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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 6/21 Urteil Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Freibetrag bei Unterbringung a

Obsah (7)§§ 153§ 96§ 56§ 60§ 57§ 61§ 71

Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Freibetrag bei Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Eltern - Elternbegriff - Erzieher in einer Jugendhilfeeinrichtung Orientierungssatz Die Fre

§§ 153Abs.

1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die – zulässige – Anschlussberufung der Klägerin hat indes keinen Erfolg. Die Klage war daher (insgesamt) abzuweisen. Randnummer 13 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem SG-Urteil (nur) der die vorläufigen Bewilligungen ersetzende und kraft Gesetzes (

§ 96

SGG) alleiniger Gegenstand des Verfahrens gewordene endgültige BAB-Bescheid vom

  1. Februar 2018, mit dem die Beklagte die zuletzt mit vorläufigem Bescheid vom
  2. Dezember 2017 gewährten Leistungen iHv mtl 85,- € für den Streitzeitraum vom
  3. September 2017 bis
  4. Januar 2019 endgültig bewilligt hat. Randnummer 14 Gegen diesen Bescheide wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), weil das Klagebegehren auf die Zahlung höherer als zunächst vorläufig und dann - in gleicher Höhe - abschließend festgestellter BAB-Leistungen zielt (

zum Ganzen Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 41/20 R = SozR 4-4200 § 11b Nr 14 – Rn 11). Auch die Berufung der Klägerin ist statthaft. Es handelt sich um eine sogenannte unselbständige Anschlussberufung, denn die Klägerin hat das Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt. Die Anschlussberufung ist gemäß § 202 SGG iVm § 524 Zivilprozessordnung auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig (

schon BSGE 2, 229). Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die Anschlussberufung sich auf einen (selbständigen bzw abtrennbaren) prozessualen Anspruch bezieht, hinsichtlich dessen – wie hier – eine zulässige Hauptberufung vorliegt (

zB BSG, Urteil vom 11. Dezember 1979 – 7 RAr 2/79 = SozR 4480 § 56 Nr 2 – Rn 24, 25 mwN). Das ist im vorliegenden Höhenstreit der Fall (

hierzu schon BSG, Urteil vom 5. Oktober 1982 – 7 RAr 66/81 = SozR 1500 § 75 Nr 47 – Rn 21). Der von der Beklagten zuerkannte mtl BAB-Betrag enthält keine bezogen auf die hier streitigen Fahrkosten und Freibeträge abtrennbaren Verfügungen und ist daher als einheitlicher Klageanspruch und Streitgegenstand anzusehen (

zur BAB BSG, Urteil vom

  1. August 2008 – B 11 AL 12/07 R = SozR 4-4300 § 67 Nr 1 – Rn 10). Randnummer 15 Die Klage ist zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Höhenstreit (zur kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage BSG, Urteil vom
  2. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 101 – Rn 12). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (

nur BSG, Urteil vom

  1. April 2013 – B 14 AS 81/12 R = SozR 4-4225 § 1 Nr 2 – Rn 10 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin kommen in jedem streitbefangenen Monat höhere BAB-Leistungen als abschließend festgestellt in Betracht. Die Beklagte hat der Klägerin im Streitzeitraum auch grundsätzlich BAB bewilligt. Anhaltspunkte, die einer Leistungsgewährung entgegen stehen würden, sind nicht zu erkennen. Umstritten ist nur, ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Leistungen hat, weil bei ihr weitere Fahrkosten nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der seit
  2. April 2012 geltenden Fassung und monatliche Freibeträge vom Ausbildungseinkommen iHv 62,- € nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III in der vorliegend noch anwendbaren, vom
  3. August 2016 bis
  4. Juli 2019 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2014 (BGBl I 2475) zu gewähren sind. Randnummer 16 Höhere mtl Ansprüche auf BAB als von der Beklagten in dem Bescheid vom
  6. Februar 2018 verlautbart standen der Klägerin im Streitzeitraum vom
  7. September 2017 bis
  8. Januar 2019 indes nicht zu. Randnummer 17 Für den Anspruch auf BAB dem Grunde nach (

§ 56Abs.

1 SGB III) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im Streitzeitraum förderungsfähig (

§ 60Abs.

1 und 2 Nr 1 SGB III) war, eine förderungsfähige Ausbildung (

§ 57Abs.

2 Satz 2 SGB III für die geförderte Zweitausbildung) absolvierte und ihr die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf, hier mtl 675,67 €;

§ 61Abs.

1, 63, 64 SGB III) aus dem anzurechnenden Ausbildungseinkommen jedenfalls nicht in vollem Umfang zur Verfügung standen. Dies ergibt sich bereits aus der zutreffenden Berechnung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2018, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Danach stand einem Gesamtbedarf der Klägerin von mtl 675,67 € ein mtl anrechenbares Ausbildungseinkommen iHv 591,- € gegenüber, woraus sich ein – gerundeter (

§ 71Satz 1 SGB III) – BAB-Anspruch i

Hv mtl 85,- € ergab. Randnummer 18 Bei der Bedarfsermittlung waren weitere Fahrkosten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht zu berücksichtigen. Danach werden als Bedarf für Fahrkosten neben den vorliegend bereits berücksichtigten Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten;

Nr. 1) nach Nr. 2 der Vorschrift bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung auch Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der Auszubildenden zugrunde gelegt. Eine „auswärtige Unterbringung“ bzw „Familienheimfahrten“ lagen in dem hier zu prüfenden Zeitraum, sofern die Klägerin ihre früheren Erzieher W und D im (bis 31. August 2018 existierenden Kinderhaus in H) besucht haben sollte, nicht vor. Gleiches gilt für etwaige Besuche bei ihrer Schwester. Randnummer 19 Eine erforderliche auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Wohnort nicht gleichzeitig der Ausbildungsort ist, letzterer nicht im üblichen Tagespendelbereich der regulären Wohnung liegt und daher zwei Wohnungen unterhalten werden. Durch die Verwendung des Begriffs der Familienheimfahrt wird klargestellt, dass die Auszubildende am Zielort der "Heimfahrt" einen persönlichen Bezugspunkt haben muss, sie also an einen Ort zurückkehrt, an dem sie sich außerhalb der Maßnahme üblicherweise aufhält (

zum Ganzen zur gleichlautenden Regelung in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III aF: BSG, Urteil vom

  1. August 2008 – B 11 AL 12/07 R – aaO – Rn 19, 20 mwN). Erforderlich für eine Anerkennung der Kosten für monatliche Familienheimfahrten ist also zunächst, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausbildung ihre "reguläre" Wohnung weiterhin bei W und D in H gehabt hätte, diese also trotz der Ausbildung in B weiterhin ihr wichtigster Anknüpfungspunkt geblieben wäre, verbunden mit dem Willen, den Wohnort in H bei W und D als ständigen Schwerpunkt ihres Lebens beizubehalten. Hiervon ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ungeachtet dessen, ob es sich bei den Fahrten zu W und D, die nicht Angehörige der Klägerin iSv § 16 Abs. 5 SGB X sind, überhaupt um Familienheimfahrten iSv § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III gehandelt hat, nicht auszugehen. Randnummer 20 Allein aus der Tatsache der Anmietung einer eigenen Wohnung in B ab
  2. September 2017 lässt sich zwar noch nicht eindeutig folgern, dass die Klägerin ihren Wohnsitz im Kinderhaus mit dem Willen aufgegeben hatte, den Schwerpunkt ihres Lebens nach B zu verlegen. Es steht aber fest, dass die Klägerin in der in B angemieteten Wohnung (wobei D faktisch als „Bürge“ fungierte) zusammen mit ihrem Lebensgefährten bzw „Freund“ H N lebte, der auch den Gasliefervertrag abschloss (

Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid vom

  1. Dezember 2017). Die Wohnung war zugleich nach Größe und Ausstattung ungleich größer und komfortabler (2 Zimmer, 52,76 m², Küche, Bad und Keller) als das der Klägerin zur Verfügung stehende eigene Kinderzimmer im Kinderhaus (16 m²). Zudem ist die Klägerin nach ihrer Ausbildung nicht nach H zurückgekehrt, sondern lebte und wohnte zunächst weiter in B, wo sie auch seit
  2. September 2017 durchgehend gemeldet war (

zur Berücksichtigung dieser Kriterien BSG aaO Rn 22). Mittlerweile ist sie nach G verzogen. Damit ist auch der Senat überzeugt, dass die Klägerin im Streitzeitraum ihre „reguläre“ Wohnung nicht mehr in H (K), sondern trotz der weiter aufrechterhaltenen Kontakte zu den früheren Erziehern W und D (

deren schriftliche Einlassungen vom

  1. Juni 2019) den Schwerpunkt ihres Lebens in B hatte. Randnummer 21 Entgegen der Auffassung des SG ist von dem Ausbildungseinkommen der Klägerin auch kein Freibetrag nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III aF abzusetzen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG bleiben 62,- € der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1). Bei den Erziehern W und D handelte es sich aber nicht um die „Eltern“ oder einen „Elternteil“ der Klägerin. Randnummer 22 § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III dient – ebenso wie die bis
  2. März 2012 geltende Vorgängerregelung in § 71 SGB III aF – der Förderung der Berufsmobilität von Auszubildenden und stärkt die Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Ausbildungsplatzangebots (

BT-Drucks 13/4941 S 167). Entsprechend der Neuregelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB III entfällt nunmehr aber die unter alter Rechtslage erforderliche Prüfung, ob eine geeignete Ausbildungsstelle bei Unterbringung der Auszubildenden im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils hätte vermittelt werden können (

BT-Drucks 17/6277 S 99). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der rechtlich klar umrissene (

auch § 60 Abs. 1 SGB III) Begriff „Eltern“ bzw „Elternteil“ iSv § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, zu dem nur die leiblichen Eltern bzw Adoptiveltern zählen (

Hassel/Brand, SGB III, 7. Aufl § 60 Rn 5 mwN), mit der in § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB III genannten „Familie“ bzw dem des „Angehörigen“ gleichzusetzen wäre. Hätte insoweit eine – schon nach altem Recht nicht gegebene – Gleichstellung erfolgen sollen, wäre es dem Gesetzgeber unbenommen geblieben, dies entsprechend zu regeln. Auch der anrechnungsfreie Betrag vom Einkommen der Eltern bzw des Elternteils gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB III nimmt (nur) auf § 25 Abs. 1 BAföG Bezug. Der Elternbegriff des § 25 Abs. 1 BAföG schließt aber zB Pflegeeltern, Großeltern oder weitere Personen (wie W und D) aus, während die Freibetragsregelung in § 25 Abs. 5 BAföG auch zB Pflegekinder erfasst (

zum Ganzen etwa Gagel/Brecht-Heitzmann, SGB III, 79. EL 9/2020, § 67 Rn 122,123). Im Übrigen stellt auch der völlige BAB-Leistungsausschluss in § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nur auf das Wohnen im Haushalt der Eltern bzw eines Elternteils ab (

zur Verfassungskonformität BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 11a AL 39/06 R = SozR 4-4300 § 64 Nr 3), nicht aber im Haushalt der „Familie“ oder anderer „Angehöriger“. Demgemäß sind auch die Freibeträge in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nur zu gewähren, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Wären auch erziehende Personen mit der Bindung, wie sie W und D zu der Klägerin hatten bzw haben, als Eltern bzw Elternteil anzusehen, wäre die Klägerin nach ihrer Argumentation („tatsächlich ist allerdings weiterhin das Kinderhaus Kuhlhausen ihr Zuhause“) vom BAB-Bezug schon grundsätzlich ausgeschlossen gewesen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001562117

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