewachsen seien, finden sich für diese Auslegung keine Anhaltspunkte im angefochtenen Bescheid. Diesem ist vielmehr nach Auffassung der Kammer eindeutig zu entnehmen, dass der Regelungsgegenstand des Verwaltungsaktes sich auf den Röhrichtgürtel und insbesondere die darin entstandenen offenen (röhrichtfreien) Stellen bezieht und im Übrigen keinen Bezug zur sonstigen Nutzung des Grundstücks durch die Kläger aufweist. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Verfügung, die im einleitenden Satz ausdrücklich auf den Röhrichtbestand am Grundstück R ... in 6 ... Berlin Bezug nimmt. Die Untersagung beinhaltet vier einzeln genannte Handlungskomplexe, die in Ziffern unterteilt worden sind. Nach Ziffer 2 wird den Klägern das „Befahren und Betreten des Röhrichtbestandes sowie der derzeit offenen Flächen“ untersagt. Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass die Kläger die offenen Stellen des bislang geschlossenen Röhrichtbestandes weder vom Wasser noch vom Land aus betreten dürfen. Nichts anderes folgt aus der Begründung des Bescheides, wonach die im Röhrichtgürtel entstandenen Schneisen vor Beeinträchtigungen zu schützen sind, weil sie anderenfalls der natürlichen Weiterentwicklung des Röhrichts entgegenstünden. Randnummer 21 Soweit die Kläger einwenden, die adressierten Wasserflächen ließen mit den Angaben im Bescheid keine eindeutige Zuordnung zu den Grundstücksflächen der Kläger zu, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn den Beteiligten ist aus anderen Umständen ohne Zweifel bewusst, welche Wasserflächen gemeint sind – namentlich diejenigen, in denen im bislang geschlossenen Röhrichtgürtel nunmehr röhrichtfreie Stellen vorhanden sind. Einer Zuordnung zu den Grundstücksflächen der Kläger bedarf es nicht, weil die Frage danach, welche Stellen des Röhrichtgürtels gemeint sind, mit bloßem Blick hierauf beantwortet werden kann. Randnummer 22
- b)Rechtsgrundlage für den Erlass der gegenständlichen Anordnung ist § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln. Demnach treffen die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 4 Abs. 1 Satz 2 NatSchG Bln ermächtigt die zuständige Naturschutzbehörde, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzgesetzes sicherzustellen. Wie bei der bundesrechtlichen Vorschrift in § 3 Abs. 2 BNatSchG, dem diese Norm nachgebildet ist, handelt es sich hierbei um eine naturschutzrechtliche Generalklausel zur präventiven Gefahrenabwehr. Die Anordnungsbefugnis in § 3 Abs. 2 BNatSchG – und ihre Entsprechung in § 4 Abs. 1 Satz 2 NatSchG Bln – stellt eine Generalklausel dar. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage in allen Bereichen des Naturschutzes. Randnummer 23 Zur Konkretisierung der allgemeinen Eingriffsbefugnis in § 4 Abs. 1 Satz 1 NatSchG Bln sind hier insbesondere das Gebot des § 29 Abs. 1 NatSchG Bln sowie die Verbote des § 31 Abs. 1 NatSchG Bln heranzuziehen. Nach § 29 Abs. 1 NatSchG Bln wird wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wild lebender Tiere, zur Belebung des Orts- und Landschaftsbilds und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Gewässer der Röhrichtbestand an Gewässern nach Maßgabe dieses Abschnitts geschützt; der Schutz erstreckt sich auf die Gewässer nach § 1 des Berliner Wassergesetzes einschließlich ihrer Ufer. Als Röhricht im Sinne des zweiten Abschnitts des 4. Kapitels des NatSchG Bln gelten nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 NatSchG Bln Bestände von Schilf (Phragmites australis), beider Rohrkolbenarten (Typha angustifolia und Typha latifolia) und der Gemeinen Teichbinse (Schoenoplectus lacustris) sowie weitere krautige oder grasartige Pflanzen, wenn diese am Ufer mit den anderen genannten Arten eine Lebensgemeinschaft bilden. Nach § 31 Abs. 1 NatSchG Bln ist es verboten, Röhricht zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise im Fortbestand oder in der Weiterentwicklung zu beeinträchtigen. Als Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gelten nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln insbesondere auch das Betreten oder Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind. Randnummer 24 Die Vorschriften der §§ 29 ff. NatSchG Bln sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Beklagte durfte die darin enthaltenen Ge- und Verbote mit einer Anordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NatSchG Bln durchsetzen. Insbesondere sind die Vorschiften der §§ 29 ff. NatSchG Bln verfassungsgemäß, da diese im Einklang mit den Grundsätzen der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 72 des Grundgesetzes (GG) stehen, weil die konkrete Ausgestaltung des Röhrichtschutzes in den §§ 29 ff. NatSchG Bln der darin eröffneten Abweichungsbefugnis der Bundesländer unterfällt. Randnummer 25
- aa)Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben
Art. 72Abs.
1 GG die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
Art. 74Abs.
1 Nr. 29 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf den Naturschutz und die Landschaftspflege. Hat der Bund – wie im Bereich des Naturschutzes durch Erlass des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 der Fall – von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, so können die Länder
Art. 72Abs.
3 GG durch Gesetz in den unter Nr. 1 bis Nr. 7 genannten Bereichen hiervon abweichende Regelungen treffen. Randnummer 26 Art. 72 Abs. 3 GG ist Grundlage der sogenannten „Abweichungsgesetzgebung“. Die Föderalismusreform, die am
- September 2006 in Kraft trat, hat mit Artikel 72 Abs. 3 GG anstelle der alten Rahmengesetzgebung eine neuartige Kompetenzkategorie begründet, die eine an sich einschränkungslos, das heißt ohne Erforderlichkeitsprüfung, gewährte konkurrierende Bundeskompetenz mit der Möglichkeit abweichender Landesgesetzgebung verbindet (Seiler, in: BeckOK, Grundgesetz,
- Edition Stand 15.08.2023, Art. 72, Rn. 21). Das in Art. 72 Abs. 3 GG geregelte Abweichungsrecht soll den durchaus heterogenen Regelungsinteressen der Länder Rechnung tragen. Es soll den Ländern die Möglichkeit eröffnen, in den genannten Bereichen abweichend von der Regelung des Bundes eigene Konzeptionen zu verwirklichen und auf ihre unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, Grundgesetzkommentar,
- EL Mai 2023, GG Art. 72 Rn. 199). Randnummer 27 bb) Dieses Abweichungsrecht gilt
Art. 72Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 GG auch auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wobei die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes sowie das Recht des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes von der Befugnis ausgenommen sind. Mit der auf diese Weise umgrenzten Abweichungskompetenz wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, im Wege der Landesgesetzgebung auf regionale Besonderheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu reagieren. Zugleich wird mit der ausdrücklichen Festlegung eines abweichungsfesten Sektors die Regelungsmacht des Bundes gesichert, in allgemeiner Form bundesweite verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts festzulegen. Das ist nicht zuletzt deshalb bedeutsam, weil das Naturschutzrecht inhaltlich in erheblichem Ausmaß durch inter- und supranationales Recht geprägt ist (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 211). Die Länder haben nach Erlass des Bundesnaturschutzgesetzes in seiner aktuellen Fassung von 2009 von ihrer Abweichungskompetenz auf dem Gebiet des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG weitreichenden Gebrauch gemacht und sind mit Ausnahme des Landes Thüringen in ihren seit 2010 erlassenen Landesnaturschutzgesetzen sämtlich, wenngleich in durchaus unterschiedlichem Umfang, von den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes abgewichen. Während einige Länder wie Bremen und Nordrhein-Westfalen nur punktuell vom Bundesnaturschutzgesetz abgewichen sind, hat das Land Berlin in einem weitergehenden Umfang von der Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht. Noch weitgehender sind die Abweichungen beispielsweise in Bayern und Baden-Württemberg (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 214). Randnummer 28 cc) Der Schutz des Röhrichts als Biotop gehört nicht zum abweichungsfesten Kern des Artenschutzes, sondern unterfällt sachlich dem Regelungsbereich des Naturschutzes, wobei lediglich das Instrument des Biotopschutzes als solches, nicht aber dessen Ausgestaltung im Einzelnen als abweichungsfester Grundsatz anzusehen ist. Randnummer 29
(1)Der Biotopschutz fällt nicht unter den verfassungsrechtlichen Begriff des „Rechts des Artenschutzes“. Randnummer 30 Der verfassungsändernde Gesetzgeber von 2006 hat hinsichtlich der abweichungsfesten Materie des „Rechts des Artenschutzes“ einen von ihm vorgefundenen Begriff des einfachen Rechts zur Grundlage seiner Formulierung von Art. 72 Abs. 3 Nr. 2
- Alt. GG gemacht. Nach der einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher bei der verfassungsrechtlichen Auslegung der Kompetenzabgrenzung maßgeblich auf das traditionelle, herkömmliche Verständnis von Inhalt und Reichweite dieses Normbereichs abzustellen. Das „Recht des Artenschutzes“ in Art. 72 Abs. 3 GG ist demnach in Anlehnung an das einfache Recht auszulegen, namentlich mit Blick auf die Vorschriften des
- Abschnitts des BNatSchG 2002 über den Artenschutz in dessen zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung geltender Fassung (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 252). In Anlehnung an § 39 Abs. 1 BNatSchG aF, dem im gegenwärtig geltenden Recht § 37 Abs. 1 BNatSchG entspricht, zählen zum „Recht des Artenschutzes“ alle Regelungen, die dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlich gewachsenen Vielfalt dienen (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 253). Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob der in § 30 BNatSchG geregelte Biotopschutz nicht nur in seinem grundsätzlichen Gehalt, sondern als artenschutzrechtliche Regelung vollständig abweichungsfest ist. Randnummer 31 Das indes ist nach zutreffender Ansicht nicht der Fall. Randnummer 32 Zwar wäre es nach teleologischer Auslegung vertretbar, den Biotopschutz dem Artenschutz zuzuordnen.
§ 37Abs. 1 Satz 1 BNat
SchG dienen die Vorschriften des Kapitel 5 des BNatSchG dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG erstreckt den Artenschutz über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten hinaus ausdrücklich auch auf deren Lebensstätten und Biotope. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der unmittelbare Schutz der Individuen vor Beeinträchtigungen nicht ausreicht, um ein Überleben der Arten sicherzustellen (Hellenbroich in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 37, Rn. 8). Ein Teil der Literatur vertritt daher die Auffassung, dass der gesetzliche Biotopschutz wegen seiner Nähe zum Artenschutz, welcher nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG seinerseits abweichungsfest ist, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben ebenfalls als abweichungsfester Kern anzusehen ist (vgl. Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 30, Rn. 3). Nach dieser Auffassung wären die Vorschriften zum Röhrichtschutz in den §§ 29-32 NatSchG Bln verfassungswidrig (so wohl auch: Gellermann, in: Landman/Rohmer, Umweltrecht,
- EL Juni 2023, BNatSchG § 30, Rn. 7). Randnummer 33 Diese Auffassung überzeugt jedoch im Ergebnis nicht. Randnummer 34 Rein begrifflich sind Biotopschutz und Artenschutz trotz ihres funktionalen Zusammenhangs nicht gleichgesetzt. Nach der einfachgesetzlichen Legaldefinition in § 7 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG ist eine Art jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart, wobei für die Bestimmung der Art ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgeblich ist. Ein Biotop ist hingegen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG ein Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen. Randnummer 35 Auch die systematische Auslegung spricht eher dafür, den Biotopschutz dem Naturschutz und nicht dem Artenschutz zuzuordnen. Der bundesgesetzliche Biotopschutz war zum Zeitpunkt der Föderalismusreform – so wie heute – im Abschnitt 1 des Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt, das dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft dient, und nicht im Kapitel 5, das die Vorschriften über den Artenschutz enthält. Randnummer 36 Schließlich – und dies ist nach Auffassung der Kammer entscheidend – spricht der Wille des historischen Gesetzgebers dagegen, den Biotopschutz unter den Begriff des Artenschutzes zu fassen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte mit dem Recht des Artenschutzes in Art. 72 Abs. 3 Nr. 2
- Alt. GG ausschließlich den Artenschutz im Sinne des
- Abschnitts des BNatSchG 2002 („Schutz und Pflege wild lebender Tiere“) rezipieren. Die Regelungen zum Biotopschutz waren zum Zeitpunkt der Föderalismusreform von 2006 jedoch in § 30 BNatSchG 2002 – und damit systematisch seinerzeit im
- Abschnitt über den Flächen- und Objektschutz – platziert (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 254). Randnummer 37
(2)Die konkrete Ausgestaltung des Röhrichtschutzes im Einzelnen berührt auch keinen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes und unterfällt auch insoweit nicht dem abweichungsfesten Kern nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2
- Alt. GG. Randnummer 38 Die Konturierung der „allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (
- Alt.) GG ist umstritten (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 246). Das Bundesnaturschutzgesetz erklärt bestimmte Regelungen ausdrücklich zum „allgemeinen Grundsatz“ und verfolgt damit das Ziel, die Abweichungsbefugnis der Länder zu sperren. So erklärt z.B. § 6 Abs. 1 BNatSchG die Beobachtung von Natur und Landschaft, § 13 BNatSchG das Gebot der Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und § 59 Abs. 1 BNatSchG das Recht zum Betreten der freien Landschaft ausdrücklich in einem Klammerzusatz zum „allgemeinen Grundsatz“. Ebenso erhebt § 30 Abs. 1 BNatSchG auch den Biotopschutz zum allgemeinen Grundsatz des Naturschutzrechts. Durch die Erhebung zum „allgemeinen Grundsatz“ hat der Bundesgesetzgeber in § 30 Abs. 1 BNatSchG seinen Willen dokumentiert, den Biotopschutz der Möglichkeit einer abweichenden Bestimmung durch die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG zu entziehen. Der einfache Gesetzgeber wird jedoch grundsätzlich nicht als befugt angesehen, den verfassungsrechtlichen Begriff der allgemeinen Grundsätze auszufüllen (Endres, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., Rn. 3). Der Regelung in § 30 Abs. 1 BNatschG kommt somit keine konstitutive Wirkung zu. Es bedarf zur Festlegung, was ein allgemeiner Grundsatz des Naturschutzes ist, vielmehr einer verfassungsautonomen Auslegung (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 246-247). Randnummer 39 Der abweichungsfeste Kern der Bundeskompetenz im Bereich des Naturschutzes ist bisher noch nicht abschließend bestimmt worden. Nach Ansicht des verfassungsändernden Gesetzgebers zählen zu den „Grundsätzen des Naturschutzes“ jedenfalls „die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes“ (vgl. die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 16/813, 11 und Anl. 2, Rn. 42). Darüber hinaus sind wohl nur jene Regelungen gemeint, die nach ihrem Abstraktionsgrad auf Konkretisierung angelegt und zugleich überregional von Bedeutung sind. Auch muss ihre bundesweite Verbindlichkeit für einen effektiven Naturschutz erforderlich sein, was im Wege einer gedanklichen Parallele zur Bundeskompetenz kraft Natur der Sache zu ermitteln ist. Im Ergebnis dürfte insbesondere die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 13 ff. BNatSchG abweichungsfest sein (Seiler, in: BeckOK, Grundgesetz,
- Edition 15.8.2023, GG Art. 74 Rn. 103.1). In anderen Worten ist für die erforderliche Gesamtbewertung, ob ein Grundsatz des Naturschutzes vorliegt, entscheidend, ob die entsprechenden Regelungen von grundlegender Bedeutung sind, allgemein-generelle Inhalte aufweisen und länderübergreifend gelten (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 247). Randnummer 40 Nach der gebotenen verfassungsautonomen Auslegung berühren die Bestimmungen zum Röhrichtschutz in den §§ 29-32 NatSchG Bln, die den Schutz des Röhrichts im Land Berlin im Einzelnen weiter ausgestalten und verschärfen, keinen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes. Randnummer 41 Zwar handelt es sich bei der Regelung in § 30 Abs. 1 BNatSchG, der bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die als Biotope eine besondere Bedeutung haben, unter gesetzlichen Schutz stellt, um einen allgemeinen Grundsatz im Sinne eines Prinzips von grundlegender Bedeutung. Das Instrument des Biotopschutzes als solches ist somit abweichungsfest (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 250). Randnummer 42 Der in § 30 BNatSchG geregelte Biotopschutz ist jedoch nur in seinem grundsätzlichen Gehalt, nicht aber vollständig abweichungsfest (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 254; so auch: Albrecht, in BeckOK, Umweltrecht,
- Edition 1.7.2020, § 30 BNatSchG, Rn. 11). Das bundesweit geltende Instrument des Biotopschutzes bedarf nämlich im Einzelnen einer – an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepassten – Konkretisierung und Ausgestaltung. Welche Biotope im Einzelnen in welchem konkreten Ausmaß durch welche Maßnahmen geschützt werden sollen, lässt sich angesichts der landschaftlich vielfältigen Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht sinnvoll bundesweit regeln. Je nach Landschaftstyp kann die Bedeutung eines bestimmten Biotoptyps für die biologische Vielfalt in einem Landesteil stark variieren. Nach Sinn und Zweck der Abweichungsgesetzgebung in Art. 72 Abs. 3 GG liegt es nahe, die konkrete Ausgestaltung des Biotopschutzes im Einzelnen den Ländern zu überlassen und den Ländern so die Möglichkeit zu eröffnen, in den genannten Bereichen abweichend von der Regelung des Bundes eigene Konzeptionen zu verwirklichen und entsprechend den geographischen Gegebenheiten auf ihre unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren. Randnummer 43 dd) Das Land Berlin hat durch Erlass der Vorschriften über „Schutz und Pflege des Röhrichtbestands“ im Abschnitt 2 des Kapitels 4“ des Naturschutzgesetzes Berlin vom
- Mai 2013 von seiner Abweichungsbefugnis im Bereich des Naturschutzes Gebrauch gemacht und damit der besonderen Bedeutung des Biotops Röhricht für die biologische Vielfalt und den Naturhaushalt im wasserreichen Stadtstaat Berlin Rechnung getragen. In den §§ 29 bis 32 NatSchG Bln wird der Schutz des Röhrichtbestands an Gewässern landesrechtlich detailliert und differenziert ausgestaltet. Dabei hat der Landesgesetzgeber die allgemeinen bundesgesetzlichen Vorschriften zum Biotopschutz in Bezug auf das Biotop Röhricht erheblich verschärft und zum Teil konkretisiert. Dies gilt insbesondere für die verbotenen Handlungen. Der Verbotstatbestand in § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 NatSchG Bln konkretisiert das Verbot der Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung aus § 30 Abs. 2 BNatSchG. Die Benennung der konkret verbotenen Handlungen als nicht abschließende Ausfüllung des allgemein geltenden Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbotes ist von der Natur der Sache Teil der Konkretisierung und Ausgestaltung des Biotopschutzes im Einzelnen und somit von der Abweichungsbefugnis der Länder gedeckt. Randnummer 44 ee) Als zeitlich späteres Gesetz gehen die landesrechtlichen Bestimmungen zum Röhrichtschutz in den §§ 29-32 NatSchG Bln im Verhältnis zum bundesgesetzlichen Biotopschutz in § 30 BNatSchG vor (Anwendungsvorrang). Randnummer 45
Art. 72Abs.
3 Satz 3 GG geht auf den Gebieten des Satzes 1 im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Vorliegend ist das Landesnaturschutzgesetz von 2013 im Verhältnis zum Bundesnaturschutzgesetz von 2009 das spätere Gesetz. Randnummer 46
- c)Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Randnummer 47 Die Untersagungsverfügung dient der Einhaltung von § 31 Abs. 1 NatSchG Bln. Da die Kläger angekündigt hatten, die offenen Stellen im bislang geschlossenen Röhrichtbestand weiter offen halten zu wollen, besteht eine konkrete Gefahr für einen Verstoß gegen die Verbote aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NatSchG Bln. Die Ziffer 1 der Anordnung begegnet der Gefahr der Verletzung des Verbots der Beseitigung bzw. Beschädigung des Röhrichts aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und 2 NatSchG Bln. Ziffer 2 und 3 stellen die Einhaltung des Verbots der Beeinträchtigung der Weiterentwicklung des Röhrichts aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln sicher. Ziffer 4 dient dem Verbot der Anlagenerrichtung im Röhricht aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln. Randnummer 48 Aus dem Vorhaben der Kläger, die bestehenden freien Stellen im Röhrichtgürtel offenzuhalten, um in der Schneise eine Bootsteganlage zu errichten, folgt eine hinreichende Gefahr für die Verletzung der vorgenannten Verbotsnormen. Auch ohne die Errichtung des Bootsstegs liegt in dem Wunsch, die Schneise als Zugang zum Wasser zu nutzen, um darin schwimmen oder paddeln zu gehen, eine Gefahr für eine Verletzung von § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln, weil demnach das Betreten oder Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen als verbotene Beeinträchtigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln klassifiziert wird. Ohne Belang in diesem Zusammenhang ist der Vortrag der Kläger, die Entstehung der Schneise sei auf einen entwurzelten und heruntergefallenen Baum zurückzuführen, weil das Gesetz das Verbot des § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln nicht an die Eigenschaft des Verantwortlichen anknüpft, sondern vielmehr an das objektive Bestehen einer Schneise. Randnummer 49
- d)Die vom Beklagten gewählte Rechtsfolge ist nicht zu beanstanden. Randnummer 50 Dem Erlass des Verwaltungsakts stand insbesondere nicht ein Vertrauensschutz aufgrund der abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren entgegen. Etwaiger Strafklageverbrauch, der auch im Ordnungswidrigkeitenrecht anwendbar ist, stand dem Erlass der Untersagungsverfügung nicht entgegen. Der Grundsatz des Strafklageverbrauchs in Art. 103 Abs. 3 GG verbietet lediglich, dass jemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft wird. Das verfassungsrechtliche Doppelbestrafungs- und verfolgungsverbot schützt damit nicht vollumfänglich vor der mehrfachen Sanktionierung wegen ein und derselben Tat, sondern nur vor der mehrfachen Sanktionierung auf der Grundlage der näher zu definierenden allgemeinen Strafgesetze, wobei Strafgesetze Gesetze sind, die ein Verhalten mit Strafe belegen (Dürig/Herzog/Scholz/Remmert, 101. EL Mai 2023, GG Art. 103 Abs. 3 Rn. 55). Strafen sind staatliche Sanktionen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, BVerfGE 109, 133-190, Rn. 134). Bei der vorliegenden Untersagungsverfügung handelt es sich jedoch um keine Sanktion in diesem Sinne, weil die Anordnung nicht dem Schuldausgleich, sondern der Sicherstellung der Beachtung der gesetzlichen Verbote des § 31 Abs. 1 NatSchG Bln und somit der Gefahrenabwehr dient. Randnummer 51 Die Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat das ihm nach § 4 Abs. 1 NatSchG Bln zustehende Ermessen fehlerfrei im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Insbesondere erweist sich die Anordnung als verhältnismäßig. Randnummer 52 Der Beklagte verfolgt mit der Untersagungsverfügung ein legitimes Ziel und zwar die Verhinderung eines andauernden Verstoßes gegen die Verbotsnorm des § 31 Abs. 1 NatSchG Bln. Die Untersagung der Offenhaltung der freien Stellen im Röhrichtgürtel ist auch geeignet, um das Ziel – die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Röhrichtgürtels – zu erreichen. Zwar haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das Ziel, eine Behinderung der Weiterentwicklung des Röhrichts zu verhindern, sei durch die Untersagung gar nicht zu erreichen. Das Röhricht habe sich nämlich in der offenen Schneise in den letzten Jahren nicht neu gebildet, obwohl sich die Kläger an die Untersagungsverfügung halten würden. Dies belege, dass sich – aus welchen Gründen auch immer – an dieser Stelle auch in Zukunft keine neuen Schilfpflanzen ansiedeln würden. Dieser Vortrag begründet keine Zweifel an der Geeignetheit der Untersagungsverfügung. Zum einen liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die klägerische Annahme vor, dass sich auch in Zukunft keine neuen Schilfpflanzen in der Schneise ansiedeln werden. Aus den vorliegenden Fotos geht hervor, dass bei den Gartenarbeiten im Jahr 2017 zum Teil Schilfpflanzen mitsamt Erdreich aus dem Wasser entfernt wurden. Unter dieser Voraussetzung dürfte die Neuansiedlung von Schilfpflanzen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist die Untersagungsverfügung jedenfalls offenkundig geeignet, eine Beeinträchtigung des umliegenden Röhrichtbestandes durch Nutzung der vorhandenen Schneise zu verhindern. Randnummer 53 Anders als die Kläger meinen, ist die Anordnung auch erforderlich. Denn die Einpflanzung von Röhricht an einer anderen Stelle stellt keine gleich wirksame, jedoch weniger eingriffsintensive Maßnahme dar. Die Wiedereinpflanzung von Röhricht außerhalb des bislang geschlossenen Gürtels ist keine Maßnahme, die geeignet ist, die Ziele des § 29 Abs. 1 NatSchG bzw. § 31 Abs. 1 NatSchG Bln zu erreichen und scheidet bereits deshalb aus. Denn die Verbotsnorm des § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln bezweckt den Schutz des bestehenden Röhrichts in seinem Bestand und seiner Weiterentwicklung. Diesem Ziel wird die Einpflanzung von Röhricht an anderen Stellen nicht gerecht. Randnummer 54 Die Anordnung ist auch im Übrigen angemessen. Insbesondere greift die Anordnung nicht in unangemessener Weise in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein. § 31 Abs. 1 NatSchG Bln stellt hierbei eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, insbesondere hat die Kammer keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Vorschrift. Auch die auf dieser Grundlage durch den Beklagten getroffene Einzelfallentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in die Eigentumsgarantie der Kläger ein. Denn bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks war dieses von einem durchgehenden Röhrichtgürtel bewachsen, sodass die Kläger das Grundeigentum in Kenntnis der aus Naturschutzgründen eingeschränkten Nutzbarkeit erworben haben. Die Kammer folgt insoweit der Bewertung des Beklagten, der einerseits zurecht auf die Divergenzen zwischen den von den Klägern und vom Beklagten eingereichten Luftbildaufnahmen hingewiesen hat und andererseits naturschutzfachliche Aspekte benannt hat. Demnach stellen die auf den klägerischen Luftbildaufnahmen ersichtlichen Dunkelstellen nach zutreffender Bewertung des fachkundigen Naturschutzamtes des Beklagten Schatten von Wolken bzw. Bäumen und keine Leerstellen im Röhrichtgürtel dar. Der Beklagte hat dargelegt, dass die Röhrichtpflanzen im besten Falle einige Jahre benötigen, um in etwaige Fehlstellen wieder hineinwachsen zu können. Diesem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag sind die Kläger nicht entgegengetreten. Randnummer 55 Es liegt auch kein ungerechtfertigter Eingriff in die grundgesetzlich in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Kläger vor. Zwar liegt ein Eingriff in dieses Recht vor, weil den Klägern Handlungen untersagt werden. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Anordnung in angemessener Weise das Ziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG fördert und einfachgesetzlich der Einhaltung der verfassungsgemäßen Verbote des § 31 Abs. 1 NatSchG Bln dient. Randnummer 56 II. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 57 Die Vollstreckung richtet sich nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (VwVfG BE 2016) i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).
§ 6Abs. 1 Vw
VG kann der Verwaltungsakt, der wie hier auf Unterlassung gerichtet ist, mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG durch-gesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Zwangsmittel sind nach § 9 VwVG die Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang.
§ 13Abs. 1 Vw
VG muss das Zwangsmittel schriftlich angedroht werden. Randnummer 58 Das im Bescheid angedrohte Zwangsgeld ist vorliegend das richtige Zwangsmittel.
§ 11Abs. 1 Satz 1 Vw
VG kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden, wenn eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden kann und nur vom Willen des Pflichtigen abhängt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Unterlassung der in der Anordnung konkret bezeichneter Handlungen ist ausschließlich vom Willen der Kläger abhängig. Randnummer 59 Die Androhung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Höhe des Zwangsgeldes hat der Beklagte in bestimmter Höhe angedroht, vgl. § 13 Abs. 5 VwVG. Die Androhung ist ferner ordnungsgemäß zugestellt worden, § 13 Abs. 7 Satz 1 VwVG. Randnummer 60 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 61 IV. Einer Entscheidung über die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren bedarf es nicht. Insoweit fehlt das Bescheidungsinteresse, weil den Klägern kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (Wysk/Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 162 Rn. 47a). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001561449