gehend KG Berlin Senat für Familiensachen, 3. März 2023, 18 UF 85/22, Beschluss
gehend KG Berlin Senat für Familiensachen,
der Trennung der Eheleute im Mai 1988 durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - Familiengericht - (Geschäftszeichen 126 F 101/89) vom
der Trennung zunächst hauptsächlich von der Antragsgegnerin betreut wurden. 1991 wechselte der Sohn zum Antragsteller, der seit dem
Abzug von Steuern und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung hatte er damals ein Nettoeinkommen von 2.837,01 €. Randnummer 6 Im Verfahren 82 F 199/10 hatte der Antragsteller bereits die Abänderung des Vergleichs wegen des reduzierten Einkommens aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung beantragt. Mit Beschluss vom
entsprechenden Hinweis des Gerichts ohne Zustimmung der früheren Ehefrau zurück, weil darüber erst
Renteneintritt entschieden werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom
entsprechender Beantragung bezieht der Antragsteller zudem rückwirkend seit dem
Steuerklasse 1 eine Steuerlast einschließlich Solidaritätszuschlag von 706,41 €, abzüglich der bereits abgezogenen Lohnsteuer von 316,75 € und des Solidaritätszuschlages von 17,42 € zusätzlich 372,24 € zu tragen. Es sei deshalb ein monatliches Nettoeinkommen von 3.054,14 € anzurechnen. Da die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, den Altersvorsorgeunterhalt in eine zusätzliche Altersvorsorge zu investieren, sei ihr eine fiktive Rente in Höhe von mindestens 600 € monatlich anzurechnen. Weil die Antragsgegnerin auch
der Scheidung nicht vollschichtig erwerbstätig war, weshalb ihr auch ein fiktives Einkommen von zuletzt 1.099 € angerechnet worden war, hätte sie bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mindestens weitere 50 € monatliche Rente zur Verfügung gehabt. Der Vergleich von 2016 sei abänderbar zum Renteneintritt. Der Vorbehalt einer Befristung sei nicht erforderlich und auch nicht üblich gewesen. Randnummer 15 Er beantragt, Randnummer 16
dem Vergleichsinhalt sei lediglich eine Abänderung der Höhe
möglich, jedoch keine Befristung. Denn im Rahmen des Vergleichs sei eine solche vom Antragsteller nicht vorbehalten worden. Zudem seien im Übrigen auch ehebedingte
teile durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeglichen worden. Randnummer 21 Unter Zugrundelegung des von dem Antragsteller insgesamt gezahlten Altersvorsorgeunterhalt von 94.791,95 € ergebe sich allenfalls eine fiktive Rente der Antragsgegnerin von 315,43 €
Abzug von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Steuern nur in Höhe von 180,90 €. Randnummer 22 Das Gericht hat über die Behauptungen des Antragstellers gemäß Beweisbeschluss vom
FG kann jeder Teil die Abänderung beantragen, wenn ein Vergleich § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Der Antrag ist zulässig
FG, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Randnummer 26 Diese Voraussetzungen liegen vor, da mit dem Renteneintritt der Antragsgegnerin zum 1. August 2021 eine tatsächliche Veränderung eingetreten ist, die sich auf die Höhe der Einkünfte bei den geschiedenen Ehegatten ausgewirkt hat. Randnummer 27
dem Vergleich vom 12. Oktober 2016 ist dieser
dessen Ziffer
dem Ergebnis der Beweisaufnahme die folgenden Einkünfte der geschiedenen Ehegatten. Randnummer 31 a) Antragsteller Randnummer 32 Bei dem Antragsteller ist ein anrechenbares Nettoeinkommen von 3.187,86 € zugrunde zu legen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß dem Rentenbescheid vom
Ziffer 10.1.1 der Leitlinien des Kammergerichts Stand 1. Januar 2022 beim Ehegattenunterhalt nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Vorteil des Unterhaltsschuldners aus der Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten resultiert oder der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung eines weiteren unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berechnen ist, war hier eine fiktive Steuerlast
Steuerklasse 1 zu berücksichtigen. Randnummer 35 Das Gericht hat im Hinblick darauf, dass die Höhe dieser fiktiven Steuerlast zwischen den Beteiligten streitig ist, den Rentenberater und Sachverständigen T. N. mit der Ermittlung beauftragt. Zwar ist dieser kein Steuerberater, hat jedoch im Rahmen seines Gutachtens von 16. April 2022 sowie der Ergänzung vom 7. Juni 2022
vollziehbar und
prüfbar dargelegt, wie er die Steuerlast von monatlich 285,17 € anhand der Steuersoftware Tax 2022 von Buhl ermittelt hat. Das Gericht folgt daher dieser Einschätzung. Randnummer 36 b) Antragsgegnerin Randnummer 37 Demgegenüber ist bei der Antragsgegnerin seit dem 1. August 2021 eine Regelaltersgrenze von 900,43 zuzüglich einer zusätzlichen fiktiven privaten Altersrente von mindestens 546,01 €, insgesamt 1.446,44 €, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung einer zusätzlichen privaten Rente von 611,60 € wären ihr Einkünfte von 1.512,03 € anzurechnen, sodass sich rechnerisch ein Anspruch von 837,92 € ergebe. Randnummer 38 Der Antragsteller hat seit der Scheidung an die Antragsgegnerin mit der Zahlung des
ehelichen Unterhalts anteilig Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB gezahlt.
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2020,171. m.w.N.) ist der Vorsorgeunterhalt ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des
ehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Der Unterhaltsgläubiger ist bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (BGH, a.a.O.;FamRZ 1982, 1187). Randnummer 39 Die Antragsgegnerin hat die bis August 2021 in Höhe von insgesamt 94.791,95 € gezahlten Altersvorsorgebeträge verbraucht und nicht in eine zusätzliche Altersvorsorge investiert. Inwieweit die Antragsgegnerin den Altersvorsorgeunterhalt für dringende zahnärztliche Behandlungen in den Jahren 2016 bis 2022 verwandt hat, wie sie nun neu
Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist nicht maßgeblich, da es nur darauf ankommt, dass sie den Altersvorsorgeunterhalt zweckwidrig verbraucht hat. Randnummer 40 Denn einerseits hätte sie dann jedenfalls Jahre in den Jahren 1990 bis 2016 bereits
eigenem Vortrag in eine Altersvorsorge einzahlen können, zudem könnte sich der Antragsgegner nur allenfalls dann nicht auf den Einwand des § 1579 Ziffer 4 BGB berufen, wenn sich die Antragsgegnerin in einer finanziellen Notlage, etwa aufgrund von Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit (BGH FamRZ 1987,64), befunden hätte. Randnummer 41 Auf der Grundlage des überzeugenden Sachverständigengutachtens des Rentenberaters N. geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin bei Einzahlung des Altersvorsorgeunterhalts im Jahre 1990 in eine private Rentenversicherung mit Renteneintritt zum
vollziehbar dargelegt, dass eine Privatrente von nur 400 €, wie die Antragsgegnerin meint, unrealistisch ist. Vielmehr bewege sich die Rente in einem Bereich zwischen 580 und 630 €. Die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist vergleichend hinzugezogen worden, bei der die Verzinsung zum damaligen Zeitpunkt viel niedriger war als bei einer privaten Rente. Zudem war
SGB VI eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung bei der pflichtversicherten Antragsgegnerin gar nicht möglich. Bei der zusätzlichen fiktiven Privatrente sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen für die Pflichtversicherte keine Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung zu machen und der Grundrentenzuschlag der gesetzlichen Rentenversicherung bliebe
7 SGB VI erhalten, weil der Grenzbetrag
4 SGB VI von derzeit 1.250,00 € für Unverheiratete nicht überschritten würde. Randnummer 43 Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Randnummer 44 3.187,86 € - 1.446,44 € = 1.741,42 € :2 = 870,71 €. Randnummer 45
ehelichen Unterhalts handelte, sodass der Befristungseinwand ausdrücklich hätte im Vergleich vorbehalten werden müssen. Es ist zwar ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine anlässlich der Scheidung ohne Befristung getroffene Unterhaltsvereinbarung noch nicht auf der Vorstellung beruht, dass eine Abänderung wegen einer erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt eingreifenden Befristung nicht mehr stattfinden könne und wenn anschließend durch Beschluss abgeändert wurde und dann die Abänderung erneut begehrt wird, der Befristungseinwand
FG präkludiert ist, wenn dieser nicht im ersten Abänderungsverfahren geltend gemacht wurde (FamRZ 2006, 1006, 1008; BGH FamRZ 2010, 1238; FamRZ 2012, 1284). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beteiligten bereits 1990 aufgrund des damals geltenden Scheidungsrechts geschieden wurden, anlässlich derer auch die Unterhaltsverpflichtung zunächst durch das Gericht festgelegt wurde. Randnummer 49 Auch der später in dem Abänderungsverfahren vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee am
ehelichen Unterhaltstatbestände einer Befristung auch in Kombination mit einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs erweitert zugänglich wurden, insbesondere auch dann, wenn gemeinschaftliche Kinder in der Ehe vom Unterhaltsgläubiger betreut wurden, was
der alten Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. in der Regel eine Befristung ausschloss. Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom
materiell-rechtlichen Kriterien. Zunächst ist vorrangig durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine insoweit bindende Regelung getroffen haben. Randnummer 52 Insofern kommt es auf den Wortlaut des Vergleichs und auf die weiteren Gesamtumstände an. Danach ergibt sich
dem Wortlaut nicht, dass zum Renteneintritt der Antragsgegnerin nur eine Herabsetzung des Unterhalts und keine Befristung möglich sein sollte. Vielmehr ist
Ziffer 3. ab Renteneintritt der Antragsgegnerin eine Abänderung möglich. Eine Beschränkung der Abänderung nur im Sinne einer Herabsetzung des Unterhalts unter Ausschluss einer Befristung ist
dem Wortlaut nicht erfolgt. Sie ergibt sich auch nicht aus den Umständen. In dem dem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Unterhaltsabänderungsverfahren 82 F 65/14 vor dem Amtsgericht Schöneberg hatte der Antragsteller den Befristungseinwand ausdrücklich erhoben und ursprünglich hilfsweise beantragt, dass er ab 08.21 nicht mehr zur Zahlung verpflichtet sei. Diesen Antrag hat er erst auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom
Durchführung des Versorgungsausgleichs und über ihre Rente aus dem Altersvorsorgeunterhalt vorliegen. Randnummer 53 Zuvor hatte das Gericht auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am
2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist aber insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe
teile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.
teile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Randnummer 56 Ehebedingte
teile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat.
teile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (FamRZ 2018, 1421; FamRZ 2012, 772). Randnummer 57 Die Antragsgegnerin hat auch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass sie ehebedingte
teile erlitten hätte, die nicht durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs und, soweit sie aufgrund eigener Erwerbstätigkeit auch
ehelich niedrigere Rentenanwartschaften als der Antragsteller erworben hat, durch den Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen wurden. Randnummer 58 Ein ehebedingter
teil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch
ehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (BGH FamRZ 2018,1421). Randnummer 59 Auch wenn die Antragsgegnerin aufgrund des damaligen Rollenverständnisses in der Ehe ihr begonnenes Studium der Pädagogik und der Kommunikationswissenschaft
Eheschließung und Geburt der beiden Kinder nicht fortgesetzt und primär Haushalt und Familie versorgt hatte, und es zutreffen sollte, dass sie bei erfolgreicher Beendigung des Studiums ein Arbeitsverhältnis eingegangen wäre, bei dem sie mindestens eine Rente von 1.356, 20 € und eine Zusatzrente bei der VBL von 400 €, insgesamt 1.756,20 € erzielt hätte, ist ihr Vortrag zum einen nicht ausreichend substantiiert, um prüfen zu können, welche Erwerbseinkünfte sie aufgrund welcher Berufstätigkeit zu welchem Beginn der Berufstätigkeit hätte erwirtschaften können ohne Ehe und Kinder. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass diese höher wären als die jetzt hier ihr zurechenbare Altersversorgung von mindestens 1.446,44 €, wahrscheinlich 1.512,03 €, ist für die Frage der Unbilligkeit maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei einer Ehezeit von ca. 12 Jahren bis zur Trennung und von ca. 13 Jahren bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages demgegenüber bis zu ihrem Renteneintritt seit der Scheidung 1990 mehr als doppelt so lang, nämlich mehr als 31 Jahre
ehelichen Ehegattenunterhalt einschließlich Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat. Insofern hat die Antragsgegnerin ausreichend Zeit gehabt,
der Scheidung und spätestens
Ende der Kinderbetreuung (die Tochter war seit Rechtskraft der Scheidung 10 Jahre alt und ist seit dem
Einschätzung des Gerichts nicht so erheblich aus, dass wegen der sich dann ergebenden Nettobeträge und der geänderten Steuerlast beim Antragsgegner die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müsste. Randnummer 61 3. Der Rückzahlungsantrag des Antragstellers hinsichtlich des für den Monat August 2021 gezahlten Unterhalts von 970,00 € ist gemäß § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von 99,29 € begründet. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen
billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Randnummer 63 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1 FamGKG, wonach das Interesse an der Abänderung des Vergleichs mit dem zwölffachen Unterhaltsbetrag von 1.200,00 € ab August 2021 zu bemessen ist. Der Rückforderungsbetrag von 970,00 € für August 2021 ist darin enthalten und erhöht den Verfahrenswert nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001562274
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