1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die – zulässige – Anschlussberufung der Klägerin hat indes keinen Erfolg. Die Klage war daher (insgesamt) abzuweisen. Randnummer 13 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem SG-Urteil (nur) der die vorläufigen Bewilligungen ersetzende und kraft Gesetzes (
SGG) alleiniger Gegenstand des Verfahrens gewordene endgültige BAB-Bescheid vom
zum Ganzen Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 41/20 R = SozR 4-4200 § 11b Nr 14 – Rn 11). Auch die Berufung der Klägerin ist statthaft. Es handelt sich um eine sogenannte unselbständige Anschlussberufung, denn die Klägerin hat das Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt. Die Anschlussberufung ist gemäß § 202 SGG iVm § 524 Zivilprozessordnung auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig (
schon BSGE 2, 229). Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die Anschlussberufung sich auf einen (selbständigen bzw abtrennbaren) prozessualen Anspruch bezieht, hinsichtlich dessen – wie hier – eine zulässige Hauptberufung vorliegt (
zB BSG, Urteil vom 11. Dezember 1979 – 7 RAr 2/79 = SozR 4480 § 56 Nr 2 – Rn 24, 25 mwN). Das ist im vorliegenden Höhenstreit der Fall (
hierzu schon BSG, Urteil vom 5. Oktober 1982 – 7 RAr 66/81 = SozR 1500 § 75 Nr 47 – Rn 21). Der von der Beklagten zuerkannte mtl BAB-Betrag enthält keine bezogen auf die hier streitigen Fahrkosten und Freibeträge abtrennbaren Verfügungen und ist daher als einheitlicher Klageanspruch und Streitgegenstand anzusehen (
zur BAB BSG, Urteil vom
nur BSG, Urteil vom
1 SGB III) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im Streitzeitraum förderungsfähig (
1 und 2 Nr 1 SGB III) war, eine förderungsfähige Ausbildung (
2 Satz 2 SGB III für die geförderte Zweitausbildung) absolvierte und ihr die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf, hier mtl 675,67 €;
1, 63, 64 SGB III) aus dem anzurechnenden Ausbildungseinkommen jedenfalls nicht in vollem Umfang zur Verfügung standen. Dies ergibt sich bereits aus der zutreffenden Berechnung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2018, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Danach stand einem Gesamtbedarf der Klägerin von mtl 675,67 € ein mtl anrechenbares Ausbildungseinkommen iHv 591,- € gegenüber, woraus sich ein – gerundeter (
Hv mtl 85,- € ergab. Randnummer 18 Bei der Bedarfsermittlung waren weitere Fahrkosten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht zu berücksichtigen. Danach werden als Bedarf für Fahrkosten neben den vorliegend bereits berücksichtigten Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten;
Nr. 1) nach Nr. 2 der Vorschrift bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung auch Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der Auszubildenden zugrunde gelegt. Eine „auswärtige Unterbringung“ bzw „Familienheimfahrten“ lagen in dem hier zu prüfenden Zeitraum, sofern die Klägerin ihre früheren Erzieher W und D im (bis 31. August 2018 existierenden Kinderhaus in H) besucht haben sollte, nicht vor. Gleiches gilt für etwaige Besuche bei ihrer Schwester. Randnummer 19 Eine erforderliche auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Wohnort nicht gleichzeitig der Ausbildungsort ist, letzterer nicht im üblichen Tagespendelbereich der regulären Wohnung liegt und daher zwei Wohnungen unterhalten werden. Durch die Verwendung des Begriffs der Familienheimfahrt wird klargestellt, dass die Auszubildende am Zielort der "Heimfahrt" einen persönlichen Bezugspunkt haben muss, sie also an einen Ort zurückkehrt, an dem sie sich außerhalb der Maßnahme üblicherweise aufhält (
zum Ganzen zur gleichlautenden Regelung in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III aF: BSG, Urteil vom
Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid vom
zur Berücksichtigung dieser Kriterien BSG aaO Rn 22). Mittlerweile ist sie nach G verzogen. Damit ist auch der Senat überzeugt, dass die Klägerin im Streitzeitraum ihre „reguläre“ Wohnung nicht mehr in H (K), sondern trotz der weiter aufrechterhaltenen Kontakte zu den früheren Erziehern W und D (
deren schriftliche Einlassungen vom
BT-Drucks 13/4941 S 167). Entsprechend der Neuregelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB III entfällt nunmehr aber die unter alter Rechtslage erforderliche Prüfung, ob eine geeignete Ausbildungsstelle bei Unterbringung der Auszubildenden im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils hätte vermittelt werden können (
BT-Drucks 17/6277 S 99). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der rechtlich klar umrissene (
auch § 60 Abs. 1 SGB III) Begriff „Eltern“ bzw „Elternteil“ iSv § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, zu dem nur die leiblichen Eltern bzw Adoptiveltern zählen (
Hassel/Brand, SGB III, 7. Aufl § 60 Rn 5 mwN), mit der in § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB III genannten „Familie“ bzw dem des „Angehörigen“ gleichzusetzen wäre. Hätte insoweit eine – schon nach altem Recht nicht gegebene – Gleichstellung erfolgen sollen, wäre es dem Gesetzgeber unbenommen geblieben, dies entsprechend zu regeln. Auch der anrechnungsfreie Betrag vom Einkommen der Eltern bzw des Elternteils gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB III nimmt (nur) auf § 25 Abs. 1 BAföG Bezug. Der Elternbegriff des § 25 Abs. 1 BAföG schließt aber zB Pflegeeltern, Großeltern oder weitere Personen (wie W und D) aus, während die Freibetragsregelung in § 25 Abs. 5 BAföG auch zB Pflegekinder erfasst (
zum Ganzen etwa Gagel/Brecht-Heitzmann, SGB III, 79. EL 9/2020, § 67 Rn 122,123). Im Übrigen stellt auch der völlige BAB-Leistungsausschluss in § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nur auf das Wohnen im Haushalt der Eltern bzw eines Elternteils ab (
zur Verfassungskonformität BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 11a AL 39/06 R = SozR 4-4300 § 64 Nr 3), nicht aber im Haushalt der „Familie“ oder anderer „Angehöriger“. Demgemäß sind auch die Freibeträge in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nur zu gewähren, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Wären auch erziehende Personen mit der Bindung, wie sie W und D zu der Klägerin hatten bzw haben, als Eltern bzw Elternteil anzusehen, wäre die Klägerin nach ihrer Argumentation („tatsächlich ist allerdings weiterhin das Kinderhaus Kuhlhausen ihr Zuhause“) vom BAB-Bezug schon grundsätzlich ausgeschlossen gewesen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001562117
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